Abtei lung IV
D-5402/2006
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Marianne
Teuscher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Afghanistan,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. August 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-5402/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz
in A._______ (Provinz Kapissa), verliess Afghanistan eigenen
Angaben gemäss im Oktober 2003 und gelangte am 16. Juli 2004 in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der
Erstbefragung, die am 6. August 2004 im (...) stattfand, sagte er aus,
er sei bei der Nordallianz auf einem Militärposten Offizier gewesen. Da
unter der Regierung Karsai verschiedene Posten geschlossen worden
seien, hätten sie sich ihrer Einheit in B._______ angeschlossen. Dort
seien die Waffen in einem Raum gelagert worden, aus dem sie
gestohlen worden seien. Er habe die Verantwortung für die sichere
Aufbewahrung der Waffen gehabt. Man habe ihn festgenommen,
inhaftiert, mehrmals verhört und dabei geschlagen. Vermutlich habe
der Kommandant seiner Einheit die Waffen gestohlen, da nur dieser
beim Verlassen des Stützpunktes nicht kontrolliert worden sei. Er (der
Beschwerdeführer) habe zusammen mit zwei anderen Gefangenen
einen Wächter bestochen, der ihnen eine Feile übergeben habe, mit
der sie das Schloss hätten durchtrennen können. Im Jahr 1997 sei er
von den Taliban zehn Tage lang festgehalten worden, da man von ihm
habe wissen wollen, wo sich die Waffen befänden.
Am 30. August 2004 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen
kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte
er im Wesentlichen geltend, er habe seine Identitätskarte und seine
Schulzeugnisse im Dezember 2002 der Armee abgeben müssen, da er
Offizier geworden sei. Nachdem Karsai an die Macht gekommen sei,
habe er sich bei der Armee gemeldet, da ihm der Beruf des Soldaten
zugesagt habe. Er habe einen Kurs gemacht und sei gegen Ende sei-
ner Dienstzeit als Festungskommandant angestellt worden. Nachdem
sich die Sicherheitssituation in Afghanistan verbessert habe, habe
man kleinere Posten aufgelöst. Man habe von ihm Waffen verlangt, die
er verloren habe. Deshalb sei er mit einer Freiheitsstrafe belegt wor-
den; er hätte zirka drei bis fünf Jahre verbüssen müssen. Gegen Be-
zahlung sei ihm nach gut dreimonatiger Haft die Flucht aus dem Ge-
fängnis gelungen. Nach seiner Flucht sei man zu ihm nach Hause ge-
gangen und habe das Haus durchsucht. Die Waffen, die abhanden ge-
kommen seien, hätten ihm persönlich gehört. Er habe diese in einem
Zimmer bei seiner Einheit deponiert; nachdem diese verschwunden
seien, habe man ihn verhört und ihn zusammen mit zwei anderen Sol-
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daten festgenommen. Er habe die Schlüssel zum Raum gehabt, in
dem die Waffen deponiert worden seien. Man habe das Schloss aufge-
brochen. Er sei noch nicht verurteilt worden, man habe ihm vorgewor-
fen, er habe die Waffen verkauft. Er habe gehört, dass man ihn vier
Jahre festhalten wolle. Im ersten Monat seiner Haft sei er jeden zwei-
ten Tag gefoltert worden.
Das BFM führte am 14. Februar 2006 eine ergänzende Anhörung des
Beschwerdeführers durch. Er legte dar, dass sein Cousin ihm Doku-
mente geschickt habe, die noch in Übersetzung seien. Dieser habe die
Dokumente vom Militärgericht der Provinz Kapissa erhalten. Während
seiner Dienstzeit sei er (der Beschwerdeführer) auf einem Sicherheits-
posten stationiert worden, der für den Schutz der Bevölkerung zustän-
dig gewesen sei. Als die provisorische Regierung von Karsai an die
Macht gekommen sei, seien die Sicherheitsposten aufgehoben und er
in die zentrale Einheit verlegt worden. Dort sei er für das "Waffende-
pot" zuständig gewesen. Die Regierung habe angeordnet, dass die
Bevölkerung die Waffen abgeben müsse. Er habe diese Waffen entge-
gengenommen, sie registriert und an seinen Kommandanten weiterge-
leitet. Dieser habe ihm gesagt, er solle die Waffen bei sich aufbewah-
ren, da sie in der Einheit kein Depot gehabt hätten. Man habe ihm ei-
nen kleinen Raum zur Verfügung gestellt, in dem er die Waffen aufbe-
wahrt habe. Nachdem er einen Tag dienstfrei gewesen sei, habe er er-
fahren, dass die Waffen gestohlen worden seien. Obwohl in der einge-
reichten Vorladung stehe, er sei um sieben Uhr früh verhaftet worden,
sei er erst später bei seiner Dienststelle erschienen und festgenom-
men worden. Die Einheit, bei der er gewesen sei, sei bewacht worden,
nicht aber der Raum, in dem sich die Waffen befunden hätten. Er gehe
davon aus, dass der Kommandant hinter dem Diebstahl stecke und
man ihm die Tat in die Schuhe schieben wolle. Der Untersuchungsbe-
amte habe den Verdacht geäussert, er habe den Diebstahl zusammen
mit Komplizen begangen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM am 27. Februar 2006 ei-
genen Angaben gemäss einen afghanischen Identitätsausweis, die Ko-
pie eines Urteil des Militärgerichtes der Provinz Kapissa vom 20. Okto-
ber 2003 und die Kopie einer Vorladung der Armee mitsamt den Über-
setzungen.
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B.
Mit Verfügung vom 28. August 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab, und verfügte die Wegweisung sowie den
Vollzug.
C.
Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
27. September 2006 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Seine Flüchtlingseigenschaft
sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein
Artikel aus "The army lawyer" vom Mai 2006 und eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 8. September 2006
bei.
D.
Der Instruktionsrichter der ARK entsprach dem Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2006.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 23. November 2006 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Dezem-
ber 2006 an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
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und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
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sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwer-
deführer ein Urteil der militärischen Gerichtsbehörde seiner Provinz
sowie einer Vorladung der afghanischen Armee vom 15. Juni 2003 ein-
gereicht habe. Beide Dokumente soll sein Cousin schriftlich bei der
Gerichtsbehörde verlangt und erhalten haben. Seine Angaben seien
tatsachenwidrig, habe es doch im Jahre 2003 noch keine funktionie-
renden Militärgerichte der afghanischen Armee gegeben. Präsident
Karsai habe erst am 17. Dezember 2005 das entsprechende Gesetz
unterzeichnet und die Gerichte hätten im Jahr 2006 ihre Funktion auf-
genommen. Demnach handle es sich bei beiden Dokumenten um Fäl-
schungen. Im Weiteren sei festzuhalten, dass der Inhalt des angebli-
chen Urteils des Militärgerichts der Provinz Kapissa keine Verurtei-
lung, sondern eine Aufzählung des Geschehenen, eine Bitte um Stel-
lungnahme und eine Androhung einer nicht präzisierten langjährigen
Haftstrafe enthalte. Die Tatsachenwidrigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers werde dadurch bestätigt, dass – würde er effektiv ge-
sucht – sein Cousin kaum das Risiko hätte eingehen können, durch
zweifache schriftliche Anfrage die Aufmerksamkeit der Behörden auf
den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Familie zu ziehen.
Aus den klar tatsachenwidrigen Aussagen und den offensichtlich ge-
fälschten Dokumenten sei zu schliessen, dass das Vorbringen bezüg-
lich der gestohlenen Waffen nicht der Wahrheit entspreche und er von
den heimatlichen Militärbehörden nicht gesucht werde.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, beim von der Vorinstanz
als Gerichtsurteil bezeichneten Dokument handle es sich um ein
Schreiben des Hauptsekretariats der Rechtsanwaltschaft der
(...) Division der Provinz Kapissa. Zudem liefere das BFM keine
Beweise dafür, dass vor dem 17. Dezember 2005 in der Provinz
Kapissa keine Institutionen für die Durchführung militärgerichtlicher
Verfahren vorhanden gewesen wären. Der beiliegende Bericht der
amerikanischen Zeitschrift "The army lawyer" enthalte eine detaillierte
Abhandlung über die Militärjustiz in Afghanistan. Daraus gehe hervor,
dass die gesetzliche Grundlage der Militärjustiz je nach Machthaber
der Provinz unterschiedlich gewesen sei. Ausserdem werde klar, dass
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in einem Zentralsystem mit Kabul als starker Hauptstadt der Einfluss
auf die Provinzen stets schwach gewesen sei. Somit sei die
Behauptung, es habe im Jahr 2003 keine funktionierenden
Militärgerichte gegeben, reichlich vage. Das aktuelle
Militärjustizsystem finde seinen Ursprung in der neuen Verfassung,
welche im Jahr 2004 angenommen worden sei. Eine Aussage über die
Jahre zuvor könne damit aber nicht gemacht werden. Die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, es handle sich bei den
beigebrachten Dokumenten um Fälschungen, sei nicht haltbar. Es lä-
gen keine Fälschungsmerkmale vor und der berichtende Offizier be-
ziehe sich an zwei Stellen in kritischer Weise auf die prekäre Sicher-
heitslage der Staatsanwaltschaft. In einem gefälschten Dokument
stünden kaum solche Bemerkungen. Es sei ebenso in Betracht zu zie-
hen, dass ein widerspruchsfrei geschilderter Sachverhalt vorliege. So-
mit seien die Vorbringen glaubhaft gemacht.
Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereig-
nisse und einer zu befürchtenden unverhältnismässig langen Gefäng-
nisstrafe unter unmenschlichen Bedingungen, müssten sämtliche Kri-
terien von Art. 3 AsylG als erfüllt qualifiziert werden, zumal keine in-
nerstaatliche Fluchtalternative bestehe.
5.
5.1 In der Beschwerde wird berechtigterweise darauf hingewiesen,
dass es sich beim vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument
vom 20. Oktober 2003 nicht um ein Urteil eines Militärgerichts, son-
dern um einen Bericht einer militärischen Untersuchungsbehörde han-
delt. Das BFM führt in seiner Verfügung einerseits aus, es habe in Af-
ghanistan im Jahre 2003 noch keine Militärgerichte gegeben, anderer-
seits hält es ebenso fest, beim Dokument handle es sich nicht um ein
Urteil eines Militärgerichts. Inwiefern das BFM zum Schluss gelangt,
bei einem nicht von einem Militärgericht ausgestellten Dokument müs-
se es sich um eine Fälschung handeln, weil es zum Ausstellungszeit-
punkt in Afghanistan noch keine funktionierenden Militärgerichte gege-
ben habe, ist somit nicht nachvollziehbar. Das BFM legt in der ange-
fochten Verfügung nicht dar, es habe in der Provinz Kapissa im Jahre
2003 keine Behörde gegeben, die militärstrafrechtliche Ermittlungen
durchgeführt hätte. Aus dem Umstand, dass Präsident Karsai im Rah-
men einer Justizreform erst im Dezember 2005 ein entsprechendes
Militärstrafgesetz unterzeichnete, kann nicht geschlossen werden, es
habe während der Übergangszeit keine lokalen "Behörden" gegeben,
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die von der afghanischen Armee beziehungsweise von lokalen Kom-
mandanten mit der Abklärung von Delikten (wie z.B. Waffendiebstäh-
len) betraut wurden. Die Frage der Authentizität der eingereichten Do-
kumente und der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers kann im vorliegenden Fall indessen unter Hinweis auf die folgen-
den Erwägungen offen gelassen werden.
5.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für seine
Ausreise aus Afghanistan sind – ungeachtet der nicht abschliessend
beurteilten Frage deren Glaubhaftigkeit – asylrechtlich nicht relevant,
da er nicht aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten
Gründe (straf-)verfolgt wurde. Seinen Aussagen folgend wurde gegen
ihn ermittelt, weil aus dem "Waffendepot", für das er verantwortlich
war, Waffen entwendet wurden. Man habe ihm einerseits Fahrlässig-
keit vorgeworfen, andererseits habe man den Verdacht geäussert, er
sei am Diebstahl der Waffen beteiligt. Ungeachtet des Umstandes, ob
er in irgendeiner Form am Diebstahl beteiligt war oder nicht und ob es
zu einer Einstellung des Verfahrens, einer Verurteilung oder einem
Freispruch gekommen wäre, fehlt vorliegend eine asylrechtlich rele-
vante Motivation für die Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermitt-
lungsverfahrens. Flüchtlingsrechtlich relevant kann eine – zu Recht
oder zu Unrecht – eingeleitete beziehungsweise durch ein Urteil abge-
schlossene (militär-)strafrechtliche Verfolgung dann sein, wenn sie we-
gen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Anschauungen
des Betroffenen erfolgt. Vorliegend ist indessen ein militärstrafrechtli-
ches Verfahren angehoben worden, weil aus einem "Waffendepot"
Waffen entwendet wurden und der Beschwerdeführer für die sichere
Verwahrung der Waffen verantwortlich war beziehungsweise, weil er
verdächtigt wurde, in die Straftat verwickelt zu sein. Aus den Akten ist
nicht ersichtlich, dass das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren
aufgrund eines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe
angehoben worden wäre oder dass er aufgrund eines dieser Gründe
mit einem sogenannten Politmalus hätte rechnen müssen. Dies ist von
ihm denn auch nie behauptet worden. Inwiefern in der Beschwerde der
Schluss gezogen wird, angesichts der geschilderten Erlebnisse des
Beschwerdeführers müssten sämtliche Kriterien von Art. 3 AsylG als
erfüllt erachtet werden, ist nach dem vorstehend Gesagten nicht nach-
vollziehbar.
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5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan weder asylrechtlich
relevante Verfolgung erlitten hatte noch solche in begründeter Weise
fürchten musste. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszuge-
hen, ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich re-
levante Verfolgung.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Wür-
digung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asyl-
gesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme nach dem AuG (Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer, SR 142.20). Gemäss Rechtspre-
chung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art.
83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen er-
füllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrach-
ten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.) Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
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Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(vgl. Art. 105 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der
Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herr-
schenden Verhältnisse zu prüfen.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Die ARK äusserte sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend
zur Lage in Kabul und stellte die Unterschiede zwischen der Stadt Ka-
bul und anderen Regionen Afghanistans dar. Infolge der vergleichswei-
se günstigeren Situation erachtete sie den Wegweisungsvollzug nach
Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere ei-
nem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation,
als zumutbar. In ihrem Urteil vom 24. Januar 2006 (EMARK 2006 Nr. 9)
bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtssprechung aus dem Jahr
2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in
jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen
seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden
hatten oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Die-
se Voraussetzungen sind im Fall einer Wegweisung nach Kabul und -
seit EMARK 2006 Nr. 9 - auch in die Provinzen Parwan, Baghlan, Tak-
har, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend
von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, gegeben, wobei
im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen
strengen Bedingungen beachtet werden müssen. In den östlichen,
südlichen und südöstlichen Provinzen hingegen besteht - gestützt auf
EMARK 2006 Nr. 9 - weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, wes-
halb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu
betrachten ist.
7.2.2 Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger
der Ethnie der Tadschiken und stammt aus A._______ im Bezirk
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C._______ der Provinz Kapissa, wo er seit seiner Geburt bis zu der
von ihm geltend gemachten Flucht im Oktober 2003 gelebt haben will.
Die ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 und 2003 Nr. 30) erachtete den
Vollzug der Wegweisung in diese Provinz generell als unzumutbar. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zu einer Änderung oder
Präzisierung der in EMARK 2006 Nr. 9 veröffentlichten und sich auf die
frühere Praxis stützenden Einschätzung der Lage in Afghanistan. Die
bisherige, in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie EMARK 2006 Nr. 9
festgelegte Praxis hat folglich auch im heutigen Zeitpunkt noch
Gültigkeit. Der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers ist somit als nicht zumutbar zu erachten.
7.2.3 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allen-
falls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanis-
tans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative setzt insbesondere die Existenz ei-
nes tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicher-
te Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Beurteilung
der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung
angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerde-
führer ist jung und – soweit aktenkundig – bei guter Gesundheit. Au-
sserdem hat er – gemäss den anlässlich der Befragungen gemachten
Angaben – zwölf Jahre lang die Schule besucht, ein Jahr lang als Bau-
er und anschliessend als Offizier gearbeitet. Gemäss Aussagen des
Beschwerdeführers leben seine Mutter und seine Schwester in Kabul.
Zu seiner Mutter habe er indessen seit Jahren keinen Kontakt mehr
gehabt, da sie einen zweiten Mann geheiratet habe; auch seine
Schwester sei verheiratet. Es kann somit nicht davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer von den Ehemännern seiner Mut-
ter beziehungsweise seiner Schwester aufgenommen würde. Aufgrund
der Akten kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwer-
deführer habe zu den weiteren in Kabul lebenden Verwandten engere
Kontakte gehabt, die dazu führten, dass er von ihnen längere Zeit auf-
genommen würde. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass es ihm
ausserhalb seiner Heimatregion gelingen würde, sich eine Existenz-
grundlage aufbauen beziehungsweise zu sichern.
7.3 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegwei-
sung – der bisherigen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu be-
zeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im
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Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs.
7 AuG) entgegen.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der
Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des
BFM vom 28. August 2006 ist demnach hinsichtlich der Ziffern 4 und 5
des Dispositivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsge-
richt geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen
Durchdringen aus - sind die reduzierten Verfahrenskosten von
Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. Oktober 2006 wurde
ihm zwar die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt, mittlerweile geht der Beschwerdeführer indessen einer Ar-
beitstätigkeit nach, so dass angesichts der Geringfügigkeit der Verfah-
renskosten nicht mehr von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden
kann.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob-
siegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Be-
schwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzier-
te Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechts-
vertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand
kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, wes-
halb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berech-
nungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kür-
zende Parteientschädigung auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt)
festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen
Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Weg-
weisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
28. August 2006 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
Seite 13