B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5400/2009/mel
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…), Gambia,
vertreten durch Simea Merz,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 / N (…).
D-5400/2009
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 1. Juli 2008 und gelangte per Boot nach Italien (Sizilien), wo
er sich für drei Monate aufhielt. Am 24. November 2008 reiste er in die
Schweiz ein und ersuchte am 25. November 2008 um Asyl nach. Am
2. Dezember 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Val-
lorbe summarisch zu seinen Asylgründen befragt und für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
Die zuständige kantonale Behörde ordnete dem damals nach eigenen
Angaben minderjährigen und unbegleiteten Beschwerdeführer in Anwen-
dung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des
Asylverfahrens vorgängig der Anhörung zu den Asylgründen eine Ver-
trauensperson bei. Am 27. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer im Bei-
sein dieser Vertrauensperson vom BFM direkt angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel-
tend, gambischer Staatsangehöriger zu sein und bis zu seiner Ausreise in
B._______ (Grossraum Baddibu) gelebt zu haben. Seinen Heimatstaat
habe er verlassen, da er dort nach dem Tod seiner Eltern kein familiäres
oder anderes tragfähiges soziales Beziehungsnetz mehr gehabt habe.
Seine Mutter sei an einer Krankheit gestorben, als er zehn Jahre alt ge-
wesen sei. Sein Vater, mit dem er allein gelebt und Landwirtschaft betrie-
ben habe, sei bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen, als er
fünfzehn Jahre alt gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt sei er auf sich allein
gestellt gewesen, da er zu seiner einzigen im Heimatstaat lebenden Ver-
wandten, seiner Tante väterlicherseits, keinen Kontakt habe. Auch von
seinen Nachbarn sei ihm nach dem Tod seines Vaters keine Hilfe zuteil
geworden; sie hätten ihn vielmehr seines gesamten Besitzes bestohlen.
Aus diesem Grund habe er sich etwa zwei Wochen nach dem Tod seines
Vaters in die nächstgrössere Stadt C._______ begeben. Dort habe er auf
der Strasse die Bekanntschaft mit einem Mann namens D._______ ge-
macht, welcher ihn aus Mitleid mit zu sich nach Hause genommen und
während einer Woche beherbergt habe. Ein Freund dieses Mannes, der
beruflich zwischen Gambia und Guinea-Bissau reise, habe ihn dazu er-
mutigt, auszureisen und ihn mit nach Guinea-Bissau genommen, wo er
ihn im Hafen zu einem Fischerboot gebracht habe, mit welchem der Be-
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Seite 3
schwerdeführer schliesslich nach Italien übergesetzt und von dort in die
Schweiz gelangt sei. Ob besagter Mann für diese Reise etwas habe zah-
len müssen, wisse er nicht.
Der Beschwerdeführer gab weder Identitätspapiere noch andere Be-
weismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 – eröffnet am 30. Juli 2009 – stellte das
BFM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 27. August 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde "betreffend vorläufiger Aufnahme / Aufenthalt" und beantragte,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen,
das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln und der
Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. In formeller
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Akteneinsicht
ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Septem-
ber 2009 wurde festgestellt, die Beschwerde richte sich ausschliesslich
gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Ak-
teneinsicht wurde – soweit nicht gegenstandslos geworden – abgewie-
sen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und die Beschwerde der Vorinstanz
zur Vernehmlassung überwiesen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E.
In der Vernehmlassung vom 22. September 2009, welche dem Beschwer-
deführer am 6. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vor-
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Seite 4
instanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Urteil des Bezirksgerichts E._______ Zürich vom 12. Oktober 2010
wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Auslän-
dergesetz im Sinne von Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) zur einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Der inzwischen volljährig gewordene Beschwerdeführer war im Zeit-
punkt der Einreichung des Asylgesuchs und der Beschwerde unmündig.
Es ist deshalb vorab dessen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvorausset-
zung von Amtes wegen zu prüfen.
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Seite 5
2.1.1 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die
Prozessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu
beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt dem-
nach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung
voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internatio-
nale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht we-
gen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit
mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmün-
dige können sich zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer ge-
setzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1
ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, wel-
che ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB).
Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs
als auch die Ergreifung damit im Zusammenhang stehender Rechtsmittel
als solche "höchstpersönliche" Rechte (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d
S. 28, mit Hinweisen).
2.1.2 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln
an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einrei-
chen des Asylgesuches, das Vortragen seines Asylvorbrings oder auf die
Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsproto-
kolle vermitteln den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich über den
Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren war, sachbezogen geant-
wortet hat und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie seiner per-
sönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen hat leiten
lassen. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfä-
higkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung
auszugehen.
2.2 Die Beschwerde ist überdies frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
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Seite 6
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesu-
ches und die Wegweisung als solche werden in der Beschwerde vom
27. August 2009 nicht angefochten. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 sind daher – wie bereits mit Verfü-
gung vom 8. September 2009 festgestellt wurde – in Rechtskraft erwach-
sen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Fra-
ge, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat,
bzw., ob entsprechend den Rechtsbegehren infolge Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit oder Unmöglichkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung
die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz betreffend den
Vollzug der Wegweisung fest, der Beschwerdeführer habe die Flüchtlings-
eigenschaft nicht glaubhaft geltend machen können, weshalb auch der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur
Anwendung gelange. Ferner seien den Akten keine Anhaltspunkte dafür
zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch hinsichtlich
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (KRK, SR 0.107) als zulässig. Weder die im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers herrschende Situation noch andere Gründe würden ge-
gen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Gambia sprechen. Der Be-
schwerdeführer sei nach seinen nicht belegten Angaben siebzehn Jahre
alt und damit minderjährig. Da er allein eine so weite und beschwerliche
Reise von Gambia in die Schweiz unternommen habe, sei jedoch davon
auszugehen, dass er über ein hohes Mass an Selbständigkeit verfüge.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen
seien überdies nicht glaubhaft, da sie widersprüchlich, realitätsfremd und
zu wenig begründet seien. Verwiesen wurde diesbezüglich auf die Erwä-
gungen betreffend die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. In
diesen erwog das BFM im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe
kaum etwas über seine Eltern und deren Todesumstände berichten kön-
nen. So habe er anlässlich der Befragungen ausgeführt, lediglich gehört
zu haben, dass seine Mutter eine Krankheit gehabt habe und sein Vater
bei einem Unfall verstorben sei. Es sei sodann angesichts der soziokultu-
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Seite 7
rellen Gegebenheiten in Gambia, wo Grossfamilien vorherrschen würden,
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ausser zu einer Tante,
zu der er nach eigenen Angaben keinen Kontakt habe, über keine Ver-
wandten im Heimatstaat verfügen solle. Der Beschwerdeführer habe
überdies von einem Besuch der Tante nach dem Tod des Vaters berichtet
und in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Tante habe "uns" besucht.
Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe das Wort
"uns" gebraucht, da nach dem Tod des Vaters zweitweise noch dessen
Freunde im Haus gewohnt hätten; diese Erklärung sei jedoch nicht plau-
sibel. Zudem habe der Beschwerdeführer im Weiteren erklärt, eine ande-
re Familie hätte in der einen Hälfte des Hauses gewohnt, "wir" hätten mit
den Eltern in der anderen Hälfte des Hauses gewohnt. Diese spontanen
Aussagen des Beschwerdeführers würden den Eindruck erwecken, dass
er mit mehreren anderen Personen, naheliegender Weise mit Geschwis-
tern und mit seinen Eltern zusammengewohnt habe, bevor er sein Hei-
matland verlassen habe. Überdies würden sich die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise als realitätsfremd er-
weisen. Es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Stadt, in
welche er sich nach dem Tod seines Vaters begeben haben wolle, auf der
Strasse einem fremden Mann begegnet sei, welcher ihn – nachdem er
von den Problemen des Beschwerdeführers erfahren habe – ohne jegli-
che Gegenleistung mit zu sich nach Hause genommen, während einer
Woche beherbergt und schliesslich einem Freund anvertraut habe, der
den Beschwerdeführer – ebenfalls kostenlos – nach Guinea-Bissau mit-
genommen habe. Dies sei insbesondere nicht nachvollziehbar, als der
Beschwerdeführer angebe, in seinem Heimatort keinerlei Hilfe erhalten zu
haben, ja von seiner Nachbarschaft gar um sein Erbe gebracht worden zu
sein. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Reise in die
Schweiz würden völlig der allgemeinen Erfahrung widersprechen, insbe-
sondere sofern der Beschwerdeführer angebe, kostenlos und mit Hilfe
ihm unbekannter wohltätiger Männer ohne jegliche Grenz- und Passkon-
trollen von Gambia in die Schweiz gereist zu sein. Nach Erkenntnissen
des BFM müssten illegale Auswanderer aus Afrika für ihren Transport
nach Europa in der Regel mehrere tausend Dollar pro Person bezahlen.
Insgesamt entstünde vorliegend der Eindruck, dass der Beschwerdefüh-
rer versuche, mit seinen Angaben über ein fehlendes Beziehungsnetz die
Zumutbarkeit der Wegweisung bewusst zu vereiteln. Es sei dem BFM da-
her nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen
und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung zu äussern; die Untersuchungspflicht finde ih-
re Grenzen in der Mitwirkungs-, Wahrheits- und Substanziierungspflicht
D-5400/2009
Seite 8
des Beschwerdeführers. Es sei daher davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Herkunftsregion über ein entsprechendes fami-
liäres und soziales Beziehungsnetz verfüge und ihm eine Rückkehr dort-
hin zumutbar sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich ausserdem
als technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer sei minderjährig und ohne ein stabiles Be-
ziehungsnetz in seinem Heimatstaat auf sich allein gestellt; entsprechend
sei das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges als vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen. In
Anbetracht der momentanen Situation allgemeiner Verunsicherung und
Gewalt unter der aktuellen Präsidentschaft und aufgrund der fehlenden
Abklärung bezüglich des sozialen Netzes des Beschwerdeführers im Hei-
matland wäre der noch minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in seinen Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, wes-
halb sich der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erweise.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBER-
SAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
5.3 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile voll-
jährig ist. Bei dieser Sachlage kann eine Prüfung, ob sich der Vollzug der
Wegweisung unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Kinder-
rechtskonvention als zulässig und zumutbar erweist und Ausführungen zu
den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz unterbleiben (vgl.
EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.).
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Seite 9
5.4
5.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
gehalten, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer – wie rechtskräftig festgestellt wurde – nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen bzw. glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia erweist sich
demnach unter diesem Aspekt als rechtmässig.
5.4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Gambia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
D-5400/2009
Seite 10
5.4.4 Da auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Gambia den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
5.5
5.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
5.5.2 Angesichts der heutigen Lage in Gambia kann nicht von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnli-
chen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Aus
den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich so-
dann auch keine hinreichend konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte,
die darauf schliessen liessen, dass der inzwischen volljährige, alleinste-
hende und soweit aus den Akten ersichtlich gesunde Beschwerdeführer
im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde. Gemäss eigenen Angaben hat der Be-
schwerdeführer im Heimatstaat zwar keine Schule besucht, er hat aber
bereits vor seiner Ausreise erste berufliche Erfahrungen als Landarbeiter
gesammelt (Akt. A4 S. 2, A15 S. 6). Überdies hat er nach Ausführungen
der Rechtsvertreterin seit seiner Einreise in die Schweiz die Schule
F._______ besucht (Akt. 1 S. 5), was ihm ebenfalls bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat zu Gute kommen dürfte. Es ist daher davon auszuge-
hen, dass er im Heimatstaat ein Einkommen erwirtschaften kann und in
keine existenzbedrohende Lage gerät. Auch ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer sich im Heimatstaat, insbesondere in seinem Hei-
matort, sozial wieder integrieren kann, hat er dort doch 15 Jahre lang bis
zu seiner Ausreise gelebt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
im Heimatstaat weder über ein familiäres noch ein anderweitiges soziales
Beziehungsnetz zu verfügen, ist die Vorinstanz zutreffend von der Un-
glaubhaftigkeit dieser in wesentlichen Aspekten unsubstanziierten und
widersprüchlichen Aussagen ausgegangen. So war der Beschwerdefüh-
rer nicht in der Lage, nähere Ausführungen zur Krankheit, an welcher sei-
ne Mutter gestorben sein soll und zu den Umständen des Unfalls, in des-
sen Folge sein Vater das Leben verloren haben soll, zu machen (Akt. A15
S. 4, F34; S. 9, F90 ff.). Zutreffend verweist die Vorinstanz sodann darauf,
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Seite 11
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Besuch seiner
Tante väterlicherseits, der nach dem Tod des Vaters stattgefunden haben
soll, jeweils ausführte, diese habe "uns" besucht (Akt. A15 S. 3, F9 ff.).
Auf entsprechenden Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, er habe
Freunde seines Vaters gemeint, die nach dessen Tod zeitweise im Haus
gelebt hätten (Akt. A15 S. 3 F13 ff.). Dieses Argument vermag nicht zu
überzeugen, zumal der Beschwerdeführer die Namen der Freunde seines
Vaters lediglich in Bezug auf wenige Personen zu nennen wusste. Nicht
einzuleuchten vermag, warum der Beschwerdeführer zu seiner Tante vä-
terlicherseits keinen Kontakt soll herstellen können, obwohl diese ihm
doch nach dem Tod des Vaters sogar einen Besuch abgestattet haben
soll. Da der Beschwerdeführer ausführt, er habe bereits zwei Wochen
nach dem Tod des Vaters den Heimatort verlassen, müsste der Besuch
der Tante demnach unmittelbar vor der Ausreise des Beschwerdeführers
stattgefunden haben (Akt. A15 S. 3 F9). Offensichtlich konnte die Tante
sodann vom Tod des Bruders informiert werden. Es ist daher nicht glaub-
haft, dass dem Beschwerdeführer eine Kontaktaufnahme mit seiner Tante
nicht möglich ist. Zutreffen erachtete die Vorinstanz sodann die Aussagen
des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Umstände seiner Ausreise,
namentlich, dass diese ihm von unbekannten Männern ohne jegliche Ge-
genleistung ermöglicht worden sein soll, als realitätsfremd und unglaub-
haft. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Erkenntnisse der Vorinstanz,
wonach illegale Auswanderer aus Afrika für ihre Reise nach Europa in der
Regel mehrere tausend Dollar pro Person zu bezahlen haben. Insgesamt
konnte der Beschwerdeführer mithin nicht glaubhaft machen, dass er im
Heimatstaat, insbesondere in seinem Heimatort, über kein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Reintegration im Heimat-
staat unterstützen kann.
5.5.3 Da der Beschwerdeführer überdies inzwischen volljährig ist, ist –
wie bereits festgestellt wurde – nicht mehr zu prüfen ist, ob sich unter
dem Aspekt des Kindeswohls Gründe ergeben, die gegen seine Rückkehr
in das Heimatland sprechen würden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa
S. 98 f.). Die Rüge in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz im Heimat-
staat des Beschwerdeführers weitere Abklärungen zu einem tragfähigen
Beziehungsnetz unterlassen habe und damit die Untersuchungspflicht
verletzt habe (Akt. 1 S. 4), greift daher von vornherein nicht mehr und
auch auf die anderen im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers stehenden Beschwerdevorbringen ist nicht weiter
einzugehen. Ohnehin ist aber festzustellen, dass die behördliche Unter-
suchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungs-
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Seite 12
pflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen
auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), findet. Auch eine unbe-
gleitete minderjährige Person hat – unter einzelfallgerechter Berücksichti-
gung des jeweiligen Alters – bereits die Pflicht, an der Feststellung des
erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidrigem Unterlassen
hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen; dies selbst in Bezug auf
die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichti-
genden Tatsachen. Die Vorinstanz durfte daher vorliegend auf weitere Ab-
klärungen verzichten (vgl. E 5.5.2).
5.5.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist daher auch als zumutbar zu beurteilen.
5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
5.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt da-
her ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
8. September 2009 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5400/2009
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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