B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5403/2013
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bangladesch,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. September 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein bangladeschischer Staatsangehöriger
bengalischer Ethnie – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
25. März 2013 verliess und am 2. Juli 2013 via B._______, C._______
und D._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 3. Juli 2013 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuch-
te,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs
im EVZ E._______ schriftlich und im Laufe des erstinstanzlichen Verfah-
rens auch mündlich aufgefordert wurde, ein rechtsgenügliches Reise-
oder Identitätspapier abzugeben, er dieser Aufforderung jedoch nicht
nachgekommen ist,
dass das BFM ihm im Rahmen der Befragung zur Person am 10. Juli
2013 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31), zur mutmasslichen Zuständigkeit C._______ beziehungs-
weise D._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin ge-
währte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August
2013 über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Durchführung
des nationalen Asylverfahrens orientierte,
dass der Beschwerdeführer am 26. August 2013 gestützt auf Art. 29
Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er bei der Anhörung zum Nachweis seiner Identität die Kopie einer
auf Englisch übersetzten Geburtsurkunde zu den Akten reichte,
dass er am 29. August 2013 zudem die Originale zweier anlässlich der
Anhörung in Kopie eingereichten Schreiben ins Recht legte,
dass es sich dabei um eine in englischer Sprache verfasste Mitglied-
schaftsbestätigung der F._______ (…) vom 20. Juli 2013 sowie ein in
bengalischer Sprache verfasstes, vom BFM übersetztes, Schreiben des
Beschwerdeführers an die örtliche Polizei vom 21. März 2013 handelt,
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dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 10. Juli
2013, A5; Anhörungsprotokoll vom 26. August 2013, A18),
dass das BFM mit Verfügung vom 16. September 2013 – eröffnet am
18. September 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2013 nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung anführte, bei der eingereichten Geburts-
urkunde handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne
von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
dass die Kopie einer auf Englisch übersetzten Geburtsurkunde kein
rechtsgenügliches Dokument sei, da es weder eine zweifelsfreie Identifi-
kation der Person gestatte noch zur Einreise in andere Staaten berechti-
gen würde,
dass ausserdem Fälschungen solcher Geburtsurkunden in Bangladesch
relativ einfach käuflich zu erwerben seien,
dass der Beschwerdeführer angebe, nie einen Pass oder eine Identitäts-
karte besessen zu haben, dies mit der Begründung, die Ausweisbüros
seien überlastet und man benötige viel Zeit, solche Dokumente zu be-
schaffen,
dass er sich immer mit seiner Geburtsurkunde ausgewiesen habe,
dass alle anderen Papiere aus seinem Laden gestohlen worden seien,
dass er mit einem vom Schlepper zur Verfügung gestellten gefälschten
Pass ausgereist sei,
dass es unglaubhaft sei, dass er in Bangladesch keinerlei Papiere beses-
sen habe, um sich auszuweisen,
dass er ein verheirateter Mann mit Familie und einem Geschäft mitten in
einer Grossstadt sei, weshalb davon ausgegangen werden könne, er ha-
be sich bei diversen Angelegenheiten ausweisen müssen und habe dafür
wohl auch über Papiere verfügt,
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dass seine Angaben, wonach man all seine Papiere aus dem Laden ge-
stohlen habe, ebenfalls unglaubhaft seien, da nicht geglaubt werden kön-
ne, dass sein Laden überhaupt angegriffen beziehungsweise geplündert
worden sei,
dass auch der Umstand, wonach er problemlos mit einem gefälschten
Pass, den er innert weniger Stunden erhalten haben wolle, bis nach Eu-
ropa habe reisen können, der Erfahrung widerspreche,
dass vielmehr davon auszugehen sei, er sei geplant, legal und mit einem
gültigen Reisepass nach Europa gekommen und verheimliche nun seine
Identität, um eine allfällige Rückführung ins Heimatland zu erschweren
oder zu verunmöglichen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe bestünden, die es ihm ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass im Weiteren seine Geschichte zu den Asylgründen aufgrund diver-
ser Widersprüche und mangelnder Substanz nicht geglaubt werden kön-
ne,
dass die Beweismittel, mit welchen er versuche, seinen Asylgründen
Glaubwürdigkeit zu verleihen, diese Einschätzung bekräftigten,
dass sich der Bestätigung vom 20. Juli 2013 entnehmen lasse, er sei als
Mitglied der (…) verfolgt, er demgegenüber bei der Anhörung erklärt ha-
be, ein Sympathisant beziehungsweise Mitglied der G._______ zu sein,
dass ihm auf Nachfrage der Inhalt des nachträglich eingereichten Schrei-
bens unbekannt zu sein scheine,
dass sein sogenannter Polizeibericht lediglich ein von ihm an die örtliche
Polizeistation adressierter Brief sei, nicht jedoch, wie von ihm anlässlich
der Anhörung behauptet, ein von der Polizei geschriebener Brief,
dass der Brief des Weiteren auf den 21. März 2013 datiert sei, er indes-
sen angegeben habe, am 20. und am 24. März 2013 bei der Polizei ge-
wesen zu sein,
dass er auf Nachfrage diese Diskrepanz nicht einmal ansatzweise zu er-
klären vermocht habe,
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dass er seinen angeblichen Besuch bei der Polizei vom 20. März 2013
ebenfalls erst auf Nachfrage erwähnt habe,
dass er die Asylvorbringen gesamthaft äusserst unsubstanziiert und wi-
dersprüchlich beschrieben habe,
dass jegliche zu erwartende Details, hätte ein solches Ereignis tatsächlich
stattgefunden, fehlten,
dass seine Geschichte insgesamt in wesentlichen Aspekten derart wider-
sprüchlich und unsubstanziiert sei, dass die Begründungen für sein Asyl-
gesuch offensichtlich als Konstrukt zu werten seien,
dass er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht erfülle,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich seien,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG somit auf das Asylgesuch nicht
einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2013 (Post-
stempel vom 25. September 2013) gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Nicht-
eintretensentscheid des BFM sei aufzuheben,
dass er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei,
dass festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht wurde,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen sei,
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dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer eventualiter über eine bereits erfolgte Daten-
weitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. September 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit
Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun-
gen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Eventualbegehren um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gege-
ben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben
gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt
aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingsei-
genschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA,
SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt,
wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid ver-
fügt wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 16. September 2013 nicht eintrat, weshalb formal die Voraussetzun-
gen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vor-
liegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c
AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländi-
schen Behörde hindeutet,
dass folglich der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenwei-
tergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vor-
instanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimat-
staat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwer-
deführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Ver-
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fügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen die-
ses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon aus-
geht, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende gesetzliche Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet,
dass das Gericht in BVGE 2007/7 E. 6 S. 70 festgelegt hat, unter Identi-
tätspapieren sei jeder Ausweis zu verstehen, der (hauptsächlich) zum
Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausge-
stellt wurde,
dass andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben würden,
jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienten, wie namentlich die
Bestätigung der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem
bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder
-abschlusses, demnach keine Identitätspapiere darstellten,
dass in Anlehnung an diese Rechtsprechung demnach die Feststellung
zutreffend ist, wonach die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburts-
urkunde den Voraussetzungen an die einwandfreie Feststellung der Iden-
tität nicht genügt und ansonsten keinerlei Garantie für eine zweifelsfreie
Identifikation zu bieten vermag,
dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend dar-
gelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitäts-
papieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort
darlegt, weshalb er es vermissen liess, rechtsgenügliche Identitätspapiere
im Original abzugeben,
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dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar
präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der ein-
deutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als das BFM gelangen
sollte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend
macht, nachdem man ihn in seinem Laden überfallen und ausgeraubt ha-
be, sei er zur Polizei gegangen, welche ihm aber nicht geholfen habe,
dass er sich bedroht fühle und Angst habe,
dass die Polizei ihm keinen Schutz biete,
dass es unmöglich sei, innerhalb von Bangladesch in eine andere Stadt
zu ziehen, da überall die gleiche Regierung beziehungsweise die gleiche
Partei massgeblich sei, welche auch die Polizei stelle,
dass aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers die
Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen insgesamt bezweifelt werden muss,
dass er im Rahmen der Befragung zur Person angab, die Angreifer hätten
ihn beim Ladenüberfall mit Fäusten geschlagen und mit dem Tod bedroht
(vgl. A5 S. 7),
dass er demgegenüber diese Todesdrohung bei der Anhörung zu den
Asylgründen nicht von sich aus erwähnte, sondern erst auf mehrere
Nachfragen hin (vgl. A18 S. 11 F111),
dass er zunächst lediglich angab, er sei aufgefordert worden, aus dem
Laden rauszukommen (vgl. A18 S. 7 F65),
dass die Angreifer ihn aus dem Laden hätten schleppen und nach draus-
sen bringen wollen (vgl. A18 S. 9 F92),
dass sie ihm gesagt hätten, er solle den Laden verlassen, und auch noch
seine Familie beschimpft worden sei (vgl. A18 S. 10 F109/110),
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dass es sich bei einer Todesdrohung um ein einschneidendes und prä-
gendes Ereignis handelt, weshalb vom Beschwerdeführer zu erwarten
gewesen wäre, dass er diese Begebenheit im früheren Verlauf der Anhö-
rung von sich aus erwähnt hätte,
dass sein Rechtfertigungsversuch, er habe nichts davon gesagt, weil sein
Kopf momentan nicht sehr gut arbeite (vgl. A18 S. 11 F112), infolgedes-
sen als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist,
dass die Angreifer auch die Familie beschimpft haben sollen (vgl. A18
S. 10 F110), weshalb im Weiteren davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer hätte nicht nur sich, sondern auch seine Ehefrau und die Kinder
mittels Ausreise in Sicherheit bringen wollen, wäre er tatsächlich einer
Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zunächst erklärte, am
20. März 2013 sei sein Laden demoliert worden (vgl. A18 S. 4 F29), im
weiteren Verlauf der Anhörung und bei der Befragung jedoch angab, der
Laden sei am 24. März 2013 angegriffen worden (vgl. A5 S. 7, A18 S. 5
F37),
dass er zuerst geltend machte, er sei nach dem Vorfall vom 24. März
2013 zur Polizei gegangen (vgl. A18 S. 5 F37), und sodann angab, er sei
bereits am 20. März 2013 bei der Polizei gewesen und nach dem
24. März 2013 erneut dorthin gegangen (vgl. A18 S. 5 F46/47),
dass er offensichtlich nicht zu klären vermochte, weshalb er erst im
Nachhinein erwähnt habe, dass er auch am 20. März 2013 bei der Polizei
gewesen sei, sondern sich diesbezüglich vielmehr um eine Antwort drück-
te (vgl. A18 S. 6 F48-50),
dass er gegen Ende der Anhörung die Frage, wie viele Male er zur Polizei
gegangen sei, mit nur einmal beantwortete, um direkt im Anschluss daran
zu erklären, nein, er sei zweimal auf dem Polizeiposten gewesen
(vgl. A18 S. 12 F128/129),
dass den Ausführungen in der Beschwerde aufgrund der unglaubhaften
Asylvorbringen jegliche Grundlage entzogen ist, weshalb es sich erübrigt,
darauf näher einzugehen,
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Seite 12
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung, denen sich das Bundesverwal-
tungsgericht anschliesst, verwiesen werden kann,
dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es
bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine im Heimatland drohen-
de menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückführung des Be-
schwerdeführers in seine Heimat schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer die Schule besuchte und über Arbeitserfah-
rung in einem Lebensmittelladen verfügt, den er gemäss eigenen Anga-
ben seit dem Jahr 1980 bis zur Ausreise im März 2013 besessen haben
will (vgl. A5 S. 4),
dass demnach davon auszugehen ist, es werde ihm nach der Rückkehr
gelingen, für sich und seine in der Heimat verbliebene Familie eine neue
Existenz aufzubauen,
dass seine Ehefrau und seine drei Söhne ihm bei der Wiedereingliede-
rung behilflich sein können,
dass insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in eine existenzielle
Notlage geraten würde,
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dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die mit der Be-
schwerde eingereichten Sozialhilfeabhängigkeitsbestätigung vom 22. Mai
2012 ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen
ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5403/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe
an denselben zu unterlassen, wird abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Karin Schnidrig
Versand: