B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5399/2017
Ur t e i l vom 2 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 22. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein libyscher Staatsangehöriger – wurde am
16. Januar 2003 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm
gleichzeitig Asyl gewährt.
B.
Am (…) 2016 teilte die Flughafenpolizei B._______ der Vorinstanz mit,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz aufgrund einer
ungenauen Dokumentenlage einer Kontrolle unterzogen worden sei, und
erkundigte sich nach dessen Aufenthaltsstatus. Gleichzeitig wurden dem
SEM Kopien der verwendeten Reisedokumente des Beschwerdeführers
übermittelt.
C.
Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft räumte das SEM dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 25. Juli 2017 Gelegenheit ein, zu diesem Sachverhalt
Stellung zu nehmen.
Dieses Schreiben wurde dem SEM durch die Post mit dem Vermerk „nicht
abgeholt“ retourniert.
D.
Mit Verfügung des SEM vom 22. August 2017 – eröffnet am 26. August
2017 – wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aber-
kannt und das Asyl widerrufen.
E.
Mit Eingabe vom 22. September 2017 (Datum des Poststempels) erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1–6
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorliegen.
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Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlings-
status. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestim-
mung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Ver-
änderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeige-
führt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter
die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C
Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während
die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltens-
weisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Be-
ziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für
möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die
Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimat-
land entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beach-
tet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).
4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seinen in
den Jahren 2013 und 2014 unbestrittenermassen erfolgten Aufenthalten in
Libyen freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit
er besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei
Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig
in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beab-
sichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen,
und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein
(BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.).
Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grund-
sätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat
begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation
oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht
jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimat-
reise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgespro-
chen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamt-
heit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzuse-
hen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).
4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts
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bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007
vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraus-
setzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
4.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden
die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich
relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den
den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen,
müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden
(analog Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 22. August
2017 aus, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2017
Gelegenheit eingeräumt worden sei, im Hinblick auf einen Widerruf des
Asyls und eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Stellung zu neh-
men. Dieses Schreiben habe das SEM mit dem Vermerk „nicht abgeholt“
zurück erhalten. Das Schreiben gelte jedoch als ordnungsgemäss zuge-
stellt. Der Beschwerdeführer habe es bis heute unterlassen, eine entspre-
chende Stellungnahme einzureichen. Der Beschwerdeführer habe sich im
Jahr 2011 einen heimatlichen Reisepass ausstellen und diesen im Jahr
2015 auch erneuern lassen. Zudem sei der Beschwerdeführer mit diesem
Dokument auch mehrere Male in seinen Heimatstaat gereist. Um seinen
heimatlichen Reisepass zu erhalten, habe er zudem Kontakt zu den liby-
schen Behörden aufnehmen müssen. Somit habe er sich offenkundig dem
Schutz seines Heimatstaates unterstellt. Zusammenfassend sei deshalb
festzuhalten, dass die von der Praxis entwickelten Bedingungen für einen
Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien.
Somit werde das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt.
Durch den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
unterstehe er nicht mehr der Flüchtlingskonvention. Die heimatlichen Aus-
weisschriften würden ihm durch die Migrationsbehörden des zuständigen
Kantons ausgehändigt, sobald die vorliegende Verfügung rechtskräftig ge-
worden sei.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, dass
Gaddafi getötet und dessen Regierung gestürzt worden sei. Er habe die
libyschen Behörden kontaktiert und sich einen libyschen Reisepass aus-
stellen lassen, weil er mit seiner Familie nach Libyen zurückkehren wolle.
Die Vorbereitungen der Rückreise würden sich schwierig gestalten, weil die
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Sicherheitslage in Libyen seit dem Jahr 2011 unruhig sei. Er wolle in der
Schweiz abwarten und mit seiner Familie zurückkehren, sobald sich die
Lage in Libyen beruhigt habe.
6.
6.1 Vorliegend stützt sich das SEM betreffend die Begründung der Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs auf eine Mittei-
lung der Flughafenpolizei B._______ vom (…) 2016. Den Akten ist zu
entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit einem libyschen
Reisepass auswies, welcher am (…) 2011 in C._______ ausgestellt und
am (…) 2015 erstmals und am (…) 2016 zum zweiten Mal in der libyschen
Botschaft in D._______ verlängert wurde. Ausserdem befinden sich in
diesem heimtlichen Reisedokument diverse Ein- und Ausreisestempel der
libyschen Behörden aus den Jahren 2013 und 2014.
6.2 Zu den einzelnen Voraussetzungen der Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und des Asylwiderrufs ist festzustellen, dass das Kriterium der
Freiwilligkeit vorliegend offensichtlich erfüllt ist, führt der Beschwerdeführer
doch keine Gründe an – wie beispielsweise der Besuch von todkranken
Verwandten –, aufgrund welcher auf einen derart hohen seelischen und
moralischen Druck beim Beschwerdeführer geschlossen werden könnte,
dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede gestellt werden
müsste. Vielmehr führte er als einzigen Grund an, seine Rückkehr nach
Libyen vorbereiten zu wollen. Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutz-
stellung unter den Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von
Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung die-
ser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flücht-
ling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland – unter Umgehung
der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend ver-
steckt – zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kon-
takt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme
führen kann, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade
nicht in Kauf genommen wird. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten
und gemäss den Angaben des Beschwerdeführers erstellt, dass dieser die
Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses bei den libyschen Behörden
beantragt und diesen auch erhalten hat (vgl. die Kopie des Reisepasses;
Ausstellungsdatum: (…) 2011, 1. Verlängerungsdatum: (…) 2015, 2. Ver-
längerungsdatum: (…) 2016). Zusätzlich ist aufgrund der im Reisepass ein-
getragenen Stempel erwiesen, dass er damit in den Jahren 2013 und 2014
kontrolliert in seinen Heimatstaat ein- und wieder ausgereist ist. Die Vor-
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instanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe sich damit offenkun-
dig dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt. Diese Einschätzung ist
vollumfänglich zu bestätigen. Das Kriterium der effektiven Schutzgewäh-
rung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist.
Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen
des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer problemlos einen hei-
matlichen Pass erhalten hatte, welcher zweimal verlängert wurde, in den
Jahren 2013 und 2014 ungehindert nach Libyen ein- und auch wieder aus-
reisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in Libyen
zumindest in jenen Jahren nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv
geschützt war. Den Akten sind ferner keine Hinweise für eine aktuelle Ge-
fährdung zu entnehmen. Im Übrigen wird dies auch nicht vom Beschwer-
deführer geltend gemacht. Zusammenfassend bestehen also auch heute
objektive Anhaltspunkte für eine aktuelle, effektive Schutzgewährung im
Heimatland.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1 C Ziffer 1 FK sta-
tuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
7.
Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asyl-
widerruf (derzeit) nicht beeinträchtigt ist. Zudem erstrecken sich der vorlie-
gend bestätigte Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht auf seine Ehefrau und die Kinder (Art. 63 Abs. 4 AsylG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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