Abtei lung IV
D-5397/2006
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{T 0/2}
Urteil vom 18. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Robert Galliker, Gérard Scherrer
Gerichtsschreiber Daniel Merkli
B._______, Serbien,
vertreten durch Markus Leimbacher, Rechtsanwalt und Mediator SVM, Badenerstrasse
9, Postfach, 5201 Brugg,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 11. Dezember 2006 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Weg-
weisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige albanischer Ethnie aus
X._______ im Kosovo, am 22. Juli 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte mit
der wesentlichen Begründung, an ihrem Wohnort von Unbekannten bedroht worden zu
sein, weil während des Krieges ein befreundeter serbischer Soldat sie über die Grenze
nach Albanien begleitet habe,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration,
BFM) mit Verfügung vom 6. August 2004 mangels Asylrerlevanz das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob, indessen während
des laufenden Beschwerdeverfahrens am 16. September 2004 freiwillig in ihren
Heimatstaat zurückkehrte,
dass die ARK mit Beschluss vom 28. Oktober 2004 die Beschwerde als gegenstandslos
geworden abschrieb, worauf die Verfügung des BFF vom 6. August 2004 in Rechtskraft
erwuchs,
dass die Beschwerdeführerin am 13. November 2006 in der Schweiz ein zweites
Asylgesuch stellte und dabei unter anderem angab, sie sei im September 2004 in den
Kosovo zurückgekehrt, weil ihre Tochter krank gewesen sei, und habe seither entweder
bei ihrem Vater in X._______ oder bei ihrem Onkel väterlicherseits in Y._______ gelebt,
dass sie nach ihrer Rückkehr wegen ihrer damaligen Beziehung mit einem Serben von
einigen albanischsprechenden Männern mehrmals bedroht und vergewaltigt worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe ihres
vormaligen Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2006 an die damals zuständige
Asylrekurskommission gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in
verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18.
Dezember 2006 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem
Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden,
dass der jetzige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2007
unter Beilegung einer gleichentags erfolgten Vollmacht mitteilte, fortan die Interessen
der Beschwerdeführerin zu vertreten, und gleichzeitig um Zustellung der wesentlichen
Akten des Verfahrens ersuchte,
3dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2007 den
jetzigen Rechtsvertreter ersuchte, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung
mitzuteilen, ob das Vertretungsverhältnis mit dem seinerzeit bestellten Vertreter
weiterbestehe oder an ihn übergegangen sei, mit dem Hinweis, im Unterlassungsfall
würden Mitteilungen dem zuerst bevollmächtigten bisherigen Rechtsvertreter zugestellt,
dass im Weiteren dem jetzigen Rechtsvertreter antragsgemäss Einsicht in die
wesentlichen Akten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens
gewährt wurde,
dass der jetzige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Juli 2007 unter Beilage einer
entsprechenden Mandatsniederlegung fristgerecht erklärte, der bisherige Rechtsver-
treter vertrete die Beschwerdeführerin nicht mehr,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Verwalungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht ab dem 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31.
Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue
Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei Nichteintretensentschei-
den darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
gehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass daher Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens sind, hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Voll-
zuges dem Bundesverwaltungsgericht jedoch volle Kognition zukommt, da diese Punkte
von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt,
offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1
4und 3 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn
die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen
oder ihr Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in
der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind,
dass die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, bereits ein Asylverfahren erfolglos durch-
laufen hat,
dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbeson-
dere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung unter-
scheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensent-
scheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf
den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14),
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum
Eintreten auf das zweite Gesuch führen, die Anforderungen an das Beweismass tief
anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 14; 2005 Nr. 2), sich allerdings die Relevanz der
geltend gemachten Verfolgung im Gegensatz zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht an
einem weiteren Verfolgungsbegriff, sondern an jenem von Art. 3 AsylG misst,
dass auf ein Asylgesuch mithin nicht einzutreten wird, wenn eines der Elemente des
Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 zum Beweismass und Verfolgungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend auf die offenkundig unsub-
stanziierten, realitätsfremden und teils widersprüchlichen Aussagen hingewiesen und
die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von einigen albanischsprechenden Männern
mehrmals bedroht und vergewaltigt worden zu sein, im Ergebnis zutreffend als offen-
sichtlich haltlos erachtet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu bestätigenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann
(vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass die blosse Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach traumatische Ereignisse
wie die geltend gemachten Vergewaltigungen von den Opfern erfahrungsgemäss oft
nicht detailliert beschrieben werden könnten, weil das Hirn die belastenden Ereignisse
sozusagen 'zum Selbstschutz ausblende', und der weitere Hinweis auf die Herkunft der
Beschwerdeführerin 'aus sogenannt einfachen Verhältnissen' und damit nicht immer
präzisen Angaben zu ihrer Verfolgungssituation nicht zu überzeugen vermögen,
dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in blossen Behauptungen
und allgemeinen Ausführungen erschöpfen,
dass sich somit aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Hinweise im oben-
erwähnten Sinn ergeben und das BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten ist,
5dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerde-
führerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr.
21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin keine Gründe
ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von
Art. 14a Abs. 4 ANAG sprechen würden, verfügt die junge, nach eigenen Angaben
gesunde Beschwerdeführerin doch über eine gute Ausbildung sowie in Gestalt ihres
Vaters und mehrerer Onkel über ein bestehendes Beziehungsnetz in ihrer Heimat,
zumal sich ihre beiden minderjährigen Kinder noch dort in Obhut befinden,
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich - sofern nicht bereits vorhanden - bei der
zuständigen Vertretung um die Ausstellung von Reisepapiere zu bemühen, so dass der
Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von
Art. 14a ANAG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch
unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und
vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde
daher abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass diese jedoch in ihrer Beschwerdeschrift um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht hat,
dass nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum
Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreit werden kann, Verfah-
renskosten zu bezahlen,
dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als zum Vornherein aus-
sichtslos erschien und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausge-
wiesen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen
und es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, 2 Ex. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu deren Akten
(Beilage: per 15. Dezember 2006 gefaxte Akten)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
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