B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-540/2014
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
zurzeit (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 17. September 2013 (zusammen mit ih-
rer Mutter, N […]) in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass am 30. September 2013 die Befragung zur Person (BzP) stattfand
und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör in Bezug auf eine Weg-
weisung nach Deutschland gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2014 – eröffnet am 16. Ja-
nuar 2014 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit – zunächst irrtümlich an die ehemals
gültige Adresse des Bundesverwaltungsgerichts in Bern gesandter und
am 31. Januar 2014 erneut versandter – Eingabe vom 23. Januar 2014
gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in materieller Hin-
sicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, zudem sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei
bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren,
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dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Beschwerde ein Auszug der Dublin-III-Verordnung (Verordnung
[EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung, ABl. L 180/31 vom
29.6.2013]) und ein ärztliches Zeugnis der B._______ vom 31. Januar
2014 beilagen,
dass sich die Beschwerdeführerin gemäss diesem ärztlichen Zeugnis seit
dem 28. Januar 2014 "bis auf weiteres" aus nicht näher genannten Grün-
den im Spital befindet,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. Februar
2014 aufgefordert wurde, ein aktuelles und detailliertes ärztliches Zeugnis
sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweige-
pflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und den Asylbehörden
einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2014 (Datum Eingang) eine
Entbindungserklärung vom 19. Februar 2014 einreichte,
dass beim Gericht gleichentags auch ein ärztliches Zeugnis der
B._______ vom 21. Februar 2014 einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG) entscheiden,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten kann (Art. 111a Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (alt
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG; entspricht neu Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-Verordnung), geprüft hat,
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dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestim-
mungen der Dublin-III-Verordnung vorläufig anwendet, vorliegend jedoch
aufgrund der Übergangsbestimmungen derselben nach wie vor die Be-
stimmungen der Dublin-II-Verordnung Anwendung finden (Art. 49 Abs. 2
Dublin-III-Verordnung), da sowohl der Antrag als auch das Ersuchen um
Übernahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP ausführte, sie sei unge-
fähr am 27. Juli 2013 mit einem deutschen Visum (gültig vom 27. Juli
2013 bis 25. August 2013) von Prishtina nach Köln geflogen und habe
sich bei ihren Schwestern aufgehalten,
dass sie am 15. September 2013 von einer Tante in Deutschland abge-
holt und in die Schweiz gebracht wurde,
dass das BFM den deutschen Behörden mit Schreiben vom 5. Dezember
2013 ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung
übermittelte,
dass die deutschen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin
am 11. Dezember 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit grundsätzlich gegeben ist,
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dass sich die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren
gegen eine Rückkehr nach Deutschland aussprach und dabei vorbrachte,
sie habe Angst, von Deutschland in den Kosovo ausgeschafft zu werden,
dass sie nie mehr in den Kosovo zurückkehren möchte und sich lieber
umbringe, bevor sie zurück müsse,
dass sie zudem geltend machte, es gehe ihr gesundheitlich nicht gut, sie
habe Schmerzen in der Brust und starke Kopfschmerzen,
dass sie im Januar 2008 eine Herzoperation gehabt habe,
dass sie in der Beschwerde sodann erneut auf ihre Herzprobleme ver-
weist und diesbezüglich insbesondere vorbringt, ihre Gesundheit könnte
durch körperliche Anstrengung (Reisen) und Stress erheblich gefährdet
werden,
dass sie mit ihrer Mutter zusammenbleiben möchte, welche ihre wichtigs-
te Bezugsperson sei und im Hinblick auf ihre schwere Krankheit eine
wichtige Unterstützung darstelle und diesbezüglich durch Einreichung ei-
nes Auszuges der Dublin-III-Verordnung auf deren Erwägungsgrund 16
hinweist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zum sinngemässen Ein-
wand der Beschwerdeführerin, Deutschland werde sie unter Missachtung
des Grundsatzes des Non-Refoulement in den Kosovo zurückschicken,
festhielt, sie könne sich nach ihrer Rückreise nach Deutschland als Asyl-
suchende registrieren lassen; es würden keine Hinweise vorliegen, dass
Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme
und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen wür-
de,
dass diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwer-
de nichts entgegengehalten wird, weshalb sich weitere Ausführungen
hierzu erübrigen,
dass zu den Einwänden der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
ihrem gesundheitlichen Zustand zunächst festzuhalten ist, dass der Hin-
weis auf den Erwägungsgrund 16 Dublin-III-Verordnung unbeachtlich ist,
da vorliegend – wie bereits erwähnt – die Dublin-II-Verordnung massgeb-
lich ist,
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dass die Beschwerdeführerin daher aus dem Aufenthalt ihrer Mutter in
der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag,
dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass eine zwangsweise Rückwei-
sung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Ver-
stoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen
kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Eu-
ropäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes
Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht zutrifft, zumal sich
dem ärztlichen Zeugnis der B._______ vom 21. Februar 2014 entnehmen
lässt, dass die Beschwerdeführerin keine Probleme mit ihrem Herzen ha-
be und die wahrgenommenen Schmerzen auf die psychische Belastung
zurückzuführen seien, unter der sie momentan wegen der anstehenden
Ausschaffung stehe; sie leide an einer somatoformen autonomen Funkti-
onsstörung (im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion),
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, wobei darauf hinzuwei-
sen ist, dass Deutschland der Beschwerdeführerin die erforderliche medi-
zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen
Störungen umfasst, zugänglich machen muss (Art. 19 Abs. 1 der Richtli-
nie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Perso-
nen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]),
und ihr – sollte dies aufgrund besonderer Bedürfnisse notwendig sein –
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erfor-
derlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass somit der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin einer
Überstellung nach Deutschland nicht entgegensteht,
dass allerdings ihrer gesundheitlichen Situation bei der Ausgestaltung der
Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, wobei diesbezüglich insbe-
sondere auch auf die im ärztlichen Zeugnis der B._______ vom
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21. Februar 2014 angesprochenen Selbstmorddrohungen der Beschwer-
deführerin zu verweisen ist,
dass es der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dublin-Staat vor
der Überstellung auf bestehende Krankheiten von rückkehrenden Perso-
nen aufmerksam zu machen, und das BFM auch vorliegend in diesem
Sinne einzuladen ist, die deutschen Behörden vorgängig über die ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und den indizierten Be-
handlungsbedarf zu informieren, so dass die notwendigen Vorkehrungen
getroffen werden können,
dass einer allfälligen Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei einem
zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Ausgestaltung der Überstel-
lungsmodalitäten beziehungsweise durch geeignete Massnahmen, die im
Zeitpunkt der Überstellung notwendig erscheinen (beispielsweise dem
Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung), gebüh-
rend Rechnung getragen werden kann,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen
(vgl. dazu den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004
i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212),
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Deutschland somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwer-
deführerin gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzu-
nehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – da die Be-
schwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstel-
lung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen
wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Unterlassung der Da-
tenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstands-
los erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin betreffende Daten an
deren Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren,
es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerin dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutz-
interesses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos bezeichnet werden
kann und zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszuge-
hen ist, weshalb in Gutheissung des mit der Beschwerde gestellten Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzuse-
hen ist,
dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. den entsprechenden Antrag in der
Beschwerde) ausschlaggebend ist, ob die Beschwerde führende Partei
zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristi-
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schen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2
S. 232 f.; BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.),
dass in Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 6
sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10),
dass es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht,
dass daher besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdefüh-
rung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb die unentgelt-
liche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss
nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen,
dass sich das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht als besonders komplex erwiesen hat, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: