Abtei lung IV
D-5397/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), Staat unbekannt, alias
A._______, geboren (...), China,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5397/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2010 von der Kantonspolizei
B._______ in einem Einkaufszentrum wegen des Verdachts, einen
Ladendiebstahl begangen zu haben, beziehungsweise gegen das
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) verstossen zu haben, festgenommen
wurde,
dass sie bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei B._______
vom 12. Mai 2010 geltend machte, sie wolle in der Schweiz ein
Asylgesuch stellen, weshalb sie in der Folge dem Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zugewiesen wurde, wo sie am
14. Mai 2010 ein Asylgesuch einreichte,
dass sie bei der Erstbefragung vom 3. Juni 2010 im EVZ C._______
sowie anlässlich der am selben Ort durchgeführten direkten Bundes-
anhörung vom 15. Juni 2010 vorbrachte, sie sei chinesische Staats-
angehörige, gehöre zur Ethnie der (...) und habe bis zu ihrer Ausreise
aus China zusammen mit ihrem Vater im Dorf D._______ im
Regierungsbezirk E._______ (...) gelebt,
dass in ihrem Dorf ein Ableger der (...) Bewegung "(...)" bestehe, die
sich für die Unabhängigkeit von den Chinesen sowie für die Pflege der
(...) Traditionen und Kultur einsetze,
dass sie - die Beschwerdeführerin - sich für diese Bewegung engagiert
habe, indem sie in ihrem Dorf alte (...) über ihre Traditionen und ihre
Kultur interviewt habe und darüber im Jahre 2009 zirka zwanzig Artikel
geschrieben habe, die in der Folge in der Zeitung "(...)" erschienen
seien,
dass sie in ihrer Heimat eingeschränkt und ohne Zukunftsperspektiven
gewesen sei,
dass sie mit anderen (...) Gruppierungen in verschiedenen Ländern
Kontakt habe aufnehmen wollen,
dass sie sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus ihrem Heimatland
entschieden habe, weshalb sie am 25. April 2010 ohne Reise-
dokumente mit einem Schlepper per Auto nach Österreich gefahren
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sei, von wo sie per Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle am 2. Mai
2010 in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Asylgesuchs im
EVZ C._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 20. Juli 2010 - eröffnet am folgenden
Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2010 nicht eintrat und die Weg-
weisung sowie den Vollzug verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesent-
lichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe innerhalb der ein-
geräumten Frist von 48 Stunden weder ein Reise- noch ein Identitäts-
papier eingereicht,
dass sie auf Vorhalt zu ihrer Papierlosigkeit anlässlich der Erst -
befragung sinngemäss vorgebracht habe, sie habe zwischenzeitlich
keine Anstrengungen unternommen, Papiere zu beschaffen, zumal sie
nie Ausweispapiere besessen habe,
dass die Beschwerdeführerin durch dieses Verhalten die zumutbare
Mitwirkungspflicht willentlich verletzt habe, da sie anlässlich der Ein -
vernahme bei der Kantonspolizei B._______ vom 12. Mai 2010
ausgesagt habe, sie habe sehr wohl Ausweispapiere besessen, diese
jedoch bei ihr nicht bekannten Personen in Österreich zurückgelassen,
dass im Weiteren festzustellen sei, dass die Schilderung ihrer geltend
gemachten Reise von China in die Schweiz lückenhaft und un-
substanziiert ausgefallen sei,
dass die Beschwerdeführerin zudem nicht habe angeben können, wie
sie die verschiedenen Landesgrenzen jeweils habe passieren können,
zumal ihre Aussage, während der gesamten Reise nie von Behörden
kontrolliert worden zu sein, realitätsfremd und damit unglaubhaft sei,
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dass derart dürftige, realitätsfremde und substanzlose Vorbringen be-
zeichnend seien für Gesuchsteller, die nicht gewillt seien, innert Frist
(48 Stunden) ihre Identität mittels Dokumenten gegenüber dem BFM
zu belegen, weshalb sich der begründete Schluss aufdränge, dass die
Beschwerdeführerin dem BFM rechtsgenügliche Reise- beziehungs-
weise Identitätspapiere bewusst vorenthalten habe, um ihre Identität
zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu er-
schweren oder zu verhindern,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es der Be-
schwerdeführerin verunmöglicht hätten, dem BFM innert Frist
rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung nach Ge-
gebenheiten in ihrer Heimat gefragt worden sei, wobei sie ausgesagt
habe, dass sie nicht wisse, wie viel die Zugfahrt von ihrem Dorf
D._______ in die Stadt F._______ koste, zumal sie nie mit diesem Zug
gereist sei,
dass dem entgegenzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin von
anderen Dorfbewohnern sehr wohl diesbezügliche Informationen hätte
mitbekommen müssen,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren nicht imstande gewesen sei,
grössere Städte in der Umgebung von D._______ zu nennen,
dass auch ihre Angaben über den angeblichen Heimatort D._______
von grosser Unkenntnis geprägt seien, insbesondere sie die Namen
der behaupteten Wohnnachbarn in D._______ nicht habe nennen
können,
dass schliesslich festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin beim
BFM die gleiche mongolische Sprache verwendet habe wie die
Dolmetscherin,
dass bezeichnenderweise der kurze Text, den die Beschwerdeführerin
anlässlich der Erstbefragung auf Aufforderung hin geschrieben habe,
in einer Schrift und Sprache abgefasst sei, die auch in der Mongolei
gepflegt werde,
dass erfahrungsgemäss in den Aussagen von Personen mit einem
Lebenslauf, wie er von der Beschwerdeführerin geltend gemacht
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werde, Realkennzeichen enthalten seien, die im vorliegenden Fall
jedoch fehlten,
dass klar erkennbar sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Primär-
sozialisation - entgegen ihren Angaben - nicht in D._______ (China)
erlebt habe,
dass die Beschwerdeführerin offenkundig versucht habe, die mit der
Gesuchsabklärung betrauten Schweizer Behörden über ihre Herkunft
zu täuschen, weshalb sich Erwägungen über die von ihr geltend ge-
machten Asylvorbringen erübrigten,
dass die Beschwerdeführerin daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle,
dass aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juli 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Asyls sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Auf-
nahme beantragte,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die
beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren,
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dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2010 beim Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren, die auf-
schiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdever-
fahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass jedoch auf das Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit
darin beantragt wird, der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist von 48
Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuchs keine Papiere ein-
gereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichtein-
tretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt
ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, ihre Herkunft, insbesondere ihre chinesische
Staatsangehörigkeit, glaubhaft zu machen, weshalb ihren Asylvor-
bringen, die sich ausschliesslich auf angeblich Erlebtes in D._______
stützen, jegliche Grundlage entzogen ist,
dass bezüglich des soeben Gesagten zur Vermeidung von Wieder-
holungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu ver-
weisen ist,
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dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal die
Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substan-
zielles entgegenhält, und im Wesentlichen lediglich am Wahrheits-
gehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor-
bringen festhält,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass selbst bei
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin deren Flücht-
lingseigenschaft zu verneinen wäre, zumal sie nicht geltend macht,
eine flüchtlingsrelevante Verfolgung erlitten zu haben,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig
erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die An-
nahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen ge-
troffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl.
BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), diese Untersuchungspflicht
jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der
Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
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dass - wie oben erwähnt und von der Vorinstanz zutreffend festgestellt
- die Angaben der Beschwerdeführerin zur Herkunft es nicht erlauben,
in casu von einer bestimmten Staatsangehörigkeit auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine
landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art.
44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl.
auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, S. 5 f.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt,
die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu
unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und
damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der
Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohne-
hin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als
gegenstandslos erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht
hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin betreffende
Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventual-
begehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Be-
schwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht
einzutreten ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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