B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5396/2016
lan
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienasyl;
Verfügung des SEM vom 5. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 31. März
2016 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 12. April 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Am 14. Juni 2016 wurde er eingehend zu den Gründen seiner Flucht an-
gehört.
Er machte im Wesentlichen geltend, dass er aus Eritrea stamme. Er sei
desertiert und habe seine Heimat illegal verlassen. Zudem lebe seine Ehe-
frau mit den gemeinsamen Kindern in der Schweiz und er wolle mit ihnen
zusammenleben.
C.
Mit Verfügung vom 5. August 2016 (Eröffnung am 9. August 2016) stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und hielt fest, dass der Entscheid über
den weiteren Aufenthalt in der Schweiz und eine allfällige Wegweisung in
die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörden falle.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 7. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern eins und zwei
der angefochtenen Verfügung und den Einbezug des Beschwerdeführers
in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 29. September 2016 äusserte sich das SEM zur
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Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Ok-
tober 2016 replizierte.
G.
Am 18. Oktober 2017 gab das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, zum Umstand Stellung zu nehmen, dass er Vater eines Kindes sei,
welches nach seiner Einreise in die Schweiz geboren worden sei, und es
sich bei der Mutter nicht um seine angebliche Ehefrau handelt. Am 31.Ok-
tober 2017 reichte er seine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde lediglich den
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau, so
dass seine originären Fluchtgründe nicht zu prüfen sind.
3.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "be-
sondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familien-
mitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie
in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status deri-
vativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren
Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht
den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE
2012/32 E. 5.1).
3.3 Der Beschwerdeführer machte an den Befragungen geltend, dass er
sich im Jahre (…) mit B._______ (nachfolgend: B._______) religiös getraut
habe. Im Jahre (…) sei er in den Militärdienst einberufen worden. Als er in
C._______ stationiert gewesen sei, habe er D._______ (nachfolgend:
D._______) kennengelernt. Da er sich mit B._______ oft gestritten habe,
sei die Beziehung nicht sonderlich eng gewesen. Weil D._______ noch le-
dig gewesen sei, habe er auch sie religiös geheiratet. Fortan habe er seine
Urlaube vorwiegend mit D._______ verbracht, habe aber auch die vier ge-
meinsamen Kinder mit B._______ besucht. Mit D._______ habe er eben-
falls vier Kinder gezeugt (E._______ [geb. {…}], F._______ [geb. {…}],
G._______ [geb. {…}], H._______ [geb. {…}]) und aus Begegnungen mit
drei weiteren Frauen seien in den Jahren (…), (…) und (…) weitere Kinder
hervorgegangen, zu welchen er jedoch keinen Kontakt gepflegt habe.
Nachdem er im November 2009 illegal in den Sudan gereist sei, sei ihm
D._______ zusammen mit zwei Kindern gefolgt. Sie hätten im Sudan kurz
zusammengelebt und ihr viertes Kind gezeugt. Aus finanziellen Gründen
habe er (…) 2010 versucht, alleine nach Libyen zu gelangen, sei jedoch
gescheitert und habe sich in I._______ niedergelassen und dort (…) gear-
beitet. Im (…) 2012 sei er festgenommen und nach Äthiopien deportiert
worden, sei jedoch im (…) 2012 wieder in den Sudan gelangt und habe
fortan in J._______ gearbeitet. Von Januar 2013 bis Dezember 2015 habe
er in K._______ gelebt und gearbeitet. Im Rahmen dieses Arbeitsverhält-
nisses sei er in die Türkei gelangt. Von dort habe er sich nach Griechenland
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abgesetzt. Dort habe er per Zufall B._______ mit drei gemeinsamen Kin-
dern sowie zwei unehelichen Kindern getroffen. Sie seien gemeinsam bis
nach Ungarn gereist, dort jedoch getrennt worden, woraufhin er alleine in
die Schweiz gereist sei. Hier lebe er bei D._______ und wolle künftig mit
ihr und den gemeinsamen Kindern zusammenleben. D._______ sei (…)
2011 in der Schweiz Asyl gewährt worden.
3.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass sich im Rahmen der
vertieften Anhörung herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer sich
nach der Ausreise aus Eritrea mehrmals willentlich von D._______ ge-
trennt habe. So hätten sie sich zwar 2010 im Sudan wieder getroffen. Kurz
darauf sei er aber alleine nach Libyen gereist. Dies habe er mit der finan-
ziellen Lage und dem schwierigen Verhältnis zu ihrem Bruder begründet.
Dies entspreche jedoch keiner Zwangssituation, zumal D._______ gemäss
eigenen Angaben finanzielle Mittel von über USD 25‘000 für die Weiterreise
habe auftreiben können. Es sei daher anzunehmen, dass die Trennung im
Jahre 2010 auch aus mangelndem Interesse an der Weiterführung der Be-
ziehung erfolgt sei.
Dafür spreche auch, dass D._______ im Jahre 2012 zwar ein Familienzu-
sammenführungsgesuch für den Beschwerdeführer und zwei gemeinsame
Kinder gestellt habe, er während laufendem Verfahren jedoch nach
K._______ gereist sei. Dass er den Entscheid nicht abgewartet habe, habe
er damit begründet, er habe nicht an einen positiven Bescheid geglaubt.
Hätte er zu jener Zeit jedoch ein Interesse an der Weiterführung der Bezie-
hung gehabt, könne angenommen werden, er hätte den Entscheid abge-
wartet.
Ferner deute der sehr spärliche Kontakt zwischen ihm und D._______ da-
rauf hin, dass die Beziehung in den vergangenen Jahren nicht aktiv gelebt
worden sei. Ansonsten könnte erwartet werden, dass er sich trotz allfälliger
Schwierigkeiten um eine Aufrechterhaltung des Kontakts bemüht hätte. An-
gesichts dessen, dass sich D._______ seit rund fünf Jahren in der Schweiz
aufhalte und er in K._______ geweilt habe, seien auch die infrastrukturel-
len Voraussetzungen für eine telefonische oder elektronische Kontaktauf-
nahme als gegeben anzunehmen. Daraus folge, dass die Beziehung zwi-
schen ihm und D._______ seit 2010 abgebrochen respektive unterbrochen
gewesen sei und demnach die zwingende Voraussetzung der kontinuier-
lich vorbestandenen Partnerschaft nicht erfüllt sei.
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3.5 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, das SEM be-
rufe sich auf das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG. Da es sich dabei um eine Ausnahmeklausel handle, müsse
diese restriktiv gehandhabt werden. Als besonderer Umstand gelte eine Si-
tuation, in welcher die Beziehung längere Zeit nicht gelebt worden sei und
– kumulativ – die Familie nicht den Willen habe, zusammenzuleben. Das
SEM übersehe, dass die zweite Voraussetzung nicht erfüllt sei. So sei der
Wunsch der Familie, zusammenleben zu wollen, klar erkennbar. Seit der
Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist sei, lebe er mit seiner Familie
zusammen und beide Ehegatten hätten den Wunsch geäussert, in der
Schweiz zusammenzuleben. Der Umstand, dass die Familie bereits 2012
ein Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht habe, deute darauf
hin, dass sie bereits damals die familiäre Gemeinschaft hätten wiederauf-
nehmen wollen. Dass dies nicht gelungen sei, liege einerseits an den wid-
rigen Umständen des Beschwerdeführers im Sudan, andererseits sei das
Gesuch lange Zeit unbeantwortet geblieben, weshalb er keine andere
Möglichkeit gesehen habe, als das Arbeitsangebot in K._______ anzuneh-
men. Das SEM mache geltend, er habe die Familie freiwillig verlassen.
Aufgrund seiner Situation als Flüchtling im Sudan ohne Aufenthaltserlaub-
nis könne nicht von Freiwilligkeit gesprochen werden. Die materiellen und
familiären Umstände, insbesondere der Druck des Schwagers, hätten ihn
zur Arbeitsaufnahme gezwungen. Angesichts dieser Umstände von Wahl-
freiheit zu sprechen, zeuge von einer westeuropäischen Perspektive, wel-
che vorliegend nicht angemessen sei.
Der Beschwerdeführer habe aus fünf sich zeitlich teilweise überschneiden-
den Beziehungen elf Kinder. In seiner Biografie falle aber auf, dass sich in
den letzten 13 Jahren die Beziehung mit D._______ gefestigt habe bezie-
hungsweise keine weiteren ausserehelichen Kinder entstanden seien.
Auch da-raus lasse sich ohne Weiteres schliessen, dass es dem Be-
schwerdeführer mit der Beziehung zu seiner Ehefrau und mit seiner Rolle
als Vater ernst sei.
Das SEM argumentiere schliesslich, dass die Beziehung 2010 abgebro-
chen worden sei, weil nur spärlicher Kontakt bestanden habe. Abgesehen
davon, dass eine kontinuierliche Beziehungsführung keine absolute Vor-
aussetzung für das Familienasyl sei, müsse in diesem Zusammenhang ge-
rügt werden, dass auch hier eine einseitige Sicht auf die Lebensumstände
und Lebensführung zu Fehlschlüssen geführt habe. Beide Eheleute seien
nicht Angehörige einer Generation, für welche der Umgang mit digitalen
Kommunikationsmitteln völlig selbstverständlich sei. Insbesondere dem
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Beschwerdeführer seien solche als Arbeitsuchender oft nicht ständig zur
Verfügung gestanden. Erschwerend komme hinzu, dass seine Gefühle es
nicht zugelassen hätten, sich bei seinen Nächsten zu melden, ohne gleich-
zeitig materielle Unterstützung zusichern zu können. Aus dem nicht son-
derlich intensiven Austausch könne deshalb nicht auf den Abbruch der Be-
ziehung geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe einen grosszü-
gigen Ehebegriff gelebt, weshalb auch aus dieser Warte ein eingeschränk-
ter Kontakt nicht als Indiz für eine Trennung betrachtet werden könne.
3.6 In der Vernehmlassung wendete das SEM ein, es fehle am zwingenden
Erfordernis der gelebten Beziehung. Sowohl vom Beschwerdeführer als
auch von D._______ sei in den Jahren des Getrenntseins kein hinreichen-
der Wille zum Zusammenleben erkennbar. Da das Familienasyl nicht der
Wiederaufnahme einer zuvor ab- oder unterbrochenen Beziehung diene,
sei der Einbezug abzulehnen. Ungeachtet der Lebensumstände wäre zu
erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer aktiv um eine Kontakt-
aufnahme mit seiner Familie bemüht hätte, wenn ein tatsächliches Inte-
resse bestanden hätte, weshalb die Begründung, wieso – spätestens ab
seinem Aufenthalt in K._______ – kein regelmässiger Kontakt bestanden
habe, nicht überzeuge.
3.7 In der Replik warf der Beschwerdeführer ein, das SEM sei nicht auf die
Argumente in der Beschwerde eingegangen, sondern wiederhole bloss
seine Erwägungen. Wie bereits erläutert, sei ihm und D._______ der Kon-
takt nicht jederzeit möglich gewesen. Insbesondere der Aufenthalt im Ge-
fängnis im Sudan habe dies nicht zugelassen. Daraus zu folgern, dass kein
hinreichender Wille zum Zusammenleben bestehe respektive dass der
Ehewille nach zwölf Jahren erloschen sei, sei reine Spekulation. Vielmehr
habe in erster Linie das wechselhafte Schicksal der Ehegatten ein konstan-
tes Zusammenleben vereitelt. Es sei zu betonen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht eine kontinuierliche Beziehungsführung nicht als zwingende
Vor-aussetzung für das Familienasyl betrachte. So heisse es in der Rege-
ste von BVGE 2012/32, dass das Familienasyl nicht der Wiederaufnahme
einer beendeten Beziehung diene, was von einer bloss unterbrochenen
Beziehung zu unterscheiden sei.
3.8 Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 merkte das Gericht an,
dass B._______ nach ihrer Einreise in die Schweiz erneut Mutter gewor-
den sei und als Vater den Beschwerdeführer genannt habe. Dem Be-
schwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, da vor
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diesem Hintergrund die Ausführungen zweifelhaft erscheinen würden, wo-
nach sich in den letzten 13 Jahren die Beziehung zu D._______ gefestigt
habe respektive diese seine einzige Partnerin gewesen sei, wie auch, dass
der Beschwerdeführer B._______ rein zufällig auf der Flucht in Griechen-
land getroffen habe.
In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 erwiderte der Beschwer-
deführer, er habe B._______ nach etwa sieben oder acht Jahren zufällig in
Griechenland getroffen und die Einreise in die Schweiz sei nicht gemein-
sam geplant gewesen. Zu B._______ pflege er keine Beziehung. Er unter-
halte ausschliesslich mit D._______ eine Paarbeziehung. Es stimme zwar,
dass er der Vater des Kindes sei. Das Kind sei aber vollkommen ungeplant
entstanden. Es entstamme einem einmaligen Zwischenfall. Da die Mutter
bereits etwa (…)-jährig sei, habe man nicht mit der Möglichkeit einer
Schwangerschaft gerechnet. Nach wie vor sei es so, dass die Beziehung
zu D._______ die entscheidende Beziehung in seinem Leben sei.
4.
4.1 Das SEM hat den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlings-
eigenschaft und das Asyl von D._______ zu Recht verneint. Gemäss Ak-
tenlage ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer sowohl mit
B._______ als auch mit D._______ nach Brauch verheiratet ist (vgl. act.
A6 S. 3 und A17 F60) und über Jahre hinweg in mehreren, sich teils über-
schneidenden Beziehungen gelebt hat, aus welchen diverse Kinder her-
vorgegangen sind. Das Argument auf Beschwerdeebene, in den letzten 13
Jahren sei D._______ die einzige Person gewesen, mit welcher er in einer
Paarbeziehung gelebt habe, ist offensichtlich unzutreffend.
4.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben B._______, mit
welcher er ebenfalls nach Brauch verheiratet sei, auf seiner Flucht in die
Schweiz zufällig in Griechenland getroffen. Zwischen ihnen bestehe aber
lediglich eine Freundschaft (vgl. act. A17 F75 f. und F101). Allerdings hat
B._______ nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Kind zur Welt gebracht,
dessen Vater gemäss ihren Angaben der Beschwerdeführer sei, was vom
Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 bestätigt
wurde. Es kann deshalb als widerlegt gelten, dass er in den letzten 13 Jah-
ren lediglich mit D._______ in einer Paarbeziehung gelebt hat. Der Ein-
wand, das Kind sei aus einem einmaligen ungeplanten Zwischenfall her-
vorgegangen, ist unbehelflich.
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4.3 Für die Annahme, dass die Beziehung zu D._______ nicht als hinrei-
chend gefestigt zu erachten ist, ergibt sich aus den Akten ein weiterer An-
haltspunkt. Gemäss Anhörung heisst eine seiner Partnerinnen, mit welcher
er ein Kind habe, L._______ (vgl. act. A17 F56). Gemäss seinen Angaben
wisse er nicht, wo sich diese Frau derzeit aufhalte und die Beziehung sei
„eine einmalige Angelegenheit“ gewesen (vgl. ebd. F104). Nach dem ge-
nauen Namen dieser Ex-Partnerin gefragt, sagte er aus, sie heisse
L._______ und ihr Grossvater heisse M._______ oder N._______ (vgl. act.
A17 F111 bis F113). Der Beschwerdeführer hat in K._______ ein (…) Vi-
sum beantragt. Gemäss Auszug aus dem zentralen Visa-Informationssys-
tem (C-VIS) sind betreffend den Beschwerdeführer im Jahre 2013 Visa für
zwei Familienangehörige vermerkt, und zwar für den Beschwerdeführer
sowie eine gewisse O._______ (vgl. act. A4 und A18). Dies legt den
Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer in K._______ ein Visum für
diese Frau beantragte respektive mit ihr zusammengelebt hat. In der An-
hörung darauf angesprochen führte der Beschwerdeführer aus, sein dorti-
ger Arbeitgeber habe viele Angestellte gehabt und es könnte sein, dass
sich eine Frau mit diesem Namen darunter befunden habe, er selbst habe
aber nicht mit einer Frau mit diesem Namen zusammengelebt (vgl. act. A17
F114 bis F117). Diese Antwort überzeugt nicht.
4.4 Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den
letzten Jahren mit verschiedenen Frauen in mehr oder weniger gefestigten
Beziehungen gelebt hat und sowohl mit B._______ als auch mit D._______
nach Brauch verheiratet ist. Die Frage, ob es sich bei der Beziehung mit
D._______ aufgrund der religiösen Trauung um eine Ehegemeinschaft o-
der eine eheähnliche Partnerschaft im Sinne von Art. 1a Bst. e der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handeln könnte,
kann offenbleiben. So würde es sich um eine polygame Ehe handeln, wel-
che im Rahmen des Familienasyls keine Anerkennung finden könnte (vgl.
BVGE 2012/5 E. 4.5). Aus denselben Gründen kann die Partnerschaft auch
nicht als eheähnlich qualifiziert werden, da sie als nicht gefestigt zu be-
zeichnen ist. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die poly-
game Ehe respektive polygame Partnerschaft einen besonderen Umstand
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG darstellt, welcher dem Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft und das Asyl entgegensteht (vgl. BVGE 2012/5 E. 5).
4.5 Das SEM hat mithin zu Recht den Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und das Asyl abgelehnt.
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Seite 10
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 15. September 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
6.2 Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2016 wurde der Antrag auf
amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Monika Böckle als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Ho-
norar zu entrichten. Die eingereichte Kostennote vom 31. Oktober 2017
erweist sich hinsichtlich des zeitlichen Aufwands als angemessen. Unter
Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 15. September 2016 ist der Stun-
denansatz auf Fr. 150.– zu kürzen.
Der Rechtsvertreterin ist ein gerundetes amtliches Honorar von insgesamt
Fr. 808.– (5.25 x Fr. 150.– plus Fr. 20.– [Barauslagen]) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Monika Böckle wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar
von Fr. 808.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: