B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5398/2014
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2014 / N (…).
D-5398/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 12. Juni 2014 und ge-
langte am 16. Juni 2014 in die Schweiz, wo er am 24. Juli 2014 um Asyl
nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 8. August 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen stattfand, gab der Beschwer-
deführer an, er werde von den heimatlichen Behörden gesucht, da er zu-
sammen mit Freunden an den Gezi-Protesten teilgenommen habe. Er sei
am 15. Juni 2013 festgenommen worden und fünf Stunden in Polizeige-
wahrsam geblieben. Am 30. Juni 2013 habe er einen Schlag auf den Hals
erhalten und sei bewusstlos geworden, als er sich der Polizei bei einer
Demonstrationsteilnahme widersetzt habe. Danach sei er acht bis neun
Stunden auf dem Polizeiposten gewesen. Man habe seine Personalien
aufgenommen und ihn gehen lassen. Vermutlich habe sich wegen des
Schlages einer seiner Halswirbel verschoben, er habe seither starke
Schmerzen. Die Polizei habe am 1. Juni 2014 seine Wohnung aufgesucht
und seine beiden Freunde, mit denen er dort gewohnt habe und die eben-
falls an den Protesten teilgenommen hätten, festgenommen. Er habe sich
damals in C._______ aufgehalten und sei von seinem Onkel über die Er-
eignisse in B._______ informiert worden. Eine Woche nach seiner Einrei-
se in die Schweiz, sei er an seinem Arbeitsplatz von zwei Zivilpolizisten
gesucht worden. In der Schule habe er am islamischen Unterricht teil-
nehmen müssen, obwohl er (…) sei. Nach seinem Reisepass gefragt,
gab der Beschwerdeführer an, er habe diesen verloren.
A.c Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 20. August 2014 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei am 4. Juni
2014 zurück in seine Wohnung in B._______ gegangen und habe diese
durchwühlt vorgefunden. Er habe seinen Reisepass gesucht und ihn nicht
mehr gefunden. Danach habe er die Wohnung verlassen und sei zu
Freunden gegangen. Er habe zusammen mit den beiden Freunden, mit
denen er die Wohnung geteilt habe, an den Gezi-Park-Protesten teilge-
nommen. Seine Freunde seien am 1. Juni 2014 von einer Sondereinheit
der Polizei festgenommen worden und befänden sich immer noch in Haft.
Vom 1. bis 30 Juni 2013 habe er ständig an den Protesten teilgenommen;
erstmals sei er am 15. Juni 2013 von der Polizei festgenommen und auf
den Posten von D._______ gebracht worden. Man habe seine Identitäts-
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karte kontrolliert und ihn nach vier bis fünf Stunden wieder freigelassen.
Am 30. Juni 2013 sei es zwischen Demonstranten und der Polizei zu
Ausschreitungen gekommen. Er habe mit einem Knüppel einen Schlag
versetzt bekommen und sei bewusstlos zu Boden gefallen. Er sei auf den
Posten von E._______ gebracht worden und dort wieder zu sich gekom-
men. Man habe ihm die Identitätskarte abgenommen und später wieder
zurückgegeben, nach neun bis zehn Stunden habe er gehen dürfen. Er
habe danach einen Arzt aufgesucht, der ihm gesagt habe, ein Halswirbel
habe sich verschoben. Danach gefragt, wieso er das Asylgesuch erst
mehrere Wochen nach seiner Einreise in die Schweiz gestellt habe, sagte
der Beschwerdeführer, er habe sich an einen Anwalt gewandt, der ihm
gesagt habe, er müsse kein Asylgesuch stellen, falls er seine in der
Schweiz wohnhafte Freundin heiraten wolle. Da man beim Zivilstandsamt
eine feste Wohnsitzadresse verlangt habe, habe er dann das Asylgesuch
gestellt.
B.
Das BFM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 21. Au-
gust 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
C.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 22. September 2014 die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei festzustellen, dass er
die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei von Amtes wegen die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen drei Internetausdrucke
von Zeitungsartikeln bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014 entsprach der Instrukti-
onsrichter dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das BFM.
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E.
Der Beschwerdeführer heiratete am 30. September 2014 eine in der
Schweiz wohnhafte polnische Staatsangehörige.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 27. Oktober 2014 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme
zur Vernehmlassung. Zudem gab er ihm Gelegenheit, dem Bundesver-
waltungsgericht mitzuteilen, ob er bei der zuständigen kantonalen Behör-
de ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe.
H.
Der Beschwerdeführer bestätigte am 10. November 2014, dass er eine
polnische Staatsangehörige geheiratet habe. Bei der zuständigen kanto-
nalen Behörde sei ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestellt worden. Man habe ihm gesagt, zunächst müsse der Kantons-
wechsel stattfinden; ein entsprechendes Gesuch sei am 30. September
2014 beim BFM eingereicht worden.
I.
Mit Verfügung vom 20. November 2014 wies das BFM den Beschwerde-
führer für den Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens dem Kan-
ton F._______ zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.Vm. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass es sich bei den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten polizeilichen Massnahmen
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nicht um ernsthafte Nachteile handle, die geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen. Die von den Sicherheitskräften verübte
Gewalt habe sich gegen den Protest als solchen gerichtet und könne
nicht als persönliche Verfolgung gewertet werden. Da er die Polizisten mit
Steinen beworfen habe, wäre ein allfälliges Strafverfahren gegen ihn legi-
tim. Auch die von ihm genannten Vorbringen, die ethnischer und religiöser
Natur seien, könnten keine Zwangssituation im Sinne des Asylgesetzes
begründen. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt der
Vorbringen zumindest hinsichtlich einzelner Aspekte aufgrund unsubstan-
ziierter und erfahrungswidriger Aussagen stark zu bezweifeln sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Polizei sei während der
Gezi-Ereignisse mit brutaler Gewalt gegen friedliche Demonstranten vor-
gegangen, wobei es zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekom-
men sei. Es seien fünf Personen ums Leben gekommen und über acht-
tausend verletzt worden. Die Polizisten hätten sogar Menschen auf offe-
ner Strasse gefoltert. Der Beschwerdeführer sei zweimal festgenommen
und einer menschenunwürdigen Behandlung unterzogen und bedroht
worden. Bei der zweiten Festnahme sei er von der Polizei mehrere Stun-
den festgehalten und während dieser Zeit menschenunwürdig behandelt
worden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Ge-
zi-Park machten deutlich, was er alles habe erleben müssen. Das von
ihm geschilderte polizeiliche Vorgehen werde auch im Bericht von Am-
nesty International erwähnt, weshalb seine Angaben zuträfen. Er sei der
Polizei aufgrund seiner Teilnahme an den Protesten als Politaktivist be-
kannt. Bei der zweiten Festnahme habe er mit einer Anklage seitens der
Staatsanwaltschaft gerechnet. Es sei davon auszugehen, dass die Polizei
sich aufgrund der Auswertung von Video-Aufzeichnungen zu seiner er-
neuten Festnahme entschlossen habe. Seine Wohnung sei in der An-
nahme gestürmt worden, dass er sich auch dort aufhalte. Hätte man ihn
angetroffen, wäre er mit Sicherheit vor Gericht gestellt worden. Somit sei
ihm nichts anderes als die Ausreise geblieben.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass der Beschwerde-
führer am 24. Juli 2014 ein Asylgesuch eingereicht habe, nachdem er am
16. Juni 2014 in die Schweiz eingereist sei. Gemäss Auskunft des Zi-
vilstandsamtes G._______ habe er zwecks Ehevorbereitung bereits am
4. Juli 2014 dort vorgesprochen. Dabei sei er im Besitz einer türkischen
Identitätskarte und eines vom türkischen Konsulat in H._______ am 20.
Juni 2014 ausgestellten türkischen Reisepasses gewesen. Bei den Anhö-
rungen habe er die Asylbehörden über die bereits eingeleiteten Ehevor-
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bereitungen ebenso in Unkenntnis gelassen wie über die Tatsache, dass
er sich wenige Tage nach seiner Ankunft in der Schweiz einen Reisepass
habe ausstellen lassen. Augenscheinlich habe er keine Berührungsängs-
te mit den heimatlichen Behörden, ansonsten er es unterlassen hätte,
diese zu kontaktieren. Da für die Eheschliessung der Besitz eines Reise-
passes nicht notwendig sei, sei umso weniger einsichtig, weshalb er eine
Kontaktaufnahme mit der türkischen Vertretung und die damit verbunde-
nen Risiken in Kauf genommen haben sollte. Diese Feststellungen be-
stärkten das BFM in der Beurteilung, dass der getroffene Asylentscheid
seine Richtigkeit habe.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer gab bei den Befragungen an, er habe seinen
Reisepass verloren beziehungsweise diesen in seiner Wohnung nicht
mehr gefunden, nachdem diese von der Polizei durchsucht worden sei
(act. A4/12 S. 6, A7/16 S. 2 f.). Er verschwieg, dass er sich am 20. Juni
2014 beim türkischen Konsulat in H._______ einen Reisepass ausstellen
liess. Das BFM weist in seiner Vernehmlassung berechtigterweise darauf
hin, dass der eigenen Angaben gemäss am 16. Juni 2014 in die Schweiz
eingereiste Beschwerdeführer sich wohl kaum unverzüglich zwecks Aus-
stellung eines Reisepasses an die Behörden des angeblichen Verfolger-
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staats gewandt hätte, zumal es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen
und er psychisch angeschlagen gewesen sei (act. A4/12 S. 6), falls er in
seiner Heimat tatsächlich ernsthafte Probleme mit den Behörden gehabt
hätte. Auch die Tatsache, dass er mit der Asylgesuchstellung über einen
Monat lang zuwartete und dieses offenbar einzig zur Begründung eines
schweizerischen Wohnsitzes tat, erweckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen.
5.3 In der angefochtenen Verfügung wird berechtigterweise darauf hin-
gewiesen, dass der Beschwerdeführer teilweise nur unsubstantiierte Aus-
sagen machte. Seine Angaben zu seiner persönlichen Beteiligung an den
Gezi-Protesten blieben über weite Strecken vage und waren allgemein
gehalten (act. A7/16 S. 7 f.), es entsteht nicht der Eindruck, als berichte er
von einem persönlichen Engagement und selbst Erlebtem. Der Be-
schwerdeführer gab bei der Anhörung an, er sei bei der erste Festnahme
mit andern Personen abgeführt und auf den Posten gebracht worden, wo
er einige Stunden in Gewahrsam geblieben sei. Sie seien in verschiede-
nen Räumen eingesperrt worden und man habe ihre Identitätskarten kon-
trolliert (act. A7/16 S. 7). Danach gefragt, was während der Dauer der
zweiten Festnahme geschehen sei, sagte er, es sei nichts geschehen, sie
hätten einfach in den Räumlichkeiten bleiben müssen, man habe ihm
nichts getan. Die Nachfrage, ob während der Zeit, die er auf dem Posten
von E._______ habe verbringen müssen, irgendetwas vorgefallen sei,
verneinte er. Er gab lediglich an, dass man ihnen die Identitätskarten ab-
genommen habe (act. A7/16 S. 8). Die Behauptung in der Beschwerde, er
sei bei beiden Festnahmen einer menschenunwürdigen Behandlung un-
terzogen und bedroht worden, findet somit in den Akten keine Grundlage
und bestärkt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
5.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen hegt das Bundesverwal-
tungsgericht starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers und teilweise auch an seiner persönlichen Glaubwürdig-
keit. Daran vermögen die ins Recht gelegten Berichte über die Vorkomm-
nisse bei den Gezi-Park-Protesten nichts zu ändern, da ihnen keine per-
sönliche Beteiligung des Beschwerdeführers an denselben entnommen
werden kann.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
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Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17
und 11.18).
6.2 Unbesehen der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren rechtsstaatlich legitim
wäre. Er räumte bei der Anhörung ein, er habe die Polizisten mit Steinen
beworfen, als es zu Auseinandersetzungen zwischen diesen und den
Demonstranten gekommen sei (act. A7/16 S. 8). Entgegen den Ausfüh-
rungen in der Beschwerde ist der Beschwerdeführer den türkischen Be-
hörden nicht als Politaktivist bekannt, da er weder bei der BzP noch bei
der Anhörung geltend machte, sich politisch betätigt zu haben. Bei der
BzP verneinte er die Frage, ob er neben dem Geschilderten noch andere
Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe (act. A4/12 S. 8).
Somit kann nicht davon ausgegangen werden, er hätte einen Politmalus
zu befürchten, sollte er wegen der verübten Gewalt gegen Ordnungskräf-
te zur Rechenschaft gezogen werden. Angesichts der Reformen im türki-
schen Justizwesen muss auch nicht befürchtet werden, der Beschwerde-
führer würde im Rahmen eines allfällig gegen ihn eingeleiteten Ermitt-
lungsverfahrens einer menschenunwürdigen Behandlung unterzogen.
Seinen Angaben gemäss wurde er während der Dauer der beiden geltend
gemachten, mehrstündigen Festnahmen korrekt behandelt.
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6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, wes-
halb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzuge-
hen, da sie an der Würdigung des Sacherhalts nichts zu ändern vermö-
gen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab-
gelehnt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hat am 30. September 2014 eine polnische
Staatsangehörige geheiratet, die im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewil-
ligung B ist.
7.2 Gemäss Art. 7 Bst. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. a An-
hang I dieses Abkommens haben Ehegatten einer Person, die Staatsan-
gehörige einer der Vertragsparteien ist und in der Schweiz ein Aufent-
haltsrecht hat, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit das Recht, bei ihr
Wohnung zu nehmen.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft bei Ablehnung des Asylgesuchs
vorfrageweise, ob ein potenzieller Anspruch auf eine kantonale Aufent-
haltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienle-
bens besteht. Diese Prüfung erfolgt nur, sofern der zuständigen kantona-
len Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung vorliegt. Wird das Bestehen eines potenziellen Anspruchs bejaht,
hat das BFM auf die Anordnung einer Wegweisung zu verzichten bezie-
hungsweise hebt das Bundesverwaltungsgericht diese auf (BVGE
2013/37 E. 4.4 S. 579 f., mit weiteren Hinweisen).
7.4 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben gemäss bei der zustän-
digen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung gestellt. Die mit Verfügung vom 21. August 2014 verfügte (asyl-
rechtliche) Wegweisung (und deren Vollzug) sind demnach nicht mehr
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Zuständigkeit für die An-
ordnung einer allfälligen (ausländerrechtlichen) Wegweisung und die An-
ordnung deren Vollzugs würde im Falle der Abweisung des Gesuchs um
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Seite 11
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die kantonalen Behörden über-
gehen.
7.5 Somit ergibt sich, dass die von der Vorinstanz mit Verfügung vom
21. August 2014 verfügte Wegweisung aufzuheben ist. Damit erübrigen
sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines
Wegweisungsvollzuges. Die Prüfung der Frage, ob allfällige Vollzugshin-
dernisse vorliegen, fällt damit in die Zuständigkeit der kantonalen Behör-
de, gegen deren Verfügungen der ausländerrechtliche Rechtsweg offen
steht.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung abzuweisen ist. Betreffend
die Anordnung der Wegweisung ist sie gutzuheissen, im Übrigen als ge-
genstandslos geworden abzuschreiben.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der
Anordnung der Wegweisung hingegen hat er obsiegt. Praxisgemäss be-
deutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grund-
sätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG). Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten
sind demnach auf insgesamt 300.– festzusetzen (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend der Anordnung der
Wegweisung) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
hälftige Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG;
Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den
Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet
werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerde-
führer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.–
zuzusprechen.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden.
2.
Betreffend die Wegweisung wird die Beschwerde im Sinne der Erwägun-
gen gutgeheissen und die vom BFM angeordnete Wegweisung aufgeho-
ben. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: