B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5395/2017
Ur t e i l vom 9 . Feb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker,
Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 20. September 2017 / N_______.
D-5395/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am 2. August 2016
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach.
A.b. Eine Überprüfung über die Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder am 10. August 2015 in Dä-
nemark Asylgesuche eingereicht hatten.
A.c. Am 11. August 2016 fand im EVZ D._______ eine verkürzte Befra-
gung zur Person (BzP) der Beschwerdeführerin statt, wobei sie zu ihrer
Herkunft, zu Dokumenten, zum Reiseweg und zu ihrem Drittstaataufenthalt
befragt wurde. Auf eine Erfassung der Asylgründe wurde verzichtet (vgl.
Vorakten A7/12 S. 2 Bst. h).
Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, am 19. Juli
2015 Syrien zusammen mit ihren drei Kindern in Richtung E._______ ver-
lassen zu haben. In F._______ sei sie auf der Botschaft gewesen, da ihr
Mann – der zu diesem Zeitpunkt bereits in Dänemark gewesen sei – ihr
eine Einladung geschickt habe, worauf sie sich im Rahmen des Familien-
nachzugs ebenfalls nach Dänemark begeben hätten. Dort hätten sie ein
Asylgesuch eingereicht und eine Aufenthaltsberechtigung erhalten. Infolge
ehelicher Probleme habe sich ihr Mann ungefähr im (...) – nicht offiziell,
aber religiös – von ihr scheiden lassen. Bereits in Syrien hätten sie sich auf
diese Art drei Mal scheiden lassen. Auf Intervention von Dritten seien sie
aber jeweils wieder zusammengekommen. In Dänemark habe sie an einer
geheimen Adresse gewohnt. Nachdem Familienangehörige ihres Mannes
eine Wohnung vis-à-vis von ihr erhalten hätten, habe sie dies den däni-
schen Behörden gemeldet. Diese hätten ihr geraten, die Türe nicht mehr
zu öffnen. Die Kinder hätten nach Einreichung des Scheidungsbegehrens
bei ihr gewohnt, der Vater habe aber alle zwei Wochen ein dreitägiges Be-
suchsrecht gehabt. Ihr ältester Sohn habe sich zunächst geweigert, den
Vater zu besuchen. Auf ihr Bitten hin sei er dann doch gegangen und später
nicht mehr zurückgekehrt beziehungsweise bei seinem Vater geblieben.
Eines Tages sei der älteste Sohn in ihrer Abwesenheit in ihre Wohnung
zurückgekehrt und habe dabei einen Wohnungsschlüssel mitgenommen.
Sie habe diesen Umstand der Polizei gemeldet und dabei ihre Angst ge-
äussert, dass es ihrem Mann dadurch möglich sei, eines Tages ungehin-
dert ihre Wohnung aufzusuchen. Die Polizei habe ihr geraten, mit den zu-
ständigen Personen ihrer Gemeinde zu sprechen, und ihr überdies gesagt,
dass ihr (ältester) Sohn selber entscheiden könne, wo er wohnen wolle. Im
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Gespräch mit den Zuständigen der Gemeinde sei ihr geraten worden, eine
Nachbarin bei ihr übernachten zu lassen. Die folgenden zwei Wochen habe
dann in der Tat eine Nachbarin in ihrer Wohnung übernachtet, bis das
Schloss der Wohnungstüre ersetzt gewesen sei. Ihr Mann habe sich oft in
der Nähe des Balkons ihrer Wohnung aufgehalten und immer wieder ver-
sucht, über den Balkon in ihre Wohnung zu gelangen. Sie und die beiden
jüngeren Kinder hätten in der Nacht Angst gehabt und alle im gleichen Zim-
mer geschlafen. In der Folge habe sie sich erneut bei den Behörden ge-
meldet. Es sei eine Gerichtsverhandlung angesetzt worden, in welcher sie
von ihrem Mann beschimpft worden sei. Ausserdem habe er nicht gewollt,
dass die Kinder bei ihr bleiben würden. Da sie sich in der Verhandlung nicht
hätten einigen können, sei das Verfahren an einen Richter zum Entscheid
weitergeleitet worden. Im Vorfeld dieser weiteren Verhandlung habe ihr
Mann wiederholt gedroht, sie umzubringen und die Kinder zu sich zu neh-
men. Aus Angst habe sie die Gerichtsverhandlung vor dem Richter nicht
mehr abgewartet und sich mit ihren zwei jüngeren Kindern in die Schweiz
begeben, wo sich (Nennung Verwandte) aufhalten würden.
Zu einer möglichen Zuständigkeit Dänemarks zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens und der Fällung eines möglichen Nichteintre-
tensentscheids durch das SEM wurde der Beschwerdeführerin das rechtli-
che Gehör gewährt. Diesbezüglich führte sie an, sie bevorzuge, nach Sy-
rien anstatt nach Dänemark zurückzugehen, da sie in Dänemark ohnehin
getötet würde. Die Familie ihres Mannes habe bereits (Nennung Person)
in Syrien umgebracht und akzeptiere keine Scheidung. Sie sei sicher, dass
die Familie auch sie töten wolle.
Die Beschwerdeführerin gab ihre Identitätskarte sowie den Asylentscheid
der dänischen Behörden zu den Akten.
A.d. Am 16. September 2016 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom
29.6.2013; Dublin-III-VO) die dänischen Behörden um Rückübernahme der
Beschwerdeführenden. Die dänischen Behörden teilten in ihrer Antwort
vom 26. September 2016 mit, dass eine Rückübernahme nicht in Betracht
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falle, weil die Beschwerdeführerin und ihre Kinder am 6. Juni 2016 in Dä-
nemark subsidiären Schutz erhalten hätten. Daher würden die Regelungen
der Dublin-III-VO keine Anwendung finden.
A.e. Am 27. September 2016 teilte das SEM den Beschwerdeführenden
mit, da sie in Dänemark subsidiären Schutz erhalten hätten, sei die Dublin-
Verordnung vorliegend nicht anwendbar und ihre Asylgesuche seien in der
Schweiz zu behandeln. Gleichzeitig gewährte es der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur beabsich-
tigten Wegweisung ihrer Person und ihrer Kinder nach Dänemark bis zum
7. Oktober 2016.
A.f. Am 29. September 2016 ersuchte das SEM die dänischen Behörden
um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Bestim-
mungen der Richtlinie Nr. 2008/115 des Europäischen Parlaments und des
Rats vom 16. Dezember 2008 sowie des bilateralen Abkommens zwischen
dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Dä-
nemark über die Rückübernahme von Personen. Am 5. Oktober 2016 ent-
sprachen die dänischen Behörden diesem Ersuchen.
A.g. Mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben vom 4. Oktober 2016
(Eingang SEM: 5. Oktober 2016) teilte der Rechtsvertreter die Übernahme
des Mandats mit und ersuchte hinsichtlich der eingeräumten Frist zur Stel-
lungnahme zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie zur beabsichtigten Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Dänemark gleichzeitig um Akteneinsicht. So-
dann ersuchte er zwecks Beschaffung weiterer Beweismittel um Frister-
streckung bis zum 31. Oktober 2016.
A.h. Mit persönlich verfasster Eingabe vom 5. Oktober 2016 legten die Be-
schwerdeführenden ihre Stellungnahme ins Recht. Darin hielten sie im We-
sentlichen am bereits vorgebrachten Sachverhalt fest und fügten an, sie
seien in die Schweiz geflohen, da hier die (Nennung Verwandte) der Be-
schwerdeführerin wohnhaft seien, die ihr über das in Dänemark erlittene
Trauma hinweghelfen und bei der Betreuung ihrer Kinder in der Schweiz
mitwirken könnten.
A.i. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden diverse Unterlagen (Nennung Beweismittel) zu den
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Akten. Im Weiteren wiederholte er seine Gesuche um Akteneinsicht und
um Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 2016.
A.j. Am 19. Oktober 2016 legte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel
(Auflistung Beweismittel) ins Recht und ersuchte erneut um Fristerstre-
ckung zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2016.
A.k. Mit Entscheid des SEM vom 25. Oktober 2016 wurden die Beschwer-
deführenden für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
G._______ zugewiesen.
A.l. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 teilte der Rechtsvertreter dem
SEM – nebst ergänzenden Informationen zum Sachverhalt – mit, er warte
noch immer auf den Entscheid über die Gewährung von Akteneinsicht, wel-
che gewährt werden müsse, bevor er seine Schlussbemerkungen einrei-
chen könne. Die Frist zur Stellungnahme sei daher so lange zu erstrecken,
bis er diese in voller Kenntnis der Akten erstellen könne.
A.m. Am 9. November 2016 ersuchte der Rechtsvertreter um Mitteilung der
aktuellen Adresse der Beschwerdeführenden, da diese vom Kanton inzwi-
schen irgendwo untergebracht worden seien und er seine Mandanten zu-
verlässig erreichen können müsse.
A.n. Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 brachte der Rechtsvertreter dem
SEM weitere Informationen betreffend die Trennung der Ehegatten zur
Kenntnis.
A.o. Mit Eingabe vom 4. April 2017 wurde ein an den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden gerichtetes (Nennung Beweismittel) eingereicht.
A.p. Mit Schreiben an das SEM vom 8. September 2017 erneuerte der
Rechtsvertreter sein Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten.
A.q. Das SEM informierte am 13. September 2017 die dänischen Behör-
den per E-Mail über die familiären Schwierigkeiten der Beschwerdeführen-
den und fragte über mögliche Schutzmassnahmen bei einer Rückkehr und
allfällige zusätzliche Informationen an. Die Antwort der dänischen Behör-
den erging am 15. September 2017.
B.
Mit Verfügung vom 20. September 2017 – eröffnet am 22. September 2017
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– trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und
forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser
Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang
nach Dänemark zurückgeführt würden. Gleichzeitig wurden mit der Verfü-
gung die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis zugestellt. Für
die Entscheidbegründung ist auf die Akten zu verweisen.
C.
In der beim Bundesverwaltungsgericht am 22. September 2017 erhobenen
Beschwerde beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der angefoch-
tene Entscheid des SEM aufzuheben, es sei die Vorinstanz zu verpflichten,
auf ihr Asylgesuch einzutreten, es sei die Wegweisung nach Dänemark
aufzuheben, sie seien bei einer Bestätigung des Nichteintretensentscheids
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und es sei die angefochtene Verfü-
gung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu kassieren, und ersuch-
ten in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechts-
beistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Ihrer Rechtsmitteleingabe legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Be-
weismittel) ins Recht.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. September 2017 wurde den
Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürften und auf die weiteren Anträge zu einem spä-
teren Zeitpunkt eingegangen werde. Die Vorinstanz wurde in Anwendung
von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 9. Okto-
ber 2017 eingeladen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2017 –
nebst einigen ergänzenden Bemerkungen – die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 wurde den Beschwerdeführenden die
vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet.
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Seite 7
G.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden
(Nennung Beweismittel) zu den Akten und stellten gleichzeitig die Einrei-
chung eines ausführlicheren Berichts in Aussicht.
H.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 legten die Beschwerdeführenden ihre
Replik, unter Beilage weiterer Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins
Recht.
I.
Mit Schreiben vom 3. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden
ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismitte]) zu den Akten. Zudem
ersuchten sie, es sei bis zur Einreichung eines ausführlichen Berichts mit
dem Urteil zuzuwarten.
J.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. Dezember 2017 wurden die
Beschwerdeführenden aufgefordert, das in Aussicht gestellte Beweismittel
bis zum 22. Dezember 2017 nachzureichen. Bei ungenutzter Frist werde
das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt.
K.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführenden
das in Aussicht gestellte Beweismittel (Nennung Beweismittel) nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
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Seite 8
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob das Staatsekretariat zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Sofern das Gericht
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich
einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfü-
gung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen,
weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
2.
2.1. Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Rechtsmitteleingabe zu-
nächst, die Vorinstanz habe gegen das Gebot der Fairness im Verfahren
verstossen, indem sie den angefochtenen Nichteintretensentscheid willent-
lich und absichtlich erst am letzten Arbeitstag ihres Rechtsvertreters vor
dessen Ausreise ins Ausland eröffnet habe. Dazu hätte jedoch kein Grund
bestanden, da ihr Asylverfahren seit dem 2. August 2016 hängig und die
Instruktion des erstinstanzlichen Verfahrens spätestens im Oktober 2016
abgeschlossen gewesen sei. Die weiteren Eingaben ihres Rechtsvertreters
hätten keinen Einfluss auf die Spruchreife des Verfahrens mehr gehabt. Es
sei daher kein objektiver Grund erkennbar, weshalb das SEM mit seinem
Entscheid fast ein Jahr zugewartet habe, obwohl es seit der Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 8. September 2017 Kenntnis von dessen Ausland-
abwesenheit zwischen dem (...) und (...) gehabt habe. Es sei daher für das
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SEM vorstellbar gewesen, dass ihr Rechtsvertreter nur mit Mühe Zeit fin-
den werde, die Beschwerde vor dessen Auslandabwesenheit abzufassen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ist
jedoch vorliegend nicht zu erkennen. Zunächst kann dem Vorbringen, die
Instruktion des erstinstanzlichen Verfahrens sei spätestens im Oktober
2016 abgeschlossen gewesen, nicht beigepflichtet werden. In seiner Ein-
gabe vom 4. Oktober 2016 brachte der Rechtsvertreter vor, es müssten
noch Beweismittel aus Dänemark beschafft werden, und ersuchte in die-
sem Zusammenhang um Erstreckung der Frist für eine ergänzende Stel-
lungnahme bis zum 31. Oktober 2016. In seinen nachfolgenden Eingaben
vom Oktober 2016, vom 23. Februar 2017 und 4. April 2017 reichte er wei-
tere, mittlerweile aus Dänemark erhaltene Beweismittel zu den Akten. So-
dann wurden die dänischen Behörden durch das SEM am 13. September
2017 per E-Mail über die familiären Schwierigkeiten der Beschwerdefüh-
renden informiert und über mögliche Schutzmassnahmen bei einer Rück-
kehr und allfällige zusätzliche Informationen angefragt. Eine entspre-
chende Antwort der dänischen Behörden erging am 15. September 2017.
Diese Umstände waren mit Blick auf die (zu erstellende) Spruchreife des
Verfahrens durchaus bedeutsam. Somit kam die Instruktion im vorinstanz-
lichen Verfahren erst zu diesem Zeitpunkt zum Abschluss. Es sind daher –
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – durchaus objektive
Gründe für den vom SEM gewählten Eröffnungszeitpunkt ersichtlich. Somit
war das SEM nicht verpflichtet, vorher Akteneinsicht zu gewähren (Art. 27
Abs. 1 Bst. c VwVG). Der angefochtene Entscheid erging sodann fünf Tage
nach Auskunftserteilung durch die dänischen Behörden am 20. September
2017. In Beachtung der vom Rechtsvertreter angekündigten Ferienabwe-
senheit wurde diesem der Entscheid zunächst gleichentags per Telefax
übermittelt (vgl. Beschwerdebeilage 5). Auch wenn dem Rechtsvertreter
der Nichteintretensentscheid letztlich erst am Freitag, 22. September 2017,
postalisch eröffnet wurde, erweist sich die Rüge, die Eröffnung sei durch
den Mitarbeiter des SEM willentlich und absichtlich erst am letzten Arbeits-
tag vor der Abreise des Rechtsvertreters ins Ausland geschehen, als un-
begründet, zumal dieser bereits zwei Tage vorher Kenntnis vom Entscheid
erhielt. Der Rechtsvertreter führt denn in seiner Rechtsmitteleingabe (S. 4
oben) auch an, er habe nach Erhalt der per Telefax übermittelten Kopie
bereits einen groben Entwurf seiner Beschwerdeschrift erstellt. Soweit er
dabei geltend macht, er habe die Akten erst zusammen mit dem Original
der angefochtenen Verfügung am 22. September 2017 erhalten und erst
dann seine Beschwerde vollständig ausfertigen können, ist festzustellen,
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dass das durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör den An-
spruch der von einem Verfahren betroffenen Person umfasst, sich vor einer
behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten zu äussern und
von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu er-
halten. Allerdings beschlägt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtli-
ches Gehör nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes,
nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Dem Betroffenen ist somit
in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen
der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen,
es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig
unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. BVGE
2007/21 E. 10.2 mit verschiedenen Hinweisen; vgl. PATRICK SUTTER in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 12; vgl.
auch den in der Rechtsmitteleingabe zitierten EMARK 2001 Nr. 8, EMARK
2000 Nr. 29 E. 5, EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b.). Beruht der Entscheid weder
auf nachträglich eingetretenen oder den Parteien unbekannten tatsächli-
chen Umständen noch auf neuen, unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen,
ist somit der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt (vgl. SUTTER, a.a.O.,
Rz. 14). Im vorliegenden Fall gab das SEM dem Gesuch um Gewährung
der Akteneinsicht erst zusammen mit dem ausgefällten Entscheid statt. Die
Vorinstanz hat durch dieses Vorgehen den Anspruch der Beschwerdefüh-
renden auf rechtliches Gehör nicht verletzt, zumal ihnen vorgängig, mithin
ein knappes Jahr vorher mit Schreiben des SEM vom 27. September 2016
die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zum beabsichtigten Erlass eines
Nichteintretensentscheids und der gleichzeitigen Wegweisung nach Däne-
mark zu äussern. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführenden von dieser Möglichkeit mit persönlich verfasster Stel-
lungnahme vom 5. Oktober 2016 und in Kenntnis der bis zum damaligen
Zeitpunkt bestehenden Aktenlage Gebrauch machten. Sodann reichte der
Rechtsvertreter seinerseits mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 eine kurze
Stellungnahme und im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
diverse Beweismitteleingaben zu den Akten. Dadurch hatten die Be-
schwerdeführenden – entgegen ihrer auf Beschwerdeebene geäusserten
Ansicht – durchaus die Möglichkeit, sich vor Erlass des angefochtenen Ent-
scheids zu allfälligen Fehlern bei der Ermittlung des Sachverhalts zu äus-
sern und auf allenfalls fehlende Sachverhaltselemente hinzuweisen. Im
Übrigen machte der Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift (S. 3) selber
nicht geltend, es sei ihm unter den gegebenen Umständen unmöglich ge-
wesen, eine Beschwerde zu verfassen, und war sich überdies des zusätz-
lichen Drucks vor längeren Büroabwesenheiten bewusst, zumal er darauf
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Seite 11
hinwies, es sei in der Advokatur bekannt, dass es in den letzten Tagen vor
einer Ferienabwesenheit immer hektisch werde, weil noch sämtliche Fris-
ten gewahrt werden müssten, die während der Abwesenheit ablaufen wür-
den.
Insgesamt erweist sich die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen
Gehörs als unbegründet.
2.2. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver-
fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG,
vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes
kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf be-
schränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von
ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vor-
nehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch auf-
drängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte
Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermitt-
lungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1 S. 414 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging
die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte, der von den Beschwerdefüh-
renden eingereichten Beweismittel und den bei den dänischen Behörden
eingeholten Angaben (Art. 12 VwVG) offensichtlich davon aus, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren
Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann
als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Um-
stände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache
zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und
nicht in den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in:
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfah-
rensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49; Urteil
des BVGer D–6284/2013 vom 20. Februar 2014 mit weiteren Hinweisen).
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Seite 12
Vorliegend führte das SEM in seiner Verfügung an, dass eine entspre-
chende Zustimmung zur Rückübernahme Dänemarks vorliege und die dä-
nischen Behörden durch das SEM am 13. September 2017 explizit über
die weiterhin bestehenden Schwierigkeiten im familiären Bereich und das
daraus resultierende Schutzbedürfnis informiert worden seien. Die Vor-
instanz prüfte und würdigte somit alle ihr im Zeitpunkt ihres Entscheides
vorliegenden Sachverhaltsvorbringen und allfällig vorhandenen Beweis-
mittel mit Blick auf eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Däne-
mark. Da sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset-
zen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
darf (BGE 126 I 97 E. 2b), ist es der Vorinstanz nicht anzulasten, wenn sie
sich nicht ausdrücklich mit der Auskunft, wonach die Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführenden mittlerweile widerrufen worden sein könnte, die
Beschwerdeführerin daher bei der erneuten Einreise in Dänemark ein Ge-
such um Aufhebung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung zu stellen
habe, auseinandersetzte, zumal sie festhielt, dass die dänischen Behörden
einer Rückübernahme zugestimmt hätten und diese Zustimmung bis dato
auch nicht widerrufen wurde.
2.3. Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu kassieren, ist demzufolge abzuweisen.
3.
3.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat
zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs
in der Schweiz aufgehalten hat.
3.2. Aus den Akten folgt, dass Dänemark den Beschwerdeführenden am
6. Juni 2016 subsidiären Schutz gewährte. Bei Dänemark handelt es sich
gemäss Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003 – publiziert mit Me-
dienmitteilung des Bundesrates gleichen Datums – (in Kraft seit dem 1. Au-
gust 2003) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG, und die dänischen Behörden stimmten einer Rück-
übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder am 5. Oktober 2016
ausdrücklich zu.
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Seite 13
3.3. In Bezug auf den Umstand, wonach sich Familienangehörige der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz aufhalten, legte das SEM zutreffend
dar, wieso diesbezüglich die Voraussetzungen von Art. 1a Bst. e der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) nicht gegeben sind. An dieser Einschätzung ist vorliegend
festzuhalten. Ausserdem kann vorliegend nicht von einem über die Kern-
familie hinausgehenden besonderen Abhängigkeitsverhältnis oder von Be-
ziehungen hinreichender Intensität (vgl. BGE 135 I 148) ausgegangen wer-
den. Insbesondere wohnen die Beschwerdeführenden nicht in einem ge-
meinsamen Haushalt mit ihren Familienangehörigen und sind auch in fi-
nanzieller Hinsicht nicht von diesen abhängig. Lediglich der Hinweis auf die
(moralische) Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Bewältigung
ihres Traumas vermag noch keine genügend intensive Beziehung in obi-
gem Sinne zu begründen.
3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zum Erlass eines
Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
gegeben.
4.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1
m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.
5.
Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Dänemark einer
Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat der Beschwerdeführenden.
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Seite 14
5.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
5.1.1. Angesichts der Vermutung, wonach Dänemark seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen einhalte, obliegt es der Beschwerdeführerin und ih-
ren Kindern, diese Vermutung umzustossen. In diesem Zusammenhang
haben sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des
in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen
und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenun-
würdigen Lebensumständen aussetzen würden.
5.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kin-
der am 6. Juni 2016 in Dänemark subsidiären Schutz erhielten und über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügten. Die Auskunft der dänischen Behör-
den vom 15. September 2017, wonach die Aufenthaltsbewilligung der Be-
schwerdeführenden mittlerweile widerrufen worden sein könnte, die Be-
schwerdeführerin daher bei der erneuten Einreise in Dänemark ein Gesuch
um Aufhebung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung zu stellen habe,
lässt entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht nicht darauf
schliessen, dass sie dort kein Aufenthaltsrecht mehr erlangen könnten oder
deswegen Hinweise bestehen würden, dass ihnen Dänemark keinen effek-
tiven Schutz vor Rückschiebung in den Heimatstaat zukommen liesse. So
ist Dänemark Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK und kommt
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Insbeson-
dere haben auch die dänischen Behörden das Verbot des Non-Refoule-
ment zu beachten und es sind den Akten diesbezüglich keine Gründe für
die Annahme zu entnehmen, Dänemark habe oder werde in ihrem Fall die-
sen Grundsatz missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
D-5395/2017
Seite 15
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Sodann ist festzuhalten, dass Dänemark an die Richtlinie 2011/95/EU
(Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie wer-
den die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu
gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29
Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).
Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Dänemark als Sig-
natarstaat dieses Abkommens nicht an seine entsprechenden völkerrecht-
lichen Verpflichtungen halten würde. Zur geltend gemachten Bedrohung
durch private Dritte, in casu den Ehemann/Vater und allfällige weitere Ver-
wandte des Ehemanns, und der damit einhergehenden Rüge des fehlen-
den Schutzes seitens der dänischen Polizei ist Folgendes festzuhalten:
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes verfügt Däne-
mark über einen grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat,
weshalb vorliegend keine Gründe dafür sprechen, dass dort keine wirk-
same und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfü-
gung stünde. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann oh-
nehin nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicher-
heit aller seiner Bürger respektive Einwohner jederzeit und überall zu ga-
rantieren. Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass
die staatliche Schutzinfrastruktur der Beschwerdeführerin und ihren Kin-
dern in der Vergangenheit nicht zugänglich gewesen wäre respektive für
diese in Zukunft nicht erhältlich wäre oder die dänischen Behörden nicht
willens sein könnten, ihnen Schutz vor allfälligen Übergriffen durch Ver-
wandte zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Mas-
snahmen zu treffen. Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach der Einreise den dänischen Be-
hörden gegenüber das Begehren geäussert hätten, nicht mit dem Ehe-
mann/Vater zusammenleben zu wollen, weshalb sie durch Vermittlung der
lokalen dänischen Behörden in einem speziellen Center für verletzliche
Frauen platziert worden seien. Die Beschwerdeführerin führte sodann an-
lässlich der BzP an, sie habe sich während ihres Aufenthalts in Dänemark
wiederholt an die dänischen Behörden oder die Polizei wenden müssen,
nachdem sie sich wegen Familienangehörigen ihres Mannes oder wegen
Drohungen und Versuchen desselben, in ihre Wohnung zu gelangen, be-
droht gefühlt und um ihr Leben gefürchtet habe. Dabei habe sie wiederholt
Ratschläge von den Behörden erhalten, wie sie sich verhalten solle, und
einmal sei das Schloss ihrer Wohnungstüre ersetzt worden, da ihr Mann
über den ältesten Sohn zu einem Schlüssel ihrer Wohnungstüre gelangt
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Seite 16
sei. In dieser Zeit respektive bis zur Auswechslung des Türschlosses habe
während zweier Wochen eine Nachbarin in ihrer Wohnung übernachtet.
Zudem habe eine Gerichtsverhandlung – gemäss Angaben auf Beschwer-
deebene mit Blick auf das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder – statt-
gefunden, anlässlich welcher sie mit ihrem Mann nicht zu einer Einigung
gekommen sei. Die in der Folge angesetzte Gerichtsverhandlung vor ei-
nem Richter habe sie dann aber nicht mehr abgewartet und sei vorher zu-
sammen mit den beiden jüngeren Kindern aus Dänemark ausgereist. Es
ist demnach festzustellen, dass die dänischen Behörden Kenntnis von den
bestehenden familiären Schwierigkeiten haben und nach geäusserten Be-
fürchtungen und Drohungen jeweils entsprechende Schritte unternommen
haben. Es ist den Beschwerdeführenden demnach zuzumuten, sich im Be-
darfsfall erneut an die dänischen Behörden zu wenden und diese um
Schutz zu ersuchen. Aus diesen Ausführungen lassen sich demnach keine
konkreten Indizien entnehmen, dass die dänischen Behörden sich bezüg-
lich Schutzgewährung ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen entzogen
hätten oder entziehen würden. Den Akten kann auch entnommen werden,
dass die Beschwerdeführerin in Dänemark adäquat medizinisch behandelt
worden ist. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Dä-
nemark ist mithin nicht ersichtlich.
5.1.3. Der Vollzug der Wegweisung nach Dänemark ist somit in Beachtung
der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zu-
lässig zu beurteilen.
5.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festge-
stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
5.2.1. Hinsichtlich der allgemeinen Lebensbedingungen in Dänemark und
der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten, als
alleinstehende Mutter mit Kindern den Lebensunterhalt zu bestreiten, wies
das SEM in zutreffender Weise auf die Qualifikationsrichtlinie hin, welche
vorsieht, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden
ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige
Sozialhilfe dieses Mitgliedstaats erhalten. Die Beschwerdeführerin ist da-
her gehalten, ihr und ihren Kindern zustehende Unterstützungsleistungen
erneut bei den zuständigen Behörden einzufordern und diese Hilfe – falls
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Seite 17
notwendig – auf dem Rechtsweg einzufordern. Es liegen keine Hinweise
vor, dass den Beschwerdeführenden die erneute Inanspruchnahme der
Sozialhilfe nicht zukommen würde beziehungsweise dass sie im Falle einer
Rückführung nach Dänemark in eine existenzielle Notlage geraten könn-
ten.
5.2.2. Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden,
wonach in Dänemark der Zugang zu notwendiger medizinischer Behand-
lung gewährleistet ist und sich die Beschwerdeführerin respektive deren
Kinder zur weiteren Behandlung bei allfälligen gesundheitlichen Problemen
an eine medizinische Einrichtung wenden können. Vorliegend liess sich die
Beschwerdeführerin den Akten zufolge (vgl. Schreiben des Rechtsvertre-
ters vom 4. April 2017, act. A34/3) während ihres Aufenthaltes in Dänemark
bereits medizinisch versorgen und es liege auch eine Krankenakte vor. Es
sind keinerlei Hinweise ersichtlich, weshalb sie oder ihre beiden Kinder
(gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten [Nennung Beweismit-
tel] liege bei den Kindern eine [Nennung Diagnose] vor) eine entspre-
chende Behandlung nicht (erneut) in Anspruch nehmen können sollten.
Dass die Kinder – wie im erwähnten Bericht angeführt – gemäss Aussagen
ihrer Mutter Opfer massiver häuslicher Gewalt geworden seien, lässt sich,
vergleicht man die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens, aber nicht bestätigen. Jedenfalls lässt der Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführenden diese nicht als verletzliche
Personen, deren Gesundheit oder Leben bei einer Rückschaffung nach
Dänemark in Gefahr geraten könnte, erscheinen. Weiter ist abschliessend
auf die Ausführungen des SEM auf Seite 4 des angefochtenen Entscheids
hinzuweisen, wonach das SEM die dänischen Behörden gegebenenfalls
vor der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
renden und deren notwendige Behandlung informiere, und die zuständigen
Behörden Dänemarks am 13. September 2017 explizit über die weiterhin
bestehenden familiären Probleme und das deswegen bestehende Schutz-
bedürfnis der Beschwerdeführenden in Kenntnis gesetzt wurden. Für den
Fall, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden widerrufen
worden sein sollte, stellt es keine unzumutbare Erschwernis des Wegwei-
sungsvollzuges dar, wenn diese bei der Einreise in Dänemark ein Gesuch
um Aufhebung des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligung zu stellen haben.
5.2.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit insgesamt auch als
zumutbar.
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5.3. Da die dänischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerde-
führenden ausdrücklich zustimmten, ist der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Dem Vorbringen, die dä-
nischen Behörden hätten nirgends festgehalten, ob ein Gesuch um Nicht-
widerruf der Aufenthaltsbewilligung erfolgreich sein würde, ist entgegenzu-
halten, dass dem Mailverkehr mit der dänischen Einwanderungsbehörde
vom September 2017 (vgl. act. A36/2) nicht zu entnehmen ist, ein solches
Gesuch sei von vornherein aussichtslos oder eine Aufenthaltsbewilligung
werde nicht mehr erteilt.
5.4. Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
das Vorliegen von Wegweisungsvollzughindernissen glaubhaft zu machen.
Mithin hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Bei dieser Sach-
lage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel einzugehen.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und
– soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor-
den.
7.2. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt
eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Be-
einträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichts-
los, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust-
gefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl.
BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Es ist gestützt auf die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 23. Oktober
2017 nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszu-
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Seite 19
gehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summa-
rischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen.
Demnach sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen.
7.3. Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt das Bundesverwaltungs-
gericht bei Beschwerden gegen Nichteintretens- und Wegweisungsent-
scheide auf Antrag der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder
einen amtlichen Rechtsbeistand. Nachdem den Beschwerdeführenden die
unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auch das Gesuch um
Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihnen
ihr Rechtsvertreter, Fürsprech und Notar Jürg Walker, als amtlicher Rechts-
beistand beizugeben.
Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs haben die Beschwerdeführenden
Anspruch auf Übernahme der ihnen notwendigerweise erwachsenen Par-
teikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 8–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 23. Oktober 2017 eine Kosten-
note ein. Demnach beliefen sich seine Bemühungen auf 9.33 Stunden; der
geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 230.–. Zusätzlich werden
Auslagen in der Höhe von Fr. 43.90 aufgeführt. Zudem ist zu berücksichti-
gen, dass nach Einreichung der Kostennote zwei weitere Beweismittelein-
gaben ins Recht gelegt wurden, deren Aufwand von der Kostennote nicht
erfasst ist. Der diesbezügliche Aufwand kann jedoch auf Grund der Akten
zuverlässig abgeschätzt werden und ist auf eine halbe Stunde zu beziffern.
Die Auslagen erhöhen sich um Fr. 10.60. Nachdem die familiären Prob-
leme der Beschwerdeführenden und die sich daraus ergebenden gesund-
heitlichen Konsequenzen vorliegend nicht bestritten sind, erweist sich der
diesbezügliche Aufwand zum Nachweis ihrer beeinträchtigten gesundheit-
lichen Verfassung sowie zum Beleg des vom Ehemann auf sie weiterhin
ausgeübten Drucks als nicht notwendig. Der Aufwand ist daher entspre-
chend zu kürzen und es ist von einem notwendigen Aufwand von insge-
samt sieben Stunden auszugehen.
Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– ent-
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schädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechts-
vertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschä-
digung von gesamthaft Fr. 1722.– (Honorar: Fr. 1540.–, Auslagen:
Fr. 54.50, Mehrwertsteuer Fr. 127.50) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gut-
geheissen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Fürsprech und
Notar Jürg Walker, wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
4.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 1722.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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