B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5403/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
zugunsten von B._______
und C._______,
Eritrea (zurzeit in Äthiopien),
Verfügung des SEM vom 13. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 29. Juni 2015 in die Schweiz, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um
Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 anerkannte das SEM
den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz
Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2018 (Datum des Poststempels) reichte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten
von seiner Ehefrau B._______ und seinem Kind C._______ ein.
Zur Begründung des Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen aus, dass er seine Ehefrau im Jahr (…) beim Kirchgang kennenge-
lernt habe. Zwei Jahre später seien sie gemeinsam aus Eritrea ausgereist.
In Äthiopien seien sie ein Paar geworden und hätten am (…) geheiratet.
Am (…) sei das gemeinsame Kind geboren worden. Da das Kind damals
noch zu klein gewesen sei, sei er alleine in den Sudan und schliesslich
nach Europa geflüchtet.
Dem Gesuch wurde die Heiratsurkunde (in Kopie), die Taufurkunde des
Kindes (in Kopie) sowie fünf Fotografien beigelegt.
C.
Mit Verfügung des SEM vom 13. September 2018 (eröffnet am 14. Sep-
tember 2018) wurde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Ge-
such um Familiennachzug abgelehnt.
Die ablehnende Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Flucht aus Eritrea noch nicht mit
B._______ verheiratet gewesen sei. Sie hätten sich zwar gekannt, jedoch
erst am (…) in Äthiopien geheiratet. Den Akten seien keine Hinweise zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Flucht aus Eritrea mit
B._______ in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Alleine vom
Umstand, dass sie sich gekannt hätten, lasse sich keine eheähnliche Be-
ziehung ableiten. Folglich seien sie nicht durch die Flucht aus dem Heimat-
staat getrennt worden. Die Trennung habe in Äthiopien stattgefunden und
sei nicht auf eine Zwangssituation, sondern auf die freiwillige Entscheidung
zur Weiterreise zurückzuführen, was nicht einer Flucht gleichkomme.
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D.
Mit Eingabe vom 17. September 2018 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim SEM und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, seiner Ehefrau und dem Kind sei die Einreise in
die Schweiz zwecks Familienvereinigung zu bewilligen.
E.
Am 19. September 2018 wurde diese Eingabe vom SEM zuständigkeits-
halber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (eingegangen am
21. September 2018).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 forderte die Instruktions-
richterin den Beschwerdeführer auf, innert anzusetzender Frist einen Kos-
tenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einzuzah-
len.
G.
Am 9. Oktober 2018 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende beson-
dere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzuneh-
men, wenn das Familienmitglied Bürger oder Bürgerin eines anderen Staa-
tes als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist,
wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das
Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkenn-
bar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zu-
sammenzuleben. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie
ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits
aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend
machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls
auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen:
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"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden." (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere
S. 68).
4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und
durch die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung bezieht sich folglich auf Mitglieder der Kernfamilie, wel-
che aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flücht-
ling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die
Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche
sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht ha-
ben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges res-
pektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtum-
stände stattgefunden hat. Demnach ist eine „conditio sine qua non" die Tat-
sache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestan-
den haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit
allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften
(vgl. zum Ganzen BVGE 2015/29 E. 3.1 und 3.2; 2012/32 E. 5.1).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer gab im Laufe seines Asylverfahrens zu Proto-
koll, dass er B._______ – obwohl sie aus dem gleichen Dorf wie er
stamme – erst in Äthiopien näher kennengelernt habe. Am (…) hätten sie
nach religiösem Brauch geheiratet (vgl. act. A4 F1.14, A21/14 F14-27,
F81). Diese Angaben bestätigten der Beschwerdeführer und B._______ im
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Wesentlichen in ihrem schriftlichen Gesuch um Familienzusammenführung
vom 3. Februar 2018 (vgl. act. B2/1).
5.2 Die Heirat wurde mit Dokumenten und Fotografien untermauert und
wird im Grundsatz weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwal-
tungsgericht bezweifelt. B._______ und das aus der Ehe hervorgegangene
Kind C._______ gehören dementsprechend zu den anspruchsberechtigen
Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG. Indessen ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Familiengemeinschaft erst in Äthio-
pien begründet wurde. Im Zeitpunkt der Flucht aus Eritrea bildeten der Be-
schwerdeführer, seine Ehefrau und das Kind somit noch keine Familienge-
meinschaft, weshalb die oben genannten Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt
sind.
5.3 Demnach hat das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung zu-
gunsten von B._______ und C._______ zu Recht abgelehnt und die Ein-
reise in die Schweiz nicht bewilligt.
5.4 Dem Beschwerdeführer bleibt es indessen unbenommen, ein entspre-
chendes Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 44 AuG ein-
zureichen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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