Abtei lung IV
D-5401/2008
D-5402/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Gabriel Püntener, Rechtsanwalt ,
(...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. Juli 2008 / D-1741/2007 und D-1747/2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5401/2008
D-5402/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 6. Februar 2007 lehnte das BFM in Anwendung
von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die
Asylgesuche der Gesuchsteller vom 20. Dezember 2006 ab und ordne-
te die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die am
7. März 2007 gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 16. Juli 2008 ab.
B.
Mit Eingabe vom 21. August 2008 ersuchten die Gesuchsteller durch
ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge um Revi-
sion der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 und
beantragten, es seien die beiden Verfahren miteinander zu vereinigen
oder zumindest zu koordinieren. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der
Gesuchsteller festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren. Der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme unverzüglich auszusetzen. (zuständige kantonale
Behörde) sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Vor der
Gutheissung des vorliegenden Revisionsgesuches sei dem unter-
zeichnenden Anwalt eine angemessene Frist anzusetzen, um eine
detaillierte Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung ein-
reichen zu können. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, dass über die Kontaktaufnahme mit ihrem Vater im Heimatland
die Anklageschrift mit der Aktennummer (...) der Staatsanwaltschaft
(...) vom (...) habe erhältlich gemacht werden können. Aus diesem
Dokument ergebe sich, dass die von den Gesuchstellern im
ordentlichen Verfahren erwähnten Personen (Nr. 10, 11, 14, und 16 der
Anklageschrift), welche festgenommen worden seien, im Rahmen der
Anklageerhebung der Unterstützung der PKK beschuldigt worden
seien. Unter anderem habe man bei den Festgenommenen bei der
Durchsuchung sowohl Dokumente mit weiteren Namen gefunden als
auch seien von ihnen Aussagen über weitere Beteiligte gemacht
worden, welche Unterstützungsleistungen zugunsten der PKK erbracht
hätten. Weiter sei in diesem Zusammenhang wichtig, dass neben dem
Verfahren vor der Staatsanwaltschaft mit der Aktennummer (...) auch
noch ein Hauptdossier mit der Nummer (...) erwähnt werde, woraus
sodann der Schluss zu ziehen sei, dass in diesem Hauptdossier noch
weitere Beschuldigte erwähnt würden, die bis anhin noch nicht hätten
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verhaftet werden können. Das beigebrachte Beweismittel vermöge nun
die von den Gesuchstellern vorgetragene komplexe Geschichte zu
belegen, weswegen sie in der Türkei von einer politisch motivierten
Verfolgung durch die türkischen Sicherheitskräfte bedroht seien.
Angesichts der Vorbringen der Gesuchsteller und den Ausführungen in
diesem Dokument sei ebenfalls davon auszugehen, dass gegen die
Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr in die Türkei sofort ein ent-
sprechendes Verfahren mit Inhaftierung und einer Verurteilung wegen
Unterstützung der PKK eröffnet würde. Es sei somit zu beachten, dass
sämtliche vom BFM und dem Bundesverwaltungsgericht in ihren
Entscheiden ins Feld geführten Unglaubhaftigkeitselemente aufgrund
des Inhalts der besagten Anklageschrift beseitigt seien. Für den Fall
von Zweifeln an den Umständen des Auffindens des besagten Beweis-
mittels oder der Echtheit des Dokuments werde beantragt, dass im
Rahmen einer Botschaftsanfrage die Existenz des entsprechenden
Verfahrens festzustellen sei. Im Übrigen handle es sich vorliegend um
eine klar dokumentierte Verfolgung der Gesuchsteller aus politischen
Gründen. Angesichts des Charakters der zur Diskussion stehenden
unverzichtbaren Grundrechte sei auf die von der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) in diesem Zusammenhang entwickelte
Praxis zu verweisen. Zu den Akten wurde die Faxkopie der Anklage-
schrift vom (...) der Staatsanwaltschaft (...) gereicht. Das
entsprechende Original wurde in Aussicht gestellt (normale Briefpost
in die Schweiz); ebenso eine umgehende Nachreichung einer Über-
setzung.
C.
Am 22. August 2008 wurde (zuständige kantonale Behörde) per
Telefax angewiesen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den
Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid darüber einst-
weilen auszusetzen.
D.
Mit Eingabe vom 22. August 2008 (Eingang: Bundesverwaltungsge-
richt: 25. August 2008) wurde die Übersetzung der Anklageschrift vom
(...) nachgereicht (vgl. Bst. B).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2008 wurden die beiden Revi-
sionsverfahren D-5401/2008 und D-5402/2008 antragsgemäss ver-
einigt. Das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
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wurde wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. Die Ge-
suchsteller wurden aufgefordert, einen Kostenvorschuss von
Fr. 1'400.--, zahlbar bis zum 9. September 2008, einzuzahlen. Unter
Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung wurde zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, falls bereits vorgebrachte Tatsachen mit
neuen Titeln bewiesen werden sollen, die um Revision ersuchende
Person darzutun habe, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren
nicht habe beibringen können. Im vorliegenden Revisionsgesuch sei
aber nicht in substanziierter Form aufgezeigt worden, weshalb die Ge-
suchsteller nicht hätten in der Lage sein sollen, die Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft (...) vom (...) bereits im ordentlichen Verfahren
erhältlich zu machen und zu den Akten zu reichen. Auch seien keine
glaubhaften Gründe erkennbar, aus denen die Gesuchsteller trotz der
von ihnen respektive von ihrem damaligen Rechsvertreter zu
verlangenden Umsicht nicht hätten in der Lage sein sollen, das
Vorliegen der Anklageschrift in Erfahrung zu bringen und während des
dem Urteil vom 16. Juli 2008 vorangegangenen Beschwerdeverfahrens
– oder auch schon weit früher – einzureichen, zumal aufgrund der
Akten davon auszugehen sei, die Gesuchsteller seien während ihres
Aufenthalts in (...) in ständigem Kontakt mit ihrer Familie gestanden
(vgl. Urteil des Bundsverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 betr. die
Gesuchstellerin E. 3.2 S. 7 f. und die dortigen Hinweise auf die
Anhörungsprotokolle). Namentlich dürfte der Hinweis auf die "intellek-
tuellen Fähigkeiten [der Gesuchsteller], insbesondere bezüglich ad-
ministrativer Verwaltungs- und Justizabläufe", welche "sehr gering"
seien, kaum eine plausible Erklärung für das verspätete Einreichen
der Anklageschrift im ordentlichen Verfahren darstellen. Mit Bezug auf
die Anklageschrift dürfte – abgesehen von den deutlichen Anzeichen
für ein verspätetes Einreichen – auch bereits das Erfordernis der revi-
sionsrechtlichen Erheblichkeit nicht erfüllt sein. Vor allem dürfte aber
die Schlussfolgerung kaum zu überzeugen vermögen, wonach im
"Hauptdossier mit der Nummer (...) (recte wohl: [...]) – welches
chronologisch vor der Nummer (...) liege – weitere Beschuldigte
erwähnt seien, welche bisher noch nicht hätten verhaftet werden
können. Insbesondere dürfte sich der entscheidende Schritt in dieser
Argumentation, wonach davon auszugehen sei, unter diesen weiteren
Beschuldigten befänden sich gerade auch die Gesuchsteller,
ausgesprochen spekulativ erweisen und daher als unsubstanziiert zu
bezeichnen sein. Nach dem Gesagten seien konkrete Hinweise für die
Begründetheit des Revisionsgesuches in den derzeit vorliegenden
Akten nicht zu erkennen: Ebenfalls stünden dem Vollzug der Wegwei-
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sung der Gesuchsteller in ihren Heimatstaat aufgrund der
gegenwärtigen Aktenlage keine Wegweisungshindernisse entgegen.
F.
Mit Eingabe vom 26. August 2008 ersuchten die Gesuchsteller durch
ihren Rechtsvertreter wiedererwägungsweise um Aussetzung des Voll-
zugs der Wegweisung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, dass in den in Revision zu ziehenden Urteilen vom 16. Juli 2008
die gesamte von den Gesuchstellern geltend gemachte Hintergrund-
geschichte, woraus sie ihre Verfolgung ableiteten, in Zweifel gezogen
worden sei. Mit dem nun eingereichten Beweismittel (Anklageschrift)
sei diese Geschichte aber bis ins Detail belegt. Das Beweismittel sei
somit rechtserheblich und beweise eine Vielzahl von Tatsachen, wel-
che im bisherigen (ordentlichen) Verfahren unbewiesen geblieben sei-
en. Mithin entziehe das Beweismittel den Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 16. Juli 2008, welche sich ausschliesslich auf die
Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Gesuchsteller stützen würden, die
sachverhaltsmässige Basis, weshalb diese Urteile nicht mehr haltbar
seien.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2008 wurde das Gesuch um
wiedererwägungsweise Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab-
gewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Be-
gründung dürften weder in Bezug auf den Sachverhalt noch auf des-
sen rechtliche Würdigung neue Aspekte zu entnehmen sein, die zu ei-
ner anderen Betrachtungsweise führen könnten, als sie in der Zwi-
schenverfügung vom 25. August 2008 dargetan worden sei. In der be-
sagten Zwischenverfügung sei unter anderem ausgeführt worden,
dass dem eingereichten Beweismittel aufgrund einer summarischen
Prüfung die Erheblichkeit abzusprechen sein dürfte (Zwischenverfü-
gung vom 25. August 2008 S. 3 und 4). Ferner sei den diesbezüglichen
Erwägungen ergänzend anzufügen, dass der Inhalt im besagten Be-
weismittel (Umstände und Zeitpunkt der Inhaftierung der vom Gesuch-
steller genannten vier Personen) nicht in Einklang mit den vom Ge-
suchsteller bei der direkten Bundesanhörung gemachten Aussagen zu
bringen sein dürften (Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 6 und
7). Selbst dann, wenn die vier Personen mit dem Vater gleichzeitig frei-
gelassen worden sein sollten, dürften die vom Gesuchsteller im Zu-
sammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens gegenüber diesen
vier Leuten zu Protokoll gegebenen Antworten nicht nachvollziehbar
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ausgefallen sein (Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 7). Ge-
mäss eigenen Angaben habe der Gesuchsteller nämlich stets über
seinen Schwager Kontakt mit seinem Vater gehabt und es dürfte daher
äusserst seltsam erscheinen, wenn der Gesuchsteller über die Ein-
leitung des Verfahrens nicht informiert worden wäre (Protokoll
Empfangsstelle S. 5; Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 6, 7
und 10). In der Eingabe vom 26. August 2008 werde zur verspäteten
Einreichung des Beweismittels sodann kein Wort verloren und lediglich
behauptet, die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts verwor-
fene Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Gesuchstelle sei mit dem ein-
gereichten Beweismittel nunmehr belegt. Nach dem Gesagten würden
keine neuen sachverhaltsmässig und rechtlich entscheidenden Aspek-
te vorgebracht, die eine Abänderung der Zwischenverfügung vom
25. August 2008 und der dort getroffenen Anordnungen als gerecht-
fertigt erscheinen liessen. Insbesondere dürfte der in der Eingabe auf
Seite 3 gemachte Hinweis auf Ziffer 6 des Revisionsgesuchs vom
21. August 2008 (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
1995 Nr. 9, S. 77ff.) fehl gehen.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 8. September 2008 geleistet.
I.
Gemäss Mitteilungen der zuständigen kantonalen Behörde vom
22. September 2008 sind die Gesuchsteller seit dem 1. September
2008 unbekannten Aufenthalts.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
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Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann
(vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Gemäss Mitteilungen der zuständigen kantonalen Behörden vom
22. September 2008 sind die Gesuchsteller seit dem 1. September
2008 unbekannten Aufenthalts. Da die Gesuchsteller den einverlang-
ten Kostenvorschuss am 8. September 2008 – mithin zu einem
Zeitpunkt, gemäss welchem sie seitens der Behörden bereits als
unbekannten Aufenthalts galten – geleistet haben und ferner der
Rechtsvertreter Kenntnis von diesen Mitteilungen hatte (vgl. Verteiler
der Mitteilungen vom 22. September 2008) ohne darauf in irgendeiner
Form zu reagieren, ist ohne weiteres vom (weiter) bestehenden
Rechtsschutzinteresse der Gesuchsteller auszugehen.
2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.3 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revi-
sionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht einge-
reichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Die in den Artikeln 121-123 BGG aufgezählten Revisionsgründe
stimmen weitgehend mit denjenigen in Art. 66 VwVG überein. In Bezug
auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG besteht ge-
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mäss Wortlaut des letzten Teilsatzes der entsprechenden Bestimmung
der Unterschied zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG indes lediglich darin,
als dass die Revision eines Beschwerdeentscheids aufgrund erst
nachträglich entstandener Beweismittel, die geeignet sind, die im Be-
schwerdeentscheid unbewiesen gebliebene, bekannte Tatsache zu be-
legen, nicht möglich ist (... "unter Ausschluss der Tatsachen und Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind."). Das von
den Gesuchstellern eingereichte Beweismittel (Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft [...] vom [...]) beschlägt keinen solchen
Sachverhaltsumstand. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, die
eine von der bisherigen Rechtssprechung abweichende Beurteilung
des vorliegenden Revisionsgesuches zur Folge haben könnte.
3.2 Mit Zwischenverfügungen vom 25. und 27. August 2008 wurde den
Gesuchstellern ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen in der
Revisionseingabe unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen
Bestimmungen verspätet vorgebracht wurden und nicht erheblich sind.
Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich ihrer Begehren von damals
ist zwischenzeitlich auch nicht eingetreten. Insbesondere ist darauf
hinzuweisen, dass weder das Original der Anklageschrift der Staats-
anwaltschaft (...) vom (...) nachgereicht wurde noch irgendwelche
weitere in diesem Zusammenhang in Aussicht gestellte, die
Gesuchsteller betreffende Unterlagen Eingang in die Akten gefunden
haben. Um Wiederholungen zu vermeiden kann daher vollumfänglich
auf die Ausführungen in den erwähnten Zwischenverfügungen ver-
wiesen werden (vgl. auch Bst. E und G hievor). Der Vollständigkeit
halber sei an dieser Stelle bloss erwähnt, dass die Begründung in den
Zwischenverfügungen – obschon nicht nötig – in zwei Richtungen er-
folgte. Nachdem den Darlegungen der Gesuchsteller die Erheblichkeit
abgesprochen wurde, wäre der von den Gesuchstellern angerufene
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG mangels Erfüllens der
kumulativen Erfordernisse (Neuheit, Erheblichkeit) bereits aus diesem
Grund nicht gegeben gewesen (vgl. auch Ziff. 3.1). Mithin hätten
Ausführungen zur Verspätung der Vorbringen und der in diesem
Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung unterbleiben können.
Nach dem Gesagten erübrigen sich somit weitere Erörterungen.
Ebenfalls ist bei dieser klaren Sachlage der Antrag um Einholung einer
Botschaftsauskunft abzuweisen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
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vanten Gründe dargetan sind. Die Gesuche um Revision der Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 sind demzufolge ab-
zuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'400.--
den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese sind durch den am 8. September 2008 in der glei-
chen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu
verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Revisionsgesuche werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.-- werden den Gesuchstellern
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 8. September 2008 in der
gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) und (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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