Abtei lung IV
D-5403/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Somalia,
vertreten durch Doris Schweighauser,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5403/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat im Jahr 2001 zusammen mit ihrer Familie verliess und in der
Folge bis 2005 in B._______ lebte,
dass sie im Jahre 2005 auf dem Luftweg nach Schweden gelangte, wo
sie sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 8. August 2009
aufhielt,
dass sie am 11. November 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank
feststellte, die Beschwerdeführerin sei am 17. Mai 2005 von den
schwedischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden,
dass die Beschwerdeführerin am 20. November 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zur Person und zu den Asyl -
gründen befragt und am 9. Dezember 2009 vom Bundesamt angehört
wurde,
dass sie angab, sie habe am 15. Juni 2003 in einer religiösen
Zeremonie ihren damals bereits in der Schweiz lebenden und ent-
sprechend nicht anwesenden Mann geheiratet,
dass sie bei ihrer Ausreise aus B._______ im Jahr 2005 in die
Schweiz habe reisen wollen, der Schlepper sie jedoch nach Schweden
gebracht habe und dann verschwunden sei,
dass sie mangels Papiere in Schweden einen Asylantrag gestellt habe,
dass ihr Ehemann sie erst nach (...) in die Schweiz habe kommen
lassen können, weil er selber erst ab diesem Zeitpunkt eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten habe,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vom
9. Dezember 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Weg-
weisung nach Schweden gewährt wurde,
dass sie angab, sie wolle bei ihrem Ehemann in der Schweiz leben
und nicht nach Schweden zurückkehren,
Seite 2
D-5403/2010
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2010 – eröffnet am 21. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung nach Schweden sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Weg-
weisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihr die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführerin habe sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in
Schweden aufgehalten,
dass Schweden gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa-
tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die schwedischen Behörden der Übernahme der Beschwerde-
führerin am 27. April 2010 zugestimmt hätten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 27. Oktober 2010 zu erfolgen
habe,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Schweden zulässig, zumutbar
und möglich sei,
Seite 3
D-5403/2010
dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Poststempel:
28. Juli 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, das Bundesamt sei anzuweisen, sein
Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asyl -
gesuch als zuständig zu erachten, eventualiter solle sich das Bundes-
amt für das Asylgesuch aus humanitären Gründen als zuständig
erklären, um die Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin
mit ihrem Ehemann zu ermöglichen,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzu-
weisen seien, von einer Überstellung nach Schweden abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der ein-
gereichten Beschwerde entschieden habe,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten sei,
dass auf die Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 28. Juli 2010 per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
Seite 4
D-5403/2010
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG sowie Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift ein Verstoss gegen das
Gebot effektiven Rechtsschutzes vorgeworfen wird (vgl. Ziff. B.III.2.1),
dass die angefochtene Verfügung ordnungsgemäss der (damaligen)
Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, die
Beschwerde fristgemäss eingereicht und begründet ist und eine
Überstellung der Beschwerdeführerin bis anhin nicht stattgefunden
hat,
dass – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift – keine
Rede davon sein kann, die angefochtene Verfügung sei der
Beschwerdeführerin erst zu dem Zeitpunkt eröffnet worden, in dem
auch die Wegweisung vollzogen worden sei,
dass bei dieser Sachlage unerfindlich ist, inwiefern der geltend
gemachte Verstoss gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes im
konkreten Fall zum Tragen käme, weshalb sich weitere Ausführungen
hierzu erübrigen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
Seite 5
D-5403/2010
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshinder-
nissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) –
in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretens-
entscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt und auch unbestritten blieb, dass sich
die Beschwerdeführerin während mehrerer Jahre in Schweden aufhielt
und ihr dort am (...) eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründe
ausgestellt wurde (vgl. C 17/1),
dass die schwedischen Behörden einer Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerin am 27. April 2010 zugestimmt haben (vgl.
