Abtei lung IV
D-5398/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______ B._______, geboren [...], Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76,
Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 12. Juli 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5398/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger aus
S._______ – verliess nach eigenen Angaben den Sudan, wo er sich
seit dem Jahre 2001 aufgehalten habe, am 20. Juni 2006 und gelangte
auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
im Rahmen der summarischen Befragung vom 29. Juni 2006 und der
einlässlichen Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom
17. August 2006 im Wesentlichen vor, er gehöre der Ehtnie der Saho
an, sei in S._______ geboren und habe bis 1977 abwechslungsweise
dort und in Asmara gelebt. Im Jahre 1977 habe er sich der ELF
(Eritrean Liberation Front) – und später der von dieser abgesplitterten
ELF-RC (Eritrean Liberation Front – Revolutionary Council) –
angeschlossen, für welche er bis 1981 Kriegsdienst gegen die
Äthiopier geleistet habe. 1981 sei die ELF von der EPLF (Eritrean
People's Liberation Front; seit 1994: PFDJ [People's Front for
Democracy and Justice]) in den Sudan gedrängt worden, wo er in der
Folge – mit einem Unterbruch von zwei Jahren, die er in Saudiarabien
verbracht habe – bis 1997 geblieben sei. Danach sei er mit seiner
äthiopischen Ehefrau, welche er im Sudan geheiratet habe, und den
gemeinsamen Kindern nach Eritrea gegangen und habe dort in
S._______ und Asmara gelebt. Nach etwa einem Jahr sei er als
ehemaliger ELF-Kämpfer erkannt und verhaftet worden. Er sei fünf
Monate und zehn Tage im Gefängnis Seserat festgehalten und unter
Misshandlungen nach Waffenverstecken der ELF befragt worden. In
der Zwischenzeit sei der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien
ausgebrochen und seine Ehefrau mit den Kindern nach Äthiopien
ausgewiesen worden. Nach seiner Freilassung auf Kaution habe er
eine Waffe erhalten und sei zum Eintritt in die "Milisha" aufgefordert
worden. Aus diesem Grund sei er im Jahre 1999 nach Äthiopien
gegangen, wo er die Waffe abgegeben und mit seiner Familie in
A._______ gelebt habe. Im Jahre 2001 sei er jedoch wie die übrigen
Eritreer aus Äthiopien ausgewiesen worden, weshalb er sich von sei-
ner Familie getrennt und wiederum in den Sudan begeben habe, wo er
sich bis zu seiner Ausreise in die Schweiz in Khartum aufgehalten
habe. In seinen Heimatstaat Eritrea könne er nicht zurückkehren, weil
er der ELF angehört habe und zudem wegen der Übergabe seiner
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Waffe die Todesstrafe gewärtigen müsse, und im Sudan habe er nicht
bleiben können, weil sich dieser Staat an Eritrea angenähert habe und
die oppositionellen Eritreer zwinge, in ihren Heimatstaat zurückzukeh-
ren.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine am
28. August 1994 in Khartum ausgestellte eritreische Identitätskarte
sowie einen Mitgliedschaftsausweis der ELF-RC zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 – eröffnet am 13. Juli 2007 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. August 2007 erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen
der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines
fremdsprachigen Schreibens sowie eine amtliche Fürsorgebestätigung
zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2007 teilte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem
späteren Zeitpunkt entschieden werde. Im Weiteren verzichtete er an-
tragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses und schliess-
lich forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist das Original des
in Kopie eingereichten Schreibens mit einer Übersetzung in einer
schweizerischen Amtssprache nachzureichen.
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E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. September 2007 reichte
der Beschwerdeführer das Original des Schreibens mit dem ent-
sprechenden Zustellcouvert und einer deutschen Übersetzung ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2007 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 machte der Be-
schwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober
2007 gewährten Replikrecht Gebrauch und legte einen am
7. September 1983 im Sudan ausgestellten Flüchtlingsausweis ins
Recht. Auf die Begründung der Parteien im Schriftenwechsel wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung;
er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 4
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 12. Juli
2007 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den An-
forderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei als eri-
treischer Staatsangehöriger mit einer Äthiopierin verheiratet, die mit
zwei gemeinsamen Kindern in A._______ lebe. Er selber habe sich
während der letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise in den Sudan
ebenfalls in Äthiopien aufgehalten, sei dort vom Roten Kreuz unter-
stützt worden und habe sich als Schneider betätigt. Personen eri-
treischer Herkunft würden heute in Äthiopien nicht diskriminiert und
erhielten problemlos Jahresaufenthaltsbewilligungen, was angesichts
seiner konkreten Situation namentlich auch für den Beschwerdeführer
gelte. Die im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien berechtigte Be-
fürchtung, nach Eritrea ausgewiesen zu werden, sei dahingefallen, da
in den letzten vier Jahren keine Deportationen von Äthiopien nach Eri-
trea mehr stattgefunden hätten. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei dem
Beschwerdeführer sodann auch zuzumuten, da seine Familie – welche
die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze – dort lebe und er sich
selber während einiger Zeit dort aufgehalten habe; zudem erleichtere
seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Saho, welche sich zu Äthiopien
bekenne, seine dortige Integration.
3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeeingabe
vom 13. August 2007 sowie in seiner Eingabe vom 28. September
2007 auf den Standpunkt, die Erwägungen des BFM seien wohl
dahingehend zu verstehen, dass es Äthiopien als Drittstaat im Sinne
von Art. 52 Abs. 1 Bst. b aAsylG betrachte. Gemäss dieser Be-
stimmung werde einer asylsuchenden Person in der Schweiz kein Asyl
gewährt, wenn sie in einen Drittstaat ausreisen könne, in dem nahe
Angehörige lebten, wobei die Zumutbarkeit der dortigen Schutzsuche
im Einzelfall nach den Kriterien der Rechtsprechung gemäss Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1997 Nr. 15 zu beurteilen sei. Die Vorinstanz
habe die Zumutbarkeit der Schutzsuche in Äthiopien damit begründet,
dass seine äthiopische Ehefrau in diesem Staat lebe. Diese Annahme
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treffe indessen nicht mehr zu, da er – wie sich aus der von ihm auf Be-
schwerdeebene eingereichten Bestätigung ergebe – inzwischen ge-
schieden sei und damit nicht mehr über die Grundlage für die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien verfüge. Ferner habe er sich
seit seiner im Jahre 2001 erfolgten Flucht in den Sudan nicht mehr in
Äthiopien aufgehalten und verfüge dort auch nicht über ein Bezie-
hungsnetz. Insgesamt falle somit Äthiopien als Drittstaat nicht in Be-
tracht. Hinzu komme, dass für ihn als eritreischer Staatsangehöriger
und ehemaliger ELF-Kämpfer sowie in Anbetracht seines fortgeschrit-
tenen Alters die Lebensumstände in Äthiopien den Aufbau einer men-
schenwürdigen Existenz nicht zuliessen.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2007 hält die Vorinstanz
an ihrer Verfügung vom 12. Juli 2007 fest und beantragt die Abweisung
der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die vom Beschwerde-
führer auf Beschwerdeebene eingereichte angebliche Scheidungs-
bestätigung vermöge aufgrund formeller Kriterien (kein Formular,
handschriftlich erstelltes Dokument, lediglich mit einfachen Stempeln
versehen) die geltend gemachte Scheidung in keiner Weise zu be-
legen. Ferner wäre der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien selbst
im Falle einer Scheidung zulässig und zumutbar, da eritreische Staats-
angehörige in diesem Land heute nicht mehr diskriminiert würden und
der Beschwerdeführer einige Jahre dort gelebt habe. Schliesslich leb-
ten nicht nur seine vier Kinder in Äthiopien, sondern könne er als An-
gehöriger der Saho auch auf die Unterstützung durch seine ethnische
Gemeinschaft zählen.
3.4 Im Rahmen seiner Replikschrift vom 26. Oktober 2007 hält der
Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Vernehmlassung entgegen, die
Scheidungsbestätigung stamme von einem Scharia-Gericht und sei
daher ususgemäss in handschriftlicher Form abgefasst. Er sei bemüht,
eine Bestätigung der Gemeinde A._______ betreffend seine
Scheidung zu beschaffen, und werde dieses Dokument baldmöglichst
nachreichen. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung nach Äthiopien verkenne das BFM die
zahlreichen Diskriminierungen, denen eritreische Staatsangehörige
dort ausgesetzt seien. Seine Zugehörigkeit zu den Saho nütze ihm
nichts, da die ethnischen Aspekte vor der Nationalität zurückwichen;
so verhindere beispielsweise die Tatsache, dass der äthiopische
Premierminister und der eritreische Präsident der gleichen ethnischen
Gruppierung angehörten, den seit Jahren schwelenden Konflikt der
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beiden Länder nicht. Schliesslich habe er aufgrund seiner langen
Auslandabwesenheit kaum noch Kontakt zu seinen in Äthiopien
lebenden Kindern, weshalb es zweifelhaft sei, ob sie ihn bei einer
allfälligen Rückkehr unterstützen würden.
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz – wie der Beschwerdeführer zu-
treffend vorbringt – in der angefochtenen Verfügung zwar formell eine
Prüfung von Art. 3 AsylG vorgenommen, im Ergebnis jedoch die Dritt-
staatsklausel von Art. 52 Abs. 1 Bst. a und b aAsylG angewendet hat.
Die Vorinstanz hat sich nämlich ausschliesslich mit der Situation in
Äthiopien auseinandergesetzt und dafürgehalten, dass dem Be-
schwerdeführer dort keine asylrechtlich relevanten Nachteile –
namentlich keine Deportation nach Eritrea – drohten und er aufgrund
seiner familiären Beziehungen und seines früheren Aufenthaltes mit
der Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung rechnen könne. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten eigentlichen Asylgründe, näm-
lich seine Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatstaat Eritrea wegen
seiner Vergangenheit als ELF-Kämpfer und des Verlassens seines Hei-
matstaates mit einer ihm anvertrauten Waffe im Jahre 1999, hat das
BFM demgegenüber nicht materiell geprüft. Damit hat das BFM in-
dessen in unzulässiger Weise die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 2), was
von vornherein die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Auf-
hebung der Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 12. Juli 2007 zur Fol-
ge hat. Allerdings bleibt im Folgenden zunächst die Frage zu prüfen,
ob die Einschätzung des BFM bezüglich der Situation des Be-
schwerdeführers in Äthiopien in materieller Hinsicht überhaupt zu be-
stätigen ist, mithin im Sinne einer Substitution der vom BFM falsch
angewendeten Bestimmung von Art. 3 AsylG durch die Drittstaats-
klausel die angefochtene Verfügung insoweit nachträglich korrigiert
werden kann.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 aAsylG wurde einer Person, die sich in
der Schweiz befand, in der Regel kein Asyl gewährt, wenn sie sich vor
ihrer Einreise in die Schweiz einige Zeit in einem Drittstaat auf-
gehalten hatte, in den sie zurückkehren konnte (Bst. a) oder in einen
Drittstaat ausreisen konnte, in dem nahe Angehörige lebten (Bst. b).
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Diese Bestimmung wurde im Zuge der am 1. Januar 2008 in Kraft ge-
tretenen Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 auf-
gehoben beziehungsweise ersetzt durch die Nichteintretenstatbestän-
de von Art. 34 Abs. 2 Bst. b und e AsylG, wonach auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in
einen Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufge-
halten hat und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach
Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. b) oder in einen Drittstaat weiterrei-
sen kann, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen hat, oder
nahe Angehörige leben (Bst. e). Der in Art. 34 Abs. 2 AsylG aus der
früheren Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 aAsylG übernommene Termi-
nus "in der Regel" verdeutlicht dabei, dass den Asylbehörden hinsicht-
lich der Anwendung der Drittstaatsklausel – selbst bei Vorliegen der
Kriterien – ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. dazu WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, Basel 2002, S. 340, Rz. 8.50).
4.2.2 Im Zusammenhang mit den erst im Verlaufe des Beschwerde-
verfahrens in Kraft getretenen Nichteintretensbestimmungen von
Art. 34 Abs. 2 Bst. b und e AsylG stellen sich grundsätzlich intertempo-
ralrechtliche Fragen. Diese können indessen letztlich offen bleiben, da
das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum einen –
wie nachfolgend aufgezeigt – zum Schluss gelangt, dass bezüglich
des Beschwerdeführers die materiellen Voraussetzungen der Dritt-
staatsklausel im heutigen Zeitpunkt prima vista kaum erfüllt sein dürf-
ten, und zum anderen die Anwendung der Drittstaatsklausel ange-
sichts des mehrjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der
Schweiz jedenfalls im heutigen Zeitpunkt ohnehin als unangemessen
zu bezeichnen ist.
4.2.3 Die Anwendung der Drittstaatsklausel setzt voraus, dass die
asylsuchende Person auf regulärem Weg legal in den Drittstaat ein-
reisen kann und ihr dort ein dauerhafter Aufenthalt gewährt wird (vgl.
EMARK 2001 Nr. 4 E. 5 und 6 S. 22 ff., mit Hinweisen auf die Ent-
wicklung der Rechtsprechung). Die Beweislast bezüglich des Vor-
liegens dieser Voraussetzungen liegen dabei bei den Asylbehörden
(vgl. EMARK 1995 Nr. 22). Sind der Ehegatte der asylsuchenden
Person und allfällige gemeinsame minderjährige Kinder Angehörige
des Drittstaates, liegen grundsätzlich ausreichende Anhaltspunkte für
die Annahme der Voraussetzungen vor, selbst wenn die betroffene
Person nicht ohne Weiteres über die notwendigen Bewilligungen ver-
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fügt (vgl. EMARK 1996 Nr. 24 E. 4 S. 243 f.); dabei handelt es sich
allerdings um eine blosse Regelvermutung, die im Einzelfall anhand
der konkreten Gegebenheiten zu überprüfen ist (vgl. EMARK 2001
Nr. 4, E. 6c S. 24).
4.2.4 Das BFM weist in diesem Zusammenhang in der angefochtenen
Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit einer äthiopi-
schen Staatsangehörigen verheiratet sei und vor seiner Ausreise in
den Sudan während zweier Jahre auch selber in Äthiopien gelebt
habe. Das Bundesamt zieht daraus den Schluss, dass der Be-
schwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nach Äthiopien zurückkehren
könne und dort eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Dieser Auffassung
kann indessen nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Der Vorinstanz ist
zwar insoweit beizupflichten, als sie in ihrer Vernehmlassung vom
8. Oktober 2007 Zweifel an der vom Beschwerdeführer im Rahmen der
Beschwerdeeingabe vom 13. August 2007 vorgebrachten Scheidung
äussert und die von ihm mit Eingabe vom 28. September 2007 ein-
gereichte Scheidungsbestätigung aufgrund formeller Merkmale als
wenig beweistauglich erachtet. Die erst auf Beschwerdeebene geltend
gemachte Scheidung wurde vom Beschwerdeführer jedenfalls mit
diesem Dokument nicht glaubhaft gemacht, zumal die Scheidung ge-
mäss der Bestätigung bereits am 10. März 2001 erfolgt und den Ehe-
gatten ein entsprechendes Scheidungsurteil zugestellt worden sei, der
Beschwerdeführer indessen im Rahmen der Anhörungen im erst-
instanzlichen Verfahren stets angegeben hat, er sei verheiratet (vgl.
A1, S. 2; A6, S. 3), und bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Be-
schwerdeentscheides weder ein Scheidungsurteil noch die mit Ein-
gabe vom 26. Oktober 2007 in Aussicht gestellte Scheidungs-
bestätigung der Gemeinde A._______ nachgereicht hat. Selbst wenn
vor diesem Hintergrund mit dem BFM von einer nach wie vor
bestehenden Ehe des Beschwerdeführers mit einer äthiopischen
Staatsangehörigen auszugehen ist und er sich darüber hinaus nach
eigenen Angaben von 1999 bis 2001 in Äthiopien aufgehalten hat, ist
jedoch angesichts der Situation in diesem Staat keineswegs erstellt,
dass er im heutigen Zeitpunkt wieder legal dorthin zurückkehren und
sich dauerhaft aufhalten könnte. Im Januar 2004 erliess nämlich die
äthiopische Regierung eine Direktive, gemäss welcher sich eritreische
Staatsangehörige in Äthiopien registrieren mussten, um ein
"permanent residence permit" – und damit in manchen Bereichen
gleiche Rechte wie äthiopische Staatsangehörige – zu erhalten (vgl.
Ministry of Foreign Affairs of Ehtiopia, Directive Issued to Determine
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the Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia, auf
Number=346). Diese Direktive bezieht sich ausschliesslich "to any per-
son of Eritrean origin who was a resident in Ethiopia when Eritrea be-
came an independent State and has continued maintaining permanent
residence in Ethiopia up until this Directive is issued" (ibid.). Zudem
verfällt die dauerhafte Aufenthaltsbewilligung, "if he or she resided
continuously for more than a year outside Ethiopia" (ibid.); die Direkti-
ve gilt mithin ausschliesslich für Personen, die sich ununterbrochen in
Äthiopien aufhalten (vgl. dazu auch Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Äthiopien: Eritreische Herkunft, Bern 2009, S. 7). Gemäss schriftlicher
Auskunft eines dem Bundesverwaltungsgericht bekannten unabhäng-
igen Äthiopien-Experten vom 17. Juli 2008 wird ferner seit dem Ablauf
der Frist zur Registrierung im Mai 2004 jeder unregistrierte eritreische
Staatsangehörige als illegaler und unerwünschter Ausländer behandelt
und hat mit Bestrafung und Deportation nach Eritrea zu rechnen. Laut
demselben Experten erhielt sodann nach Januar 2004 keine Person
eritreischen Ursprungs, die zuvor keinen äthiopischen Pass besessen
hatte, von einer äthiopischen Auslandsvertretung einen äthiopischen
Reisepass; auch sind ihm keine Fälle bekannt, in denen ehemals in
Äthiopien wohnhaften eritreischen Staatsangehörigen die Wiederein-
reise gestattet und eine Daueraufenthaltserlaubnis ausgestellt worden
wäre. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit einer äthio-
pischen Staatsangehörigen eine privilegierte Position hätte, ergibt sich
aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichten nicht.
Es ist in diesem Zusammenhang vielmehr darauf hinzuweisen, dass
die äthiopische Regierung im Gefolge des eritreisch-äthiopischen Krie-
ges zwischen 1998 und 2001 mehrere Tausend Personen eritreischer
Abstammung nach Eritrea deportierte und dabei die Trennung von ge-
mischtnationalen Familien bewusst in Kauf nahm. Auch wenn das BFM
in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, dass seither keine
Deportationen mehr stattgefunden haben, bedeutet dies keineswegs,
dass dem Beschwerdeführer nach rund 9-jährigem Auslandaufenthalt
ohne Weiteres die Wiedereinreise bewilligt würde. Bei dieser Sachlage
ist das Fundament der oben erwähnten Regelvermutung erschüttert
und dem Bundesamt zumindest bislang kein genüglicher Nachweis für
seine Annahme gelungen, dass der Beschwerdeführer legal nach
Äthiopien reisen und sich dort dauerhaft aufhalten könnte.
4.3 Nach dem Gesagten fällt eine Substitution der Motive im Asyl-
punkt nicht in Betracht. Es bleibt somit im Folgenden zu prüfen, ob der
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Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinem Heimatstaat Eritrea
einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre bezie-
hungsweise begründete Furcht hat, dort ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu erleiden. Das Bundesamt hat sich dazu in seiner
Verfügung vom 12. Juli 2007 nicht geäussert, weshalb die Verfügung
grundsätzlich aufzuheben und die Sache zur Beurteilung der Frage
der Flüchtlingseigenschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre. Da
aufgrund der Aktenlage der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt
zu bezeichnen und die Sache demnach spruchreif ist und ferner die
Vorbringen des Beschwerdeführers – wie nachstehend aufgezeigt –
sowohl den Anforderungen an das Glaubhaftmachen als auch denje-
nigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen, erschiene
eine blosse Kassation der angefochtenen Verfügung indessen als pro-
zessualer Leerlauf, weshalb davon abzusehen ist.
5.
5.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen
gemachten widerspruchsfreien, substanziierten, mit Beweismitteln un-
terlegten und im länderspezifischen Kontext (vgl. dazu UK Home Of-
fice, Country of Origin Information Report Eritrea 2009; KJETIL TRONVOLL,
The Lasting Struggle for Freedom in Eritrea, Oslo 2009; Bundesamt für
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Migration und Flüchtlinge, Eritrea [Bd. 3, Wirtschaft, Bildung, Gesund-
heit, Politische Verfolgung, Justiz, Menschenrechtsverletzungen],
2007; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea Update, 2007;
SFH, Asylsuchende aus Eritrea, 2007) nachvollziehbaren Angaben
geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem glaubhaft ge-
machten Sachverhalt aus: Der aus S._______ stammende
Beschwerdeführer wurde im Jahre 1977 Mitglied der ELF
(beziehungsweise später der von dieser abgesplitterten ELF-RC) und
kämpfte für diese Organisation bis 1981 im eritreischen
Unabhängigkeitskrieg gegen die Äthiopier. Im Jahre 1981 wurde er mit
der ELF von der EPLF/PFDJ in den Sudan abgedrängt, wo er eine
äthiopische Staatsangehörige heiratete und bis ins Jahr 1997 verblieb.
Auf Bitte seiner Mutter und angesichts der beruhigten Situation
zwischen Eritrea und Äthiopien kehrte er mit seiner Ehefrau und den
gemeinsamen Kindern in seinen Heimatstaat zurück und lebte in
S._______ und Asmara. Nach etwa einem Jahr wurde er als
ehemaliger ELF-Kämpfer erkannt, verhaftet und während über fünf
Monaten im Gefängis Seserat festgehalten, wo er unter Miss-
handlungen nach Waffenverstecken der ELF befragt wurde. Während
seiner Inhaftierung wurden seine Ehefrau und Kinder nach Äthiopien
ausgewiesen. Nach seiner Freilassung auf Kaution erhielt er eine
Waffe und hätte in die "Milisha" eintreten sollen, um gegen die
Äthiopier zu kämpfen. Aus diesem Grund begab er sich im Jahre 1999
nach Äthiopien, gab dort die ihm anvertraute Waffe ab und lebte mit
seiner Familie in A._______. Im Jahre 2001 kam er einer drohenden
Deportation nach Eritrea durch seine Ausreise in den Sudan zuvor, wo
er sich bis ins Jahr 2006 in Khartum aufhielt; seine
Familienangehörigen verblieben in Äthiopien. Im Jahr 2006 schränkte
das sudanesische Regime den politischen Spielraum der während
langer Jahre unterstützten eritreischen Exil-Opposition im Zuge der
Annäherung an Eritrea stark ein, worauf der Beschwerdeführer in die
Schweiz ausreiste.
6.2 In Bezug auf die Frage der asylrechtlichen Relevanz der Vor-
bringen ist unter Hinweis auf die oben genannten Quellen festzu-
halten, dass in Eritrea seit dem Ende des Unabhängigkeitskrieges
gegen Äthiopien im Mai 1991 die EPLF/PFDJ auf allen staatlichen
Ebenen die uneingeschränkte Herrschaft ausübt. Andere Parteien sind
nicht zugelassen und jegliche politische Opposition wird im Keim er-
stickt. Dies betrifft namentlich auch die Tätigkeiten der ELF ein-
schliesslich deren zahlreiche Abspaltungen, die sich mit anderen Exil-
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organisationen im März 1999 zur AENF (Alliance of Eritrean National
Forces) zusammenschloss, aus welcher im Oktober 2002 die ENA
(Eritrean National Alliance) entstand. Auseinandersetzungen um das
politische Programm und Machtkämpfe zwischen den Mitgliedsorgani-
sationen führten unmittelbar nach der Gründung der ENA zum Austritt
der ELF-RC, welche in der Folge als starke Einzelorganisation ausser-
halb dieser Allianz agierte. Nach weiteren Spaltungen, Neugruppierun-
gen und intensiven Verhandlungen schlossen sich im Januar 2005 die
ENA, die ELF-RC und weitere Organisationen zur EDA (Eritrean De-
mocratic Alliance) zusammen, die indessen bereits im Februar 2007
wieder zerbrach. Ungeachtet dieser Schwächen überwacht das eritre-
ische Regime die Tätigkeiten der Exilopposition genau und erachtet
diese als Hoch- und Landesverrat; oppositionellen Protagonisten droht
Haft, Folter und allenfalls die extralegale Hinrichtung. Etliche Angehö-
rige der ehemaligen EDA sowie bereits im Jahre 1992 aus dem Sudan
nach Eritrea verschleppte Kader der ELF-RC befinden sich seit Jahren
ohne Anklage und Gerichtsverfahren in Geheimgefängnissen in Haft
(vgl. zum Ganzen exemplarisch SFH, Eritrea Update, 2007, S. 6-9 und
S. 17 f.). Unabhängige Beobachter gehen davon aus, dass unter Um-
ständen bereits die blosse Mitgliedschaft bei einer oppositionellen
Gruppierung – namentlich bei der ELF und deren Splittergruppen – zu
Verfolgung durch die eritreischen Sicherheitsorgane führen kann (vgl.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, a.a.O., S. 19-25, mit weite-
ren Hinweisen).
6.3 Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer – als langjähriges
aktives Mitglied der ELF-RC (über seine genauen politischen Aktivi-
täten während seines zweiten Aufenthaltes im Sudan in den Jahren
2001 bis 2006 ist er zwar in den Anhörungen vom 29. Juni 2006 und
vom 17. August 2006 nicht befragt worden, aber aufgrund seiner An-
gaben ist davon auszugehen, dass er sich weiterhin betätigte) und we-
gen seiner im Jahre 1999 erfolgten unerlaubten Ausreise aus Eritrea
mit einer ihm anvertrauten Waffe – begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal er angesichts der bereits
erlittenen staatlichen Verfolgungsmassnahmen objektive Gründe für
eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat (vgl. dazu EMARK 2005
Nr. 21 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Situation in Eritrea
ist sodann das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu
verneinen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft; weil sich zugleich aus den Akten keinerlei
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Anhaltspunkte für das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe er-
geben, hat er sodann Anspruch auf Erteilung von Asyl.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzu-
heissen, die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007 aufzuheben und
das Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu ge-
währen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); das in der Beschwerdeeingabe vom
13. August 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig.
8.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann
eine angemessene Parteientschädigung für die ihm durch das Be-
schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kostenzuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist – nachdem der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat – von
Amtes wegen und unter Berücksichtigung der praxisgemässen An-
sätze auf insgesamt Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom
12. Juli 2007 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons X._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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