B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5400/2019
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis,
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Tochter
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverweigerung;
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch,
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2019 / N (…).
D-5400/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. November 2017 stellte das SEM fest, dass die Be-
schwerdeführerinnen (A._______, Mutter, nachfolgend: Volljährige Be-
schwerdeführerin; und B._______, Tochter, nachfolgend: Minderjährige
Beschwerdeführerin) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden,
lehnte ihre Asylgesuche vom 14. September 2017 ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
B.
Mit Urteil D-6858/2017 vom 3. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsge-
richt eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
C.
Mit als "Erstasylgesuch" betitelter Eingabe vom 25. Juli 2019 gelangte die
minderjährige Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an die Vor-
instanz und beantragte die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Undurchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der "dafür vorgesehe-
nen gesetzlichen Ersatzmassnahmen". Ihr Gesuch begründete sie damit,
dass sie bisher keine Parteistellung im Asylverfahren ihrer Mutter gehabt
habe und deren Asylentscheid ihr gegenüber deshalb keine Wirkung ent-
falten könne.
Dem Gesuch legte die minderjährige Beschwerdeführerin ein Schreiben
ihres Rechtsvertreters an das damalige Bundesamt für Migration (BFM;
heute: SEM) vom 17. November 2012 sowie ein an den Rechtsvertreter
gerichtetes Schreiben der eidgenössischen Kommission für Kinder- und
Jugendfragen (EKKJ) vom 14. Juni 2017 bei.
D.
Mit formlosem Schreiben vom 6. August 2019 teilte das SEM der minder-
jährigen Beschwerdeführerin mit, dass momentan kein Asylverfahren sie
betreffend hängig sei und über ihr am 14. September 2017 gestelltes Asyl-
gesuch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Urteil
D-6858/2017 vom 3. Juli 2019 rechtskräftig entschieden worden sei.
E.
Mit undatierter Eingabe (Eingang SEM: 19. August 2019) übermittelten die
Beschwerdeführerinnen dem SEM kommentarlos eine Kopie ihrer Rekurs-
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schrift betreffend eine Eingrenzungsverfügung des kantonalen Migrations-
amtes vom 6. August 2019 an die Verwaltungsrekurskommission des Kan-
tons C._______ vom 16. August 2019.
F.
Mit Schreiben vom 22. August 2019 übermittelte das SEM diese Eingabe
zur weiteren Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundes-
verwaltungsgericht.
G.
Am 23. August 2019 gelangte die minderjährige Beschwerdeführerin er-
neut mit einem Schreiben an die Vorinstanz. Darin fragte sie an, welche
Handlungsmöglichkeiten die Vorinstanz sehe, "um ihre Grund- und Men-
schenrechte im Rahmen von Asyl- und Ausländergesetz zum Entscheid zu
bringen". Dieses Schreiben überwies die Vorinstanz ebenfalls dem Bun-
desverwaltungsgericht (Eingang am 27. August 2019).
Die minderjährige Beschwerdeführerin legte diesem Schreiben einen Aus-
zug einer undatierten Eingabe an den UN-Kinderrechtsausschuss bei.
H.
Mit Schreiben vom 26. August 2019 an die Vorinstanz regte die minderjäh-
rige Beschwerdeführerin an, auf ihr Asylgesuch einzutreten und dieses gut-
zuheissen. Sie habe Anrecht auf "vorfrageweise Anerkennung" der Flücht-
lingseigenschaft ihres sich in Israel befindenden Vaters respektive auf Prü-
fung dieser Frage durch die Schweiz. Dabei reichte sie eine Kopie eines
E-Mail-Verkehrs zwischen ihrem Rechtsvertreter und D._______ von HIAS
Israel vom 28. Juli 2019 und 12. August 2019 sowie eine (schlecht lesbare)
Kopie einer "Temporary license" für den Staat Israel einer Person namens
E._______ vom 8. August 2019 ein.
I.
Mit Schreiben vom 27. August 2019 an das SEM teilte das Bundesverwal-
tungsgericht mit, dass es sich bei der vom SEM dem Gericht überwiesenen
Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 16. August 2019 um eine an die
Verwaltungskommission C._______ und nicht an das SEM gerichtete Ein-
gabe handle, welche nicht in dessen Zuständigkeitsbereich falle. Die an
das SEM gerichtete und mit "Erstasylgesuch" betitelte Eingabe vom
25. Juli 2019, in welchem die minderjährige Beschwerdeführerin um Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter um Feststellung der
Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht habe, habe das
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SEM am 6. August 2019 formlos erledigt. Angesichts dessen und da weder
der undatierten, beim SEM am 19. August 2019 eingegangenen Eingabe
noch der bislang vom SEM nicht geprüften Eingabe vom 23. August 2019
Revisionsgründe entnommen werden könnten, würden besagte Eingaben
zur gutscheinenden Prüfung respektive Beantwortung an die Vorinstanz
zurückgesandt.
J.
Mit Fax-Eingabe vom 28. August 2019 (in Kopie an das SEM) ersuchten
die Beschwerdeführerinnen das Bundesverwaltungsgericht um Eintreten
auf das Revisionsgesuch sowie um dessen Gutheissung und um Überwei-
sung der Streitsache an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachver-
halts und Neubeurteilung. Der Ehemann der volljährigen Beschwerdefüh-
rerin und Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin weile als Asylbe-
werber in Israel, und das dortige Asylverfahren werde weder fair noch effi-
zient oder zuverlässig durchgeführt. Er habe beim Hochkommissar der Ver-
einten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) einen Antrag auf Feststellung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft gestellt.
K.
Am 29. August 2019 gingen beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie
eines E-Mail-Verkehrs zwischen dem Rechtsvertreter und D._______ von
HIAS Israel vom 28. Juli 2019 und 12. August 2019, eine (schlecht lesbare)
Kopie einer "Temporary license" für den Staat Israel einer Person namens
E._______ vom 8. August 2019 sowie einen Auszug einer undatierten Ein-
gabe an den UN-Kinderrechtsausschuss betreffend die minderjährige Be-
schwerdeführerin ein.
L.
Am 29. August 2019 machten die Beschwerdeführerinnen bei der Vorin-
stanz sowie beim Bundesverwaltungsgericht mittels Fax-Eingabe geltend,
es seien sowohl Revisions- als auch Wiedererwägungsgründe gegeben.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Vorinstanz am 2. Septem-
ber 2019 das Schreiben vom 28. August 2019 sowie die am 29. August
2019 an das SEM und an das Bundesverwaltungsgericht gesandte Fax-
Eingabe zur gutscheinenden Prüfung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG.
Dabei führte es aus, es seien aus beiden Eingaben keine Revisionsgründe
ersichtlich. Aus diesen Unterlagen ergebe sich insgesamt keinerlei Bezug
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zu den Asylvorbringen im abgeschlossenen Asylverfahren der Beschwer-
deführerinnen und es sei aktuell auch kein Verfahren beim Bundesverwal-
tungsgericht hängig.
N.
Mit Verfügung vom 6. September 2019 (eröffnet am 9. September 2019)
nahm das SEM die undatierte, bei ihm am 19. August 2019 eingegangene
Eingabe (vgl. Bst. E hiervor) – bezeichnet als "Eingabe vom 16. August
2019 – als Wiedererwägungsgesuch entgegen und erhob einen Gebühren-
vorschuss von Fr. 600.–.
Diese Verfügung begründete es damit, dass die Beschwerdeführerinnen
keine neuen und relevanten Beweismittel beigebracht hätten, welche ge-
eignet seien, zu einem anderen Ergebnis als im vorangehenden Asylver-
fahren zu gelangen. Zudem seien auch keine plausiblen Gründe ersicht-
lich, weshalb die Beschwerdeführerinnen diese Beweismittel nicht bereits
im Asylverfahren hätten beibringen können. Die Eingabe erscheine aus-
sichtslos. Daher sei das gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung abzuweisen und ein Gebührenvorschuss zu erheben. Im Falle des
Nichtleistens des Gebührenvorschusses innert Frist sei auf das Wiederer-
wägungsgesuch nicht einzutreten.
O.
Die minderjährige Beschwerdeführerin gelangte mit Schreiben vom 7. Ok-
tober 2019 erneut an die Vorinstanz und ersuchte um Durchführung des
Asylverfahrens.
P.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 trat das SEM auf das Wiedererwä-
gungsgesuch aufgrund nicht geleisteten Gebührenvorschusses nicht ein,
erklärte die Verfügung vom 2. November 2017 für rechtskräftig und voll-
streckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung.
Q.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführerinnen
gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragten, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz sich zu Unrecht ge-
weigert habe, auf das Erstasylgesuch der minderjährigen Beschwerdefüh-
rerin einzutreten, und die Vorinstanz sei anzuweisen, dieses Gesuch an die
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Seite 6
Hand zu nehmen, eventualiter sei der Nichteintretensentscheid aufzuhe-
ben und die Streitsache mit der Weisung, auf das Wiedererwägungsge-
such sei einzutreten, an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter
sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung
zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Feststellung bezie-
hungsweise vorsorgliche Anordnung, dass die Beschwerdeführerinnen
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
R.
Am 18. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführerinnen den Eingang der Beschwerde.
S.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen
beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben ein, in welchem sie Ausfüh-
rungen zu den Kinderrechten im Asylverfahren machten.
T.
Mit Fax-Eingabe vom 14. November 2019 an das Bundesverwaltungsge-
richt machten die Beschwerdeführerinnen ergänzende Bemerkungen hin-
sichtlich der Einhaltung von Kinderrechten im Asylverfahren und reichten
einen Auszug eines Berichts des Bundesrats betreffend Massnahmen zum
Schliessen von Lücken bei der Umsetzung der Kinderrechtskonvention
vom 19. Dezember 2018 zu den Akten.
U.
Mit Fax-Eingaben vom 25. November 2019 und 2. Dezember 2019 an das
Bundesverwaltungsgericht machten die Beschwerdeführerinnen weitere
Bemerkungen zur Einhaltung von Kinderrechten im Asylverfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
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Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grund-
sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmit-
telweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit sie sich
gegen den (formellen) Wiedererwägungsentscheid richtet.
Ebenfalls kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern ei-
ner anfechtbaren Verfügung, wie gegen die Verfügung selbst, Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl.
BVGE 2008/15 E. 3.1.1; vgl. auch FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in:
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 46a N 12).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerde sinngemäss
geltend, durch die Weigerung der Vorinstanz, auf die als "Erstasylgesuch"
betitelte Eingabe an die Vorinstanz vom 25. Juli 2019 einzutreten, liege
eine Rechtsverweigerung vor. Zudem beantragen sie, die Vorinstanz sei
anzuweisen, auf ihr Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Damit stellen
sie zwei unterschiedliche Rechtsbegehren, welche aufgrund des engen
Sachzusammenhangs sowie der teilweise nicht klaren Trennung der Be-
schwerdebegründung sowie der Begehren in den verschiedenen Eingaben
im selben Urteil zu behandeln sind.
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4
1.4.1 Beschwerden wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung
richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Be-
schwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zu-
vor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und ein An-
spruch darauf besteht. Ein Anspruch ist dann anzunehmen, wenn die Be-
hörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der rechtssuchen-
den Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
1.4.2 Das sinngemäss angefochtene formlose Schreiben des SEM vom
6. August 2019 wurde weder als Verfügung bezeichnet, noch enthält es
einen Titel oder eine Rechtsmittelbelehrung (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Somit
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handelt es sich nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, son-
dern, obwohl nicht explizit so benannt, um eine formlose Abschreibung ei-
nes Verfahrens. Eine solche formlose Abschreibung (unbesehen davon, ob
gemäss Art. 111b Abs. 4 AsylG oder Art. 111c Abs. 2 AsylG) fällt nicht unter
den Verfügungsbegriff im Sinne von Art. 5 VwVG und ist grundsätzlich nicht
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. BVGE 2015/28 E. 3; vgl.
auch BVGE 2016/17 E. 4.3 [betreffend die formlose Abschreibung gemäss
Art. 111c Abs. 2 AsylG]), ausser es liegen die Voraussetzungen für eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde vor. Hat das SEM jedoch das Asylge-
such in Anwendung von Art. 111c AsylG (oder Art. 111b AsylG) zu Recht
formlos abgeschrieben, ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde ausge-
schlossen (BVGE 2016/17 E. 6).
1.4.3 Die Beschwerdeführerinnen ersuchten durch ihre Rechtsvertretung
bei der Vorinstanz um Asyl beziehungsweise um Anhandnahme der als
"Erstasylgesuch" betitelten Eingabe und somit implizit um Erlass einer
(zweiten) Asylverfügung. Somit haben sie ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt.
1.4.4 Die minderjährige Beschwerdeführerin begründete ihre als "Erstasyl-
gesuch" betitelte Eingabe vom 25. Juli 2019 damit, dass sie urteilsfähig sei
betreffend die Frage, ob es für sie besser sei, in der Schweiz als in Eritrea
zu leben. Sie habe bisher als blosses Verfahrensobjekt keine Parteirechte
im Schweizerischen Asylverfahren erhalten, weshalb der von ihrer Mutter
erwirkte Asylentscheid keine Wirkung gegen sie entfalten könne und – was
sie betreffe – wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs nichtig sei. Die
einzige Möglichkeit, ihre Grund- und Menschenrechte zu wahren, sei die-
jenige, ein eigenes Asylverfahren einzuleiten und durchzuführen. Die Pro-
zessvoraussetzungen hierfür seien erfüllt, wie die Bestimmungen der Kin-
derrechtskonvention zeigen würde. Sie habe aufgrund der durch ihren Va-
ter erlittenen Verfolgung ebenfalls ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl-
gesetzes erlitten und sei zudem Opfer eines unzulässigen Eingriffes ins
Familienleben gemäss den Bestimmungen des Übereinkommens vom 20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107); Kinder-
rechtskonvention, geworden.
1.4.5 Im formlosen Abschreibungsbeschluss hielt das SEM zu Recht fest,
dass das Asylverfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin gemein-
sam mit demjenigen ihrer Mutter mit Urteil D-6858/2017 vom 3. Juli 2019
rechtskräftig abgeschlossen wurde. Sofern die minderjährige Beschwerde-
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Seite 9
führerin mit dieser Eingabe die Eröffnung eines eigenen ersten Asylverfah-
rens ausschliesslich sie betreffend beantragte, erfolgte dieses Begehren
somit unbegründet, nachdem – wie ihre Parteistellung in jenem Verfahren
zeigt (vgl. Rubrum des Beschwerdeurteils) – ein solches bereits durchge-
führt wurde. Insoweit, als die minderjährige Beschwerdeführerin damit rügt,
sie sei in ihrem ersten Asylverfahren zu Unrecht nicht angehört worden,
stellt dies lediglich eine appellatorische Kritik am bundesverwaltungsge-
richtlichen Beschwerdeurteil dar, da in jenem von den Beschwerdeführe-
rinnen weder ein Verfahrensfehler gerügt noch ein solcher vom Gericht
festgestellt wurde. Eine solche appellatorische Kritik stellt jedoch weder für
ein Mehrfachgesuch noch ein Wiedererwägungsgesuch eine den gesetzli-
chen Vorgaben genügende Begründung dar (vgl. Art. 111b Abs. 4 sowie
111c Abs. 2 AsylG). Das SEM hat das Gesuch somit – unbesehen von des-
sen Qualifikation – zu Recht formlos abgeschrieben.
1.4.6 Die Beschwerdeführerinnen hatten folglich keinen Anspruch auf den
Erlass einer Verfügung und die formlose Abschreibung vom 6. August 2019
erfolgte zu Recht. Somit ist das Erheben einer Rechtsverweigerungsbe-
schwerde ausgeschlossen. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist
demnach aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
1.5 Die Beschwerdeführerinnen sind jedoch als Verfügungsadressatinnen
des Nichteintretensentscheides der Vorinstanz vom 9. Oktober 2019 zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und
fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.3 – einzutreten
(aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9
E. 5).
D-5400/2019
Seite 10
4.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG; Art. 57 VwVG).
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
5.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ur-
sprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erheb-
liche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die
Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht
dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder
infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu
umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2. 1 sowie Urteil des BVGer E-1532/2014
vom 8. Mai 2014).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2019 führte das SEM
aus, es habe von den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom
6. September 2019 einen Gebührenvorschuss verlangt, nachdem diese mit
Eingabe vom 16. August 2019 die Wiedererwägung der Asylverfügung vom
14. September 2017 verlangt hätten. Dabei sei angedroht worden, im Un-
terlassungsfall auf das Gesuch nicht einzutreten. Da der Gebührenvor-
schuss innert Frist nicht geleistet worden sei, werde auf das Wiedererwä-
gungsgesuch androhungsgemäss nicht eingetreten.
