B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5398/2011/mel
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Laura Rossi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. September 2011 / N (…).
D-5398/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden Sri
Lanka am (…). Dezember 2010 und gelangten am 3. Januar 2011 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 5. Januar 2011
führte das BFM Summarbefragungen durch. Die Anhörungen fanden am
14. Januar 2011 statt.
A.b Der Beschwerdeführer – ein Tamile – machte geltend, aus
D._______ zu stammen. Dort habe er mehrere Ladenlokale besessen
und auch Geldtransfer-Geschäfte gemacht. Es sei ihm unterstellt worden,
Geldtransporte für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durchzu-
führen. Unbekannte hätten ihn telefonisch bedroht, einmal bei ihm vorge-
sprochen und ihn unter Todesdrohungen zu Geldzahlungen aufgefordert.
Ferner hätten die Unbekannten einen anderen Laden bombardiert und
Leute erschossen. Sie hätten ihm dasselbe Schicksal in Aussicht gestellt.
In Anbetracht dieser Sachlage sei er Ende April 2008 nach E._______
umgezogen. Im Mai 2008 sei sein Vater entführt worden; er sei seither
unbekannten Aufenthalts. In E._______ habe er seine Partnerin kennen
gelernt und im Restaurant ihres Vaters gearbeitet. Es seien junge Leute
entführt worden. Auch zwei enge Verwandte der Partnerin seien noch
während seines Aufenthalts in D._______ Opfer solcher Vorfälle gewor-
den. Aus Angst sei er im Juli 2010 nach F._______ weitergeflüchtet. Da er
dort nicht lange habe bleiben können, sei er in der Folge ausgereist.
A.c Die Beschwerdeführerin – eine Tamilin aus E._______ – legte dar, ei-
ner ihrer Brüder werde seit langer Zeit vermisst. Im Jahre 2001 habe ihre
Familie den LTTE ein Haus vermietet. Dieses sei auf den Namen ihres
anderen Bruders registriert gewesen. Im Jahr 2005 sei das Haus von ei-
ner Granate getroffen worden. 2006 sei ein benachbarter Laden durch ei-
ne Granate beschädigt worden. Seither sei auch der zweite Bruder ver-
schollen. Die Behörden hätten sich bei ihnen gemeldet und Informationen
über die Brüder und ihren Partner, gegen den durch Unbekannte Drohun-
gen ergangen seien, verlangt. Die Unbekannten hätten wiederholt vorge-
sprochen. In Anbetracht der geschilderten Situation und ihrer Schwanger-
schaft seien sie ausser Landes geflohen.
B.
Am 8. Februar 2011 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter.
D-5398/2011
Seite 3
C.
C.a Mit Verfügung vom 1. September 2011 – eröffnet am 8. September
2011 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvoll-
zug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht. Es bestünden erhebliche Ungereimtheiten und Wi-
dersprüche in den Aussagen. Überdies sei auch die Asylrelevanz zu ver-
neinen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerde-
führenden keine wirksame behördliche Schutzinfrastruktur vor der Verfol-
gung durch Unbekannte zur Verfügung gestanden wäre.
C.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumut-
bar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorinstanz,
in Gebieten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden,
herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Die Beschwerdefüh-
renden stammten aus D._______ respektive E._______. Sie verfügten
über eine solide Schulausbildung. Der Beschwerdeführer habe Berufser-
fahrung als selbständig erwerbender Geschäftsinhaber. Aufgrund der Ak-
tenlage sei von einem familiären Beziehungsnetz und einer gesicherten
Wohnsituation vor Ort auszugehen. Auch das Kindswohl sei nicht gefähr-
det. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicher-
heitslage noch individuelle Gründe gegen die Rückkehr ins Heimatland.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. September 2011 beantragten
die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 4 und 5
(Vollzugspunkt), die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz,
die Anweisung des BFM, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sämtli-
che Herkunftsländerinformationen, auf welche es sich stütze, mittels
Quellenangaben offenzulegen, die Einräumung einer angemessenen Frist
zur diesbezüglichen vorinstanzlichen Stellungnahme sowie in prozessua-
ler Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht bezie-
hungsweise die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
D-5398/2011
Seite 4
D.a In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführenden eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. So habe das BFM in
seinem Entscheid als einzige Quelle auf die Richtlinie des Amtes des Ho-
hen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Fest-
stellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender
vom 5. Juli 2010, welche sich explizit auf den Flüchtlingsschutz und nicht
auf einen subsidiären Schutzstatus beziehe, verwiesen. Ansonsten stütze
sich das BFM im angefochtenen Entscheid auf eigene "Feststellungen",
deren Quellen nicht offengelegt würden. Mit diesem Vorgehen verletze
das BFM die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör. Sollte
das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, das Versäumte könne im
Rechtsmittelverfahren nachgeholt und die Gehörsverletzung damit geheilt
werden, sei das BFM anzuweisen, die entsprechenden Quellen im Be-
schwerdeverfahren offenzulegen. Um den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör zu wahren, sei ihnen danach eine angemessene Frist zur Stellung-
nahme einzuräumen.
D.b In materieller Hinsicht brachten die Beschwerdeführenden vor, ge-
mäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die
Wegweisung in den Norden und Osten Sri Lankas nicht zumutbar; jene
nach Colombo könne nur unter günstigen Bedingungen erfolgen. Entge-
gen den Annahmen der Vorinstanz und namhaften Quellen zufolge habe
sich die Sicherheitslage in Sri Lanka nach Bürgerkriegsende nicht ent-
scheidend verbessert beziehungsweise zum Teil sogar verschlechtert.
Namentlich auch die Situation für mutmassliche und tatsächliche LTTE-
Sympathisanten sei nach wie vor kritisch. Es komme immer wieder zu
Entführungen. Insgesamt entstehe ein düsteres Bild betreffend Wahrung
der Menschenrechte. Jedenfalls sei die aktuelle Sicherheits- und Men-
schenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas trotz der Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009 noch ungenügend, um die Rückkehr als
zumutbar zu qualifizieren. Die Militärpräsenz sei in diesen Gebieten (wie-
der) sehr hoch und es komme zu diskriminierenden Einschränkungen der
tamilischen Bevölkerung. Diese stehe nach wie vor unter dem General-
verdacht der Kollaboration mit den LTTE und sei am stärksten von Sicher-
heitsmassnahmen betroffen. Darauf basierend müsse ihr aktuelles
Schutzbedürfnis als Tamilen mit einem Kleinkind aus dem Norden bejaht
werden.
D.c Der Eingabe lag eine Kostennote bei.
D-5398/2011
Seite 5
D.d Am 29. September 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine Be-
stätigung für ihre Bedürftigkeit nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2011 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2012 übermittelte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehm-
lassung sowie das BFM-Dokument "Sri Lanka, Erkenntnisse Dienstreise
5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und gab ihnen Ge-
legenheit, sich dazu zu äussern.
H.
Nach gewährter Fristerstreckung hielten die Beschwerdeführenden in ih-
rer Stellungnahme vom 24. April 2012 an den bisherigen Vorbringen
grundsätzlich fest und machten kritische Anmerkungen zur Entstehung
und zum Inhalt des BFM-Dokuments.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
D-5398/2011
Seite 6
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der angeordneten
Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig
die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeord-
net hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, dass
eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, da es die Vorinstanz un-
terlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche
sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. So habe das BFM in seinem
Entscheid als einzige Quelle auf das UNHCR-Dokument verwiesen. An-
sonsten stütze sich das BFM im angefochtenen Entscheid auf eigene
"Feststellungen", deren Quellen nicht offengelegt würden. Ferner hielten
die Beschwerdeführenden fest, dass der vorinstanzliche Entscheid von
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abweiche.
4.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
D-5398/2011
Seite 7
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene
Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche aus-
gestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die
Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermög-
lichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kon-
trollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu be-
ziehen (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen
2008, Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.).
4.3
4.3.1 Bezüglich des Antrags der Beschwerdeführenden, es seien ihnen
sämtliche relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorin-
stanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich
nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die
entsprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der ent-
scheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezo-
gen werden beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt
werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht
darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Doku-
menten zu erlangen. Hinsichtlich der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010
ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so
auch im Internet –, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akten-
einsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Weitere
Quellen wurden im angefochtenen Entscheid nicht genannt und finden
sich auch nicht in den Akten, weshalb die Vorinstanz nicht gehalten war,
weitere Akteneinsicht zu gewähren. Im Sinne der Transparenz hat das
Bundesverwaltungsgericht dennoch auf Beschwerdeebene Einsicht in ei-
nen Dienstreisebericht gewährt, zumal die Erkenntnisse aus dieser Reise,
neben zahlreichen anderen Länderinformationen, die Praxis des BFM
wohl beeinflusst haben dürfte. Auch diese Reise wurde jedoch in der an-
gefochtenen Verfügung nicht erwähnt, weshalb der Umstand, dass ein
entsprechender Bericht im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht bestand
beziehungsweise offengelegt wurde, nicht als Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu werten ist.
D-5398/2011
Seite 8
4.3.2 Ferner trifft das Beschwerdevorbringen, wonach der vorinstanzliche
Entscheid von der damals bekannten Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts abweiche, grundsätzlich zu. Das BFM hat in der angefochtenen
Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert
aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine
Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwi-
schen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich
entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hät-
ten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas
grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE
kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr
schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar
auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt,
mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuwei-
chen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE
2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung
in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwick-
lungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als
zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat sich im Übrigen relativ kurz nach Erlass der angefochte-
nen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl.
BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine
Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen,
welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt
(vgl. E. 7.2 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen allen-
falls die Begründungspflicht verletzt haben sollte, ist in Anbetracht der
insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
4.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
D-5398/2011
Seite 9
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
D-5398/2011
Seite 10
6.3
6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage
der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageana-
lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Per-
sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso
Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in
der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertre-
ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Verstösse
kritisierten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie
Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie-
sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder
Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8).
6.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf ei-
ne EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid
vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Ent-
scheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no.
41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behand-
lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschie-
dene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall
schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein
D-5398/2011
Seite 11
Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR
namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder
tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines of-
fenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die
Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernar-
ben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen
Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen
von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im
Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig
hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung ge-
schenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine
betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer
kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich
unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöh-
ten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden all-
gemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93, S. 28).
6.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die den Beschwerdeführen-
den drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits rechts-
kräftig festgestellt, dass es ihnen nicht gelungen ist, im Zusammenhang
mit ihren Vorbringen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung glaub-
haft zu machen. Ausserdem erwog die Vorinstanz in ihrer Verfügung, die
Asylvorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch insofern nicht stand,
als die Behörden kriminelle Akte vor Ort (mittlerweile) ahnden würden.
Auch diese Qualifikation blieb – bezogen auf den Asylpunkt – unan-
gefochten. Ferner lässt sich den Akten keine besondere Nähe der Be-
schwerdeführenden zur LTTE entnehmen. Das offenbar ungewisse
Schicksal LTTE-Angehöriger vermag an dieser Sichtweise nichts zu än-
dern. Ein eigenes und substanziiertes Engagement für die Bewegung be-
ziehungsweise ein allfälliger solcher – und gemäss Aktenlage unbegrün-
deter – behördlicher Verdacht lassen sich ihren Aussagen jedenfalls nicht
entnehmen. Allfällige (zurückliegende) Geldgeschäfte des Beschwerde-
führers auch mit Personen aus dem LTTE-Umfeld lassen noch nicht auf
eine entsprechende Gefährdung schliessen, und die Hausvermietung
durch den Bruder der Beschwerdeführerin an die LTTE lag im Zeitpunkt
der Ausreise offensichtlich sehr weit zurück. Auch im Übrigen lassen sich
den Akten keine konkreten Hinweise auf eine drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung der Beschwerdeführenden wegen ihnen unter-
stellter LTTE-Nähe entnehmen. Dass bei abgewiesenen Asylsuchenden
D-5398/2011
Seite 12
bei der Wiedereinreise eine gewisse Gefährdung im Sinne der Beschwer-
devorbringen besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtsprechung des
EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hinrei-
chend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden auf-
grund ihrer Persönlichkeitsprofile bei der Wiedereinreise eine unzulässige
Behandlung gewärtigen müssen, bestehen nach dem Gesagten indes
nicht. So leben auch gewisse Angehörige weiterhin in Sri Lanka, ohne
dass sie gemäss Aktenlage aktuell relevant gefährdet wären.
6.3.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich-
haltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren
7.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwal-
tungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri
Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet
der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der
Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Ge-
biets – sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beur-
teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichti-
gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als
unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem
BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008
noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der
Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen ab-
gespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen
Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Wes-
tern, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern,
Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehr-
ten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).
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7.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, aus D._______ bezie-
hungsweise E._______ zu stammen. Eine Rückkehr dorthin ist nach
neuer Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar zu betrachten, wobei
aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumut-
barkeitskriterien vorzunehmen ist. Das bedeutet, dass den sozio-
ökonomischen und den medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl und
auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sind.
7.4 Laut ihren Aussagen verfügen die Beschwerdeführenden an den ge-
nannten Orten über Angehörige, welche ihnen eine soziale und wirt-
schaftliche Wiedereingliederung ermöglichen dürften. Medizinische Lei-
den werden in den Beschwerdeeingaben – auch die Tochter betreffend –
nicht geltend gemacht. Eine konkret drohende Verletzung des Kindswohls
ist nicht ersichtlich. Gemäss Aktenlage besteht sowohl bei der Familie
des Beschwerdeführers wie auch derjenigen der Beschwerdeführerin ei-
ne gewisse wirtschaftliche Prosperität. Der Beschwerdeführer war in Sri
Lanka als Geschäftsmann tätig. Insgesamt ist demnach nicht davon aus-
zugehen, sie könnten in eine existenzgefährdende Situation geraten.
7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -
4 AuG). Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich
der allgemeinen Situation in Sri Lanka detaillierter einzugehen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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11.
11.1 Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich den unterliegenden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Ange-
sichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung
vom 3. Oktober 2011) ist jedoch darauf zu verzichten.
11.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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