Abtei lung IV
D-5398/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren ..., Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5398/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land am 19. Juli 2004 und gelangte vom Sudan, von Libyen sowie ihm
unbekannten Ländern her kommend am 26. Juli 2004 in die Schweiz,
wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 30. Juli
2004 in ... summarisch befragt. Am 16. August 2004 führte die kanto-
nale Behörde in ... eine Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, der Volks-
gruppe der Oromo anzugehören beziehungsweise mütterlicherseits
amharischer Ethnie zu sein. Er habe vor der Ausreise als ... [Berufsmi-
litär] bei der äthiopischen Luftwaffe gearbeitet. Aufgrund des Macht-
wechsels in Äthiopien sei er im Jahre 1991 vom Dienst suspendiert, im
Mai 1993 aber wieder in die Armee integriert worden. In der Folge
habe er zunehmend Probleme wegen seiner Ethnie gehabt. Als Oromo
sei er bei Sitzungen mit Armeeangehörigen zu seiner Haltung betref-
fend die Oromo Liberation Front (OLF) befragt worden. Dabei habe er
sich als deren Sympathisant regimekritisch geäussert. Sein Telefon sei
überwacht worden, und regierungstreue Mitarbeiter hätten ihn münd-
lich vor Konsequenzen wegen seines Verhaltens gewarnt. Auch wegen
seiner Tätigkeit für das vormalige Regime müsse er um sein Leben
fürchten. Am 25. respektive 28. April 2004 sei sein Bruder – ein Sym-
pathisant der OLF – gekidnappt worden. Über sein weiteres Schicksal
sei nichts bekannt. Einige Arbeitskollegen seien verschwunden respek-
tive hätten sich ins Ausland abgesetzt. In Anbetracht der sich generell
und auch für ihn verschlimmernden Lage vor Ort habe er sich zur Aus-
reise entschlossen. Von der Schweiz aus habe er erfahren, dass die
Behörden sein Haus durchsucht hätten.
Als Belege für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine ID-
Karte und zwei Bestätigungsschreiben des IKRK für in X._______ be-
suchte Kurse vom ... und ... März 2003 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 – eröffnet am 9. Mai 2006 – lehnte das
Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus,
seine Vorbringen seien nicht glaubhaft. So habe er bei den Befragun-
gen die angebliche Entführung seines Bruders nicht übereinstimmend
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datiert. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nach der Zuspit-
zung der Lage im April 2004 und in Anbetracht der befürchteten Fest-
nahme Ende Juni 2004 anlässlich einer Militärversammlung erneut re-
gimekritisch geäussert habe. Zudem habe er bis einen Tag vor der
Ausreise gearbeitet und bis zuletzt zuhause gewohnt. Auch dieses Ver-
halten spreche gegen die angebliche Gefährdung. Im Übrigen sei er
nicht in der Lage gewesen, fundiert Auskunft über Oromo-Belange zu
geben, und weise als blosser Sympathisant der OLF offensichtlich kein
markantes politisches Profil auf. Entsprechend sei keine Verfolgungs-
motivation der Behörden, welche die Oromo ohnehin nicht systema-
tisch diskriminieren würden, ersichtlich. Den Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Rekurs vom 6. Juni 2006 (Datum des Poststempels) beantragte der
Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung des angefochte-
nen Entscheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unent-
geltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht
(Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung machte er
unter Hinweis auf den von ihm anlässlich der Befragungen dargelegten
Sachverhalt geltend, aus der Armee desertiert zu sein. Entsprechend
müsse er im Falle der Rückkehr die Todesstrafe gewärtigen. Von zu-
hause habe er erfahren, dass sein entführter Bruder im Gewahrsam
der äthiopischen Behörden gewesen sei. Nach der Haftentlassung sei
er geflohen. Der dem Beschwerdeführer vorgehaltene Widerspruch be-
treffend die Datierung der erwähnten Entführung sei auf einen kalen-
darischen Umrechnungsfehler anlässlich der Summarbefragung zu-
rückzuführen. Im Weiteren seien die militärischen Versammlungen obli-
gatorisch gewesen, weshalb er sich auch noch Ende Juni 2004 an ei-