C 31/1),
dass die Beschwerdeführerin somit ohne weiteres nach Schweden und
damit in einen Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Prüfung des
Asylgesuches der Beschwerdeführerin staatsvertraglich zuständig ist,
Seite 6
D-5403/2010
dass Schweden sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine
konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Schweden nicht an
die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass die Beschwerdeführerin überdies auch nach eigenen Angaben
(vgl. C 1/9 S. 2 und C 6/9 S. 2) über eine Aufenthaltserlaubnis in
Schweden verfügt,
dass sich nach dem Gesagten der Vorwurf eines Verstosses gegen
das Refoulement-Verbot als nicht stichhaltig erweist,
dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, im vorliegenden
Fall sei gestützt auf Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes
in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) aus humanitären
Gründen eine Familienzusammenführung zwischen der Beschwerde-
führerin und ihrem Ehemann angezeigt,
dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO grundsätzlich nur dann zur An-
wendung gelangt, wenn sich eine Asylbewerberin in dem für die
Prüfung des Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen
Staat aufhält, humanitäre Erwägungen – wie das Zusammenführen
von Familienmitgliedern – jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in
einem weiteren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K4 zu
Art. 15),
dass sich die Beschwerdeführerin indessen – wie besehen – in einem
für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb ent-
gegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die sogenannte
"humanitäre Klausel" von Art. 15 Dublin-II-VO vorliegend nicht zum
Tragen kommt,
Seite 7
D-5403/2010
dass zwar Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familien-
lebens) unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO berücksichtigt
werden kann,
dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von
Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es ge-
mäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl.
hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil
vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass für das Vorliegen einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK
allerdings nicht notwendig ist, dass zwei Personen ihre Beziehung
rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partner-
schaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des kon-
ventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47
E. 4.1; CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskon-
vention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Be-
ziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haus-
halt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Be-
ziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander
sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, a.a.O., S. 204; MARK E. VILLIGER,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.,
Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur
Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl,
12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung am
20. November 2009 angab, sie habe ihren Mann vor der religiösen
Heiratszeremonie – welche nota bene in seiner Abwesenheit stattfand
– nicht gekannt (vgl. C1/9 S. 5), weshalb die anderslautende
Darstellung in der Beschwerdeschrift (vgl. Ziff. B.II.1) nicht zutrifft,
dass gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin auch nach ihrer
Ankunft in Schweden kein persönlicher – sondern nur telefonischer –
Kontakt mit ihrem Ehemann stattfand (vgl. C 6/9 S. 5),
dass demzufolge davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe
ihren Ehemann erstmals nach ihrer Einreise in die Schweiz am
8. August 2009 persönlich getroffen,
Seite 8
D-5403/2010
dass sich die Beschwerdeführerin sodann von der Gesuchsein-
reichung am 11. November 2009 jedenfalls bis zur Kantonszuteilung
am 18. Januar 2010 im EVZ C._______ aufhielt und damit nicht mit
ihrem Ehemann zusammenlebte,
dass in Anbetracht dieser Sachlage noch nicht von einer tatsächlich
gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden
und sich die Beschwerdeführerin entsprechend nicht auf diese
Bestimmung berufen kann,
dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass ungeachtet der Frage
danach, ob vorliegend von einer tatsächlich gelebten Beziehung im
Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann, die Wegweisung der
Beschwerdeführerin auch deshalb eine zulässige Einschränkung des
Konventionsrechts darstellen dürfte, weil im Zeitpunkt der Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz für sie vorhersehbar war, dass sie
aufgrund der mit der Dublin-II-VO eingegangenen Verpflichtungen
vermutlich aus der Schweiz weggewiesen würde (siehe dazu EGMR,
Abdulaziz u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Mai 1985,
Beschwerde Nr. 9214/80, § 68),
dass entgegen den Beschwerdevorbringen nach dem Gesagten nicht
davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbst-
eintritt gehabt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Schweden der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensent-
scheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz -
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
Seite 9
D-5403/2010
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be-
reits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorste-
hende Erwägungen),
dass vorliegend der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung
nach Schweden zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass der am 28. Juli 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem
Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
(unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung) abzuweisen
sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulati-
ven Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt lichen Rechts-
pflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-5403/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax)
- das (...) des Kantons D._______ ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 11