6.2 Die Beschwerdeführerinnen machten in ihrer Beschwerde im Wesent-
lichen geltend, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im am 3. Juli
2019 beendeten Asylverfahren nie über ihre Verfahrensrechte orientiert, zu
ihren Asylgründen oder ihrer Meinung nie befragt sowie nie auf die Mög-
lichkeit einer Beschwerdeführung gegen den negativen Asylentscheid vom
20. November 2017 und auf das Recht zur Einsetzung einer eigenen
Rechtsvertretung aufmerksam gemacht worden sei. Spätestens als die
Rechtsvertretung ihrer Mutter im Beschwerdeverfahren sich nicht von ihr,
der minderjährigen Beschwerdeführerin, habe mandatieren lassen und
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Seite 11
auch sonst keine Kinderrechte geltend gemacht habe, hätte ihr eine unent-
geltliche Rechtsvertretung beigeordnet werden müssen. Die ihr zustehen-
den Kinderrechte seien im Asylverfahren ihrer Mutter unberücksichtigt ge-
blieben. Unter Aufführungen von zahlreichen Bestimmungen der Kinder-
rechtskonvention machten die Beschwerdeführerinnen zudem geltend, der
Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund drohender Verletzungen
der Kinderrechte unzulässig und unzumutbar. Da der Vater und Ehemann
der Beschwerdeführerinnen am 15. August 2019 in Israel ein Asylgesuch
eingereicht habe, stelle dies einen Grund für ein qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch dar. Dies habe die minderjährige Beschwerdeführerin der
Vorinstanz am 28. August 2019 zur Kenntnis gebracht, womit die Eingabe
rechtzeitig erfolgt sei. Diese neue Tatsache sei erheblich und geeignet, zu
einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu führen. Mit Verfügung vom
6. September 2019 habe die Vorinstanz in das Erstasylgesuch ein Wieder-
erwägungsgesuch hineingelesen, dieses als aussichtslos qualifiziert und
einen Kostenvorschuss verlangt. Die minderjährige Beschwerdeführerin
verfüge über keine eigenen liquiden Mittel, weshalb der Kostenvorschuss
nicht geleistet worden sei. Den der Vorinstanz vorgelegten Entwurf für eine
Mitteilung an den UN-Kinderrechtsausschuss mit dort artikulierten Mängeln
habe die Vorinstanz nie in Frage gestellt.
7.
7.1 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie
ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss
in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu
dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene
Frist an. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch
hin insbesondere verzichtet, sofern die gesuchstellende Person bedürftig
ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen
(Art. 111d Abs. 1–3 AsylG).
7.2 Zwischenverfügungen des SEM, mit welchen über die Leistung eines
Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 111d Abs. 3 AsylG entschieden
wird, können praxisgemäss erst mit dem Endentscheid angefochten wer-
den, zumal der Partei alleine aus der Verweigerung eines kostenfreien vo-
rinstanzlichen Verfahrens noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil
erwachsen kann, da ein allfälliger Nichteintretensentscheid zufolge Nicht-
bezahlung des Gebührenvorschusses auf dem ordentlichen Rechtsweg
angefochten werden kann (vgl. dazu BVGE 2007/18).
D-5400/2019
Seite 12
7.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den gestellten
Rechtsbegehren ausschliesslich gegen den Nichteintretensentscheid des
SEM vom 9. Oktober 2019, und weder aus den Rechtsbegehren noch aus
der Beschwerdebegründung ist ersichtlich, dass mit der Beschwerde ge-
gen den Nichteintretensentscheid ebenfalls die Zwischenverfügung des
SEM vom 6. September 2019 angefochten werden soll. Anfechtungsobjekt
ist demnach vorliegend einzig der Nichteintretensentscheid aufgrund
Nichtleistens des Kostenvorschusses, und die nachfolgenden Erwägungen
beschränken sich auf die Frage, ob dieser Entscheid zu Recht erging.
8.
8.1 Die Vorinstanz trat auf das Wiedererwägungsgesuch aufgrund des-
sen, dass die Beschwerdeführerinnen den in der Zwischenverfügung
vom 6. September 2019 erhobenen Kostenvorschuss nicht geleistet hat-
ten, androhungsgemäss nicht ein. Die Beschwerdeführerinnen hinge-
gen nehmen in der Beschwerde keinen Bezug auf die Verfügung und
setzen sich mit deren Inhalt nicht ansatzweise auseinander. Insbeson-
dere bringen sie keine Gründe vor, welche die Schlussfolgerung der Vor-
instanz, aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses sei auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, in Frage stellen würden.
Auch behaupten sie nicht, der Kostenvorschuss sei geleistet worden,
sondern räumen das Nichtleisten vielmehr ein. Aus den Akten ist eben-
falls nichts Anderes ersichtlich, als dass der Kostenvorschuss nicht ge-
leistet wurde. Auf Beschwerdeebene können aber nach Erlass eines sol-
chen Nichteintretensentscheides ausschliesslich Gründe vorgebracht wer-
den, welche das Nichtbezahlen des Vorschusses rechtfertigen könnten.
Entsprechende Ausführungen sind der eingereichten Beschwerde jedoch
nicht zu entnehmen, und die Begründung für das Nichtleisten des verlang-
ten Vorschusses beschränkt sich auf den Hinweis, die minderjährige Be-
schwerdeführerin sei mittellos und habe aufgrund dessen den Vorschuss
nicht leisten können. Das SEM ist unter diesen Umständen (wie in der Zwi-
schenverfügung vom 6. September 2019 angedroht) zu Recht auf das Wie-
dererwägungsgesuch nicht eingetreten.
9.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
D-5400/2019
Seite 13
10.
10.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde von
Anfang an als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen ist. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandlos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
Versand: