B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5396/2013
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
H._______, geboren (…),
Montenegro,
alle vertreten durch Titus Bosshard, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. September 2013 / N (…).
D-5396/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – eigenen Angaben zufolge ethnische
Roma – erstmals am 11. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
wobei sie erklärten, aus Bosnien und Herzegowina zu stammen und Er-
eignisse vorbrachten, die dort stattgefunden haben sollen,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-5514/2011 vom 25. November 2011 bestätigt wurde,
dass die Beschwerdeführenden seit dem 7. Dezember 2011 als ver-
schwunden galten,
dass sie am 20. Februar 2012 erneut um Asyl in der Schweiz nachsuch-
ten, wobei sie erklärten, sie würden entgegen den Angaben im ersten
Asylverfahren nicht aus Bosnien und Herzegowina, sondern aus Monte-
negro stammen und seien Ende November 2011 selbständig dorthin zu-
rückgekehrt,
dass sie zur Begründung der neuen Asylgesuche einen Vorfall geltend
machten, der sich ein paar Tage vor ihrer erneuten Einreise in die
Schweiz in Montenegro ereignet haben soll,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2012 wiederum in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2864/2012 vom 2. Juli
2012 auf die gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde der
Beschwerdeführenden mangels Leistung des ihnen mit Zwischenverfü-
gung vom 7. Juni 2012 auferlegten Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführenden seit dem 29. Juni 2012 als verschwunden
galten,
dass die Beschwerdeführenden am 9. August 2013 zum dritten Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
D-5396/2013
Seite 3
dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 21. August 2013 sowie
der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. September 2013 erklärten, sie
hätten die Schweiz am 25. Juni 2012 verlassen und seien nach Rom ge-
reist, wo sie bis zum 8. August 2013 geblieben seien,
dass sie grundsätzlich die gleichen Asylgründe wie bei ihrem zweiten
Asylgesuch geltend machen würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2013 – eröffnet am
20. September 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdefüh-
renden würden die gleichen Gründe wie im letzten Asylverfahren geltend
machen,
dass diese Gründe bereits rechtskräftigt beurteilt worden seien, weshalb
es sich erübrige, nochmals darüber zu urteilen,
dass das am 20. Februar 2012 eingeleitete Asylverfahren seit dem
3. (recte: 2.) Juli 2012 rechtskräftig abgeschlossen sei,
dass sich aus den Akten zudem keine Hinweise ergeben würden, dass
nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. September 2013
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei beantragen liessen, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben und es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu erteilen, eventualiter
sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur erneuten ma-
teriellen Beurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei von der Weg-
weisung der Beschwerdeführenden abzusehen und die vorläufige Auf-
nahme zu verfügen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
D-5396/2013
Seite 4
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liessen,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten
Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. September 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
D-5396/2013
Seite 5
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass die Frage der Gewährung von Asyl mithin nicht Gegenstand des an-
gefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorlie-
genden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwer-
deantrag nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs demge-
genüber materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn der Asylsuchende bereits erfolglos ein Verfahren in der
Schweiz durchlaufen hat, ausser es ergeben sich Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind,
dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren
erfolglos durchlaufen haben und damit das formelle Erfordernis des
Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des materiellen Erforder-
nisses in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgeht, dass im zu be-
urteilenden Fall keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
vorliegen, wonach seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Asylver-
fahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2013
verwiesen werden kann,
D-5396/2013
Seite 6
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung die-
ser Einschätzung zu bewirken,
dass es sich bei der in der Beschwerde genannten "Dauer der Flucht",
welche nunmehr zu berücksichtigen sei, zumal die Kinder der Beschwer-
deführenden auf Grund dieses permanenten Schwebezustands seit Jah-
ren keine Schule mehr besucht hätten, offensichtlich nicht um ein (seit
Abschluss des zweiten Asylverfahrens) neu eingetretenes Ereignis im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, sondern um einen Umstand han-
delt, den die Beschwerdeführenden im Hinblick auf die ersten beiden er-
folglos durchlaufenen Asylverfahren selbst zu verantworten haben,
dass zudem hinsichtlich des in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend
gemachten Vorbringens, den Kindern der Beschwerdeführenden würde
im Heimatland der Schulbesuch verweigert, auf die entsprechenden Aus-
führungen in den ersten beiden Asylverfahren zu verweisen ist (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5514/2011 vom 25. November 2011
S. 6 und 9 und Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. Juni 2012 [Geschäfts-Nr. D-2864/2012] S. 6 E. 11.7),
dass es sich auch bei der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin of-
fensichtlich nicht um ein Ereignis handelt, das geeignet ist, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
D-5396/2013
Seite 7
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hin-
weisen),
dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zunächst – um unnötige Wie-
derholungen zu vermeiden – auf die entsprechenden Erwägungen in der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2012
(Geschäfts-Nr. D-2864/2012) verwiesen werden kann,
dass auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (gemäss den
Akten befindet sie sich etwa in der […]. Schwangerschaftswoche) grund-
sätzlich kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt,
dass die für die Ausreise zuständigen Organe dem Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin und des Ungeborenen entsprechend bei der Or-
ganisation des Vollzugs der Wegweisung in angemessener Weise Rech-
nung zu tragen haben,
dass im Übrigen die medizinische Grundversorgung in Montenegro ge-
währleistet ist,
dass auf Beschwerdeebene zwar vorgebracht wird, Roma hätten in Mon-
tenegro keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, die diesbezügli-
chen Vorbringen aber weder genügend substanziiert noch belegt worden
sind,
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Her-
kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me-
dizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
D-5396/2013
Seite 8
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG –
unabhängig der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5396/2013
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: