Abtei lung IV
D-5396/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Mongolei,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5396/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine Khalkh-Mongolin mit letztem
Wohnsitz in B._______ – eigenen Angaben zufolge die Mongolei am
4. Juni 2010 verliess, mit dem Zug nach C._______ reiste und dann in
einem Auto bis nach D._______, ehe sie am 13. Juni 2010 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass sie am 29. Juni 2010 im (...) summarisch befragt und am 6. Juli
2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches vorbrachte, sie habe am
8. März 2010 bei der Familie ihres damaligen Freundes Klebestoff vor-
beigebracht, der zur Unterstützung für die Entfachung eines Feuers
gedacht gewesen sei,
dass es am darauffolgenden Tag beim Versuch, Feuer zu entfachen, zu
einer Explosion gekommen sei, bei welcher die Mutter und die Tochter
der Schwester ihres Ex-Freundes ums Leben gekommen seien,
dass die Beschwerdeführerin seit diesem Vorfall von der Schwester ih-
res damaligen Freundes unter Druck gesetzt werde, weil sie für den
Tod ihrer Verwandten verantwortlich gemacht werde,
dass die Schwester ihres Ex-Freundes seit diesem Vorfall mehrmals
Leute auf die Beschwerdeführerin angesetzt habe, die sie dann zum
Teil bis zur Bewusstlosigkeit verprügelt hätten,
dass die Beschwerdeführerin seither unter starken Nieren-, Kopf- und
Rückenschmerzen leide,
dass mehrmals auch Leute an ihren Arbeitsplatz gekommen seien, sie
mit Steinen beworfen, von ihr Geld verlangt, sie bedroht und wieder-
holt versucht hätten, sie zu verletzen,
dass sie auf der Strasse mehrmals verfolgt und beschimpft worden sei
und man auch versucht habe, sie zu entführen,
dass sie auch immer wieder anonyme, telefonische Drohungen er-
halten habe,
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dass die Schwester ihres damaligen Freundes ihr gedroht habe, sie
umzubringen, falls sie sich wegen der Übergriffe und Drohungen an
die Polizei wenden würde,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juli 2010 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der ihr ein-
geräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben,
dass sie angegeben habe, in der Mongolei sowohl eine Identitätskarte
als auch einen Pass besessen zu haben,
dass der Pass ihr durch einen Schlepper beschafft worden sei,
dass sie den Pass jedoch nie genau angeschaut habe und daher nicht
wisse, ob dieser auf ihren Namen ausgestellt worden sei und ihr Foto
enthalten habe,
dass der Schlepper diese beiden Dokumente auf ihrer Reise hierher
auf sich getragen und sich am 13. Juni 2010 in der Schweiz davon
gemacht habe, ohne ihr die Papiere zurückzugeben,
dass die Angabe, wonach der Schlepper ihre Dokumente eingesteckt
habe, jedoch als Standardvorbringen taxiert werden müsse, welches
viele Asylsuchende vorbrächten, die nicht gewillt seien, den Asyl -
behörden ihren Reisepass auszuhändigen, um auf diese Weise ihre
Identität, die wahren Umstände ihrer Herreise oder frühere Aufenthalte
in anderen Ländern zu verheimlichen,
dass als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren
auch zu werten sei, wie die Beschwerdeführerin die Reise von ihrem
Heimatland nach Europa – ohne jemals persönlich kontrolliert worden
zu sein – habe bewältigen können,
dass sie sich beispielsweise – mit Ausnahme von C._______ und
D._______ – an keine einzige Station ihrer mehrtägigen Reise habe
erinnern können, bei der Einreise nach E._______ einzig ihr Gepäck
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überprüft worden sei, sie auf der langen Autofahrt von C._______ in
die Schweiz trotz zahlreichem Überqueren von Grenzen nie kontrolliert
oder zu ihrer Reisemotivation befragt worden sei, und sie schliesslich
auch keine Angaben zu ihrem benutzten Pass habe machen können,
dass die Angaben zu ihrem Reiseweg somit als oberflächlich, stereo-
typ und realitätsfremd einzustufen seien,
dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, dass die
Beschwerdeführerin die Umstände ihrer Aus- und Herreise sowie ihre
Identität zu verschleiern versuche und nicht gewillt sei, ihre Identitäts-
und Reisepapiere auszuhändigen,
dass demnach aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweis-
dokumenten auch die Identität nicht feststehe,
dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es der Be-
schwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass die vagen und zweifelhaften Aussagen zum Reiseweg und zu den
Identitäts- und Reisepapieren erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Ausreisegründe eröffneten,
dass diese Zweifel durch die vagen und widersprüchlichen Angaben
der Beschwerdeführerin zu den Ausreisegründen selbst verstärkt wür-
den,
dass sie beispielsweise bei der Befragung zur Person erklärt habe, ihr
damaliger Freund habe sie am 9. März 2010 telefonisch über den
Brand der Jurte unterrichtet (vgl. A1, S. 8), während sie hingegen bei
der Anhörung ausgesagt habe, die Schwester ihres Ex-Freundes habe
sie über den Brand informiert (vgl. A8, S. 11),
dass sie zudem während der Anhörung zu Protokoll gab, es seien fünf
bis sechs Mal (recte: sechs bis sieben Mal) Leute bei der Arbeit vor-
beigekommen und hätten sie bedroht (vgl. A8, S. 8 und 11), wo hin-
gegen sie bei der Befragung nur von drei solcher Vorfälle gesprochen
habe (vgl. A9, S. 7 [recte: A1, S. 10]),
dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen
zudem schematisch und knapp seien,
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dass den Darstellungen die typischen Merkmale (Realkennzeichen)
wie Detailreichtum, die Beschreibungen von Emotionen und Ge-
dankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten
Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und aus-
gefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Nacherzählungen von
tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten, fehlten,
dass aber, selbst wenn die Vorbringen der Beschwerdeführerin ge-
glaubt werden könnten, darauf zu verweisen sei, dass es sich bei den
Drohungen und Angriffen durch unbekannte Personen um Übergriffe
durch Private handle, die von den mongolischen Behörden geahndet
würden,
dass dem mongolischen Staat folglich nicht mangelnder Schutzwille
und mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne, da sich die
Beschwerdeführerin gar nicht um staatlichen Schutz bemüht habe,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest -
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nicht erforderlich seien,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG somit auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der
Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juli 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine handschriftlich
und in französischer Sprache abgefasste Beschwerde erhob,
dass die vorinstanzlichen Akten per Telefax am 28. Juli 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es der Beschwerde zwar an einer substanziierten Auseinander-
setzung mangelt, der Eingabe aber klar zu entnehmen ist, dass die
Beschwerdeführerin eine Überprüfung ihrer Situation verlangt und Asyl
beantragt,
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
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Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asyl -
suchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass die Beschwerdeführerin beim BFM keine Reise- oder Identitäts-
papiere eingereicht und das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi -
tätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass – wie vom Bundesamt zu Recht festgehalten wird – die un-
substanziierten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Reise in die
Schweiz – ohne ihr Reise- beziehungsweise Ausweispapier auf sich
getragen zu haben, ohne jemals persönlich kontrolliert worden zu sein
und in Unkenntnis zumindest der rudimentären Reiseroute sowie ihrer
Reiseidentität – stereotype Vorbringen sind, welche der allgemeinen
Erfahrung widersprechen sowie widersprüchlich und realtitätsfremd
sind,
dass die Beschwerdeschrift keine diesbezüglichen expliziten Ein-
wendungen enthält,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es der
Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitäts-
dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Be-
gründung verneint hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe auch diesen
vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, wes-
halb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Aus-
führungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist,
dass sie vordergründig Probleme mit der Schwester ihres Ex-Freundes
beziehungsweise von durch diese aufgehetzte beziehungsweise enga-
gierte unbekannte Leute in der Mongolei vorbringt, die sie zum Ver-
lassen ihres Heimatlandes bewogen hätten,
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dass die Vorinstanz diesbezüglich jedoch zu Recht festhält, der Be-
schwerdeführerin sei es nicht gelungen, die erlebten Nachteile glaub-
haft zu machen und es sich – bei Wahrunterstellung der Drohungen
und Angriffe – ohnehin um Übergriffe durch private Dritte handle, die
durch die mongolischen Behörden geahndet würden,
dass sie es jedoch unterlassen hat, sich an die heimatlichen Behörden
zu wenden und um deren Schutz nachzusuchen,
dass sie in ihrer Beschwerdeeingabe vom 27. Juli 2010 einzig vor-
bringt, sie brauche den Schutz der Schweiz, da sie in ihrer Heimat von
Leuten gesucht werde, und dies eine grosse Gefahr für ihr Leben be-
deute,
dass sie während den Befragungen nicht alles verstanden habe und
dadurch der Eindruck entstanden sei, sie sage nicht die Wahrheit,
dass sie jedoch versichere, dass alles was sie gesagt habe, der Wahr-
heit entspreche,
dass sie sich jedoch nicht explizit mit den überzeugend und substan-
ziiert formulierten sowie zutreffend begründeten Erwägungen der Vor-
instanz auseinandersetzt,
dass gemäss Akten auch keine Hinweise darauf bestehen, es habe
während der Befragung zur Person oder der Anhörung irgendwelche
Verständigungsschwierigkeiten gegeben, zumal die Beschwerde-
führerin die Richtigkeit ihrer Angaben jeweils unterschriftlich bestätigt
hat, und diese folglich gegen sich gelten lassen muss,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat – die Mongolei ist
vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden – noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die junge und alleinstehende Beschwerdeführerin in der Mongo-
lei bereits einer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin nachgegangen ist (vgl.
A1, S. 2),
dass sie sich gemäss der vorliegenden Akten seit ihrer Ankunft in der
Schweiz trotz der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nie medi-
zinisch behandeln liess, weshalb davon auszugehen ist, dass ihre Pro-
bleme nicht gravierend sind oder sie sich diesbezüglich auch in der
Mongolei untersuchen und betreuen lassen kann,
dass der Beschwerdeführerin wegen ihrer insgesamt unglaubhaften
Vorbringen nicht geglaubt werden kann, sie verfüge in ihrer Heimat
über kein familiäres oder soziales Beziehungsnetz, zumal sie ihr bis-
heriges Leben einzig in der Mongolei verbracht hat,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Mon-
golei schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
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