B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5400/2012
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Kamerun,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2012 / N (…).
D-5400/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 31. Oktober 2011 im Wesentlichen vorbrachte,
er stamme aus C._______, Kamerun, und habe dort bis zu seiner Ausrei-
se mit seiner Schwester zusammengelebt,
dass seine Schwester am 19. August 2011 von drei Männern vergewaltigt
worden sei,
dass er in der Folge einen der Täter erstochen habe und deshalb im Sep-
tember 2011 aus Kamerun geflüchtet sei,
dass er nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A5),
dass das BFM aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerde-
führers ein linguistisches Gutachten erstellen liess, welches ergab, dass
dieser mit Sicherheit nicht aus Kamerun, sondern aus D._______ stam-
me,
dass das BFM dem Beschwerdeführer das Ergebnis der linguistischen
Analyse vom 25. Juni 2012 mit Schreiben vom 22. August 2012 zur
Kenntnis brachte und ihm Gelegenheit einräumte, sich dazu zu äussern,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. September
2012 daran festhielt, aus Kamerun zu stammen,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 – eröffnet am
10. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass aufgrund
des Ergebnisses der linguistischen Analyse feststehe, dass der Be-
D-5400/2012
Seite 3
schwerdeführer die Behörden über seine Identität und Herkunft getäuscht
habe, weshalb auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung aus der Schweiz an-
zuordnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei, da aufgrund der Täuschung
der Behörden über die Identität kein Grund zur Annahme allfälliger Hin-
weise auf die Flüchtlingseigenschaft bestehe und keine Anhaltspunkte
vorlägen, dass dem Beschwerdeführer eine durch Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, es sei auf
das Asylgesuch einzutreten und ihm zumindest die vorläufige Aufnahme
zu gewähren, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und – im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme – um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine bisherigen Vorbrin-
gen bekräftigte, aus der kamerunischen Stadt C._______ zu stammen,
die nicht weit von D._____ entfernt sei, und E._______ zu sprechen, das
je nach Herkunft unterschiedlich gesprochen werde,
dass er zum Beweis seiner Herkunft eine Kopie einer kamerunischen
Identitätskarte einreichte und um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung
des Originals ersuchte,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
D-5400/2012
Seite 4
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
D-5400/2012
Seite 5
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt und das Bundesamt diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb
sich eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag erübrigt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen
und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstli-
chen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff
der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsda-
tum, Geburtsort oder Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (Art. 1
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass im vorliegenden Verfahren das linguistische Gutachten vom 25. Juni
2012 ergab, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht – wie gel-
tend gemacht – aus Kamerun, sondern aus D._______ stammt,
dass der linguistischen Analyse erhöhter Beweiswert zukommt (vgl.
EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89),
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde-
eingabe im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanz-
lichen Verfahren vorgebrachten Bestreitung der Ergebnisse der linguisti-
schen Analyse erschöpfen und an diesen nichts zu ändern vermögen,
dass die mit der Beschwerdeeingabe eingereichte Kopie einer am
18. Januar 2009 ausgestellten kamerunischen Identitätskarte das Ergeb-
nis der Herkunftsanalyse ebenfalls nicht zu entkräften vermag, zumal an
der Echtheit der angeblichen Identitätskarte des Beschwerdeführers er-
hebliche Zweifel bestehen, gab er doch bei der Erstbefragung im EVZ
B._______ vom 31. Oktober 2011 an, es sei ihm noch nie eine Identitäts-
karte ausgestellt worden (vgl. A5 S. 5),
D-5400/2012
Seite 6
dass zudem die Unterschrift auf der Identitätskarte nicht mit der akten-
kundigen Unterschrift des Beschwerdeführers übereinstimmt (vgl. A5, A22
und die Beschwerdeeingabe vom 16. Oktober 2012),
dass die angebliche Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Identi-
tätskarte im Übrigen am falschen Ort – auf der Rück- statt Vorderseite, im
Unterschriftsfeld der ausstellenden Behörde – angebracht wurde,
dass es sich aufgrund dieser offenkundigen Fälschungsmerkmale erüb-
rigt, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung des Originals der
Identitätskarte anzusetzen, und der diesbezügliche Verfahrensantrag ab-
zuweisen ist,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers ein klares Indiz dafür bildet,
dass er nicht gewillt ist, seine wahre Identität und Herkunft zu offenbaren,
dass mit grosser Sicherheit feststeht, dass der Beschwerdeführer die Be-
hörden über seine wahre Identität und Herkunft getäuscht hat, weshalb
das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf des-
sen Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, dass der
Beschwerdeführer nicht wie behauptet aus Kamerun, sondern aus
D._______ stammt,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
D-5400/2012
Seite 7
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft
zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat D._______ keine
landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
D-5400/2012
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: