B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5396/2015
was
Ur t e i l vom 2 9 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juni 2012 auf der Schweizerischen
Botschaft in B._______ ein Asylgesuch aus dem Ausland. Dabei machte er
Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie, stamme aus C._______ im
Bezirk D._______ in der Provinz E._______ und habe auch immer dort
gelebt. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und warte auf die Prü-
fungsergebnisse. Als Teenager habe er im Parteilokal der Partei des Frie-
dens und der Demokratie (BDP) sowie deren Vorgängerparteien, der Partei
der demokratischen Gesellschaft (DTP), der Demokratischen Volkspartei
(DEHAP) und der Partei der Demokratie des Volkes (HADEP), als (…) ge-
arbeitet. Er habe – ohne Mitglied zu sein – an Veranstaltungen wie dem
Newroz-Fest oder an Meetings, welche von der BDP für Jugendliche orga-
nisiert worden seien, sowie am 4. April 2011 an der Geburtstagsfeier für
den Führer der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) teilgenommen. Die Sicher-
heitskräfte seien in den Besitz einer Fotografie gekommen, auf welchem er
mit einem Poster von Öcalan zu sehen sei. Am (…) sei er an seinem Woh-
nort festgenommen und es sei gegen ihn ein Gerichtsverfahren eröffnet
worden. Am (…) sei er gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 3713
angeklagt worden, für eine illegale Organisation Propaganda gemacht zu
haben. Am (…) habe man ihn zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und
aus der Untersuchungshaft entlassen. Gegen das Urteil habe sein Anwalt
Beschwerde eingelegt und rechne mit einer Verurteilung durch den Kassa-
tionshof innerhalb eines Jahres.
1993 sei ein Onkel väterlicherseits aus politischen Gründen getötet wor-
den. Seine ganze Familie werde deshalb beobachtet und könne sich nicht
frei bewegen. Seit Jahren kämen die Soldaten immer wieder an seinem
Wohnort vorbei und würden die Eltern des Beschwerdeführers belästigen.
Als er in der achten Klasse gewesen sei, habe man seinen Vater inhaftiert.
Auch seine Mutter sei ins Gefängnis gekommen, zumal sie Kreisstadt-Vor-
sitzende der F._______ gewesen sei. Er selber habe in der Schule Prob-
leme bekommen und sei von der Schulleitung zitiert worden. Letztmals
seien die Soldaten am 4. April 2012 am Wohnort der Familie erschienen
und hätten das Haus durchsucht. Er müsse damit rechnen, auch in Zukunft
nicht in Ruhe gelassen zu werden, weshalb er keine Weiterbildungs- und
Karrieremöglichkeiten habe. Ausserdem habe er ein (…), jedoch keine Ver-
sicherung, welche die Kosten übernehme, weshalb seine Familie eine Be-
handlung im Ausland erwägt habe.
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Der Beschwerdeführer reichte eine Anklageschrift vom (…), ein Urteil vom
(…), einen Auszug aus der polizeilichen Beweismittelsammlung und ein
Bestätigungsschreiben seines türkischen Rechtsvertreters zu den Akten.
Mit Verfügung vom 5. September 2012 lehnte das SEM dieses Auslandge-
such ab und verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass
die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen Propa-
ganda für die PKK rechtsstaatlich legitim sei. Diese Verfügung erwuchs in
Rechtskraft.
B.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 8. November 2012 und reiste ab G._______ in einem Lastwagen nach
H._______ und von dort im Auto und im Zug am 13. November 2012 in die
Schweiz, wo er gleichentags das zweite Asylgesuch einreichte. Am 28. No-
vember 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______
zur Person befragt, und am 10. März 2014 führte das SEM eine Anhörung
durch.
Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine anlässlich des
Auslandgesuchs dargelegten Vorbringen und ergänzte diese dahingehend,
dass er als Schüler drei Mal auf den Gendarmerieposten mitgenommen
worden sei, wo man ihn aufgefordert habe, als Spitzel tätig zu sein. Das
anlässlich des Auslandgesuches geltend gemachte Strafverfahren gegen
ihn sei nach wie vor hängig. Die letzte Gerichtsverhandlung habe am (…)
stattgefunden. Er habe seinen türkischen Anwalt nicht nach der weiteren
Entwicklung im Verfahren gefragt. Ausserdem sei er nach der Befragung
auf der Schweizerischen Botschaft der BDP beigetreten und habe bis zur
Ausreise an einer Versammlung teilgenommen. In der Türkei sei er zudem
militärdienstpflichtig und nicht gewillt, den Militärdienst zu leisten. Aus die-
sen Gründen habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei
Maturitätsprüfungs-Einlassblätter vom (…) und vom (…), eine Schülerbe-
stätigung vom (…), ein Spitaleinweisungsformular vom (…), eine unda-
tierte Bestätigung der BDP über seine Personalien, ein Schreiben der
F._______ vom (…) betreffend den Vater, eine Anklageschrift vom (…) be-
treffend den Vater, ein Gerichtsurteil vom (…) betreffend die Mutter, ein
Gerichtsverhandlungsprotokoll vom (…) betreffend die Mutter, ein Schrei-
ben vom (…) der Kassations-Staatsanwaltschaft sowie eine Verfügung aus
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dem Jahr (…) des Kassationshofs betreffend die Mutter zu den Akten. Iden-
titätsdokumente könne er nicht abgeben, da sein Nüfus aus ihm unbekann-
ten Gründen beim Schlepper geblieben und ihm die Ausstellung eines Rei-
sepasses verweigert worden sei.
Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Doku-
mente zu seinem eigenen Strafverfahren zu den Akten zu geben, soweit
seit dem letzten Urteil vom (…) neue Sachverhaltselemente dazu gekom-
men seien. Bis zum Datum des Entscheids des SEM wurden keine weite-
ren Beweismittel nachgereicht.
Die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers stellten am 11. Februar
2013 nach einem negativ durchlaufenen Auslandverfahren und sein Vater
am 27. Juni 2014 während des noch laufenden Auslandverfahrens in der
Schweiz Asylgesuche.
C.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 – eröffnet am 5. August 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
2. September 2015 Beschwerde erheben. Er beantragte die vollumfängli-
che Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache
zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung durch die Vorinstanz, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und
die Gewährung von Asyl, sowie subeventualiter die Anerkennung als
Flüchtling und die Gewährung der vorläufigen Aufnahmen infolge fehlender
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Beizug der Akten N (…) (Eltern), um Sistierung des Weg-
weisungsvollzugs und Anweisung der zuständigen Behörden im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme, bis zum Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts von Vollzugshandlungen abzusehen, um Verzicht auf einen
Kostenvorschuss und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person des
die Beschwerde Unterzeichnenden. Auf die Begründung wird in den nach-
folgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Beschwerde lagen Kopien
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der Vollmacht, der angefochtenen Verfügung, eines Internetauszuges, ei-
ner Mail, eines Schreibens eines türkischen Rechtsanwaltes vom 28. Juni
2014 mit deutscher Übersetzung, diverse weitere Auszüge aus dem Inter-
net, fünf Unterstützungsschreiben zugunsten des Beschwerdeführers, wei-
tere Kopien aus dem Internet und eine Fürsorgebestätigung vom 12. Au-
gust 2015 bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wur-
den gutgeheissen und lic. iur. Semsettin Bastimar als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
innert angesetzter Frist die der Beschwerde beigelegten fremdsprachigen
Beweismittelkopien auf eigene Kosten in eine schweizerische Amtsspra-
che übersetzen zu lassen, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Aus-
serdem wurde er aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist gerichtliche
Beweismittel – in eine schweizerische Amtssprache übersetzt – zu den Ak-
ten zu geben, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde
gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Überdies wurde er
aufgefordert, innert Frist schriftliche Einverständnisse seiner Eltern zur Ein-
sicht in deren Dossier nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen und gestützt auf die beste-
hende Aktenlage entschieden. Das SEM wurde zur Vernehmlassung ein-
geladen.
F.
Mit Eingabe vom 22. September 2015 wurden diverse Beweismittel über-
setzt nachgereicht. Zwei Auszüge aus dem Internet (Beweismittel 7 und 8)
hätten mangels vorhandener finanzieller Ressourcen nicht übersetzt wer-
den können. Die Einverständniserklärung der Eltern des Beschwerdefüh-
rers zur Einsicht in ihr Dossier liege ebenso wie ihr positiver Asylentscheid
bei. Ferner wurde das Datum der Sistierung beziehungsweise des Auf-
schubs der Strafverfolgung auf den (…) (statt 2015) korrigiert. Der Eingabe
wurde zudem eine Honorarnote beigelegt.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2015 hielt das SEM vollum-
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fänglich an seinen Erwägungen fest und legte dar, dass keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung
des Standpunktes rechtfertigen könnten. Zur weiteren Begründung ist auf
die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.
