B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5395/2015
law/auj
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter David Wenger, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 11. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2012 reichte die in der Schweiz asylberechtigte
B._______ beim damaligen BFM im Namen ihrer jüngeren Schwester
A._______, welche sich derzeit in Kassala (Sudan) aufhalte, ein "Asylge-
such aus dem Ausland / Gesuch um Familienvereinigung" ein. Darin bean-
tragte B._______, es sei ihrer Schwester die Einreise in die Schweiz
zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen; eventualiter
seien ihr bei fehlenden Reisepapieren Ersatzpapiere auszustellen. Weiter
wurde beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Schwester festzu-
stellen und ihr sei als Folge davon Asyl zu gewähren; eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei als Folge davon eine vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte B._______ um vollumfängliche Einsicht in alle verfahrensre-
levanten Akten vor einem allfälligen Entscheid sowie um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
Dem Gesuch lagen ein persönliches, fremdsprachiges Schreiben von
A._______ vom 20. Juni 2012 zu ihren Fluchtgründen aus Eritrea mit deut-
scher Übersetzung vom 11. Juli 2012, Kopien ihrer eritreischen Identitäts-
karte und der Geburtsurkunde sowie die deutsche Übersetzung einer ihren
Vater betreffenden Todesbescheinigung der Militärbehörden und zwei Fo-
tos bei.
Zur Begründung des Asylgesuchs wurde in der Eingabe vom 24. Juli 2012
sowie im persönlichen Schreiben der Beschwerdeführerin ausgeführt,
diese habe die Schule abgebrochen, weil sie für die weitere schulische
Ausbildung ins militärische Ausbildungslager nach Sawa hätte gehen müs-
sen. Sie habe fortan gearbeitet, um die Mutter und den Bruder zu unter-
stützen; der Vater sei im Jahr 2000 im Krieg gefallen. Eines Nachts habe
die Militärpolizei sie abgeholt und nach Sawa gebracht. Ende Dezember
2011 habe sie sich zusammen mit einer Kollegin davongeschlichen und sei
in den Sudan geflüchtet. In Kassala seien sie von Rashaida aufgegriffen
und festgehalten worden. Nach der Bezahlung eines Lösegeldes von 3000
USD durch ihre Verwandten habe man sie freigelassen. Wenige Tage spä-
ter seien sie und ihre Kollegin beim Versuch, zum Flüchtlingslager She-
gerab zu gelangen, um sich dort vom UNHCR als Flüchtlinge registrieren
zu lassen, erneut von Rashaida aufgegriffen worden. Die Männer hätten
sie während dreier Wochen in einem Haus festgehalten, sie misshandelt
und mit ihnen gemacht, was sie wollten. Nach der Bezahlung von
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1000 USD durch Verwandte seien sie freigekommen. Aus Angst vor den
Rashaida seien sie und ihre Kollegin nicht nach Shegerab gegangen, son-
dern lebten nun gemeinsam in einem Haus in Kassala und getrauten sich
nicht, nach draussen zu gehen. Die Beschwerdeführerin befände sich in
einer lebensbedrohlichen, riskanten Situation. Sie habe sich der obligatori-
schen Militärpflicht in Eritrea unerlaubt entzogen und das Land illegal ver-
lassen. Eine Rückkehr in ihr Heimatland würde bedeuten, dass sie in Ver-
letzung von Art. 3 EMRK einer unmenschlichen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. In Sudan komme es immer wieder zu Entführungen, Er-
pressungen und Verschleppungen von eritreischen Flüchtlingen. Frauen
seien vor sexuellen Übergriffen nicht sicher. Die Beziehungsnähe zur
Schweiz sei zu bejahen, da ihre Schwester als anerkannter Flüchtling in
der Schweiz lebe. Unter Berücksichtigung diese Umstandes und der sehr
schwierigen Lebensbedingungen in Sudan könne der alleinstehenden Be-
schwerdeführerin ein weiterer Verbleib in diesem Staat nicht zugemutet
werden.
B.
Das BFM forderte B._______ mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 auf,
eine von der Schwester unterzeichnete Originalvollmacht einzureichen.
Gleichzeitig hielt die Vorinstanz (unter Hinweis auf ein Schreiben der
Schweizer Botschaft in Khartoum) fest, dass eine Befragung der Be-
schwerdeführerin durch die Vertretung in Khartoum aufgrund des begrenz-
ten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheits-
technischen und räumlichen Bereich nicht möglich sei. Zwecks Vervollstän-
digung des rechtserheblichen Sachverhalts forderte das BFM die Be-
schwerdeführerin auf, mittels eines detaillierten Fragenkatalogs bis 18. No-
vember 2013 zu ihrer Person, Familienangehörigen in einem Drittstaat, den
Asylgründen und ihrer Situation in Sudan persönlich Stellung zu nehmen
und allfällige Dokumente und Beweismittel einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 ersuchte B._______ um eine Fristver-
längerung auf unbestimmte Zeit für die Einreichung der Stellungnahme und
der Vollmacht. Zur Begründung gab sie an, ihre Schwester habe sich seit
der Einreichung ihres Asylgesuchs immer in Kassala aufgehalten, und sie
hätten wöchentlich miteinander telefoniert. Seit zirka drei Wochen habe sie
ihre Schwester telefonisch nicht erreichen können, so dass sie keinen Kon-
takt mehr zu ihr habe und nicht wisse, wo sie sich aufhalte und wie es ihr
gehe.
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D.
Mit Verfügung vom 20. November 2013 setzte das BFM B._______ eine
Frist bis 6. Januar 2015 zwecks Mitteilung des Aufenthaltsortes der Be-
schwerdeführerin und der Einreichung einer Originalvollmacht an, wobei
es für den Unterlassungsfall die Abschreibung des Asylgesuchs wegen Ge-
genstandslosigkeit (bei unbekanntem Aufenthaltsort) beziehungsweise
das Nichteintreten auf das Gesuch (bei fehlender Vollmacht) androhte.
E.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2014 teilte B._______ dem BFM mit, ihre
Schwester sei am 24. Dezember 2013 aus dem Gefängnis entlassen wor-
den und habe sich gleichentags telefonisch bei ihr gemeldet. Sie lebe ge-
genwärtig in der Nähe von Kassala. B._______ gab an, sie habe ihrer
Schwester den Fragenkatalog am 26. Dezember 2013 zugestellt und
werde ihr nun sehr rasch die Vollmacht zur Unterschrift schicken; die Be-
antwortung der Fragen und die Zustellung der Vollmacht stellte sie bis
Ende Januar 2014 in Aussicht.
F.
Mit Begleitschreiben vom 23. Januar 2014 sandte die Vertreterin
B._______ dem BFM ein fremdsprachiges, handschriftlich verfasstes und
– soweit ersichtlich – nicht unterzeichnetes Schreiben vom 10. Januar 2014
sowie eine englische Übersetzung dieses Schreibens und eine unterzeich-
nete Vollmacht zu. Ergänzend hielt die Vertreterin fest, die Beschwerdefüh-
rerin schildere in ihrem Schreiben die Gründe für die verspätete Einrei-
chung der Unterlagen und hoffe auf eine baldige Bearbeitung des Ge-
suchs. In der englischen Übersetzung der Stellungnahme zum Fragenka-
talog des BFM wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei von 1998 bis
2007 zur Schule gegangen und habe die 10. Klasse abgeschlossen. Von
2009 bis 2010 habe sie als (…) in einem (…) in C._______ gearbeitet. Ihre
Heimat habe sie erstens deshalb verlassen, weil sie nicht das gleiche
Schicksal wie ihr Vater erleiden wolle, welcher im Krieg gefallen sei. Zwei-
tens sei der National Service in Eritrea von unbegrenzter Dauer, und be-
sonders Frauen würden im Nationaldienst zahlreiche Probleme haben. So
würden Frauen beispielsweise vergewaltigt, und wenn sie ungewollt
schwanger würden, schicke man sie einfach nach Hause. Sie sei in den
Nationaldienst einberufen worden und habe vom 25. Juni 2011 bis 28. De-
zember 2011 die militärische Ausbildung absolviert. Während der Ausbil-
dung sei sie entwichen. Die Ausreise aus Eritrea sei schwierig gewesen;
sie habe Hunger und Durst gehabt. Als sie nach zwei Tagen und Nächten
am 1. Januar 2012 die Grenze zu Sudan illegal überschritten hätten, hätten
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die schrecklichen Rashaida sie gefangen genommen, in ihre Hütte ge-
bracht und dort vergewaltigt. Als sie versucht habe, zusammen mit ihren
"friends" zu einem UNHCR-Zentrum in Sudan zu gelangen, um sich dort
registrieren zu lassen, habe man sie gefangen genommen – "they catched
us (…) imprisoned us" – und ihnen gedroht, sie in den Sinai zu schicken,
wenn sie nicht 1000 USD bezahlen würden. Nach der Zahlung dieses Lö-
segeldes habe man sie freigelassen. Nun lebe sie mit ihren "friends" in
Kassala. Dort könne sie nicht arbeiten und sich nicht frei bewegen, und
ausser ihrer Schwester helfe ihr niemand. In Sudan habe sie weder Ver-
wandte noch Freunde. Ein weiterer Verbleib in Sudan sei ihr nicht zuzumu-
ten, weil sie sie dort nicht ohne Furcht und in Sicherheit leben könne; es
gebe Leute, die einen entführen und in den Sinai bringen würden. Man
habe sie insgesamt drei Mal entführt – beim Grenzübertritt nach Sudan am
1. Januar 2012, auf dem Weg zum UNHCR am 10. März 2012 und in der
Nacht vom 21. September 2013. Alle Entführungen hätten in der Nähe von
Kassala stattgefunden. Bei der ersten Entführung habe ihre Familie 3000
USD bezahlt, bei der zweiten 1000 USD, und beim dritten Mal habe sie
zusammen mit anderen Entführten flüchten können. Sie habe viel gelitten.
Für eritreische Flüchtlinge gebe es in Sudan keine Sicherheit; sie würden
von den Rashaida und anderen Schleppern in den Sinai entführt und müss-
ten Lösegeld bezahlen oder würden getötet. Sie selbst sei viele Male ver-
gewaltigt worden und könne sich an diesem gefährlichen Ort nicht frei be-
wegen.
G.
Am 14. Juli 2014 teilte die Vertreterin dem BFM mit, ihre Schwester halte
sich seit etwa einer Woche im sudanesischen Flüchtlingslager Shegerab
auf und hoffe, bald einen Flüchtlingsausweis zu erhalten. In Shegerab sei
es für sie sehr schwierig; sie habe immer Angst vor einer weiteren Entfüh-
rung. Sie habe schon sehr viele schlimme Situationen erlebt – Entführun-
gen, Vergewaltigungen, Inhaftierungen. Die Situation für ihre alleinste-
hende Schwester sei sehr schwierig und gefährlich, und es gehe ihr immer
schlechter, weshalb um eine baldige Behandlung des Gesuches ersucht
werde.
H.
Mit Begleitschreiben vom 28. Oktober 2014 reichte die Vertreterin eine Ko-
pie des Flüchtlingsausweises der Beschwerdeführerin und ein undatiertes
englischsprachiges Schreiben ein, bei dem es sich gemäss ihren Angaben
um ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin handle. Die Ver-
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treterin hielt ergänzend fest, ihrer Schwester gehe es psychisch und phy-
sisch sehr schlecht und sie lebe in grosser Angst und Verzweiflung, und
ersuchte das BFM erneut um eine rasche Behandlung des Asylgesuchs.
I.
Am 15. Dezember 2014 wurde erneut um eine rasche Behandlung des
Asylgesuchs ersucht.
J.
J.a Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 an das SEM hielt die Vertreterin
fest, verschiedene Anfragen über den Verfahrensstand seien unbeantwor-
tet geblieben. Ihre Schwester habe sie vor Weihnachten 2014 angerufen
und ihr erzählt, dass die Terrororganisation Rashaida das Flüchtlingslager
Shegerab angegriffen und viele Zelte in Brand gesetzt habe. Viele Flücht-
linge, so auch ihre Schwester, seien aus dem Lager geflohen, und einige
seien beim Angriff umgekommen. Ihre Schwester habe sie erst am 9. Ja-
nuar 2015 wieder angerufen, wobei sie grosse Angst gehabt und am Tele-
fon nur geweint habe. Ihren genauen Aufenthaltsort im Sudan kenne sie
nicht, da sie nicht viel hätten sprechen können, weil die Telefonverbindung
plötzlich unterbrochen worden sei. Trotz vielen Versuchen sei es nicht mehr
möglich gewesen, die Schwester telefonisch zu erreichen, so dass sie
nichts mehr von ihr gehört habe.
J.b Diese Anfrage nach dem Verfahrensstand beantwortete das SEM am
11. Februar 2015.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 forderte das SEM die Vertreterin
auf, bis am 26. Mai 2015 mitzuteilen, ob sie seit dem 9. Januar 2015 einen
Kontakt zur Beschwerdeführerin habe herstellen können und das Staats-
sekretariat über den genauen Aufenthaltsort und die jetzige Situation der
Beschwerdeführerin zu informieren; bei ungenutzter Frist werde das SEM
davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin an der Weiterführung des
Asylgesuchs kein Interesse mehr habe und in Erwägung, ziehen, dieses
als gegenstandslos abzuschreiben.
L.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 teilte die Vertreterin mit, glücklicherweise
habe sie wieder Kontakt zu ihrer Schwester. Diese habe sich erstmals wie-
der aus dem Flüchtlingslager Shegerab gemeldet, in dem sie sich schon
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vorgängig einmal aufgehalten habe. Sie sei schon drei Mal von der Ras-
haida entführt worden und nur durch die Zahlung von Lösegeld freigekom-
men. Während der Gefangenschaft sei sie von Männern der Rashaida se-
xuell misshandelt worden. Während dieser Zeit habe sie, die Vertreterin,
keinen Kontakt zu ihrer Schwester gehabt und sich sehr grosse Sorgen
gemacht und befürchtet, dass diese gar nicht mehr lebe. Immer wenn ihre
Schwester sie angerufen habe, sei diese sehr verzweifelt gewesen; sie
lebe ständig in sehr grosser Angst und befürchte, jederzeit wieder Opfer
einer Entführung und dabei erneut misshandelt zu werden. Aus Angst vor
einer Entführung aus dem Flüchtlingslager Shegerab lebe sie nun seit April
2015 in Khartoum, wo sie mit etwa vier anderen eritreischen Flüchtlings-
frauen ein Zimmer teile. Sie schlafe auf dem Boden und besitze nichts,
habe kein Geld und versuche irgendwie zu überleben. Auch in Khartoum
könne sie nicht in Ruhe und Frieden leben und habe ständig Angst, was zu
grossem Stress führe. Nach all dem Erlebten und der langen Wartezeit auf
einen Entscheid sei sie sehr verzweifelt. Sie (die Vertreterin) mache sich
Sorgen, dass ihre Schwester sich vielleicht plötzlich dazu entschliesse, den
sehr gefährlichen Weg durch die Wüste und über das Mittelmeer zu neh-
men, um nach Europa zu gelangen. In Sudan habe sie keine nahen Ange-
hörigen, welche sie unterstützen könnten.
M.
M.a Mit Verfügung vom 11. August 2015 verweigerte das SEM der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
vom 24. Juli 2012 ab. Diese Verfügung ersetzte einen am 31. Juli 2015
ergangenen Entscheid, der an eine nicht mehr aktuelle Adresse der Ver-
treterin der Beschwerdeführerin gegangen und vor Ablauf der siebentägi-
gen Abholfrist (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG) von der Post an das SEM zurück-
gesandt worden war. Die Verfügung vom 11. August 2015 wurde der Ver-
treterin der Beschwerdeführerin am 12. August 2015 eröffnet.
M.b Das Staatssekretariat begründete die Verweigerung der Einreise in die
Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zu-
nächst damit, dass es dieser nicht gelungen sei, eine asylrelevante Vorver-
folgung in Eritrea glaubhaft darzutun. Ihre Schilderungen wiesen erhebli-
che Unstimmigkeiten auf. So habe sie ausgesagt, sie habe die Schule von
1998 bis 2007 besucht und habe sie im zehnten Schuljahr abgebrochen,
um die weitere schulische Ausbildung nicht in Sawa absolvieren zu müs-
sen. Es leuchte nicht ein, weshalb sie erst im Alter von 16 Jahren hätte
eingeschult werden sollen, beginne doch die obligatorische Schulzeit in
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Eritrea im Alter von sieben Jahren. Überdies würden im eritreischen Schul-
system nur jene Schülerinnen und Schüler für das 12. Schuljahr in Sawa
aufgeboten, die das elfte Jahr abgeschlossen hätten. Die Beschwerdefüh-
rerin sei im Jahr 2007 bereits (…) Jahre alt gewesen, so dass fraglich sei,
weshalb sie von 2009 bis 2011 unbehelligt als (…) in einem A._______
habe arbeiten können und erst vier Jahre nach dem Schulabgang, im Jahr
2011, rekrutiert worden sei. Aus den Asylakten ihrer älteren Schwester
B._______ (N […]) gehe hervor, dass diese anlässlich der Anhörung vom
26. März 2010 im Rahmen ihres Asylverfahrens zu Protokoll gegeben
habe, ihre einzige Schwester studiere in C._______. Diese Aussage sei mit
den Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe die Schule im Jahr 2007
abgebrochen, nicht vereinbar, unabhängig davon, ob mit "studiare" der ob-
ligatorische Schulbesuch oder ein Hochschulstudium gemeint gewesen
sei. Angesichts dieser gravierenden Unstimmigkeiten hinsichtlich ihrer Bi-
ografie könne die geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst nicht
geglaubt werden. Bezeichnenderweise habe weder sie noch ihre Schwes-
ter auch nur ansatzweise ausgeführt, auf welche Weise ihr die Flucht aus
Sawa gelungen sei. Es sei indessen davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin Eritrea illegal verlassen habe und durch die illegale Aus-
reise die Flüchtlingseigenschaft erlangt habe. Gestützt auf die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts sei ihr die Einreise trotz eines all-
fälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft nicht zu bewilligen, da sie
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen sei.
M.c Im Weiteren führte das SEM aus, einer allfälligen Asylgewährung
durch die Schweiz stehe auch der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2
aAsylG entgegen, da der Beschwerdeführerin zugemutet werden könne,
sich in Sudan um Aufnahme zu bemühen. Zwar sei die Lage in Sudan für
die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge und Asylsuchenden und damit
auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach. Dennoch bestünden keine
konkreten Anhaltspunkte, für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib in
Sudan für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar oder nicht möglich wäre.
Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge würden in Sudan einem Flüchtlingsla-
ger zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung er-
hielten; sie verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im Land. Falls
die Beschwerdeführerin sich nicht mehr beim UNHCR gemeldet haben
sollte, seit sie im April 2015 das Lager Shegerab verlassen habe, sei ihr
zuzumuten, dies wieder zu tun, sofern ihre Situation tatsächlich kritisch
sein sollte. Eine Deportation der Beschwerdeführerin nach Eritrea oder
eine Entführung seien nicht zu befürchten. Gemäss gesicherten Erkennt-
nissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für eritreische
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Staatsangehörige, die in Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt
seien, gering. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr
eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte; die Beschwerdeführerin ver-
füge über kein konkretes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Ver-
schleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie habe jederzeit die
Möglichkeit, sich bei einer UNHCR-Vertretung in Sudan zu melden und den
Flüchtlingsstatus zu erwerben. Schliesslich biete die grosse eritreische
Diaspora den in Sudan in Not geratenen Landsleuten Unterstützung. Die
Beschwerdeführerin lebe gemäss ihren Angaben denn auch nicht alleine,
sondern teile sich eine Unterkunft mit mehreren Landsfrauen. Auch wenn
die Lebensumstände für eritreische Flüchtlinge in Sudan und auch für die
Beschwerdeführerin schwierig seien, seien die Hürden für eine zumutbare
Existenz in Khartoum aus objektiver Sicht nicht unüberwindbar; eine
schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten
indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Es
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefähr-
dung der Beschwerdeführerin in Sudan auszugehen. Zwar habe die Be-
schwerdeführerin einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, weil ihre Schwes-
ter und deren Familie hier lebe, doch sei der dadurch gegebene Anknüp-
fungspunkt zur Schweiz nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der
Gesamtumstände dazu führen müsste, dass gerade die Schweiz den er-
forderlichen Schutz zu gewähren habe. Eine besondere Beziehungsnähe
zur Schweiz, welche die vorangegangenen Ausführungen umzustossen
vermöge, sei nicht gegeben. Schliesslich bleibe festzuhalten, dass gemäss
Rechtsprechung im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland einge-
reichte Familiennachzugsgesuche nach Art. 51 Abs. 2 aAsylG ab 1. Feb-
ruar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich seien (vgl.
BVGE 2014/41 E. 6.7, insbes. 6.7.3).
N.
N.a Mit Eingabe vom 13. August 2015 ersuchte die Vertreterin das SEM
um Einsicht in sämtliche Akten des Asylverfahrens ihrer Schwester ein-
schliesslich des Entscheids vom 31. Juli 2015, von dem sie keine Kenntnis
habe.
N.b Das SEM beantwortete am 20. August 2015 das Akteneinsichtsge-
such.
O.
Mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 1. September 2015 liess die Beschwer-
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Seite 10
deführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und be-
antragen, die Verfügung des SEM vom 11. August 2015 sei aufzuheben
und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asyl-
verfahrens zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie bean-
tragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der
Auferlegung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
P.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. September 2015 den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenom-
men durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) wurde
die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft. Gemäss
der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 gelten
jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung
gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen
in der bisherigen Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat mit Einreichung ihrer persönlichen Stel-
lungnahmen vom 20. Juni 2012 und vom 10. Januar 2014 sowie der mit
dem Begleitschreiben vom 28. Oktober 2014 eingereichten undatierten
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Eingabe am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (vgl. BVGE
2011/39 E. 4.3.2 S. 826 f.) ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
3.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungs-
gerichts im Auslandsverfahren siehe BVGE 2015/2).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 aAsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Ein Asylgesuch aus dem
Ausland kann auch direkt beim Bundesamt eingereicht werden (vgl. E-
MARK 1997 Nr. 15 E. 2b; 2006 Nr. 7 E. 7.8). Hinsichtlich des Verfahrens
bei der Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen in der bisherigen Fassung
(aAsylV 1, AS 1999 2302) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 aAsylV 1). Ist dies
nicht möglich, wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 aAsylV 1). Eine Befragung bezie-
hungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2 Die Beschwerdeführerin wurde durch die Botschaft in Khartoum nicht
zu ihrem Asylgesuch befragt. Das BFM begründete den Verzicht auf eine
mündliche Befragung in der angefochtenen Verfügung mit dem begrenzten
Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicher-
heitstechnischen und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführerin legte
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ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 24. Juli 2012 (bezie-
hungsweise in ihrem persönlichen Schreiben vom 20. Juni 2012) dar (vgl.
Sachverhalt Bst. A). Das BFM stellte ihr mit Zwischenverfügung vom
17. Oktober 2013 zusätzlich einen Katalog von für die vollständige Erstel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden Fragen
zu, wozu sie mit Schreiben vom 10. Januar 2014 (vgl. Eingabe vom 23. Ja-
nuar 2014) schriftlich Stellung nahm (vgl. Sachverhalt Bst. B und F). Damit
erhielt sie rechtsgenüglich Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und
bei der Erhebung und Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts mitzu-
wirken.
6.
6.1 Das Staatssekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen an-
deren Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG). Unzumutbar ist ein Ver-
bleib im Sinne von Art. 20 Abs. 2 aAsylG namentlich dann, wenn die asyl-
suchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asyl-
gesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir-
ken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
6.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52
Abs. 2 aAsylG).
6.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab,
der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt
diesbezüglich kein Ermessen zu. Die vorliegend zu beurteilende Frage
nach einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG
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ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfbar
(vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3 und 7.3).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch aus dem Ausland im
Wesentlichen damit, sie habe sich der obligatorischen Militärpflicht in Erit-
rea unerlaubterweise entzogen und das Land illegal verlassen. Das SEM
hat in der angefochtenen Verfügung die vorgebrachte Einberufung in den
Militärdienst und damit auch die Desertion aufgrund von Unstimmigkeiten
in den Aussagen der Beschwerdeführerin und von ungenügender Substan-
ziierung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gewürdigt. Die dies-
bezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. M.b) sind
mit einer Ausnahme zutreffend. Das SEM hat aus der Aussage von
B._______ an deren Anhörung vom (…) 2010, ihre einzige Schwester stu-
diere in C._______, zu Unrecht den Schluss gezogen, dies sei mit den An-
gaben der Beschwerdeführerin, wonach sie die Schule im Jahr 2007 abge-
brochen habe, nicht vereinbar, unabhängig davon, ob mit "studiare" der
obligatorische Schulbesuch oder ein Hochschulstudium gemeint gewesen
sei. Zwar hat B._______ an ihrer Anhörung tatsächlich ausgesagt, "(…)
mia sorella studia sia in bilen che in inglese a C._______" (vgl. BFM-
act. A7/9 R7 im Verfahren N […]), doch hat sie kurz darauf angefügt: "Mia
sorella lavora di mattina, ma se studia in serata (…)" (vgl. act. A7/9 R10).
In der Beschwerde wird grösstenteils der behauptete Sachverhalt wieder-
holt und bekräftigt, die Beschwerdeführerin sei zwangsrekrutiert worden
und aus dem Ausbildungslager geflohen. Eine Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des SEM erfolgt nicht, und es wird auch nicht dargelegt, wie
der Beschwerdeführerin die Flucht aus Sawa gelungen sein soll. Den Aus-
führungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wird ledig-
lich entgegnet, die Beschwerdeführerin habe bis im Januar 2014, als sie
den Fragekatalog des BFM beantwortet habe, schon sehr viel Schlimmes
erlebt – die Entführungen durch die Rashaida, die Misshandlungen, der
Gefängnisaufenthalt. Aufgrund dieser Erlebnisse falle es ihr schwer, sich
zu konzentrieren, und sie habe Fragen sinngemäss nicht richtig verstanden
oder zu wenig ausführlich beantworten können. Die Vertreterin macht fer-
ner geltend, die Vorinstanz habe weder sie noch ihre Schwester je darauf
hingewiesen, dass die Antworten unklar oder ungenügend seien, und diese
habe keine Chance erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Diese Argumenta-
tion vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Vertreterin
(ebenso wie ihr Ehemann) selbst ein Asylverfahren in der Schweiz durch-
laufen hat und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Asylgrün-
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den kennt und demnach in der Lage war, ihre Schwester, mit der sie regel-
mässig in telefonischem Kontakt steht, soweit erforderlich bei der Formu-
lierung der Antworten zu unterstützen. Das rechtliche Gehör wird bei Aus-
landsgesuchen praxisgemäss mit der Einreichung des Asylgesuchs und
dem Ausfüllen des Fragenkatalogs gewährt. Wie aus den obigen Erwägun-
gen hervorgeht, haben die Vertreterin und die Beschwerdeführerin die Ge-
legenheit zu Präzisierungen auf Beschwerdeebene nicht genutzt. Der Be-
schwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfol-
gung in Eritrea glaubhaft zu machen.
7.2 Mit dem SEM ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin Eritrea illegal verlassen hat und aufgrund der durch die illegale Aus-
reise geschaffenen subjektiven Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt. Gemäss Art. 54 AsylG ist vom Asyl auszuschliessen, wer al-
lein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt. Deshalb ist Asylsuchenden, die gemäss Art. 54 AsylG vom
Asyl ausgeschlossen würden und die sich im Ausland befinden, die Ein-
reise in die Schweiz grundsätzlich nicht zu bewilligen. Neben der reinen
Logik des im Schweizer Recht für die vorläufige Aufnahme von Flüchtlin-
gen vorgesehenen Verfahrens wird dieses Resultat auch durch die gebo-
tene restriktive Umschreibung der Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung gestützt. (vgl. BVGE 2011/10 E. ). Gemäss der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts schliesst das Bestehen der Flüchtlingsei-
genschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilli-
gung zur Einreise in einem Auslandsverfahren von vornherein aus (vgl.
BVGE 2012/26 E. 7).
8.
8.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung
trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland
der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt
werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt
hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon aus-
zugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz
vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch an-
zunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise
sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch
sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. E-
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MARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) als auch die Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist
deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor
Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen
ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes
des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet
werden kann. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zu-
fluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und
diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten er-
scheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderli-
chen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.1; 2011/10 E. 5.1, E-
MARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.).
8.2 Beim Kriterium der Schutzgewährung respektive Schutzsuche in einem
Drittstaat gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG handelt es sich um einen unbe-
stimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall
vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE
2015/2 E. 7.2.3 und 7.3). In Bezug auf die Verweigerung respektive Bewil-
ligung der Einreise zwecks Asylgewährung im Sinne von Art. 52 Abs. 2
aAsylG handelt es sich dann um einen Ermessensentscheid des SEM,
wenn im konkret zu beurteilenden Fall die Schutzgewährung respektive
Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat bejaht wurde. Diesfalls
verfügt das Bundesverwaltungsgericht lediglich über eine eingeschränkte
Kognition, welche die Überprüfung der Angemessenheit ausschliesst. Das
Staatssekretariat muss hingegen die Einreise bewilligen, wenn es im kon-
kreten Einzelfall die Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ver-
neint hat (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.2.4 und 7.3).
9.
9.1 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, das SEM habe die Ent-
führungen der Beschwerdeführerin durch die Rashaida, die Misshandlun-
gen und den Gefängnisaufenthalt in Sudan nicht berücksichtigt. Das Leben
in einem Flüchtlingslager sei nicht sicher, habe sie doch in Shegerab einen
Angriff auf das Lager miterlebt, und sei bekannt, dass Flüchtlinge aus den
Lagern entführt würden. Die Beschwerdeführerin könne jederzeit wieder in
die Hände von Terroristen fallen; als alleinstehende Frau sei sie schutzlos.
Das SEM hat im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung zwar erwähnt,
dass die Beschwerdeführerin geltend mache, sie sei mehrmals von Ras-
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haida entführt, festgehalten und misshandelt sowie erst nach Zahlung ei-
nes Lösegeldes freigelassen worden. In den Erwägungen hat das Staats-
sekretariat allerdings dieses Vorbringen nicht gewürdigt.
9.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem persönlichen Schreiben vom
20. Juni 2012 vor, sie sei (zusammen mit einer Kollegin) auf der Strasse in
Kassala von Rashaida aufgegriffen und festgehalten worden. Nach der Be-
zahlung eines Lösegeldes von 3000 USD durch Verwandte habe man sie
freigelassen. Wenige Tage später seien sie und ihre Kollegin beim Versuch,
zum Flüchtlingslager Shegerab zu gelangen, erneut von Rashaida aufge-
griffen worden. Die Männer hätten sie während dreier Wochen in einem
Haus festgehalten, sie "misshandelt und mit ihnen gemacht, was sie woll-
ten". Nach der Bezahlung von 1000 USD durch Verwandte seien sie frei-
gekommen. In der englischen Übersetzung der Stellungnahme vom 10. Ja-
nuar 2014 zum Fragenkatalog des BFM führte die Beschwerdeführerin
aus, sie sei insgesamt drei Mal "all around Kassala" entführt worden – am
1. Januar 2012 beim Grenzübertritt nach Sudan, am 10. März 2012 auf
dem Weg zum UNHCR und am 21. September 2013. Zwei Mal sei sie ge-
gen Bezahlung eines Lösegeldes freigekommen, und beim dritten Mal
habe sie flüchten können. Zu den Umständen, der Dauer und allfälligen
Misshandlungen während der dritten vorgebrachten Festhaltung (ab
21. September 2013) äusserte sich die Beschwerdeführerin ebenso wenig
wie dazu, wie sie aus der dritten Gefangenschaft habe entkommen können.
Die Vertreterin brachte in ihrem Schreiben vom 3. Januar 2014 vor, ihre
Schwester sei am 24. Dezember 2013 aus dem Gefängnis entlassen wor-
den; über die Urheber, die Umstände und die Gründe der angeblichen In-
haftierung sowie der Freilassung machte sie jedoch keine Angaben. So-
dann fielen auch die Schilderungen der geltend gemachten Misshandlun-
gen und Vergewaltigungen sehr allgemein und vage aus: "It was all bad for
me, because for us girls they rape us often they hit us. There was nothing
good. I suffered a lot and pained a lot" (vgl. Stellungnahme vom 10. Januar
2014 Ziff. 6). Und weiter: "I have been raped many times. I am paining and
don't move freely here. Fearful and dangerous place. This is very evil place
for me and for most Eritreans" (a.a.O., Ziff. 7). Im am 28. Oktober 2014
eingereichten, undatierten persönlichen Schreiben heisst es unter an-
derem: "One day at the border of Sudan and Eritrea I have attacked by the
human hunters called Rashaida. These people left on my body a bad pain.
And still now I am founding in a undefined or un finished problems. More
over this I don't get chance to go out from the house. Specially my health
and my life is in question mark. Even I am afraid to go out for urine. (…) I
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am sure after you read how much you feel bad. I wrote here only few prob-
lems if I write all my daily getting problems may not be the paper enough
for me. (…)". Die Beschwerdeführerin machte keine näheren Angaben zu
den Entführern, den Umständen und Orten der behaupteten Festhaltun-
gen, zur Anzahl Männer, welche sich an den Übergriffen beteiligt haben
sollen, noch zu den weiteren Umständen der geltend gemachten Miss-
handlungen und Vergewaltigungen oder zu dabei allenfalls erlittenen phy-
sischen Verletzungen. Ihre behauptete schlechte gesundheitliche Verfas-
sung wird nicht weiter substanziiert und mit keinerlei Arztzeugnissen be-
legt. Die Beschwerdeführerin hat somit nicht plausibel dargelegt, dass sie
in Sudan Opfer sexueller Gewalt geworden ist und sie solche weiterhin zu
befürchten habe.
9.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, ist die
Situation für eritreische Flüchtlinge in Sudan generell nicht einfach. Die Be-
schwerdeführerin hält sich gemäss eigenen Angaben seit Anfang 2012,
mithin seit bald vier Jahren, in Sudan auf, wo sie offenbar als Flüchtling
registriert ist (vgl. die Kopie des eingereichten Flüchtlingsausweises). Ge-
mäss ihren Angaben lebte sie in den ersten Jahren in Kassala, zunächst
mit einer Kollegin, später mit "friends" (vgl. Sachverhalt Bst. A, E und F).
Ab Juli 2014 hielt sie sich gemäss den Angaben ihrer Vertreterin im Flücht-
lingslager Shegerab auf; nach einem Angriff auf das Lager im Dezember
2014 sei sie geflüchtet und unbekannten Aufenthalts gewesen, bis sie wie-
der nach Shegerab gegangen sei. Seit April 2015 lebe sie nun in Khartoum
(vgl. Sachverhalt Bst. G, J.a und L). Eine eingereichte Versandbestätigung
der sudanesischen Post vom 14. Januar 2014 gibt als Wohnort der Be-
schwerdeführerin allerdings bereits im Januar 2014 Khartoum an. Ob die
eher ungewöhnlichen Wohnortswechsel der Wahrheit entsprechen, kann
vorliegend offen bleiben, da keine konkreten Anhaltspunkte für die An-
nahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib in Sudan nicht zumutbar oder
nicht möglich sei.
9.4 Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten,
sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen in Sudan
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in
aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich. Viele aner-
kannte eritreische Flüchtlinge halten sich daher nicht in Flüchtlingslagern,
sondern illegal in Khartoum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzuge-
hen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführun-
gen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von
eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen
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ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreerinnen und
Eritreer, die in Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch
eher gering, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische
Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indes-
sen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. Urteil des BVGer D-103/2014 vom
21. Januar 2015 bzw. BVGE 2015/2, nicht publizierte E. 7.4, mit weiteren
Hinweisen). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und
Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert
und auf die schwierige Situation hinweist, ist ausserdem zu entnehmen,
dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migra-
tion (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu
verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in
den Flüchtlingslagern (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR
vom 25. Januar 2013, "UNHCR concern at refugee kidnappings, disap-
pearences in eastern Sudan"). Vorliegend bestehen keine konkreten Hin-
weise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin, zumal sie
keine regimekritischen Tätigkeiten ausübt und daher kein erhöhtes Risi-
koprofil aufweist. Eine drohende Deportation nach Eritrea wird von der Be-
schwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht.
9.5 Die Beschwerdeführerin ist offenbar dem Flüchtlingslager Shegerab
zugewiesen worden, lebt jedoch in Khartoum. Sie macht geltend, als allein-
stehende Frau in Sudan schutzlos zu sein. Aufgrund der Akten ist aller-
dings davon auszugehen, dass sie sich nie alleine in Sudan aufgehalten
hat. Bei der Einreise war sie gemäss eigenen Angaben mit einer "Kollegin"
zusammen, später mit "friends", und in Khartoum teile sie sich mit "etwa
vier anderen eritreischen Flüchtlingsfrauen" ein Zimmer (vgl. Eingabe vom
21. Mai 2015). Sie verfügt demnach über eine Unterkunft und ein soziales
Beziehungsnetz, was angesichts ihres bald vierjährigen Aufenthaltes in Su-
dan und der grossen eritreischen Gemeinschaft in Khartoum nicht erstaunt.
Entgegen den Ausführungen der Vertreterin in der Eingabe vom 21. Mai
2015, wonach ihre Schwester kein Geld habe und irgendwie zu überleben
versuche, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer in
der Schweiz wohnhaften Schwester, mit der sie in regelmässigem (in der
Regel wöchentlichem) telefonischen Kontakt steht, unterstützt wird (vgl. die
entsprechende Aussage der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme
vom 20. Januar 2014 Ziff. 3) und ihr Existenzbedarf demzufolge gesichert
ist. Sodann hat der in der Schweiz wohnhafte Schwager der Beschwerde-
führerin, D._______, an seiner Befragung vom (…) 2012 im Rahmen sei-
nes Asylverfahrens in der Schweiz angegeben, dass zwei seiner Brüder
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und eine Schwester in Sudan leben (vgl. act. B4/10 S. 5, N […]). Nach
allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin in Kontakt zu den Geschwistern ihres Schwagers steht und auch
auf deren Unterstützung zählen kann.
9.6 Aus diesen Gründen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die
Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Sudan für die Beschwerdeführerin
nicht zumutbar oder nicht möglich ist. An dieser Einschätzung vermag auch
die Anmerkung der Vertreterin in der Beschwerde nichts zu ändern, sie
habe ihre Schwester noch nicht über die Ablehnung des Asylgesuchs in-
formiert, da sie befürchte, diese werde versuchen, durch die Sahara und
über das Mittelmeer nach Europa zu gelangen.
9.7 Zwar hat die Beschwerdeführerin einen Anknüpfungspunkt zur
Schweiz, weil ihre Schwester, deren Ehemann und die gemeinsamen Kin-
der hier leben, doch ist dieser, wie das SEM zutreffend festgehalten hat,
nicht gewichtig genug, um in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu
zu führen, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz zu gewäh-
ren habe.
9.8 Schliesslich hat die Vorinstanz auch zu Recht festgehalten, dass ge-
mäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen
von Asylgesuchen aus dem Ausland eingereichte Familiennachzugsgesu-
che nach Art. 51 Abs. 2 aAsylG ab 1. Februar 2014 einer materiellen Beur-
teilung nicht mehr zugänglich sind (vgl. BVGE 2014/41 E. 6.7, insbes.
6.7.3).
9.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über
die erforderliche temporäre Bewilligung verfügt, um sich in Sudan aufhalten
zu können, und weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimat-
land Eritrea geniesst. Es ist davon auszugehen, dass sie in Sudan Schutz
gefunden hat und auf die Unterstützung der Familie ihrer Schwester in der
Schweiz sowie der Geschwister ihres Schwagers und ihres Freundeskrei-
ses in Sudan zählen kann. Die Beschwerdeführerin benötigt somit den sub-
sidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG nicht. Der wei-
tere Verbleib in Sudan ist zumutbar. Das SEM hat demnach der Beschwer-
deführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungs-
weise deren Asylgesuch abgelehnt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
VwVG in fine und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Vertreterin der Beschwerdeführerin und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: