B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5403/2017
pjn
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid;
Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (…).
D-5403/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. April 2017 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 24. November 2016 nicht eintrat und dessen Weg-
weisung aus der Schweiz nach Deutschland verfügte,
dass die vom Beschwerdeführer dagegen am 2. Mai 2017 erhobene Be-
schwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2017 als
offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde (Verfahren F-2530/2017),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2017 beim SEM ein
Gesuch um Wiedererwägung einreichen liess,
dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. August 2017 – eröff-
net am 1. September 2017 – abwies, feststellte, die Verfügung vom 12. Ap-
ril 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar, eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.– erhob und ausführte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Wiedererwägungsentscheid mit
Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. September 2017 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der
Anweisung an das SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten, beantragte,
dass eventualiter die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an
das SEM zurückzuweisen sei,
dass eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen und in der Folge die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschuss-
leistungspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) zu gewähren sei,
dass beim Gericht die in der Eingabe aufgelisteten Beweismittel einge-
reicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Sep-
tember 2017 den Vollzug provisorisch aussetzte,
D-5403/2017
Seite 3
dass auf die Darlegungen des SEM und die Beschwerdeargumente – so-
weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. September 2017 beim Gericht ein-
trafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass das Wiedererwägungsverfahren zudem im AsylG spezialgesetzlich
geregelt wird (vgl. dazu Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des
Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage
steht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie das Ersu-
chen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos werden,
D-5403/2017
Seite 4
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass im Beschwerdeurteil vom 15. Mai 2017 festgehalten wurde, das SEM
habe am 17. Februar 2017 die deutschen Behörden vollständig über die
Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Reiseweg in die Schweiz in-
formiert und um dessen Aufnahme gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO
ersucht,
dass die deutschen Behörden diesem Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1
Dublin-III-VO vorgesehenen Frist ausdrücklich entsprochen und somit ihre
Zuständigkeit anerkannt hätten,
dass unter diesen Umständen von der grundsätzlichen Pflicht Deutsch-
lands zur Übernahme des Beschwerdeführers zwecks Prüfung des gestell-
ten Antrages auf internationalen Schutz und gegebenenfalls zur Durchfüh-
rung des Wegweisungsverfahrens auszugehen sei (Art. 18 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 Dublin-III-VO).
dass die Einwände des Beschwerdeführers nicht überzeugen würden,
dass die Frage, über welchen Aufenthaltsstatus er in Deutschland verfüge
beziehungsweise verfügt habe und wann ein allfälliger deutscher Aufent-
haltstitel abgelaufen sei, offen gelassen werden könne, da er aus den von
ihm behaupteten Umständen keinen Anspruch auf Prüfung seines Ge-
suchs in der Schweiz ableiten könne,
dass nämlich gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (BVGE 2010/27 E. 7.3.2) der Umstand, wonach sich ein gemäss den
in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien unzuständiger Staat als zustän-
dig erkläre, dem in der Dublin-III-VO festgelegten System nicht entgegen-
stehe, solange andere personenbezogene Rechte – insbesondere dasje-
nige auf Achtung der Familieneinheit – gewahrt würden,
D-5403/2017
Seite 5
dass solche Rechte in der vorliegenden Fallkonstellation indes zu vernei-
nen seien,
dass die Zuständigkeit Deutschlands mithin klar zu bejahen sei, ein allfälli-
ger Selbsteintritt in Anbetracht der rechtsstaatlichen Verhältnisse vor Ort
nicht in Betracht komme und auch keine diesbezüglichen humanitären
Gründe bestünden,
dass namentlich nicht ersichtlich sei, weshalb eine ordentliche Prüfung sei-
nes Asylgesuches während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe nicht in Be-
tracht kommen sollte,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben im Rahmen des erstin-
stanzlichen Wiedererwägungsverfahrens zur Hauptsache geltend macht,
er sei zu Unrecht nach Deutschland weggewiesen worden, da die dortigen
Behörden im Nachhinein ihre Zustimmung zur Aufnahme widerrufen hät-
ten,
dass er im April 2015 in die Türkei zurückgekehrt sei und Deutschland eine
Einreisesperre gegen ihn erlassen habe,
dass ihm dort überdies die Verbüssung einer Reststrafe drohe,
dass die bei der Vorinstanz befindlichen Akten, welche den Widerruf bele-
gen würden, vom SEM während der Hängigkeit des ordentlichen Be-
schwerdeverfahrens in Verletzung von Treu und Glauben nicht dem Bun-
desverwaltungsgericht überwiesen worden seien,
dass er überdies unter gesundheitlichen Beschwerden leide,
dass das SEM im angefochtenen Entscheid erwägt, es habe im Rahmen
der Anfrage an Deutschland vom 17. Februar 2017 die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Aussagen übermittelt und die Behörden dem-
nach ohne Einschränkung über die Sachlage informiert,
dass im Übrigen auch die Beschwerdeinstanz davon ausgehe, der Um-
stand, wonach sich ein unzuständiger Staat für zuständig erkläre, dem Sys-
tem der Dublin-III-VO nicht entgegenstehe,
D-5403/2017
Seite 6
dass die nachträgliche Korrespondenz im Rahmen des Widerrufs praxis-
gemäss dem Gericht zur Behandlung des hängigen Beschwerdeverfah-
rens übermittelt worden wäre, es aber zu einer zeitlichen Überschneidung
gekommen sei,
dass die Akten nicht verheimlicht, sondern im Aktenverzeichnis aufgeführt
worden seien,
dass die genannten Unterlagen im Übrigen für die von Deutschland ur-
sprünglich bejahte Zuständigkeit ohnehin keine Relevanz zu entfalten ver-
möchten, da die Dublin-III-VO keine Revisionsgründe für eine ergangene
Zustimmung kenne, falls – wie vorliegend – der Sachverhalt vom ersuchen-
den Dublin-Staat korrekt dargestellt worden sei,
dass Deutschland unabhängig von der ferner geltend gemachten Einreise-
sperre gehalten sei, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Ver-
fahrens die Einreise ohne Sanktionen zu gestatten,
dass es ihm zudem offen stehe, Einwände gegen eine allfällige Haftanord-
nung bei der zuständigen Behörde in Deutschland geltend zu machen,
dass die ausserdem vorgebrachten, aber nicht belegten gesundheitlichen
Probleme klarerweise auch in Deutschland im Rahmen der erforderlichen
medizinischen Versorgung berücksichtigt werden könnten,
dass zusammenfassend keine Gründe, welche die Rechtskraft der Verfü-
gung vom 12. April 2017 in Frage stellen könnten, vorlägen,
dass die umfassenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid offen-
sichtlich zu überzeugen vermögen und vollumfänglich auf sie verwiesen
werden kann,
dass bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht
worden war, Deutschland habe zu Unrecht seine Zuständigkeit erklärt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschwerdeurteil dazu aus-
führte, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVGE 2010/27 E. 7.3.2) stehe der Umstand, wonach sich ein gemäss den
in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien unzuständiger Staat als zustän-
dig erkläre, dem in der Dublin-III-VO festgelegten System nicht entgegen-
stehe, solange andere personenbezogene Rechte – insbesondere dasje-
nige auf Achtung der Familieneinheit – gewahrt würden,
D-5403/2017
Seite 7
dass damit die entsprechenden Vorbringen nicht erneut Prozessgegen-
stand im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens sein können,
dass daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass Deutschland
im Schreiben vom 4. Mai 2017 darum ersuchte, von einem Transfer des
Beschwerdeführers abzusehen, da die Zustimmung Deutschlands fälschli-
cherweise erteilt worden sei,
dass gemäss Dublin-III-VO die Zuständigkeit, wie die Vorinstanz zu Recht
feststellte, durch eine erteilte Zustimmung abschliessend begründet wird
und ein Rückkommen staatsvertraglich nicht vorgesehen ist,
dass das Schreiben vom 4. Mai 2017 damit unerheblich ist,
dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass die Vorinstanz es ver-
säumt hatte, dieses Schreiben und die Folgekorrespondenz rechtzeitig an
die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten, was zur Folge hatte, dass die Be-
schwerdeinstanz ihren Entscheid in Unkenntnis dieses Schreibens fällte
und dem Beschwerdeführer auch nicht vollständig Akteneinsicht gewähren
konnte,
dass ein solches Versäumnis im Rahmen eines ausserordentlichen Verfah-
rens nur dann von Relevanz wäre, wenn die entsprechenden Akten als er-
heblich zu qualifizieren wären, was wie festgestellt nicht der Fall ist,
dass diesen Erwägungen gemäss auch die weitere Rüge, bei Kenntnis der
besagten Akten hätte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Zustän-
digkeit auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen können, nicht stichhaltig ist,
dass auch die Frage, ob das SEM Deutschland vollständige Informationen
geliefert hatte, bereits im ordentlichen Verfahren Prozessgegenstand war
und diesbezüglich keine wiedererwägungsweise relevante Veränderung zu
erkennen ist,
dass auch der Umstand, wonach das SEM von der fehlenden Aufenthalts-
berechtigung des Beschwerdeführers in Deutschland hätte wissen müs-
sen, wiedererwägungsweise ebenfalls unerheblich ist, zumal wie erwähnt
schon im Beschwerdeurteil die Relevanz dieses Umstands verneint wurde,
D-5403/2017
Seite 8
dass die ausserdem geltend gemachten und nunmehr belegten medizini-
schen Probleme als vor Ort behandelbar erscheinen und eine allfällige Ak-
zentuierung im Vollzugspunkt mit geeigneten Massnahmen verhindert wer-
den könnte,
dass zusammenfassend keine Gründe ersichtlich sind, welche in wieder-
erwägungsrechtlicher Weise ein Zurückkommen auf die Verfügung vom
12. April 2017 rechtfertigen würden, und es sich erübrigt, auf weitere Be-
weismittel und Vorbringen einzugehen,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung vom
30. August 2017 nicht zu beanstanden und die eingereichte Beschwerde
als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind, da sich die Be-
schwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 1500.– dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5403/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: