Abtei lung IV
D-5404/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), alias
B._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 6. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5404/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Stadt C._______ in der
Provinz Dohuk im Nordirak, suchte am 8. Februar 1999 in der Schweiz
um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2002 stellte das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den
Wegweisungsvollzug (allerdings nur in den kurdisch kontrollierten Teil
des Nordiraks) des Beschwerdeführers an. Eine gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wies die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 3. Juni
2002 ab.
B.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 teilte das Bundesamt dem
Beschwerdeführer mit, es ziehe in Erwägung, den in seiner Verfügung
vom 15. Januar 2002 statuierten Vorbehalt bezüglich der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den zentralstaatlich
kontrollierten Teil des Iraks aufzuheben. Gleichzeitig wurde ihm die
Möglichkeit einer Stellungnahme hierzu eingeräumt. In der Folge liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es
sei ihm zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das BFM zog daraufhin seinen
Entscheid vom 15. Januar 2002 mit Verfügung vom 3. Januar 2006
insofern in Wiedererwägung, als es den Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers antragsgemäss als unzumutbar erachtete und ihn
in der Schweiz vorläufig aufnahm.
C.
Am 7. April 2009 teilte das Bundesamt dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, nach einer Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia
schätze es einen Wegweisungsvollzug dorthin als grundsätzlich
zumutbar ein. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
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Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug.
Nachdem der Rechtsvertreter dem BFM mitteilte, das
Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer bestehe bereits seit
längerer Zeit nicht mehr, wandte sich das Bundesamt mit Schreiben
vom 20. April 2009 direkt an den Beschwerdeführer. Das
entsprechende Kuvert wurde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das
BFM retourniert.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 hob das BFM die mit Verfügung vom
3. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers auf und forderte ihn - unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 6. Juni
2009 zu verlassen. Auch diese Sendung wurde von der
Schweizerischen Post als "Nicht abgeholt" zurückgesandt.
D.
Mit Eingabe vom 26. August 2009 (Poststempel) liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 sei aufzuheben und das
Bundesamt sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme nicht
aufzuheben.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, für
den Fall der verspäteten Beschwerdeeinreichung sei die
Beschwerdefrist wiederherzustellen. Weiter ersuchte er im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
angesichts des Bestehens eines Sicherheitskontos.
E.
Der zuständige Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom
5. Oktober 2009 einstweilen auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und räumte der Vorinstanz Frist zur Einreichung
einer Vernehmlassung ein. Mit seiner Stellungnahme vom 7. Oktober
2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie
dieser Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht. Er äusserte sich dazu mit Replik vom 2. November 2009.
F.
Nachdem das BFM die Personalien des Beschwerdeführers (Vor- und
Nachname sowie Geburtsdatum) berichtigte, wird das
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Beschwerdeverfahren ebenfalls unter der im Rubrum geänderten
Hauptidentität geführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im
Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Instruktionsverfügung
vom 5. Oktober 2009 zur Frage der Rechtzeitigkeit ist die Beschwerde
als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachten; der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20] i.V.m. Art. 48 Abs.1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten; gleichzeitig ist
das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben worden (vgl. Art.
125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter
Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des
AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht.
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Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 3. Januar
2006 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni
1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig
aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs.
1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb ein
Wegweisungsvollzug das in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) verankerte Refoulement-Verbot nicht verletze. Im Weiteren
lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in der Provinz Dohuk
den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht als unzulässig
erscheinen. Vorliegend ergebe sich aus dem Persönlichkeitsprofil des
Beschwerdeführers insgesamt kein über die schwierige Alltagslage der
kurdischen Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes
individuelles Gefährdungsindiz. Sodann ergebe sich, dass der
Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion keine begründete Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) habe, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zulässig
erachtet werden könne. Der Wegweisungsvollzug sei sodann technisch
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möglich und praktisch durchführbar. Zur Frage der Zumutbarkeit
verwies das BFM im Grundsatz auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und erwog weiter, es sprächen im
vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im ordentlichen Asylverfahren
sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung als nicht
glaubhaft erachtet worden, weshalb davon auszugehen sei, er könne
von der im Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch
machen. Er sei im Alter von knapp (...) Jahren in die Schweiz
eingereist und habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in der
Provinz Dohuk verbracht, sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und
Arbeitsweise bestens vertraut. Gemäss eigenen Angaben verfüge er
über eine Schulbildung und Berufserfahrung sowie in seinem
Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz. Der junge und
aktenkundig gesunde Beschwerdeführer sei alleinstehend, mithin habe
er nach seiner Rückkehr lediglich für den Unterhalt für sich selbst zu
sorgen, was ihm - wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten -
insbesondere vor dem Hintergrund gelingen dürfte, dass er bereits vor
seiner Ausreise als (...) in einem Restaurant sowie in der
Landwirtschaft tätig gewesen sei und so für seinen Unterhalt gesorgt
habe. Die erheblichen finanziellen Mittel für die Reise in die Schweiz
liessen durchaus auch die Annahme zu, dass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland auf entsprechende Unterstützung zurückgreifen
könne. Im Übrigen habe er auch durch seine Migration in die Schweiz
eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt und er sei hier
erwerbstätig. Deshalb sei nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau
einer neuen Existenz nicht auch in seinem Heimatland gelingen sollte.
Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in der
Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gehe das BFM insgesamt
davon aus, dass Hilfsleistungen der Verwandten, das Beziehungsnetz
vor Ort sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen
könnten und er bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht
in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Schliesslich
verwies die Vorinstanz auf ihr Rückkehrhilfeprogramm "Irak" und hielt
zudem fest, eine gute Integration einerseits und die schlechten
Zukunftsperspektiven andererseits seien hinsichtlich der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unbeachtlich.
3.2 Diesen Erwägungen liess der Beschwerdeführer entgegenhalten,
das BFM stütze sich bei seiner Annahme, er verfüge über ein
familiäres Beziehungsnetz im Heimatland auf Aussagen, welche er vor
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mehr als 10 Jahren gemacht habe. Inzwischen habe sich im Irak vieles
geändert. Im Jahr 2007 sei das Haus der Eltern beziehungsweise der
Geschwister des Beschwerdeführers bei der türkischen Militäroffensive
im Nordirak zerstört worden. Wie viele andere Familien hätten auch
seine Eltern und Geschwister fliehen müssen. Seither sei der Kontakt
zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern sowie den
Geschwistern unterbrochen und er wisse nicht, wo sich diese
aufhielten beziehungsweise ob sie überhaupt noch am Leben seien. Er
verfüge zudem im Irak nicht über eine eigene Wohnung und wisse
nicht, wo er wohnen sollte. Ohne grössere eigene Mittel sei es ihm
nicht möglich, sich im Nordirak eine geeignete Unterkunft zu bauen.
Weder aufgrund des Grundschulbesuchs noch seiner früheren
dortigen Tätigkeiten sei angesichts einer Arbeitslosigkeit von
mindestens 50 % mit einer Anstellung im Heimatland zu rechnen.
Sodann wies der Beschwerdeführer auf seinen langjährigen Aufenthalt
in der Schweiz und die erfolgte Integration hin, währenddem die
Voraussetzungen für eine Reintegration im Irak nicht bestünden.
Ausserdem habe er gesundheitliche Probleme, deren Behandlung im
Irak einerseits nicht möglich, andererseits aus finanziellen Gründen
nicht tragbar sei.
Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer
verschiedene Dokumente betreffend seine berufliche Tätigkeit sowie
einen Austrittsbericht des Spitals D._______ zu den Akten.
3.3 In seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2009 hielt das
Bundesamt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung der
angefochtenen Verfügung rechtfertigten. Unzutreffend sei auch der
Einwand des Beschwerdeführers, eine Integration in seinem
Heimatland sei aufgrund seiner gesundheitlichen Gebrechen und der
überaus guten Integration in der Schweiz nicht mehr zu schaffen. Im
Übrigen habe er auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass er keine
Bindungen mehr zum Heimatstaat habe.
3.4 Mit Replik vom 2. November 2009 brachte der Beschwerdeführer
vor, er habe rund ein Drittel seines Lebens in der Schweiz verbracht.
Er wies nochmals darauf hin, dass er nicht wisse, wo sich seine
Familienangehörigen aufhielten. Weiter gehe aus dem eingereichten
Austrittsbericht der chirurgischen Klinik D._______ hervor, dass er
öfters hospitalisiert worden sei. Auch nach dem letzten Spitalaufenthalt
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habe er gesundheitliche Probleme gehabt und es sei davon
auszugehen, dass er auch künftig solche haben werde. Selbst wenn
im Irak eine angemessene Behandlung möglich wäre, würde er diese
aus finanziellen Gründen nicht in Anspruch nehmen können. Der
Replik lag ein Internet-Bericht des ZDF "Türkei bombardiert Dörfer im
Nordirak" vom 16.12.2007 bei.
4.
4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
4.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Das BFM hat in seiner
Verfügung vom 15. Januar 2002 festgestellt, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Diese
Verfügung erwuchs – nach Abweisung der dagegen erhobenen
Beschwerde – in Rechtskraft. Deshalb kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
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FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch
die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtssituation im
kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6
S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleimaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste
(vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa
und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element
der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im er-
wähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge
kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen
stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Partei-
beziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und
für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
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Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere
E. 7.5.8).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des
erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen so-
wie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation be-
schrieben (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report
– Iraq, 10. Dezember 2009, Ziff. 8.85 ff.). Auch die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008
von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007
begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen
PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bomben-
angriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage
nicht beeinflusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Ent -
wicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Die in der Be-
schwerde erwähnten türkischen Angriffe, welche sich gegen Stellun-
gen der PKK und nicht gegen die irakische Zivilbevölkerung richteten,
vermögen an der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen
Lageeinschätzung nichts zu ändern. Ausserdem hat sich die Situation
inzwischen beruhigt.
4.3.2 Mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht sodann
davon aus, aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers
ergäben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der alleinstehende, heute bald 30-jährige
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische
Provinz Dohuk, wo er zwei Drittel seines Lebens verbracht hat, aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation. Zwar absolvierte der
Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine umfassende Schul- und
Berufsbildung im westeuropäischen Sinn, doch war es ihm möglich,
zunächst als (...) und hernach als Mitarbeiter seines Bruders ein
Einkommen zu erzielen (vgl. A6/15 S. 5). Hinzu kommt jedoch
insbesondere, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2006 eine
Anstellung als (...) hat und er dabei wertvolle Berufserfahrung
sammeln konnte. Insgesamt kann vor diesem Hintergrund davon
ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage
sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage
aufzubauen.
Seite 10
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4.3.3 Der Beschwerdeführer lässt auf Beschwerdeebene geltend
machen, das Haus der Eltern beziehungsweise Geschwister sei im
Jahr 2007 bei der türkischen Militäroffensive zerstört worden und die
Familie habe fliehen müssen, seither bestehe keinerlei Kontakt mehr.
Tatsächlich waren im Jahre 2007 irakische Kurden gezwungen, ihre
Häuser und Dörfer zu verlassen, nachdem es zu Angriffen der
türkischen Armee gegen PKK-Stellungen gekommen war. Allerdings
liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Kenntnisse darüber vor,
dass die Stadt C._______, wo der Beschwerdeführer aufwuchs und
bis kurz vor seiner Ausreise lebte und wo auch seine Familie lebte (vgl.
A6/15 S. 5), konkret von der türkischen Militäroffensive betroffen
gewesen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom
Beschwerdeführer eingereichten ZDF-Bericht. Angesichts dessen ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über ein
(familiäres) Beziehungsnetz in der Provinz Dohuk verfügt, welches ihn
bei der Reintegration unterstützen kann. Die psychische Belastung des
erneuten Wechsels des Lebensmittelpunktes dürfte vor diesem
Hintergrund sicher weniger belastend ausfallen, als die damalige
Ausreise aus dem Irak in die ihm fremde Schweiz. Die Rückkehrhilfe
der Schweiz wird ihm die Wiederansiedlung in seiner Heimat ebenfalls
erleichtern können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der
Wegweisung in die Provinz Dohuk als zumutbar zu bezeichnen.
4.3.4 Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche an diesem Resultat
etwas zu ändern vermöchten, liegen - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - gemäss den vorliegenden Akten nicht vor. Ausser
dem operativen Eingriff zufolge einer akuten (...) und den
vorangegangenen (...)schmerzen sind keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen aktenkundig. Gemäss Austrittsbericht des Spitals
D._______ vom 23. März 2009 hat sich der Beschwerdeführer
postoperativ rasch erholt und er konnte in gutem Allgemeinzustand
entlassen werden. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte für die in
der Replik erwähnte Befürchtung, der Beschwerdeführer werde auch
in Zukunft gesundheitliche Probleme haben.
4.3.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf seinen
langjährigen Aufenthalt in der Schweiz und die beruflich erfolgreiche
Eingliederung hinweist, ist festzuhalten, dass die damit verbundene
Integration - wie vom Bundesamt zutreffend dargestellt - keine andere
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt.
Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge
Seite 11
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einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3-5
AsylG) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der
Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Not-
lagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun
dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm
nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwer-
wiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, das die Vorinstanz
den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar
erachtet hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- den (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 13