H.
Mit Eingabe vom 29. September 2015 wurde ein teilweise übersetztes Ge-
richtsurteil nachgereicht und geltend gemacht, das Gericht habe mit sei-
nem Urteil vom (…) den Aufschub der Strafverfolgung bedingt beschlos-
sen, was auch bisher geltend gemacht worden sei. Da sich der Beschwer-
deführer auch in der Schweiz für die Rechte des kurdischen Volkes ein-
setze und unter anderem als aktives Mitglied der Jugendorganisation
J._______ öffentlich an Demonstrationen und ähnlichen Aktivitäten auf-
trete, bestehe für ihn im Fall einer Rückkehr in die Türkei die Gefahr, dass
aufgrund seiner erwähnten politischen Aktivitäten die bedingte aufgescho-
bene Strafverfolgung wieder anhand genommen werde und er wegen „Pro-
paganda für eine Terrororganisation“ nochmals verurteilt werde.
I.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung der Vorinstanz mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung vom 25. September 2015 Stellung und
legte dar, dass diese offenbar vor der Eingabe vom 29. September 2015
und somit ohne Kenntnis des eingereichten übersetzten Gerichtsurteils
verfasst worden sei. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen Bezug genommen.
K.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 wurde geltend gemacht, dass der Be-
schwerdeführer als aktives Mitglied der kurdischen Jugendorganisation
J._______ seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz fortsetze. Er
habe an verschiedenen Aktivitäten dieser Organisation teilgenommen und
sie mitorganisiert, wie die Beilagen zeigen würden. Zudem mache er die
Aktivitäten von J._______ regelmässig auf seiner Facebookseite publik. In
den von Kurden bewohnten Gebieten der Türkei herrsche mittlerweile Bür-
gerkrieg, wie verschiedenen Berichten von internationalen Organisationen
entnommen werden könne. Dabei würden die türkischen Sicherheitskräfte
auch gegen die zivile Bevölkerung vorgehen. Zahlreiche kurdische Städte
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seien völlig zerstört. Die Kämpfe würden in verschiedenen Städten noch
andauern, und ein Ende sei nicht in Sicht. Zudem sei die Mutter des Be-
schwerdeführers weiterhin in exponierter Weise politisch tätig, indem sie
sich als (…) des kurdischen Kulturvereins in K._______ für die Rechte der
Kurden einsetze. Auch deswegen und wegen seiner Zugehörigkeit zu einer
politisch aktiven Familie sei er ins Blickfeld der türkischen Behörden gera-
ten. Vor diesem Hintergrund habe er berechtigte Furcht, im Fall einer Rück-
kehr in die Türkei ernsthafte Nachteile zu erleiden. Die Rückweisung wäre
auch unzulässig, weil er mit Folter und einer unmenschlichen Behandlung
rechnen müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 8
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers insgesamt teilweise den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu genügen vermöchten.
5.1.1 So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, sein Gerichtsver-
fahren wegen Propaganda für die PKK sei nicht abgeschlossen, obwohl er
anlässlich der Anhörung dargelegt habe, er sei bedingt freigesprochen wor-
den und sein Anwalt habe ihm gesagt, das Verfahren sei abgeschlossen.
Später habe ihm der Anwalt mitgeteilt, dies sei nicht der Fall, weshalb er
im heutigen Zeitpunkt über den Stand des Verfahrens nicht im Bild sei. Das
Verfahren sei am (…) mit einer weiteren Gerichtsverhandlung wieder auf-
genommen worden, er wisse aber nicht, was an dieser Verhandlung pas-
siert sei. Er habe den Anwalt seit diesem Zeitpunkt nicht kontaktiert, weil er
nicht daran gedacht habe. Der Aufforderung, entsprechende Beweismittel
nachzureichen, sei er bis zum Datum des Entscheids nicht nachgekom-
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men. Unter diesen Umständen gebe es keinen Anlass, dass das abge-
schlossene Verfahren noch hängig sei; vielmehr sei davon auszugehen,
dass das am (…) gefällte Urteil gültig sei und der Beschwerdeführer die
Strafe mit der bedingten Entlassung vom selben Tag verbüsst habe. Diese
Vorbringen könnten somit nicht geglaubt werden.
5.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der po-
litischen Aktivitäten seiner Eltern während der Schulzeit psychisch gelitten
habe und auch selber unter Beobachtung gestanden sei sowie mehrmals
von der Gendarmerie auf den Posten mitgenommen und aufgefordert wor-
den sei, als Spitzel zu arbeiten, seien weder von ihrer Intensität her noch
von ihrer Aktualität her geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
zumal die Ereignisse – der Beschwerdeführer sei noch Schüler gewesen –
einige Jahre zurücklägen. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die erlitte-
nen Nachteile einen weiteren Verbleib in der Türkei verunmöglicht hätten.
Diese Vorbringen seien somit nicht asylrelevant.
5.1.3 Hinsichtlich der geltend gemachten allgemeinen Schikanen und Be-
nachteiligungen der Kurden in der Türkei im Allgemeinen und auch der feh-
lenden medizinischen Behandlung des (…) des Beschwerdeführers sei
festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne
des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmögli-
chen oder unzumutbar erschweren würden, weshalb die allgemeine Situa-
tion, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter
Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
führe. Zudem habe sich die Situation der Kurden im Zuge der verschiede-
nen Reformen in der Türkei seit dem Jahr 2001 merklich verbessert. Rein
kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt und die kurdische Spra-
che werde auch im öffentlichen Raum toleriert. So würden inzwischen auch
Kurse in kurdischer Sprache angeboten und das türkische Fernsehen
strahle Sendungen in dieser Sprache aus. Auch die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Beschuldigungen und Benachteiligungen oder die
Nichtbehandlung seines (…) im Spital gingen in ihrer Intensität nicht über
die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der
Türkei in ähnlicher Weise treffen würden. Die Nichtbehandlung in der Tür-
kei sei zudem angesichts dessen, dass auch in der Schweiz keine Behand-
lung erfolgt sei, offensichtlich nicht schwerwiegend. Somit seien die geltend
gemachten Benachteiligungen nicht als ernsthaft im oben erwähnten Sinn
zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant.
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Seite 10
5.1.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten eigenen
Verurteilung sei auf das Auslandverfahren hinzuweisen. Dort sei festgehal-
ten worden, dass es sich um eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung
gehandelt habe. Zudem sei das Verfahren darüber – wie bereits erwähnt –
abgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei nach der Urteilsfällung bedingt
aus der Haft entlassen worden, und es sei nicht davon auszugehen, dass
er noch eine Reststrafe verbüssen müsse, zumal er dies auch nicht geltend
gemacht habe. Ein allfälliges Datenblatt vermöge an der Tatsache, dass in
der Türkei eine Person nur einmal für eine Straftat verurteilt und somit nicht
noch weiteres Mal belangt werden könne, nichts zu ändern, auch wenn
ehemalige Strafgefangene und fichierte Personen nach ihrer Strafverbüs-
sung als verdächtig gelten würden und deshalb oft behördlichen, der Über-
wachung dienenden Massnahmen oder Schikanen ausgesetzt seien.
Diese würden nur in Ausnahmefällen als ernsthafte Nachteile im Sinne des
Gesetzes gelten. Der Beschwerdeführer habe jedoch seit der Haftentlas-
sung keine weiteren Nachteile geltend gemacht, weshalb kein Grund für
die Annahme bestehe, er werde im Zusammenhang mit der früheren Ver-
urteilung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit asyl-
relevante Verfolgungsmassnahmen erleiden. Somit sei seine Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung aufgrund seiner früheren Verurteilung nicht be-
gründet. Zudem habe er diesbezüglich ein unglaubhaftes Vorbringen –
nämlich die Weiterführung des abgeschlossenen Verfahrens – hinzuge-
fügt, wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen sei. Daraus sei
zu schliessen, dass er selber seine Gefährdungslage nicht als besonders
ernst eingestuft habe, was auch mit der Antwort auf die Frage, was konkret
passieren würde, wenn er in die Türkei zurückkehren müsste, nämlich er
müsse im schlimmsten Fall als Soldat einrücken, bestätigt werde. Schliess-
lich spreche auch gegen eine Gefährdungslage, dass er gemäss seinem
öffentlich zugänglichen Facebook-Eintrag vom (…) 2013 vom Flughafen
I._______ aus in sein Dorf zurückgekehrt sei.
5.1.5 Der Beschwerdeführer habe überdies dargelegt, er sei nach der Be-
fragung im Auslandverfahren der BDP beigetreten und habe an einer Par-
teiversammlung teilgenommen. Als Beweismittel reichte er ein Personali-
enformular zu den Akten. Dabei machte er jedoch keine Nachteile geltend,
welche ihm aufgrund seiner Mitgliedschaft bei dieser Partei entstanden
seien. Zudem handle es sich bei der BDP um eine legale Partei, welche in
der Dachpartei Demokratische Partei der Völker (HDP) im türkischen Par-
lament vertreten sei und in der Südosttürkei zahlreiche Bürgermeister
stelle. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass
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Seite 11
er in exponierter Stellung für die BDP tätig gewesen sei; als einfaches Mit-
glied der BDP habe er in der Regel jedoch nicht mit ernsthaften Nachteilen
zu rechnen. Somit bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich
seine Befürchtungen verwirklichen würden.
5.1.6 Auch die von ihm geltend gemachte Reflexverfolgung sei zu relativie-
ren. So habe er ausgesagt, seine Eltern seien wegen Aktivitäten für die
F._______ verurteilt worden, und im Jahr 1993 habe das türkische Militär
den bei der PKK aktiven Onkel getötet. Als Folge des Militärputsches vom
12. September 1980 sei es bis Ende der Neunzigerjahre oft zu Repressa-
lien gegenüber Familienangehörigen von Personen, welche von den Be-
hörden als Aktivisten separatistisch oder extremistisch eingestufter Grup-
pierungen verdächtigt worden seien, gekommen. Seit 2001 habe es indes-
sen in der Türkei im Zuge der Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen
Union (EU) eine Reihe von Reformen gegeben, die zu einer deutlichen
Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten. Insbesondere habe
sich die Rechtssicherheit mit der Einführung von zusätzlichen Strafverfah-
rensgarantien im Juni 2005 verbessert, zumal damit behördliche Willkür
weitgehend verdrängt worden sei. Von Übergriffen bedrohte Personen hät-
ten heute die Möglichkeit, sich dagegen beispielsweise mit Hilfe eines An-
waltes oder einer Menschenrechtsorganisation zur Wehr zu setzen. Trotz-
dem kämen auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen vor, wobei
diese Gefahr insbesondere dann bestehe, wenn die türkischen Behörden
nach einem geflohenen Aktivisten einer als separatistisch oder extremis-
tisch eingestuften Gruppierung fahnden würden und Anlass zur Vermutung
hätten, dass Familienangehörige der gesuchten Person mit diesem in en-
gem Kontakt stünden und ebenfalls politisch aktiv seien. Für bereits Inhaf-
tierte oder ehemals Verfolgte gelte das jedoch nicht. Allein behördliche
Nachforschungen bei Familienangehörigen von missliebigen Personen
würden zudem bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches
Ausmass annehmen. Auch der Beschwerdeführer habe keine darüber hin-
aus gehenden Nachteile geltend gemacht, so dass nicht in absehbarer Zu-
kunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Reflexverfolgungsmass-
nahmen auszugehen sei.
5.1.7 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wei-
gerung zur Absolvierung des türkischen Militärdienstes betreffe, weil er als
Kurde befürchte, benachteiligt oder vernichtet zu werden, und nicht in sei-
ner Heimatregion gegen die PKK eingesetzt sowie keine Waffe tragen
wolle, sei Folgendes festzuhalten: Auch wenn vorliegend nicht feststehe,
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Seite 12
ob der Beschwerdeführer diensttauglich und für den Grundwehrdienst auf-
geboten worden sei, und auch der Stationierungsort und die Einteilung
nicht bekannt seien, sei die Dienstpflicht allein nicht asylrelevant, sofern
die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstandes einge-
setzt würden, zumal die Wehrpflicht dazu diene, den Staat gegen Bedro-
hungen zu schützen und das Militär zur Abwehr von äusseren wie inneren
Angriffen eingesetzt werden dürfe. Ein Zusammenhang zwischen Statio-
nierungsort und der kurdischen Ethnie lasse sich nicht herstellen, da die
Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen
werde und eine allfällige Stationierung im Osten der Türkei im Rahmen ei-
ner Verschiebung der Truppeneinheit ins Operationsgebiet erfolgen würde.
Unter diesen Umständen würde ein allfälliger Einsatz als Soldat ebenso-
wenig als asylbeachtliche Massnahme zu betrachten sein wie ein allfälliges
Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis.
5.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer Folgendes gel-
tend:
5.2.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend und unvollständig
sowie falsch und zu Ungunsten des Beschwerdeführers festgestellt wor-
den, womit damit die Begründungspflicht verletzt worden sei.
5.2.1.1 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach er am (…) 2013 vom Flug-
hafen I._______ in sein Dorf und damit in die Türkei gereist sei, müsse als
falsch beurteilt werden, da er an diesem Tag am Flughafen I._______ einen
Bekannten in Empfang genommen und seine Anwesenheit am Flughafen
auf Facebook bekannt gemacht habe. Der am folgenden Tag gepostete
Eintrag, wonach sie ins Dorf gingen, sei ironisch gemeint gewesen, da der
Beschwerdeführer nie in die Türkei zurückgekehrt sei. Zudem verfüge er
gestützt auf die Aktenlage über keinen türkischen Reisepass, weshalb er
gar nicht ins Ausland reisen könne. Ausserdem habe er sich wöchentlich
bei den Asylbehörden melden müssen, was mit seiner Unterschrift belegt
sei. Somit habe sich das SEM auf eine aktenwidrige Tatsache berufen.
5.2.1.2 Die Feststellung des SEM, wonach das Gerichtsverfahren gegen
den Beschwerdeführer mit dem am (…) gefällten Urteil abgeschlossen und
der Beschwerdeführer die Strafe mit der bedingten Entlassung des glei-
chen Tages verbüsst habe, sei falsch. Richtig sei folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer sei am (…) verhaftet worden und bis am (…) in Haft
geblieben. Vom Gericht für schwere Straftaten sei er wegen Propaganda
für eine Terrororganisation schuldig befunden und mit Urteil vom (…) zu
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Seite 13
einer zehnmonatigen Haft verurteilt worden. Er habe gegen dieses Urteil
Beschwerde beim Kassationshof erhoben und sei bis zu einem eventuellen
Urteil dieser Instanz freigelassen worden. Gemäss der eingereichten Ant-
wort seines Rechtsanwaltes habe der Oberstaatsanwalt des Kassations-
hofes die Berufung des Beschwerdeführers infolge Gesetzesänderungen
(Gesetz Nr. 63523) gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen. Diese habe den Aufschub der Strafverfolgung beschlossen.
5.2.1.3 Der Beschwerdeführer habe auf die Verfolgung seiner Eltern, wel-
che sich ebenfalls als Asylbewerber in der Schweiz aufhielten, wie die Vor-
instanz zutreffend festgestellt habe, hingewiesen und damit eine Reflexver-
folgung geltend gemacht. Unter diesen Umständen sei die Vorinstanz ver-
pflichtet, die Asyldossiers seiner Verwandten beizuziehen und deren Asyl-
gründe zu berücksichtigen. Beides sei jedoch nicht geschehen. Damit
seien der angefochtenen Verfügung nicht nur aktenwidrige und falsche Tat-
sachen zugrunde gelegt, sondern auch nicht alle für den Entscheid rele-
vanten Sachverhaltselemente berücksichtigt worden. Deshalb sei die an-
gefochtene Verfügung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2.2 Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung sei zu-
dem der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt glaubhaft,
auch wenn er zugebe, der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht ganz
nachgekommen zu sein, indem er das Urteil gegen ihn nicht beschafft und
eingereicht habe. Er habe aus Angst vor einer weiteren Festnahme die Tür-
kei vor dem erstinstanzlichen Entscheid verlassen, habe aber eigentlich
schon gewusst, dass die gegen ihn ausgesprochene Strafe aufgeschoben
worden sei. Weil er über die Tragweite dieses Entscheides nicht im Bild
gewesen sei, habe er anlässlich der Anhörung keine genauen Angaben zu
Protokoll geben können. Da die erlittenen Nachteile, der unerträgliche psy-
chische Druck und die geltend gemachte Reflexverfolgung von der Vo-
rinstanz nicht bestritten worden seien, würden die positiven Elemente deut-
lich überwiegen, weshalb ihm dennoch geglaubt werden könne. Insbeson-
dere sei er zu Unrecht verhaftet und während mehr als drei Monaten inhaf-
tiert worden. Ferner sei er mehrmals von der örtlichen Polizei mitgenom-
men und zu Spitzeltätigkeiten gezwungen worden. Auch seine Eltern seien
verhaftet, ins Gefängnis gebracht und angeklagt worden. Der Beschwer-
deführer habe in der Schule und in anderen staatlichen Einrichtungen (bei-
spielsweise im Spital) Diskriminierungen wegen der politischen Aktivitäten
seiner Eltern erdulden müssen. Diese Sachverhaltselemente seien unbe-
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stritten. Er habe somit nicht nur eine begründete Furcht vor einer Verhaf-
tung wegen der gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe, sondern auch
einen unerträglichen psychischen Druck erleiden müssen. Eingriffe, die je
für sich betrachtet zu wenig intensiv seien, könnten auch zur Asylgewäh-
rung führen, wenn sie – wie vorliegend – kombiniert auftreten oder sich
kumulieren würden. Sie seien auch massgeblich für die Flucht aus der Tür-
kei gewesen.
5.2.3 Dem Argument der Vorinstanz, wonach es sich bei der Verurteilung
des Beschwerdeführers um eine legitime Verfolgung handle, sei zu wider-
sprechen, zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
D-6684/2011 vom 18. April 2013 (Anmerkung Gericht: Das Urteil ist in
BVGE 2013/25 publiziert) festgestellt habe, dass es nicht legitim sei, jegli-
che prokurdische Aktivität zu unterdrücken oder Personen zu kriminalisie-
ren, die sich auf legalem Weg für die Rechte der Kurden einsetzten. Ge-
mäss diesem Urteil seien zudem das türkische Strafgesetzbuch und das
Antiterrorgesetz problematisch, weil sie aufgrund sehr vager Bestimmun-
gen dazu führten, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungs-
äusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als sol-
che verfolgt werden könnten (vgl. a.a.O E. 5.2.2 und 5.4.2). Da der Be-
schwerdeführer zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden
sei, weil er angeblich ein Poster von Abdullah Öcalan getragen habe und
ein Foto von sich mit dem Poster habe, seien seine Verhaftung und seine
Verurteilung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung illegitim.
5.2.4 Ferner sei im Urteil gegen den Beschwerdeführer festgehalten wor-
den, dass die aufgeschobene Strafermittlung nochmals anhand genom-
men werde, wenn er während der dreijährigen Probezeit weitere Straftaten
verüben würde. Sowohl er als auch seine Eltern und seine Onkel seien
politisch aktiv, was belegt sei. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei Mit-
glied der BDP gewesen und setze seine politischen Aktivitäten in der
Schweiz fort, indem er Mitglied der Freien Jugend geworden sei und an
deren Demonstrationen und kulturellen Anlässen teilnehme sowie diese
mitorganisiere. Dies werde mit Fotos und Bestätigungen von Mitaktivisten
belegt. Die Jugendorganisation Freie Jugend werde von den türkischen
Behörden als illegal und terroristisch bezeichnet beziehungsweise als Ne-
benorganisation der PKK wahrgenommen. Jede Bewegung dieser Organi-
sation werde streng beobachtet, aufgenommen, erfasst, ausgewertet und
anschliessend der Informationssammelstelle nach Istanbul übermittelt.
Ausserdem sei der Beschwerdeführer auch auf Facebook aktiv und mache
die Organisation dort publik. Somit sei er den türkischen Behörden bekannt
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als Unterstützer von nach türkischem Recht illegalen Aktivitäten und müsse
schon bei der Einreise in die Türkei damit rechnen, einer genaueren Prü-
fung unterzogen zu werden, wobei er auch wegen des ausstehenden Mili-
tärdienstes, des langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz und der politi-
schen Aktivitäten seiner Verwandten die Aufmerksamkeit der Sicherheits-
kräfte auf sich ziehen werde. Er müsse somit mit der Festnahme, der Über-
gabe an die für die Staatssicherheit zuständigen Polizeieinheit und der
Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechnen. Dabei sei das Risiko von
Folterung und Misshandlungen gross. Seine Furcht vor einer zukünftigen
Verfolgung sei folglich begründet.
5.2.5 Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer drohenden Militärdienstes im
Heimatland wurde dargelegt, dass das türkische Militär bekanntermassen
Sanktionen wie Geld- oder Haftstrafen gegenüber Wehrdienstverweigerern
mit kurdischer Ethnie je nach der innerstaatlichen politischen Situation ver-
schieden auferlege und die Militärangehörigen nicht zurückschrecken wür-
den, Wehrdienstverweigerer während der Haft zu misshandeln und zu fol-
tern. Zudem sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürch-
tung, durch das türkische Militär zwangsrekrutiert und während des Diens-
tes aufgrund seines politischen Profils misshandelt sowie ungerecht und
unverhältnismässig bestraft zu werden, vor dem Hintergrund der neuen
Entwicklung in der Türkei, wonach die Gewalt zwischen der PKK und der
türkischen Armee zu eskalieren drohe, zu sehen. Diese Gefahr bestehe für
den Beschwerdeführer bereits anlässlich der Einreise, wo er verhaftet und
misshandelt werden könne.
5.3 In seiner Vernehmlassung brachte das SEM vor, der Beschwerdeführer
habe die Behauptung, sein Gerichtsverfahren sei wieder aufgenommen
worden, mit einer Mail des türkischen Anwalts, in welcher dieser den
Rechtsvertreter in der Schweiz über die Wiederaufnahme des Verfahrens
orientiert habe, geltend gemacht. Dabei handle es sich indessen um eine
blosse Behauptung des Beschwerdeführers, zumal diese nicht mit entspre-
chenden gerichtlichen Akten belegt worden sei. Ferner treffe die Behaup-
tung, das SEM habe zur Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung die Asyl-
dossiers der Eltern des Beschwerdeführers nicht beigezogen, nicht zu. Das
SEM habe sich in seinen Erwägungen ausführlich zu diesem Thema ge-
äussert.
5.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, er habe entgegen
der Argumentation in der Vernehmlassung nur vorgebracht, das Gericht für
D-5396/2015
Seite 16
schwere Straftaten habe den Aufschub der Strafverfolgung bedingt be-
schlossen. Dies könne dem beigelegten und teilweise übersetzten Ge-
richtsurteil entnommen werden. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten in
der Schweiz bestehe für ihn im Fall einer Rückkehr ins Heimatland die
ernsthafte Gefahr, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden die be-
dingt aufgeschobene Strafverfolgung wieder anhand nehmen und ihn we-
gen Propaganda für eine Terrororganisation nochmals verurteilen würden.
5.5 In seiner Eingabe vom 8. Oktober 2015 ergänzte der Beschwerdefüh-
rer, in der Beschwerdeschrift sei nicht behauptet worden, das Gericht habe
das Verfahren wieder aufgenommen. Im Übrigen wiederholte er seine Aus-
führungen anlässlich der Replik und verwies auf diese Eingabe. Ergänzend
stellte er fest, dass sich die Vorinstanz zwar in der angefochtenen Verfü-
gung zu einer allfälligen Reflexverfolgung geäussert habe, dies indessen
ohne Bezug auf den konkreten Sachverhalt und nur mit allgemeinen Text-
bausteinen. Die Vorinstanz weigere sich, die Asylgründe der Eltern des Be-
schwerdeführers in sein Verfahren miteinzubeziehen und die Reflexverfol-
gung neu zu beurteilen, obwohl sie dazu gestützt auf die in Art. 32 VwVG
enthaltene Begründungspflicht verpflichtet sei.
6.
6.1 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verletzung der Begründungs- und Prüfungspflicht mit der Begründung, der
Sachverhalt sei weder vollständig noch zutreffend festgestellt worden, ist
vorab festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Darüber hinaus wird Fol-
gendes festgehalten:
6.1.1 Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift durfte das
SEM gestützt auf den Eintrag auf der Facebookseite des Beschwerdefüh-
rers davon ausgehen, dass dieser in sein Heimatland zurückgekehrt war,
zumal er im Eintrag unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er in
sein Dorf zurückreise. Die Einwände in der Beschwerde, wonach dieser
Eintrag ironisch gemeint sei, und wonach er ohne einen Reisepass gar
nicht in sein Heimatland habe zurückreisen können, sind nicht überzeu-
gend. Einerseits lässt sich dem erwähnten Facebook-Eintrag selber die
nachträglich geltend gemachte Ironie auch nicht ansatzweise entnehmen,
weshalb schon dieser Eintrag für eine Rückreise des Beschwerdeführers
D-5396/2015
Seite 17
in sein Heimatland spricht; andererseits sind den Akten zum Reisepass wi-
dersprüchliche und nicht nachvollziehbare Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu entnehmen. So sagte er zwar im schweizerischen Asylverfahren
aus, er habe einen Reisepass beantragt, der ihm verwehrt worden sei (vgl.
Akte B5/9 S. 5). Indessen lässt sich diese Aussage nicht vereinbaren mit
seiner Angabe anlässlich der Botschaftsbefragung, wonach er im Septem-
ber 2011 einen Reisepass erhalten habe und in zehn Tagen (Aussage vom
11. Juli 2012) einen neuen abholen könne, weil der alte von der Mutter ver-
sehentliche gewaschen worden sei (vgl. A2/6 S. 1). Der Einwand anlässlich
der Anhörung, wonach er den zweiten Pass nicht erhalten habe, weil die
Frist abgelaufen gewesen sei (vgl. Akte B13/12 S. 2), ergibt angesichts sei-
ner Aussage, sein Gerichtsverfahren sei noch hängig gewesen, als er den
Pass bekommen habe (vgl. Akte B13/12 S. 2), keinen Sinn. Vielmehr ist
auch aus dieser Aussage der Schluss zu ziehen, dass er im Besitz eines
türkischen Reisepasses war und diesen den schweizerischen Asylbehör-
den vorenthalten hat. Somit geht auch das Bundesverwaltungsgericht
nachfolgend davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem den schwei-
zerischen Asylbehörden nicht abgegebenen Reisepass (…) 2013 in sein
Heimatland zurückgereist ist. An einer allfällig bestehenden wöchentlichen
Meldepflicht vermag diese Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Reise
und die Rückreise auch innerhalb einer Woche erfolgt sein können und die
Meldepflicht auch Ausnahmen zulässt. Folglich hat das SEM in diesem
Punkt den Sachverhalt zutreffend festgestellt, weshalb keine Verletzung
der Prüfungspflicht durch das SEM vorliegt.
6.1.2 Des Weiteren wird gerügt, dass das SEM unzutreffend festgestellt
habe, das gegen den Beschwerdeführer erhobene Gerichtsverfahren sei
mit dem am (…) gefällten Urteil abgeschlossen und der Beschwerdeführer
habe mit der bedingten Entlassung am gleichen Tag die Strafe verbüsst.
Richtigerweise sei der Beschwerdeführer mit Urteil vom (…) zu einer zehn-
monatigen Haftstrafe verurteilt und am gleichen Tag aus der Untersu-
chungshaft entlassen worden, weil der Kassationshof die Beschwerde ge-
gen das Urteil gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen habe. Diese habe dann den Aufschub der Strafverfolgung beschlos-
sen.
Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Gemäss den vom Beschwerdeführer
eingereichten gerichtlichen Unterlagen wurde er mit Urteil des Gerichts für
schwere Straftaten in L._______ vom (…) unter dem Vorwurf, Propaganda
für die Organisation betrieben zu haben, nach dem Gesetz Nr. 3713 und
gestützt auf Art. 53 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) zu einer
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Seite 18
zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt und vom Vorwurf, eine Straftat im Na-
men der Organisation, ohne dieser als Mitglied anzugehören, freigespro-
chen. Infolge einer gegen dieses Urteil eingelegten Revision wurde offen-
bar die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, wobei entsprechende
gerichtliche Dokumente (wie die Revision oder das Revisionsurteil) fehlen.
Indessen geht aus dem Beschluss des (…) Schwurgerichts L._______
vom (…) hervor, dass die gegen den Beschwerdeführer wegen Propa-
ganda zugunsten einer Terrororganisation erhobene Klage infolge einer
Gesetzesänderung mit einer Bewährungsfrist von drei Jahren seit dem Auf-
schiebungsurteil aufgeschoben wurde. Aus diesem Urteil ergibt sich impli-
zit, dass die gegen das Urteil vom (…) erhobene Revision zu einer Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz und infolgedessen zu einem erneu-
ten Entscheid der Vorinstanz geführt hat. Im Urteil vom (…) wurde festge-
halten, dass die Klage gegen den Beschwerdeführer zurückzuweisen sein
wird, wenn dieser während der Bewährungsfrist keine Straftat gleicher Art
begeht, und dass mit der Verhandlung der aufgeschobenen Klage fortzu-
fahren sein wird, wenn er während dieser Frist erneut eine entsprechende
Straftat begeht, dafür verurteilt wird und das Urteil in Rechtskraft erwächst.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM in diesem Punkt den
Sachverhalt nicht korrekt erfasst hat. Indessen gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht trotzdem zum gleichen Schluss wie das SEM, nämlich dass
das gegen den Beschwerdeführer erhobene Gerichtsverfahren abge-
schlossen und der Beschwerdeführer seine Haftstrafe verbüsst hat, weil
die Bewährungsfrist inzwischen – mithin seit dem (…) – abgelaufen ist und
den Akten nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer, wie
im Urteil vom (…) angedroht, zu einer erneuten Straftat im gleichen Sinn
rechtskräftig verurteilt worden wäre. Ein entsprechender Sachverhalt
wurde vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch wurden dazu-
gehörende Gerichtsunterlagen eingereicht. Unter diesen Umständen ist
von einer Rückweisung der Klage gegen ihn auszugehen. Allfällige neue,
gegen ihn gerichtete Strafverfahren, welche hätten zu einer Fortsetzung
der Klage gegen ihn führen können, wurden vom Beschwerdeführer nicht
vorgebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass gegen ihn keine neuen
Strafverfahren in seinem Heimatland eingeleitet wurden. Wie auch die
nachfolgenden Erwägungen im Zusammenhang mit den exilpolitischen Tä-
tigkeiten zeigen werden, ist zudem gestützt auf das Profil, welches der Be-
schwerdeführer aufweist, auch nicht ein erneutes Strafverfahren und eine
erneute Verurteilung seiner Person im Heimatland zu erwarten (vgl. nach-
folgend Ziff. 7.10). Insgesamt ist somit – trotz einer teilweisen unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz – die Sache nicht an
diese zurückzuweisen, zumal der unrichtig festgestellte Sachverhalt vom
D-5396/2015
Seite 19
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren teilweise
selber berichtigt wurde und überdies in den – erst im Verlauf des Beschwer-
deverfahrens – eingereichten gerichtlichen Unterlagen ersichtlich ist, womit
sich das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegende Beurteilung auf
eine ausreichende sachliche Grundlage stützen kann. Angesichts der Tat-
sache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den durch die Vo-
rinstanz unrichtig festgestellten Sachverhaltsteil selber berichtigt hat, ist
auch nicht von der Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, wes-
halb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein aus diesem
Grund nicht rechtfertigt.
6.1.3 Was die Rüge betrifft, das SEM habe das Asyldossier der Verwand-
ten des Beschwerdeführers (Eltern und Schwester) zu Unrecht nicht bei-
gezogen und in die Beurteilung einfliessen lassen, weshalb es den Sach-
verhalt nur unvollständig festgestellt habe, ist Folgendes festzuhalten: In
der angefochtenen Verfügung erwähnte das SEM unter Ziff. I. (Sachver-
halt) sowohl die Probleme des vom Beschwerdeführer erwähnten Onkels
als auch die politischen Aktivitäten und behördlichen Nachteile seiner El-
tern. Es wurde auch der Verfahrensstand der Asylverfahren der Eltern und
Schwester des Beschwerdeführers aufgeführt. Unter Ziff. II. (Erwägungen)
äusserte sich das SEM zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Nachteilen im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seiner Eltern
an zwei verschiedenen Stellen (vgl. Ziff. 2. und 4.). Entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Meinung liess es das SEM nicht nur bei den übli-
chen Bausteinen für die Begründung bewenden, sondern erwähnte konkret
die politischen Tätigkeiten seiner Mutter, die Umstände des Todes seines
Onkels und nahm kurz zu einer allfälligen Reflexverfolgung Stellung. Unter
diesen Umständen kann die Argumentation in der Beschwerde nicht geteilt
werden, wonach das SEM die Asyldossiers der Verwandten des Beschwer-
deführers nicht konsultiert und die Erkenntnisse daraus unbeachtet gelas-
sen habe. Vielmehr ist aus der vorinstanzlichen Argumentation auf das Ge-
genteil zu schliessen. Dabei ist – wie unter Ziff. 6.1 der vorangehenden
Erwägungen festgehalten – das SEM nicht verpflichtet, auf unnötig er-
scheinende Details zur Begründung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers einzugehen. Vielmehr ist den Anforderungen an eine genügend be-
gründete Verfügung auch dann genüge getan, wenn das SEM – wie vorlie-
gend – zur Frage der Reflexverfolgung nur knapp Stellung bezogen hat.
Dieses Vorgehen rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als der Beschwer-
deführer eigene Asylgründe vorbrachte, zu welchen sich das SEM ausführ-
lich geäussert hat.
D-5396/2015
Seite 20
6.1.4 Auch der Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt einseitig nur zu
Ungunsten des Beschwerdeführers festgestellt, vermag angesichts der vo-
rangehenden Erwägungen nicht zu überzeugen.
6.2 Insgesamt ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass das
SEM den Sachverhalt mit einer Ausnahme zutreffend und in genügender
Weise festgestellt hat, wobei die unrichtig festgestellten Sachverhaltsele-
mente nicht zur Rückweisung der Sache zu führen vermögen, weil sie vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers selber berichtigt wurden, sich da-
mit die Gewährung des rechtlichen Gehörs erübrigt und sich das Bundes-
verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Beschwerde auf eine ausrei-
chende Feststellung des Sachverhalts stützen kann. Wie die nachfolgen-
den Erwägungen zeigen werden, vermag die Korrektur des vom SEM un-
richtig festgestellten Sachverhaltsteils im Resultat nicht zu einer anderen
Einschätzung als derjenigen des SEM zu führen (vgl. nachfolgend Ziff.
7.12). Im Übrigen wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers vom
SEM aufgrund der von ihm dargelegten Ereignisse im Heimatland und der
aktuellen Situation im Zeitpunkt der Entscheidung gewürdigt, und die Frage
einer allfälligen zukünftigen Gefährdung oder Verfolgung hat das SEM
ebenfalls beurteilt, was beispielsweise im Einleitungssatz zum Ausdruck
kommt, wonach Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn begründeter
Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Eine
Verletzung der Begründungspflicht ist im vorliegenden Verfahren somit
nicht ersichtlich, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzuweisen ist.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers und derjenigen seiner
Eltern (N ….) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
seine Vorbringen trotz des familiären Hintergrunds und der Verurteilung zu
einer Gefängnisstrafe nicht asylrelevant sind. Insgesamt geben die aus-
führlichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung –
mit der oben unter Ziff. 6.1.2 erwähnten Einschränkung – zu keinen Bean-
standungen Anlass, weshalb grundsätzlich auf diese zu verweisen ist. In
Ergänzung dazu ist Folgendes festzuhalten:
7.2 Die blosse Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung
und –verbüssung im Heimatland bildet an sich keinen Grund für die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung.
D-5396/2015
Seite 21
7.2.1 Ausnahmsweise kann jedoch die Durchführung eines Strafverfah-
rens eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft nament-
lich dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben
wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmalen (wie Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder politische Anschauung) zu verfolgen, oder wenn die Situation eines
Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus ei-
nem solchen Motiv erheblich erschwert wird. Eine solche Erschwerung der
Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswe-
gen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im
absoluten Sinn), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen
klarerweise nicht genügt oder wenn der asylsuchenden Person im Form
der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung funda-
mentaler Menschenrechte – insbesondere Folter – droht (vgl. BVGE
2013/25 E. 5.1; 2014/28 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen).
7.2.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage
unter dem Vorwurf, Propaganda für die Organisation betrieben zu haben,
nach dem Gesetz Nr. 3713 und gestützt auf Art. 53 des türkischen Strafge-
setzbuches (tStGB) zu einer zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt, wobei die
gegen ihn wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation erho-
bene Klage infolge einer Gesetzesänderung mit einer Bewährungsfrist von
drei Jahren seit dem Aufschiebungsurteil aufgeschoben und festgestellt
wurde, dass die Klage gegen ihn zurückzuweisen sein wird, wenn er wäh-
rend der Bewährungsfrist keine Straftat gleicher Art begeht, sowie dass mit
der Verhandlung der aufgeschobenen Klage fortzufahren sein wird, wenn
er während dieser Frist erneut eine entsprechende Straftat begeht, dafür
verurteilt wird und das Urteil in Rechtskraft erwächst. Nachdem der Be-
schwerdeführer weder ein erneutes Strafverfahren gegen seine Person
noch eine Fortsetzung der bis am (…) aufgeschobenen Klage geltend
machte und auch keine entsprechende Beweismittel zu den Akten reichte,
ist davon auszugehen, dass während der dreijährigen Bewährungsfrist
kein erneutes Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist und zu einem
rechtskräftigen Urteil geführt hat. Von dieser Annahme ist vorliegend umso
mehr auszugehen, als der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der
Schweiz mit dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in der Türkei in
Mailkontakt steht (vgl. act. 5 Übersetzung der Beilage 5 der Beschwerde),
weshalb anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer über eine allfällige
Einleitung eines neuen Strafverfahrens und eines rechtskräftigen Ent-
scheids gegen ihn von seinem türkischen Rechtsanwalt ins Bild gesetzt
D-5396/2015
Seite 22
worden wäre. In Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer obliegenden
Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, welche ihn unter anderem auch ver-
pflichten würde, die schweizerischen Asylbehörden über den aktuellen
Stand seines Strafverfahrens in der Türkei zu orientieren, kann das Bun-
desverwaltungsgericht somit davon ausgehen, dass die türkischen Straf-
verfolgungsbehörden nach Ablauf der Bewährungsfrist am (…) die Klage
gegen ihn zurückgewiesen haben und das Strafverfahren somit – wie vom
SEM dargelegt – als abgeschlossen zu gelten hat. Andernfalls wären vom
Beschwerdeführer entsprechende Beweismittel zu den Akten gegeben
worden. Somit kann vorliegend auch davon ausgegangen werden, dass
die gegen den Beschwerdeführer im erstinstanzlichen türkischen Strafver-
fahren verhängte Haftstrafe im heutigen Zeitpunkt als vollständig verbüsst
zu betrachten ist. Bei abgeschlossenen Strafverfahren ist indessen die Le-
gitimität des Strafverfahrens an sich nicht mehr näher zu prüfen, zumal un-
ter diesen Umständen die Feststellung, das – abgeschlossene – Strafver-
fahren sei legitim oder nicht legitim gewesen, selbst dann unbedeutend
wäre, wenn die Prüfung ergäbe, dass es nicht als legitim zu betrachten
wäre. Die Türkei hat – wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht festhielt – in den letzten Jahren eine deutliche Verbesserung der
Menschenrechtslage erfahren, zusätzliche Strafverfahrensgarantien ein-
geführt und die Rechtssicherheit verbessert, weshalb nicht davon auszu-
gehen ist, dass der Beschwerdeführer für die gleiche Straftat in der Türkei
– mithin nach dem abgeschlossenen Strafverfahren – noch einmal belangt
würde, weshalb ihm in diesem Zusammenhang in seinem Heimatland
keine weiteren Nachteile – unabhängig davon, ob sie als asylrelevant zu
betrachten wären oder nicht – drohen. Unter diesen Umständen kann vor-
liegend offen bleiben, ob eine allenfalls rechtskräftige Verurteilung des Be-
schwerdeführers legitim gewesen wäre oder nicht, zumal es sich dabei an-
gesichts des Verfahrensabschlusses um eine blosse Hypothese handeln
würde. Überdies besteht die Konzeption des Asylrechts in der Schweiz
nicht darin, einem allenfalls erlittenem Unrecht – vorliegend einem abge-
schlossenen und allenfalls illegitimen Strafverfahren – im Heimatland mit
der Gewährung von Asyl zum Ausgleich zu verhelfen; vielmehr von Bedeu-
tung ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die
Türkei aufgrund von erlittenem Unrecht asylrelevante Nachteile drohen
könnten. Dies kann jedoch vorliegend aufgrund der Tatsache, dass in der
Türkei niemand für die gleiche Straftat zwei Mal belangt wird, im Zusam-
menhang mit dem vorangehend erwähnten Strafverfahren verneint wer-
den. Somit ist die Frage, ob das gegen den Beschwerdeführer geführte
Strafverfahren in der Türkei als legitim zu betrachten ist, vorliegend nicht
zu prüfen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Legitimität
D-5396/2015
Seite 23
des geltend gemachten Strafverfahrens in ihrer Verfügung vom 5. Septem-
ber 2012 (betreffend das Auslandverfahren) bereits bejaht hat und diese
Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
7.3 Des Weiteren will der Beschwerdeführer der BDP beigetreten sein und
macht damit ein eigenes politisches Engagement geltend. Da sein Beitritt
erst nach der Botschaftsbefragung erfolgt sein soll und keine herausragen-
den Aktivitäten für diese Partei geltend gemacht wurden, kann nicht von
einem substanziellen und exponierten politischen Engagement ausgegan-
gen werden. Seine früheren Tätigkeiten als (…) in verschiedenen prokur-
dischen Parteien sowie die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen
wie dem Newroz-Fest oder an der Geburtstagsfeier von Abdullah Öcalan
am 4. April 2011 lassen ebenfalls nicht auf eine exponierte politische Akti-
vität schliessen. Vielmehr erscheint der Beschwerdeführer als Mitläufer,
der mit gleichgesinnten Leuten im seinem Alter an Feierlichkeiten teilge-
nommen hat. Allein aus der Tatsache, dass er anlässlich der Teilnahme am
Fest vom 4. April 2011 mit einem Bild von Abdullah Öcalan in der Hand
fotografiert und in der Folge deswegen ein Strafverfahren gegen ihn einge-
leitet wurde, ist nicht auf ein tiefgründiges politisches Engagement zu
schliessen. Aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren lässt sich zudem
der Schluss ziehen, dass er in den Augen der türkischen Behörden nicht
als Oppositioneller gesehen wird, zumal er vom Vorwurf, eine Straftat im
Namen der Organisation begangen zu haben, ohne dieser als Mitglied an-
zugehören, freigesprochen und sein Verfahren schliesslich nach Ablauf der
dreijährigen Probezeit ganz abgewiesen wurde. An dieser Einschätzung
vermag die undatierte Bestätigung der BDP über seine Personalien nichts
zu ändern, zumal dieses Blatt bestenfalls ein Antrag auf Beitritt zur BDP
darstellt und sich nicht zu allfälligen Aktivitäten seitens des Beschwerde-
führers äussert. Somit drohen dem Beschwerdeführer gestützt auf eigene
politische Aktivitäten vor der Ausreise aus seinem Heimatland keine asyl-
relevanten Nachteile.
7.4 Überdies legte der Beschwerdeführer dar, er stamme aus einer poli-
tisch aktiven Familie. Sein bei der PKK aktiver Onkel sei im Jahr 1993 vom
türkischen Militär getötet worden, und seine Eltern seien wegen Aktivitäten
für die F._______ verurteilt worden. Sie seien inzwischen in der Schweiz
als Flüchtlinge anerkannt worden. Er habe schon während seiner Schulzeit
infolge der politischen Aktivitäten seiner Eltern psychisch gelitten, Diskrimi-
nierungen erfahren, sei selber unter Beobachtung gestanden, vier Mal auf
den Gendarmerieposten mitgenommen und dort zur Mitarbeit als Spitzel
aufgefordert worden. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
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7.4.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige politischer Akti-
visten, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich
im Sinne von Art. 3 AsylG sein können, sind in den letzten Jahren in der
Türkei deutlich seltener geworden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-6829/2015 vom 16. November 2015). Die Wahrscheinlichkeit, Op-
fer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach
einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass
zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kon-
takt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeu-
tendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale po-
litische Organisationen hinzukommt oder ihr unterstellt wird.
7.4.2 Soweit der Beschwerdeführer weit zurückliegende Ereignisse wie
den Tod seines Onkels oder die Diskriminierungen als Schüler angespro-
chen hat, liegen diese Ereignisse zu weit zurück, um noch als Anlass für
die Ausreise im Jahr 2012 betrachtet werden zu können. Diese Ereignisse
haben ihn offensichtlich nicht zur Ausreise motiviert, womit ihnen der Kau-
salzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht fehlt. Sie sind
schon deshalb nicht als asylrelevant zu betrachten. Im Übrigen sind sie –
unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Reflexverfolgung stehen – auch aufgrund ihrer Art und Intensität flücht-
lingsrechtlich nicht erheblich.
7.4.3 In Berücksichtigung der Aktenlage der Eltern des Beschwerdeführers
(vgl. N 521 110) ist festzuhalten, dass diese im Heimatland seit Jahren in
legaler Weise für kurdische Organisationen politisch aktiv waren und trotz
ihrer legalen politischen Tätigkeiten in mehrere Strafverfahren verwickelt
sowie inhaftiert, wieder freigelassen und teilweise auch freigesprochen
wurden. Weil in Beachtung der jüngsten Entwicklung in der Türkei das Ri-
siko einer weiteren Verfolgung aufgrund ihres Profils nicht ganz ausge-
schlossen werden konnte, wurden sie in der Schweiz als Flüchtlinge aner-
kannt.
7.4.4 Der Beschwerdeführer hingegen weist einerseits kein solches Profil
auf, wie die vorangehenden Erwägungen bereits gezeigt haben; seine An-
hängerschaft bei der BDP lässt ihn nicht exponiert erscheinen. Anderer-
seits ist festzuhalten, dass sich seine Eltern auf legale Weise politisch en-
gagiert haben, womit für ihn die Gefahr, ins Blickfeld der Sicherheitsbehör-
den zu geraten, grundsätzlich gering ist, auch wenn seine Eltern aus poli-
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tischen Gründen in Strafverfahren verwickelt waren und ihr politisches En-
gagement in der Schweiz weiterverfolgen. Es ist fraglich, ob seine Eltern
im heutigen Zeitpunkt in der Türkei gesucht werden. Ferner bestünde ein
äusserst kleines Risiko für den Beschwerdeführer, dass eine allfällig beste-
hende Suche nach seinen Eltern für ihn überhaupt Verfolgungsmassnah-
men nach sich ziehen würde, zumal er selber nicht exponiert politisch aktiv
war und sich zudem – wie das SEM zutreffend ausgeführt hat – im Hinblick
auf die Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union (EU) die Men-
schenrechtslage in der Türkei aufgrund von zahlreichen Reformen seit dem
Jahr 2001 verbessert hat. Im heutigen Zeitpunkt kann deshalb davon aus-
gegangen werden, dass allfällige Nachforschungen der türkischen Sicher-
heitskräfte nach den Eltern des Beschwerdeführers kein asylrelevantes
Ausmass annehmen würden. Im Übrigen stünde es dem Beschwerdefüh-
rer offen, sich gegen ungerechtfertigte behördliche Massnahmen in diesem
Zusammenhang zur Wehr zu setzen, dies umso mehr, als er auch in sei-
nem Heimatland über einen Rechtsvertreter verfügt. Zudem hat er mit sei-
ner Rückreise in die Türkei während des laufenden Asylverfahrens in der
Schweiz bewiesen, dass er selber die Gefahr einer Reflexverfolgung im
Heimatland als gering einstuft, zumal er andernfalls das mit einer Rück-
reise verbundene Risiko einer Festnahme wegen seiner politisch aktiven
Angehörigen nicht auf sich genommen hätte. Schliesslich bleibt noch an-
zumerken, dass für den Beschwerdeführer innerstaatliche Aufenthaltsalter-
nativen bestehen, falls er lokal oder regional bedingt auftretenden Schika-
nen oder Problemen im Zusammenhang mit dem politischen Engagement
seiner Eltern in seiner Heimatprovinz aus dem Weg gehen möchte. Eine
begründete Frucht vor zukünftiger Reflexverfolgung ist unter diesen Um-
ständen zu verneinen.
7.5 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nebst sei-
ner dreimonatigen Haft mehrmals von der Polizei mitgenommen und zu
Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden. Auch diese Vorbringen vermögen
praxisgemäss nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen, zumal sie in
ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu genügen vermögen. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwä-
gungen des SEM zu verweisen.
7.6 Der Beschwerdeführer legte auch dar, er habe wegen seiner Eltern in
der Schule und in anderen staatlichen Einrichtungen Diskriminierungen er-
fahren und unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten. Dieser
unerträgliche psychische Druck ist indessen stark zu relativieren, nachdem
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der Beschwerdeführer freiwillig und offensichtlich mit türkischen Reisedo-
kumenten, welche er den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, wäh-
rend des laufenden Asylverfahrens in sein Heimatland zurückgekehrt ist,
wie den Erwägungen unter Ziff. 6.1.1 entnommen werden kann. Eine tat-
sächlich potentiell in asylrelevantem Ausmass verfolgte Person würde sich
diesem Druck nicht freiwillig aussetzen und dies auf Facebook auch noch
leichtsinnigerweise publizieren. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers
spricht im Übrigen nicht nur gegen das Vorliegen eines unerträglichen psy-
chischen Drucks, sondern als Ganzes dagegen, dass er im Heimatland ei-
ner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
7.7 Der Beschwerdeführer machte ausserdem auch geltend, Kurden in der
Türkei seien vielen Schikanen und Benachteiligungen ausgeliefert. So
habe er seinen (…) nicht medizinisch behandeln lassen können. Ausser-
dem habe er als Kurde keine Karrieremöglichkeiten. Diesbezüglich ist der
Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vollumfäng-
lich beizupflichten: Gemäss gefestigter Praxis führt die allgemeine Situa-
tion, in welcher sich die kurdische Bevölkerung befindet, nicht zur Anerken-
nung als Flüchtlinge. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer bis
zum Datum dieses Urteils keine ärztliche Bescheinigung zu den Akten ge-
reicht, aus welcher eine notwendige Behandlung seiner (…)ersichtlich ge-
wesen wäre, weshalb die geltend gemachten medizinischen Probleme zu
relativieren sind. Im Übrigen ist – um unnötige Wiederholungen zu vermei-
den – auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung zu verweisen.
7.8 Der Beschwerdeführer brachte schliesslich auch vor, er wolle keinen
Militärdienst leisten, weil er keine Waffe tragen und nicht gegen seine Leute
eingesetzt werden wolle. Sinngemäss machte er damit einerseits einen be-
vorstehenden Einsatz im Osten der Türkei und andererseits eine drohende
Verfolgung seiner Person infolge der Nichtleistung des Militärdienstes gel-
tend.
7.8.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – der im Zeitpunkt seiner
Ausreise (…) Jahre alt war – kann ausgeschlossen werden, dass er in sei-
nem Heimatland im Zeitpunkt der geltend gemachten Ausreise bereits zur
Einberufung in den Militärdienst aufgeboten worden ist, da die ordentliche
Militärdienstpflicht in der Türkei am 1. Januar des Jahres beginnt, in wel-
chem die betroffene Person das 20. Altersjahr erreicht, was beim Be-
schwerdeführer im Jahr 2012, als er das Heimatland verlassen habe, noch
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nicht der Fall war. Somit kann er im Zeitpunkt des Verlassens seines Hei-
matlandes noch nicht aus militärischen Gründen gesucht worden sein.
Ebensowenig konnte er in diesem Zeitpunkt in ein militärisch begründetes
Strafverfahren verwickelt gewesen sein. Indessen ist absehbar, dass er –
nach seiner Rückkehr in die Türkei – den Militärdienst im Heimatland unter
den dafür vorgesehenen Voraussetzungen zu leisten haben wird. Würde
er einem entsprechenden Aufgebot nicht Folge leisten, müsste er mit einer
Suche nach seiner Person wegen Nichtleistung des Militärdienstes in der
Türkei rechnen. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus mi-
litärrechtlichen Gründen wäre jedoch gestützt auf die bisherige Praxis nur
unter bestimmten Voraussetzungen relevant. Dies wäre dann der Fall,
wenn er damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten
Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen
hätte, sei es, weil er aufgrund der im Asylgesetz erwähnten Kriterien eine
höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht
nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die
vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert wer-
den sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann
zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt
würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich
erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren o-
der einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politi-
sche Verfolgung schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienst-
flüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht,
völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte.
7.8.2 Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer später
drohenden Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen
Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. Der Mi-
litärdienst in der Türkei ist für alle erwachsenen Männer obligatorisch und
zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zu-
vor beschriebenen Art zu behandeln. Auch wenn die türkische Armee im-
mer wieder Stellungen der PKK angreift – dies selbst im Nordirak – kann
nicht von einem generell völkerrechtswidrigen Agieren gesprochen wer-
den. Zudem bestehen vorliegend keine Hinweise auf einen Malus oder an-
dere drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile, wie die vorangehen-
den Erwägungen gezeigt haben. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu
gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund
ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst
aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante
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Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten zudem nach dem Zu-
fallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt, weshalb
die Argumentation des Beschwerdeführers, er müsse mit einem Einsatz,
bei welchem er gegen seine Leute vorgehen müsse, rechnen, nicht verhält.
Unter diesen Umständen wäre eine allfällige, zu erwartende Bestrafung
des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als
legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen
Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren.
7.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers unter dem Blickpunkt der Vorfluchtgründe
zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.10 Der Beschwerdeführer brachte zudem im Verlauf des Beschwerde-
verfahrens vor, er sei in der Schweiz ein aktives Mitglied der Freien Jugend,
setze sich für die Rechte des kurdischen Volkes ein und trete an öffentli-
chen Demonstrationen und ähnlichen Aktivitäten auf. Später legte er auch
dar, er habe an verschiedenen Anlässen der Freien Jugend teilgenommen
und diese mitorganisiert. Ausserdem mache er die Aktivitäten der Freien
Jugend auf Facebook publik. Seine exilpolitischen Aktivitäten belegte er mit
Referenzschreiben (als Beilage 13), mit der Kopie eines Fotos (als Beilage
12) und Auszügen aus dem Internet (als Beilagen 7-11). In weiteren Einga-
ben reichte er zusätzliche Kopien von Fotos und Auszügen aus dem Inter-
net zu den Akten. Er macht damit subjektive Nachfluchtgründe geltend.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylaus-
schluss. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in der
Schweiz politisch aktiv, genügt nicht, um subjektive Nachfluchtgründe
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die von ihm einge-
reichten Beweismittel dafür – Kopien von Fotos, die ihn an Versammlungen
zeigen, Referenzschreiben von Kollegen und Kolleginnen und Internetaus-
züge – weisen noch keine Tätigkeit nach, bei der er sich derart exponieren
würde, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet wäre. Zudem ist
festzustellen, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht in nennens-
werter Weise politisch aktiv war. Dem Verhalten des Beschwerdeführers
liegen somit keine für das Asylverfahren relevanten subjektiven Nach-
fluchtgründe zugrunde. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass gegen ihn
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im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner politischen Ak-
tivitäten in der Schweiz ein erneutes Strafverfahren eingeleitet wird.
7.11 Somit ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
auch unter dem Gesichtspunkt von subjektiven Nachfluchtgründen den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen.
7.12 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder Vorflucht-
gründe noch subjektive Nachfluchtgründe – mithin keine Gründe nach
Art. 3 AsylG – glaubhaft machen oder nachweisen. Unter diesen Umstän-
den erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel im Detail
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Die Vo-
rinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen gestützt auf
die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 31
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar ange-
spannt, insbesondere nach dem gescheiterten Putschversuch vom Wo-
chenende des 16./17. Juli 2016. Dennoch ist im heutigen Zeitpunkt abge-
sehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9
S. 11 ff.) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die ei-
nen Wegweisungsvollzug für Personen kurdischer Ethnie generell als un-
zumutbar erscheinen liesse. Davon ist der aus der Provinz E._______
stammende Beschwerdeführer nicht betroffen.
9.4.2 Es sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in die Tür-
kei. Er hat eine gymnasiale Ausbildung abgeschlossen und berufliche Er-
fahrungen als (…). Somit steht einer beruflichen Wiedereingliederung im
Heimatland nichts im Weg. Sein Einwand, er habe als Kurde in der Türkei
keine Karrierechancen, kann angesichts der grossen Anzahl Kurden, wel-
che in ihrem Heimatland studiert haben und einen akademischen Beruf
ausüben, nicht gehört werden. Zwar leben seine nächsten Angehörigen
(Eltern und Schwester) als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz; indes-
sen ist angesichts der weit verzweigten verwandtschaftlichen Beziehungs-
netze in der Türkei davon auszugehen, dass weitere Angehörige in seinem
Heimatland leben, weshalb er bei seiner Rückkehr nicht auf sich allein ge-
stellt sein wird. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen
jungen und ungebundenen Mann, welcher den grössten Teil seines bishe-
rigen Lebens in der Türkei verbracht hat, so dass es ihm leicht fallen wird,
sich in seinem Heimatland erneut zu integrieren und er sich in seinem Hei-
matland auch eine eigene Existenz aufbauen kann. Die von ihm geltend
gemachten (…) können dabei keinen Hinderungsgrund bilden, zumal der
Beschwerdeführer – trotz der ihm im Asylverfahren obliegenden Mitwir-
kungspflicht nach Art. 8 AsylG – im bisherigen Asylverfahren keine konkre-
ten medizinischen Massnahmen in diesem Zusammenhang in Aussicht ge-
stellt hat oder ärztlich bescheinigen liess, weshalb davon auszugehen ist,
dass keine (…) Probleme vorliegen, welche nur in der Schweiz und nicht
auch im Heimatland behandelbar wären. Um in den Genuss von Versiche-
rungsleistungen zu gelangen, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten,
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sich um den Erhalt der grünen Versicherungskarte zu bemühen und dafür
zu sorgen, dass er die nötigen Voraussetzungen dafür erfüllt. Es liegen so-
mit auch keine medizinischen Wegweisungshindernisse vor.
9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgelt-
liche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer am 15. September 2015 sein
Rechtsvertreter als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG bei-
geordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Das
Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von
einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– und Fr. 220.– für Anwältinnen
und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs.2 VGKE). Nur der notwen-
dige Aufwand wird entschädigt. (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der einge-
reichten Kostennote ausgewiesene Aufwand erscheint angesichts des e-
her geringen Dossierumfangs und der teilweise mehrfach zu den Akten ge-
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Seite 33
gebenen Kopien von Beweismitteln (insbesondere Auszüge aus dem Inter-
net und Kopien von Fotos) wenig nachvollziehbar und damit nicht ange-
messen. Er ist somit auf ein zulässiges Ausmass zu reduzieren. Auf der
anderen Seite sind die Eingaben vom 29. September 2015, vom 8. Oktober
2015 (Replik) und vom 19. Februar 2016 zusätzlich zu berücksichtigen. Auf
die Nachforderung einer detaillierten und aktualisierten Kostennote kann
indessen verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand aufgrund der
für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen lässt.
In Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren (so beispielsweise des
Stundenansatzes in der Höhe von Fr. 150.– und der geschätzten Anzahl
Arbeitsstunden von zehn) ist die Parteientschädigung auf insgesamt
Fr. 1‘500.– zuzüglich einem Aufwand von gerundet Fr. 150.– für Auslangen
und Porti zu entschädigen. Die Mehrwertsteuer wurde nicht ausgewiesen.
Dem Rechtsvertreter ist für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren
zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1650.–
(inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 34
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'650.– zulasten des Bundesverwaltungsgerichts zuzusprechen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: