Abtei lung IV
D-5400/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. Februar 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5400/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am
16. Juli 2004 und gelangte über die Türkei und andere ihm unbekannte
Länder am 27. Juli 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asyl-
gesuch stellte. Am 28. Juli 2004 wurde er in der Empfangsstelle
Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______)
summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 2. August 2004 fand
eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFF
statt. Der Beschwerdeführer wurde infolgedessen am 3. August 2004
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer aus,
er habe seit dem Jahre 2001 in Teheran an mehreren Aufständen teil-
genommen und für die Studentenbewegung Flugblätter für die Freiheit
und die Vernichtung des Regimes verteilt. Mitglied der Studentenbewe-
gung sei er aber nicht gewesen. Am 5. Juni 2002 sei er während eines
Aufstandes zusammen mit anderen Personen von der zivilen Polizei
verhaftet worden. Dabei sei es ihm gelungen, die Flugblätter, welche
er auf sich getragen habe, bis auf ein Exemplar in einen Fluss zu wer-
fen. Zusammen mit den anderen Verhafteten sei er in einen Keller ge-
bracht worden. In der Nacht habe die Polizei Wasser auf sie gespritzt,
sie mit den Füssen getreten und verhört. Als er nach den Flugblättern
und seiner Mitgliedschaft bei einer Organisation gefragt worden sei,
habe er geantwortet, er habe die Flugblätter nur gelesen und wisse
nicht, wer sie verteilt habe und er sei auch nicht Mitglied einer Organi-
sation. Er sei ungefähr zehn Tage inhaftiert und während dieser Zeit
vier bis fünf Mal befragt worden. Nachdem er einen Brief unterschrie-
ben, wonach er nie wieder an einem Aufstand teilnehme, und sein Va-
ter eine Kaution für ihn bezahlt habe, sei er mit verbundenen Augen
auf einer Strasse freigelassen worden. Wegen der schlechten Ernäh-
rung während der Haft, habe er seither ein Leberleiden. Die Fortset-
zung seines Studiums sei ihm anschliessend verboten worden. Er
habe sich daraufhin weiter an Aufständen beteiligt. Am 1. Juli 2003
seien er und ein Freund, welcher Mitglied der Studentenbewegung ge-
wesen sei, anlässlich eines Aufstandes gefilmt und fotografiert worden.
Nachdem sein Freund verhaftet worden sei, habe er fliehen können. Er
habe Angst gehabt, dieser könnte ihn verraten. Er sei nach Hause ge-
gangen, wo ihn sein Vater, nachdem er ihm von den Geschehnissen
erzählt habe, nach X._______ im Nordiran geschickt habe. Eine
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Woche später habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, dass die
Behörden zu Hause nach ihm gesucht hätten. Danach sei es zu keinen
weiteren Durchsuchungen gekommen, aber er sei sicher, dass ihr
Haus überwacht worden sei. Er sei ein Jahr in X._______ geblieben,
wo ihn sein Vater zirka zwanzig Mal besucht habe. Nachdem dieser
alles arrangiert habe, sei er ausgereist.
Bei der einlässlichen Befragung durch das BFF gab der Beschwerde-
führer zusätzlich an, sein Onkel habe für das Regime gearbeitet und
sei mit seiner Familie zerstritten gewesen. Er habe befürchtet, durch
ihn verfolgt und ins Gefängnis gebracht zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 – eröffnet am 2. März 2006 –,
welche die als unzustellbar retournierte Verfügung vom 9. Febru-
ar 2006 ersetzte, lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 31. März 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Ent-
scheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylge-
währung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Neu machte er dabei
subjektive Nachfluchtgründe aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkei-
ten geltend. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Verfügung vom 11. April 2006 hiess der damals zuständige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2006 hielt das BFM an der an-
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gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
In seiner Eingabe vom 3. Mai 2006 macht der Beschwerdeführer auf
eine schriftliche Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
betreffend die Gefährdung für Aktivistinnen und Mitglieder exilpoliti-
scher Organisationen bei einer Rückkehr in den Iran aufmerksam.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In seinem Entscheid vom 28. Februar 2006 führte das BFM aus,
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zehntägige Festnahme
vom Juni 2002 sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 2004 zu weit
zurückliegend gewesen, um noch als Grund für diese angesehen zu
werden, und erfülle somit die vom Gesetz geforderte Aktualität der
Verfolgung nicht. Zudem seien die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht glaubhaft. Bezüglich seiner Festnahme am 5. Juni 2002 seien
seine Aussagen nicht überzeugend ausgefallen. Seine Erklärungen,
wie er sich der verteilten Flugblätter entledigt habe, erwiesen sich als
nicht plausibel. Auch im Zusammenhang mit der bezahlten Kaution
habe er nur knappe und ungenaue Antworten gegeben. Ferner ent-
behrten seine Vorbringen, er sei nach der Kundgebung am
1. Juli 2003, wo er gefilmt und sein Freund festgenommen worden sei,
nach Hause gegangen, jeglicher Logik, zumal er schon einmal mit der
Polizei Probleme gehabt habe. Auch die Besuche des Vaters in
X._______ seien mit der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht
vereinbar, dies umso mehr als sie von einem nahen Angehörigen, der
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mit dem Regime zusammengearbeitet habe, überwacht worden seien.
Auch die Tatsache, dass er, nachdem er von der Suche nach ihm
erfahren habe, noch ein Jahr mit der Ausreise zugewartet habe,
entspreche nicht dem Verhalten einer verfolgten Person. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer von der behördlichen Suche nach ihm von
seinem Vater telefonisch erfahren. Ein Dokument oder ein anderes
konkretes Element habe er nicht vorgebracht. Der Umstand, von einer
Drittperson erfahren zu haben, dass man gesucht werde, genüge aber
alleine nicht, um die Furcht vor Verfolgung zu begründen.
Da die Vorbringen den Anforderungen der Glaubhaftigkeit nicht genüg-
ten, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Demzufolge erfülle
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das
Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Fest-
nahme im Jahre 2002 sei als erlittene Vorverfolgung zu berücksichti-
gen, da er danach bis zu den Ereignissen am 1. Juli 2003 weiterhin an
Kundgebungen teilgenommen habe. Zudem nenne das BFM für eine
nicht plausible Schilderung dieser Verhaftung nur ein einziges Beispiel
und begehe damit eine Verletzung der Anforderungen an die Begrün-
dungspflicht. In materieller Hinsicht scheine es durchaus möglich, dass
er in der Dunkelheit die Flugblätter noch rechtzeitig habe wegwerfen
können, sodass er als unbedarfter Leser, statt als Rädelsführer gegol-
ten habe. Im Weiteren erscheine es unverständlich, weshalb das BFM
seine Antworten zu seiner Freilassung gegen Kaution als knapp und
ungenau beurteile. Nach der Kundgebung vom 1. Juli 2003 sei er in
sein Elternhaus zurückgekehrt, um sich mit seinem Vater zu bespre-
chen. Dies sei angesichts der grossen Teilnehmerzahl und der Tatsa-
che, dass er aufgrund seiner Erfahrung mit der Polizei deren Reaktion
habe einschätzen und davon ausgehen können, sie würden einige Zeit
für die Identifikation seiner Person benötigen, relativ ungefährlich ge-
wesen. Seinen einjährigen Aufenthalt in X._______ habe er plausibel
erklärt. Die dortigen Besuche seines Vaters könnten ihm als Verhalten
einer Drittperson nicht entgegengehalten werden. Zudem sei es
möglich, dass sein Vater nicht unter dauernder Beobachtung
gestanden habe und/oder dass sein Verhalten nicht ohne Weiteres
einen Verdacht nach sich gezogen habe, da er aus der Gegend
stamme und dort eine Liegenschaft besitze. Des Weiteren habe er
nicht geltend gemacht, von seinem Onkel überwacht worden zu sein,
sondern er befürchte von ihm aufgrund seiner Tätigkeit für die
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Regierung Repressalien. Das BFM habe den politischen Konflikt
zwischen seiner Familie und seinem Onkel, welcher für ihn ein
erhöhtes Verfolgungsrisiko bedeute, in keiner Weise thematisiert.
Schliesslich könne die Furcht vor Verfolgung, auch wenn er von einer
Drittperson von der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe, nicht
ausgeschlossen werden, da er bereits eine Vorverfolgung erlitten habe
und am 1. Juli 2003 aus einer akuten Gefahrensituation geflüchtet sei.
Somit hätten auch konkrete Elemente vorgelegen, die auf Verfolgung
hindeuteten. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach er kein
Dokument habe vorlegen können, verkenne die bürokratischen
Verhältnisse im Iran, wo behördliche gesuchte Personen
normalerweise keine urkundlichen Beweise vorbringen könnten.
Gleichzeitig machte der Beschwerdeführer neu subjektive Nachflucht-
gründe aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz gel-
tend. Er gehöre der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF)
an und unterstütze deren Standaktionen, Kundgebungen und Demon-
strationen. Aufgrund der diesbezüglich eingereichten Beweismittel
(Flugblätter, Fotografien von ihm an Demonstrationen) bestehe kein
Zweifel daran, dass die iranischen Behörden von seinen Aktivitäten er-
fahren und deshalb ein Verfolgungsinteresse hätten.
Auch aufgrund seiner illegalen Ausreise aus dem Iran und seiner Asyl-
gesuchstellung, habe er im Falle einer Rückkehr mit strafrechtlicher
Verfolgung zu rechnen, wobei er wegen seiner politischer Aktivitäten
unter besonderer Aufsicht stehe.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es sei wahr-
scheinlich, dass die iranischen Behörden über die politischen Aktivitä-
ten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien. Angesichts
der Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen sei
es indessen ausgeschlossen, dass jede einzelne Person überwacht
und identifiziert werde. Zudem dürfte dem iranischen Regime bekannt
sein, dass viele iranische Emigranten versuchten, in der Schweiz ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie sich regimekri-
tisch betätigen. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann In-
teresse an der Identifizierung einer Person, wenn die Aktivitäten als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen wür-
den. Die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, die Verteilung
von Flugblättern, das Mittragen von Plakaten oder eine gelegentliche
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Publikation vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr in den Iran zu begründen.
5.
5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Verfolgung
im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran glaubhaft machen kann.
5.2 Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die
Vorinstanz habe die bundesrechtlichen Anforderungen an die Begrün-
dungspflicht verletzt, indem sie für die nicht plausible Schilderung der
Festnahme vom 5. Juni 2002 nur ein einziges Beispiel genannt habe.
Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmit-
telbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35 Abs. 1
VwVG. Die Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129
I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrück-
lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein-
wand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungs-
dichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrens-
umständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesge-
richtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche
geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Be-
gründung verlangt (BGE 112 Ia 110).
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer zwar insofern zuzustimmen, als
die Ausführungen des BFM zu einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen
etwas weniger allgemein und ausführlicher hätte ausfallen dürfen. Ins-
gesamt gibt die Begründung aber in rechtsgenüglicher Weise darüber
Aufschluss, aus welchen Gründen das BFM die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als unglaubhaft nach Art. 7 AsylG erachtet. Aus der
Beschwerdeschrift ist ausserdem zu schliessen, dass es dem Be-
schwerdeführer gestützt auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung durchaus möglich war, diese sachgerecht anzufechten. So-
mit ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen.
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5.3 Nach Durchsicht der Akten sind die Ausführungen der Vorinstanz,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten, in
ihrer Gesamtheit zu bestätigen. Daran vermögen auch die Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.
Anhand der Akten ist zunächst zwar nicht auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, in Teheran an ver-
schiedenen Kundgebungen teilgenommen hat. So ist er denn in der
Lage, sowohl die genauen Daten einzelner Kundgebungen als auch
die Quartiere, in welchen diese stattgefunden haben, zu benennen.
Zudem erwähnt er den Namen eines Freundes, welcher ihn jeweils zu
den Veranstaltungen begleitet und ihm eine Mitgliedschaft bei der Stu-
dentenorganisation vorgeschlagen hat. An solchen Demonstrationen
beteiligen sich jedoch erfahrungsgemäss sehr viele Personen, wes-
halb die blosse Teilnahme keine Furcht vor Verfolgung zu begründen
vermag. Eine darüber hinausgehende politische Aktivität des Be-
schwerdeführers ist jedoch fraglich. So war er nicht Mitglied der Stu-
dentenorganisation, obwohl ihm sein Freund dies angeboten hatte,
und über die Ziele der einzelnen Kundgebungen machte er nur ganz
allgemeine Aussagen, etwa, es sei ihnen um den Sturz des Regimes
oder um die Freiheit gegangen. Im Zusammenhang mit der Beschrei-
bung der Festnahme am 5. Juni 2002 und der darauffolgenden Haft,
welche sehr allgemein und zuweilen realitätsfremd ausgefallen ist, ent-
stehen weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. So
weiss er zum Beispiel nicht, wieviele Beamte an der Verhaftung betei-
ligt waren. Wie vom BFM richtigerweise festgestellt erscheint sodann
die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er sich des Stapels
Flugblätter entledigen konnte, indem er sie einfach in den Fluss warf,
tatsächlich unplausibel. Es ist davon auszugehen, dass ihn die Beam-
ten vorgängig mit den Flugblättern in der Hand beobachtet hatten und
somit bei einem Versuch, sich der Beweismittel zu entledigen, einge-
griffen hätten. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der ein-
lässlichen Anhörung zuerst behauptete, er habe ein Flugblatt noch in
der Hand gehabt, während er später zu Protokoll gab, dieses sei in
seiner Tasche gefunden worden. Gewichtige Zweifel entstehen aber
insbesondere bezüglich seines angeblichen einjährigen Aufenthaltes
im Norden des Landes, bei welchem ihn der Vater jedes zweite Wo-
chenende besucht haben will. Hätte das Haus der Familie des Be-
schwerdeführers in Teheran tatsächlich ein Jahr lang unter Kontrolle
gestanden, wären den Beamten diese Reisen des Vaters mit Be-
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stimmtheit aufgefallen und sie wären ihm gefolgt. Dass der Vater des
Beschwerdeführers in X._______ ein Haus besessen haben
beziehungsweise aus der Gegend stammen soll, vermag diese
Vermutung nicht umzuwerfen, sondern im Gegenteil zu bestätigen. Da
der Onkel des Beschwerdeführers, von welchem anzunehmen ist,
dass er über den Bezug des Vaters des Beschwerdeführers zum
Nordiran Bescheid wusste, bei der Regierung arbeitete, ist davon
auszugehen, dass er seine Informationen weitergegeben hätte. Des
Weiteren ist nicht verständlich, wieso der Beschwerdeführer ein Jahr
lang im Haus eines Freundes des Vaters hätte wohnen sollen, wo doch
die Familie dort selbst ein Haus besass. Das Argument, der
Beschwerdeführer hätte im Haus des Vaters leichter entdeckt werden
können, kann dabei keine Rolle spielen, da der Vater mit seinen
Reisen zu seinem Sohn ohnehin das Risiko einging, die Spur auf
dessen Versteck zu lenken. Diese Zweifel an der Furcht des
Beschwerdeführers vor Verfolgung werden im Ergebnis insofern
bestätigt, als er zwischen der Festnahme im Jahre 2002 und den
Ereignissen im Jahre 2003 ein Jahr lang von den Behörden unbehelligt
in Teheran hatte leben und sogar weiterhin an Kundgebungen hatte
teilnehmen können. Weiter wirkt es unplausibel, dass sich die
Behörden im Jahre 2003, als er angeblich wieder in deren Visier
gekommen war, auf eine einzige Hausdurchsuchung beschränkt haben
sollen. Schliesslich will der Beschwerdeführer keine Informationen
über das Ergehen des verhafteten Freundes haben; eine Interes-
senlosigkeit, die nicht nachvollziehbar ist.
5.4 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerde-
führers bezüglich der Verfolgung durch die iranischen Behörden auf-
grund seiner dortigen politischen Aktivitäten den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht zu genügen. Auf eine Prüfung der Aktualität
der Festnahme im Jahre 2002 im Sinne einer Vorverfolgung kann des-
halb verzichtet werden.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine illegale
Ausreise oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland,
namentlich den im Laufe des Rechtsmittelverfahrens neu geltend ge-
machten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss,
einer zukünftigen Verfolgung seitens der iranischen Behörden ausge-
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setzt zu sein und er aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive
Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Be-
tätigung, illegales Verlassen das Heimatlandes (sog. Republikflucht)
oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Der
Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist unabhängig davon anzu-
wenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind
oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalre-
vision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist
daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsu-
chende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen ver-
sucht hat.
6.3 In genereller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass nach konstanter
Praxis der ARK bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen
eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von
Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen,
ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer
allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen
würden. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird
im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996
unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der
Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und
verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum irani-
schen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom
4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglie-
der exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer
Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein
bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politi-
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schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und
systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es
den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im In-
ternet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Auf-
wand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach
Stichworten zu durchsuchen. Es ist dabei davon auszugehen, dass
sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahr-
genommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige
Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener heraushe-
ben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen
lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisati-
on, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hier-
bei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die
Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern
Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O.
S. 7).
6.4 Wie vorstehend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine
Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft machen. Vor
diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer bereits vor dem Verlassen seines Heimatlandes als re-
gimefeindliche Person beim iranischen Geheimdienst registriert war
und überwacht wurde.
6.5 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Furcht vor asylrelevanten Nachteilen aufgrund seiner Flucht
ins Ausland gilt es einerseits festzuhalten, dass die illegale Ausreise
nicht feststeht, weil aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
auch diese zu bezweifeln ist. Anderseits ist – selbst wenn der Be-
schwerdeführer illegal ausgereist sein sollte und den iranischen Be-
hörden dessen Asylgesuchstellung bekannt geworden wäre – nicht da-
von auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr deshalb mit asylrelevan-
ten Behelligungen zu rechnen hätte (vgl. EMARK 1998 Nr. 20,
S. 182 f., Erw. 9b).
6.6 Zu den politischen Aktivitäten in der Schweiz ist zwar zunächst
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese ziemlich bald nach sei-
ner Einreise in die Schweiz aufgenommen hat. Er engagierte sich in
der Schweiz seit dem Jahre 2002 durch die Teilnahme an öffentlichen
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Standkundgebungen, Demonstrationen und gewaltlosen Protestver-
sammlungen für die DVF. Das Engagement des Beschwerdeführers ist
durch zahlreiche Fotografien dokumentiert, auf welchen er deutlich zu
erkennen ist. Allerdings wird der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit den Fotografien an keiner Stelle namentlich erwähnt. Auch ist den
Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich bei diesen Kundgebungen
besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer
exponiert oder eine Führungsposition inne gehabt hätte. Einzig der
Zweck der jeweiligen Kundgebungen, nämlich der Protest gegen das
Regime im Iran, ist aus den Fotos aufgrund der erkennbaren Slogans
ersichtlich. Hinzu kommt, dass sein zuletzt nachgewiesenes politi-
sches Engagement inzwischen einige Jahre zurückliegt. Vor diesem
Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Akti-
vitäten von Exiliranern in ganz Westeuropa und den USA ist es als un-
wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
geringen geltend gemachten Tätigkeiten und des sich daraus ergeben-
den mangelnden politischen Profils von den iranischen Behörden als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden
ist und befürchten muss, deswegen verfolgt zu werden.
6.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass ins-
gesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer
erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe nicht.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling
anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt.
8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
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foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den
Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Der Be-
schwerdeführer verfügt gemäss eigenen Aussagen über ein familiäres
Beziehungsnetz in der mittelständischen Schicht und eine gute Ausbil-
dung, welche ihm zu einem regelmässigen Einkommen und einer soli-
den finanziellen Basis in seinem Heimatstaat verholfen habe. Es ist
davon auszugehen, dass er zu seiner Familie zurückkehren kann und
somit nach seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine existenz-
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gefährdende Lage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art.83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 11. Ap-
ril 2006 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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