ner solchen habe beteiligen müssen. Generell wäre die Vorinstanz ver-
pflichtet gewesen, die Aussagen des Beschwerdeführers an den militä-
rischen Sitzungen vertieft abzuklären und auch den Fragen nachzuge-
hen, weshalb er erst im Juli 2004 geflohen sei und welche Arbeitskol-
legen sich ins Ausland abgesetzt hätten. Entgegen der vorinstanzli-
chen Sichtweise sei sein Zuwarten nachvollziehbar, da er diesen gra-
vierenden Entscheid nicht sofort habe treffen können. Um kein Miss-
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trauen zu erwecken, sei er nicht untergetaucht. Als blosser Sympathi-
sant der OLF sei er sodann über die politischen Aktivitäten seiner Brü-
der nicht im Detail informiert gewesen, was ihm nicht angelastet wer-
den könne. Durch seine kritischen Äusserungen anlässlich der militäri-
schen Versammlungen und seine in verschiedener Hinsicht geäusser-
ten Bekenntnisse zu demokratischen Werten habe er sich aber klarer-
weise exponiert. Zudem verfüge er als ... [Berufsmilitär] über ein brei-
tes militärisches Fachwissen und sei über geheime militärische Belan-
ge informiert. Vor diesem Hintergrund sei das behördliche Interesse,
welches sich aufgrund seiner kritischen Äusserungen zu behördlicher
Verfolgung entwickelt habe, durchaus realistisch. Dies umso mehr, als
gemäss übereinstimmenden Quellen bereits die blosse Sympathie für
die Oromo-Bewegung in Äthiopien oftmals eine relevante Gefährdung
ausmache. Insgesamt habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen
können, sein Heimatland aus begründeter Furcht vor ernsthaften
Nachteilen verlassen zu haben. Ins Gewicht falle ferner, dass gemäss
amnesty international (ai) Deutschland zwei nach Äthiopien zwangs-
weise zurückgeführte Luftwaffenpiloten inhaftiert und gefoltert worden
seien. Schliesslich bestünden auch subjektive Nachfluchtgründe. Der
Beschwerdeführer habe am ... 2005 und am ... 2005 in ... gegen die
äthiopische Regierung demonstriert. Dabei seien Videoaufnahmen ge-
macht worden. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der
Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen ver-
stossen.
Der Eingabe lagen ein Flugblatt vom ... 2005, ein vierseitiges Schrei-
ben des Beschwerdeführers, Internet-Ausdrucke betreffend Äthiopien
und eine Kostennote bei.
D.
Am 7. Juni 2006 übermittelte der Beschwerdeführer der ARK eine Be-
stätigung für seine Bedürftigkeit.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2006 verzichtete die ARK auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
F.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2006 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die beigebrachten Internet-Ausdrucke zur
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Situation repatriierter äthiopischer Piloten beträfen den Beschwerde-
führer nicht direkt. Die Vorbringen in seinem vierseitigen Schreiben
seien bereits Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen oder
handelten von Drittpersonen. In Anbetracht der Fallumstände müsse
auch die Relevanz der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgrün-
de verneint werden.
G.
Mit Replik vom 20. Juli 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen bis-
herigen Vorbringen fest. Die Internet-Beweismittel belegten seine Ge-
fährdung als Deserteur. In seiner handschriftlichen Beschwerdebeilage
habe er sodann auf S. 3 acht äthiopische Piloten namentlich aufgelis-
tet. Diese seien ... [ihm persönlich bekannt] gewesen und nach ihm au-
sser Landes geflohen. Dies werde ihm ohne Zweifel angelastet wer-
den. Als jahrelanger ... [Berufsmilitär] bei der Luftwaffe dürfte er durch
die äthiopischen Behörden in der Schweiz nach seiner Teilnahme an
Demonstrationen identifiziert worden sein, und als Geheimnisträger
werde er mit Sicherheit das besondere Interesse der Sicherheitskräfte
wecken.
H.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, dass er an Diabetes erkrankt sei. Ein ent-
sprechendes Arztzeugnis wurde in Aussicht gestellt. Der Eingabe lag
eine Entbindungserklärung (ärztliche Schweigepflicht) bei.
I.
Am 23. Juli 2008 gab der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen zu
den Akten. Ein detaillierter Arztbericht wurde in Aussicht gestellt. Im
Weiteren machte er geltend, am ... 2008 sei ein Interview mit ihm
durch ... [eine Medienanstalt] ausgestrahlt worden. Darin habe er die
Zuhörer über Belange der äthiopischen Luftwaffe informiert. Verbunden
damit sei eine heftige Kritik an der heutigen Regierung gewesen. Ins-
besondere habe er ergangene Todesurteile von Piloten der äthiopi-
schen Luftwaffe angeprangert. Der Eingabe lagen ferner verschiedene
Internet-Ausdrucke betreffend die aktuelle Situation in Äthiopien und
der Tonträger des Interviews bei.
J.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer In-
ternet-Ausdrucke im Zusammenhang mit einem von ihm in amhari-
Seite 5
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scher Sprache verfassten Artikel ein. Darin gehe es um die äthiopische
Luftwaffe. Eine Übersetzung wurde in Aussicht gestellt.
K.
Am 13. November 2008 gab der Beschwerdeführer die erwähnte Über-
setzung und ärztliche Unterlagen zu den Akten.
L.
Ein weiteres ärztliches Zeugnis samt Begleitschreiben ging am 20. No-
vember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
M.
Mit Eingabe vom 5. März 2009 gab der Beschwerdeführer den Aus-
druck einer Internet-Seite (mit einem Link zu einem von ihm verfassten
Artikel), den von ihm verfassten fremdsprachigen Artikel, einen weite-
ren Ausdruck einer Internet-Seite (mit einem Link zu einer Filmaufnah-
me mit dem Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration in ...
vom ... 2009) zu den Akten. Eine Übersetzung des Artikels wurde in
Aussicht gestellt und am 18. März 2009 nachgereicht.
N.
Am 16. April 2009 gab der Beschwerdeführer zwei Fotos, welche er
der Eingabe vom 5. März 2009 irrtümlich nicht beigelegt hatte, zu den
Akten.
O.
Nachdem die Vorinstanz am 25. Mai 2009 zur erneuten Vernehmlas-
sung eingeladen worden war, hielt sie mit Stellungnahme vom 29. Mai
2009 an ihrem Entscheid fest. Die Diabetes-Erkrankung des Be-
schwerdeführers sei medikamentös behandelbar. Bezüglich Exilpolitik
wies das BFM darauf hin, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft
machen können, vor der Ausreise durch die äthiopischen Behörden
verfolgt worden zu sein. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme,
dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche
Person registriert worden sei. Entsprechend dürfte er auch in der
Schweiz seit seiner Ankunft nicht unter spezieller Beobachtung der
äthiopischen Behörden gestanden haben. Das Interview ... [durch eine
kleinere Medienanstalt] sei durch diese zweifellos nicht ... [registriert]
worden. Vor diesem Hintergrund komme dem angeblich von ihm ver-
fassten und im Internet nachlesbaren Artikel keine entscheidende Be-
deutung zu, zumal den äthiopischen Behörden die oftmals wirtschaftli-
chen Motive ihrer Bürger im Ausland bei Protestaktionen bewusst
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seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31])
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
3.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 29. Mai 2009, welche sich
zur Gesundheit des Beschwerdeführers und den geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründen äussert, wird dem Beschwerdeführer in
der Beilage in Kopie zur Kenntnis gebracht. Angesichts des Ausgangs
im vorliegenden Verfahren konnte auf die vorgängige Einsicht dieser
Akte aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden.
4.
Vorab ist praxisgemäss über den (lediglich eventualiter gestellten) An-
trag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung zu befinden. Zur Begründung führt er dazu
aus, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, seine Aussagen an den
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militärischen Sitzungen in Äthiopien vertieft abzuklären und auch den
Fragen nachzugehen, weshalb er erst im Juli 2004 geflohen sei und
welche Arbeitskollegen sich ins Ausland abgesetzt hätten. Aus den
Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das ihm abgegebene
Merkblatt betreffend Mitwirkungspflicht gelesen hat. Entsprechend
dürfte ihm die Tragweite der kantonalen Anhörung bewusst gewesen
sein, zumal er zu Beginn auf deren Zweck – Sammlung aller Anga-
ben, die eine Behandlung des Asylgesuchs ermöglichen – offenbar ex-
plizit hingewiesen wurde (A 7/18, S. 2). In der Folge ging die Befra-
gungsperson detailliert auf die militärischen Sitzungen ein, wobei die
Antworten des Beschwerdeführers indes eher einsilbig blieben. Auch
seine weiteren Angaben, wonach Kollegen von ihm verschwunden re-
spektive ins Ausland geflohen seien, wirkten eher vage und kaum in
direktem Zusammenhang mit seinen persönlichen Vorbringen stehend
(A 7/18, Antwort 63). Entsprechend drängten sich in den genannten
Punkten keine weiteren Fragen auf, zumal der Beschwerdeführer im
Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen
wäre, allfällige und aus seiner Sicht wesentliche Sachverhaltselemente
selbständig beizusteuern. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime
durch die Behörde ist nach dem Gesagten zu verneinen. Schliesslich
ist die vorinstanzliche Sichtweise, wonach die Flucht des Beschwerde-
führers bei tatsächlich drohender Gefahr erfahrungsgemäss früher er-
folgt wäre, als blosse Sachverhaltswürdigung nicht zu beanstanden
und stellt vorliegend ebenfalls keine Verletzung der Offizialmaxime dar,
zumal sich auch hier keine Nachfragen aufdrängten. Der entsprechend
gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist
demnach abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005
Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor
festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung er-
fahren hat.
5.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Diese
Einschätzung ist grundsätzlich zu teilen. Einleitend kann festgehalten
werden, dass die militärische Laufbahn des Beschwerdeführers auf-
grund der Aktenlage nicht zu bezweifeln ist. Seine Tätigkeit als ... [Be-
rufsmilitär] beziehungsweise seine langjährige Anstellung in der äthio-
pischen Armee und allfällige ... [besondere Aufgaben] dürften ihn auch
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mit sensiblen Daten in Kontakt gebracht haben. In diesen Punkten ist
den Beschwerdevorbringen nicht zu widersprechen. Hingegen wirken
die Vorkommnisse, welche schliesslich zur Ausreise des Beschwerde-
führers geführt haben sollen, in verschiedener Hinsicht nicht überzeu-
gend und müssen aufgrund von Ungereimtheiten für unglaubhaft er-
achtet werden. Zwar mag die widersprüchliche Datierung der geltend
gemachten Entführung des Bruders des Beschwerdeführers unter Um-
ständen tatsächlich auf einem kalendarischen Umrechnungsfehler be-
ruhen. Auffallend ist jedoch, dass die spontane Schilderung des Be-
schwerdeführers anlässlich der Anhörung, was ihn zum Verlassen des
Heimatlandes bewogen habe, äusserst vage wirkt und kaum Real-
kennzeichen aufweist. Von einer militärischen Führungsperson, welche
in der ... tätig gewesen ist, hätten indes bereits zu diesem Zeitpunkt
der Anhörung substanziiertere und anschaulichere Beschreibungen
der Verfolgungssituation erwartet werden können, falls eine solche
Verfolgung denn tatsächlich gedroht hätte. Im Weiteren ist auf die be-
reits unter Ziff. 4 erwähnte Einsilbigkeit der Antworten zu Belangen der
militärischen Sitzungen hinzuweisen (A 7/18, Antworten 45 ff.). Dass
solche oder ähnliche Sitzungen tatsächlich stattgefunden haben, mag
zwar zutreffen; sollte sich der Beschwerdeführer aber dabei tatsächlich
in der geltend gemachten Art regimekritisch geäussert und exponiert
haben, hätten auf Nachfragen wiederum wesentlich substanziierte
Schilderungen mit Realkennzeichen erwartet werden können. Dies
umso mehr, als er gemäss S. 7 der Beschwerdeschrift in der Lage ge-
wesen sei, sich pointiert zu äussern. Die Tatsache, dass er auf Be-
schwerdeebene erstmals detailliertere und substanziiertere Angaben
macht, ändert entgegen den diesbezüglichen Rekursargumenten
nichts daran, da so der Eindruck, der Beschwerdeführer habe bei der
Anhörung aufgrund vager Angaben keine konkret drohende Gefähr-
dung im geltend gemachten Ausmass vermitteln können, nicht besei-
tigt wird. Generell ist darauf hinzuweisen, dass er im Sinne der Be-
schwerdevorbringen zwar unter Umständen bereits damals für demo-
kratische Werte einstand und diese möglicherweise auch am Arbeits-
platz vermitteln wollte. Demgegenüber ist aufgrund seiner Laufbahn
kaum anzunehmen, dass er politische Werte seit jeher intensiv zu ver-
treten suchte, zumal er ja angab, dies sei ihm als Armeeangehörigen
im Rahmen einer politischen Bewegung nicht möglich (A 7/18, Antwort
43). Entsprechend erstaunt, dass er noch Ende Juni 2004 und mithin
gemäss seinen Angaben nach der Akzentuierung der Gefahr und of-
fenbar in Planung der Ausreise gleichwohl erneut regimekritische Äu-
sserungen gemacht haben will (A 7/18, Antworten 49 f.). Zumindest in
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diesem Sinne ist die Auffassung der Vor-instanz, das Verhalten des
Beschwerdeführers vor der Ausreise sei nicht mit demjenigen einer
tatsächlich sich verfolgt fühlenden Person vereinbar, entgegen den
nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen zu teilen. Schliesslich gab
der Beschwerdeführer die angebliche Suche nach seiner Flucht wie-
derum wenig substanziiert zu Protokoll (A 7/18, Antworten 74 ff. und
83); der Eindruck, dass er sein Heimatland nicht aus den genannten
Gründen verlassen und keine Desertion begangen hat, wird so bestä-
tigt. Die blosse (teilweise) Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo und all-
fällige Sympathien des Beschwerdeführers oder von Angehörigen zur
OLF ändern nichts an dieser Beurteilung, da allein dadurch in der vor-
liegenden Fallkonstellation noch keine relevante Gefährdung als hinrei-
chend glaubhaft erscheint. Dasselbe trifft auf die Behauptung auf S. 3
des handschriftlichen Schreibens des Beschwerdeführers, wonach ...
[ihm bekannte Personen] nach ihm ebenfalls geflohen seien, zu, zumal
deren Flucht – auch wenn es sich tatsächlich um ... [Personen mit di-
rektem Kontakt] handeln sollte – kaum ihm ursächlich angelastet wür-
de.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise
aus Äthiopien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. Es erübrigt sich, auf
weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel im Einzelnen ein-
zugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt
hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, aufgrund seiner Ausreise
und seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz aus heutiger Sicht
Verfolgung im Heimatstaat befürchten zu müssen.
6.1 Eine Person, welche sich auf das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfol-
gung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Per-
son deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91). Subjektive Nach-
fluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewäh-
rung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nach-
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fluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67
und 70).
6.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt
vieler Urteil D-4943/2006 vom 8. Juli 2008) ist davon auszugehen,
dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweili-
gen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und
mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Angesichts der 2007
in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der
KINJIT/CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopi-
schen Nachrichtendienstes mag sich zwar die Frage nach der aktuel-
len Überwachungsdichte in der Schweiz stellen. Diese kann naturge-
mäss nicht schlüssig beantwortet werden. Allerdings dürfte unbestrit-
ten sein, dass die äthiopischen Behörden bei Personen, welche aus ih-
rer Sicht im Ausland wiederholt staatsgefährdend agieren, durch mo-
dernste Technik eine Identifikation in der Regel vornehmen können.
Von Bedeutung ist vorliegend mithin die tatsächliche Erkennbarkeit der
behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Be-
schwerdeführers sowie insbesondere dessen konkrete exilpolitische
Tätigkeit. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exil-
politische Aktivitäten indes nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn
zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in
den Heimat- bzw. Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7379/2007 vom 6. März
2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008). Der erwähnte Umstand, wonach
die Aktivitäten äthiopischer Exilorganisationen von regimetreuen Bür-
gern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet wer-
den, reicht für sich allein genommen noch nicht aus, um eine begrün-
dete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätz-
liche, konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich die abstrakte oder rein
theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver
Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich
gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identi-
fiziert und registriert wurde.
Seite 12
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6.3 Derartige konkrete Hinweise sind vorliegend vorhanden. Die Teil-
nahme des Beschwerdeführers an Protestaktionen in ... und die Stel-
lung entsprechender Bilder ins Internet fällt für sich alleine besehen
zwar kaum ins Gewicht, zumal die blosse Anwesenheit an solchen Ver-
anstaltungen üblicherweise noch kein markantes politisches Profil ent-
stehen lässt. Fraglich erscheint hingegen, ob das am ... 2008 ausge-
strahlte ... [Interview], worin er das Regime heftig kritisierte, den äthio-
pischen Behörden im Sinne der zweiten Vernehmlassung des BFM tat-
sächlich nicht bekannt geworden ist. Auch wenn es sich um ... [eine
kleinere Medienanstalt] handelte, dürfte der Beschwerdeführer so in
exiläthiopischen Kreisen gleichwohl einen gewissen Bekanntheitsgrad
erlangt haben. Dass diese Kreise teilweise durch staatstreue äthiopi-
sche Bürger unterwandert sind, muss ebenfalls angenommen werden.
Gemäss der am 13. November 2008 eingereichten Übersetzung eines
Internet-Artikels kritisierte der Beschwerdeführer die äthiopische Ar-
mee erneut – zwar in eher gemässigtem Stil, aber unmissverständlich.
Gleichzeitig nannte er diverse Namen von hochrangigen Militärperso-
nen. Auch wenn der Artikel offenbar primär auf vergangene Ereignisse
fokussiert ist, dürfte so der eine oder andere Namen im Internet-Such-
filter der äthiopischen Sicherheitskräfte hängen geblieben sein. Das
Bundesverwaltungsgericht hat keine überwiegenden Zweifel daran,
dass der Artikel, welcher mit seinem Namen und (ehemaligen) Dienst-
grad unterzeichnet ist, nicht vom Beschwerdeführer verfasst wurde.
Spätestens in diesem Zeitpunkt dürfte seine Identifikation mittels der
vor Ort archivierten Personalakte des Militärs erfolgt sein. Schliesslich
rief er im am 5. März 2009 eingereichten Artikel die äthiopische Armee
zum Aufstand gegen die Regierung auf. Derartige Artikel dürften zwar
im Internet in grosser Menge vorhanden und abrufbar sein. Stammen
sie indes von einem ehemaligen ... und ... [Berufsmilitär] der Flugwaffe,
der – aus welchen Gründen auch immer – seit Jahren emigriert ist,
aber über ein grosses diesbezügliches Wissen verfügt, dürften sie den
Argwohn verbunden mit Abklärungs- und Verfolgungsabsichten der zu-
ständigen äthiopischen Stellen in gesteigertem Ausmass wecken. Die
Artikel des Beschwerdeführers dürften mithin mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit als konkrete Gefährdung für das politische System wahr-
genommen worden sein und wahrgenommen werden. Er gehört zwar
mutmasslich nach wie vor nicht zum eigentlichen "harten Kern" von ak-
tiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland; aufgrund seiner Biografie
und seines Wissens in sensiblen militärischen Bereichen seines Hei-
matlandes ist jedoch gleichwohl mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden aus heutiger
Sicht bei ihm von einer Bedrohung für das Regime ausgehen.
6.4 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass
es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaubhaft
zu machen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Im Weiteren bestehen gemäss Ak-
tenlage keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30).
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001
Nr. 21).
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
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handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor-
fen werden.
7.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegwei-
sung nach Äthiopien erweist sich daher wegen drohender Verletzung
des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5
AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon
ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr nach
Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger
Behandlung ausgesetzt wäre.
8.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs beantragt wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Zif-
fern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 5. Mai
2006 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling vorläu-
fig aufzunehmen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer auf-
grund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung der ARK vom 13. Juni 2006 das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.
Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist so-
dann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxis-
gemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese ist unter
Berücksichtigung der Kostennote seiner Rechtsvertretung vom 31. Mai
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2006 und der seitherigen Eingaben anteilsmässig auf Fr. 1'800.– (in-
klusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und von
der Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend – gutgeheissen. Im
Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
5. Mai 2006 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1'800.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Kopie der Vernehmlassung vom 29. Mai 2009, Tonträger und
zwei Fotos)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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