B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5404/2016
pjn
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung zu Gunsten von
B._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 15. August 2016.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015
als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt.
Mit Eingabe vom 16. November 2015 stellte er für seine Ehefrau, ihre ge-
meinsame Tochter und seinen Neffen B._______, geboren am (…) ein Ge-
such um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG.
Dabei machte er in Bezug auf seinen Neffen geltend, dieser lebe seit er
fünf Jahre alt sei bei ihm, seinen Eltern und seiner Ehefrau. Nachdem er
(der Beschwerdeführer) im März 2013 geflüchtet sei, sei B._______ bei
den Grosseltern und seiner Ehefrau geblieben. Er gelte als fester Bestand-
teil der Familie. Der leibliche Vater sei verstorben. Die Mutter sei mit einem
neuen Mann verheiratet und lebe an einem anderen Ort in Eritrea. Eine
Rückkehr zu den leiblichen Eltern oder zu den Grosseltern sei nicht mehr
möglich. Zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter sei B._______
im Mai 2015 aus Eritrea nach Äthiopien geflüchtet.
B.
Mit Schreiben vom 23. November 2015 forderte das SEM den Beschwer-
deführer auf, eine Sorgerechtsverzichtserklärung der Mutter von
B._______ einzureichen und verschiedene Fragen zu beantworten. Unter
anderem fragte es, weshalb sein Neffe nicht mehr bei seiner leiblichen Mut-
ter lebe und weshalb eine Rückkehr zu dieser oder zu den Grosseltern
nicht möglich sei.
C.
Mit Schreiben vom 8. März 2016 reichte der Beschwerdeführer unter an-
derem ein Schreiben der Mutter von B._______ vom 21. Januar 2016 ein.
Darin führte diese aus, sie sei die Schwester des Beschwerdeführers
(C._______). Ihr erster Ehemann (D._______) sei vor der Geburt ihres
Sohnes B._______ an einer Krankheit gestorben. Danach habe sie bei ih-
ren Eltern gewohnt. Als ihr Sohn fünf Jahre alt geworden sei, habe sie ihn
bei ihren Eltern gelassen und sei zu ihrem zweiten Ehemann gezogen. Sie
habe ihren Eltern die Verantwortung gegeben, sich um ihren Sohn zu küm-
mern. Mit zwölf Jahren sei er in ein Nachbarland emigriert. Davor sei er
von ihren Eltern betreut worden, nun sei er mit ihrem Bruder (A._______)
in einem anderen Land. Sie gebe ihn somit in die Obhut von ihrem Bruder
und dessen Ehefrau.
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D.
Mit Schreiben vom 4. August 2016 führte der Beschwerdeführer zur Beant-
wortung der Fragen des SEM vom 23. November 2015 aus, B._______ sei
das Kind aus erster Ehe. Sein Vater sei während der Schwangerschaft sei-
ner Frau gestorben. Seine Mutter habe nach dem Tod des Ehemannes
nochmals geheiratet und sei danach zu ihrem zweiten Ehemann gezogen.
B._______ sei damals fünf Jahre alt gewesen. Er habe nicht mit seiner
Mutter wegziehen können und habe bei den Grosseltern und ihm bleiben
wollen. Ihr Haus sei sein zu Hause geworden und es sei für alle undenkbar
gewesen, dass er sein gewohntes Umfeld verlasse. Er (der Beschwerde-
führer) habe die Vaterrolle übernommen und sich um B._______ geküm-
mert. B._______ sei aus Eritrea geflüchtet und habe den grossen Wunsch
zu ihm zurückzukehren. Die Rückkehr von Äthiopien nach Eritrea sei nicht
möglich, da die politische Lage in Eritrea nach wie vor nicht stabil sei. Aus-
serdem sei es unzumutbar, dass ein (…)jähriger die Rückreise alleine be-
wältige. Die Grosseltern seien zudem sehr alt und könnten B._______ nicht
weiter betreuen. Zu seiner leiblichen Mutter habe er keine Beziehung.
E.
Mit Verfügung vom 15. August 2016 – eröffnet am 16. August 2016 – wies
das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Familienzusammenfüh-
rung zu Gunsten seines Neffen B._______ ab.
Zur Begründung führte es dabei im Wesentlichen aus, gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG hätten minderjährige Kinder eines anerkannten Flüchtlings
grundsätzlich das Recht auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft.
Unter den Begriff „minderjährige Kinder“ fielen auch Adoptivkinder. Ent-
scheidend sei hierbei nicht die juristische Beurteilung der familiären Ver-
bindung an sich, sondern die tatsächlich gelebte Situation der betroffenen
Personen. Den Angaben des Beschwerdeführers entsprechend sei nicht
davon auszugehen, dass sein Neffe dauernd in seinem Haushalt gelebt
habe. Nach seinen Kindern gefragt, habe er an der Befragung einzig seine
leibliche Tochter angegeben. Als er die Familienmitglieder aufgezählt habe,
welche seit seiner Ausreise weiterhin an seiner letzten offiziellen Adresse
gelebt hätten, habe er seine Frau, seine Tochter, seine Grosseltern und
seine Geschwister aufgeführt. Indem er seinen Neffen an der Befragung
nie erwähnt habe, könne nicht von einer tatsächlich gelebten Situation zu-
sammen mit ihm ausgegangen werden. An der Anhörung habe er zu Pro-
tokoll gegeben, dass sein Neffe bei seinen Eltern leben würde. Aus seinen
Aussagen gehe insgesamt hervor, dass seine Eltern die Sorge um seinen
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Neffen getragen hätten. Demnach sei denn auch eine existenzielle Bedro-
hung von B._______ durch seine Flucht in die Schweiz zu verneinen. Da-
ran vermöge auch die Aussage vom 4. August 2016 nichts zu ändern, wo-
nach seine Eltern alt seien und B._______ nicht weiter betreuen könnten.
Einzig aus diesem Umstand könne nicht von einer existenziellen Abhän-
gigkeit zum Beschwerdeführer gesprochen werden. Auch das eingereichte
Schreiben, wonach die Mutter von B._______ auf das Sorgerecht ver-
zichte, vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Bei diesem
Schreiben handle es sich lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Be-
weiswert.
F.
Mit Eingabe vom 7. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der
Einreise und den Einbezug seines Neffen B._______ in seine Flüchtlings-
eigenschaft. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung seiner Beschwerde führte er aus, seine Frau habe ihren
Neffen B._______ (sein zweiter Name sei E._______) bei ihrer Flucht mit-
genommen, weil seine Eltern nicht mehr in der Lage seien, sich richtig um
ihn zu kümmern und weil die Bindung zwischen ihnen im Laufe der Jahre
sehr stark geworden sei. Da dessen Einreise nicht bewilligt worden sei,
mache er sich nun sehr grosse Sorgen um dessen Zukunft. In Äthiopien
könne er nicht alleine bleiben, da er noch ein Kind sei, dort niemanden
kenne und kein tragfähiges soziales Netz vorhanden sei. Zusammen mit
seiner Ehefrau sei B._______ illegal von Eritrea nach Äthiopien gereist.
Zurück nach Eritrea könne er nicht, da für ihn die Zukunft dort ungewiss sei
und er auch nicht alleine illegal nach Eritrea zurückreisen könne. Entgegen
der Meinung des SEM könne von einer tatsächlich gelebten Situation zwi-
schen ihm, seiner Ehefrau und Tochter und seinem Neffen gesprochen
werden. Zudem sprächen besondere Umstände für eine Einreisebewilli-
gung, da das Zurückbleiben in Äthiopien für seinen Neffen eine existenzi-
elle Bedrohung und Notlage darstellen würde.
G.
Mit Schreiben vom 15. September 2016 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Gemäss Art. 51
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Abs. 4 AsylG ist den anspruchsberechtigten Personen nach Abs. 1 die Ein-
reise auf Gesuch hin zu bewilligen, sofern sie sich im Ausland aufhalten
und durch die Flucht getrennt wurden.
4.2 Unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs.
1 AsylG werden auch die Stief- und Adoptivkinder subsumiert, da die Norm
nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus in-
nerhalb der Kernfamilie bezweckt. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtli-
chen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung – die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine
Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall
bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Famili-
engemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non".
Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wie-
dervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE
2012/32 E. 5.1 und 2015/29 E. 3.2 sowie Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 1997 Nr. 1 E. 5b und EMARK 2000 Nr. 22).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer führte aus, nach dem Tod des Vaters seines
Neffen und dem Wegzug von dessen Mutter habe er sich um diesen ge-
kümmert. Er reichte auch eine Sorgerechtsverzichtserklärung der Mutter
zu den Akten. Damit macht er geltend, es handle sich bei seinem Neffen
um seinen Adoptivsohn. Das SEM prüfte das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers daraufhin denn auch unter dem Aspekt eines Adoptionsverhältnisses.
Im Folgenden gilt es deshalb zu prüfen, ob es sich bei B._______ im Sinne
der erwähnten Rechtsprechung um den Adoptivsohn des Beschwerdefüh-
rers handelt.
5.2 Wie das SEM richtig vorbrachte, erwähnte der Beschwerdeführer sei-
nen Neffen B._______ an der Befragung mit keinem Wort, obwohl er aus-
führlich zu verschiedenen familiären Beziehungen Auskunft gab. Im Rah-
men der Anhörung erwähnt der Beschwerdeführer dann zwar einen Neffen,
der bei den Eltern wohne. Dass es sich dabei jedoch – wie das SEM anzu-
nehmen scheint – um das vorliegend nachzuziehende Kind handelte, über-
zeugt nicht. So gab der Beschwerdeführer an, bei den Eltern wohne unter
anderem der Sohn seines Halbbruders F._______ (vgl. A17, F36). Dieser
heisse B._______, was jedoch im Rahmen der Rückübersetzung korrigiert
wurde auf E._______. Im als Beweismittel eingereichten Schreiben der
Mutter des vorliegend nachzuziehenden Neffen vom 21. Januar 2016 wird
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jedoch ausgeführt, dass B._______ der Sohn der Schwester des Be-
schwerdeführers (C._______) sei. Abgesehen davon, dass bereits die un-
terschiedlichen Namensangaben Zweifel erwecken, ist der Widerspruch,
ob es sich nun um den Sohn des Halbbruders oder um den der Schwester
handle, nicht nachvollziehbar. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde nun behauptet, E._______ sei der zweite Name von B._______,
tut er dies offensichtlich, um den Anschein zu erwecken, er hätte
B._______ bereits an der Anhörung erwähnt. Dies vermag den Wider-
spruch in Bezug auf die Familienbeziehungen jedoch nicht aufzulösen.
5.3 Aus dem Schreiben der Mutter von B._______ vom 21. Januar 2016
geht weiter hervor, dass sie nach dem Tod ihres ersten Ehemannes mit
ihrem Sohn bei ihren Eltern gelebt hat. Sie gibt zudem an, dass sie ihn mit
fünf Jahren in die Obhut ihrer Eltern gegeben hat, weil sie zu ihrem zweiten
Ehemann gezogen ist. Erst mit der Ausreise des Sohnes aus Eritrea sei die
Obhut auf ihren Bruder (den Beschwerdeführer) übergegangen. Ange-
sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Neffen B._______
während des ganzen Verfahrens nie erwähnt hat, und angesichts der Aus-
sagen von dessen Mutter ist nicht davon auszugehen, dass B._______ un-
ter der Obhut seines Onkels gestanden hat. Dies wird auch dadurch bestä-
tigt, dass der Beschwerdeführer über seinen Aufenthaltsort vor seiner Aus-
reise unterschiedliche Angaben macht. So führt er anlässlich der Befra-
gung aus, er habe zusammen mit seiner Ehefrau im gleichen Haushalt mit
seinen Eltern und weiteren Familienangehörigen gelebt (A5, S. 5). Demge-
genüber gibt er anlässlich der Anhörung an, seine Ehefrau sei erst nach
seiner Ausreise zu seinen Eltern gezogen (A17, F32f.). Insgesamt kann
aufgrund dieser Ausführungen nicht von einem Adoptivverhältnis zwischen
B._______ und dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ausgegangen
werden. An dieser Einschätzung ändert schliesslich auch der Umstand
nichts, dass die Eltern des Beschwerdeführers alt seien und sich nicht
mehr um den Neffen kümmern könnten, ist doch der Zweck der Bestim-
mung von Art. 51 Abs. 4 AsylG alleine die Wiedervereinigung von vorbe-
standenen Familiengemeinschaften. Zudem gilt es hervorzuheben, dass
im gleichen Haushalt mit den Eltern noch andere Geschwister des Be-
schwerdeführers leben und dass vor allem auch die leibliche Mutter von
B._______ und weitere Geschwister in Eritrea leben. Selbstverständlich
kann der Junge schliesslich weder alleine in Äthiopien bleiben noch alleine
nach Eritrea zurückkehren. Um dessen Verbleib oder dessen Rückkehr zu
seiner Familie muss aber diese bekümmert sein.
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5.4 Der Neffe des Beschwerdeführers kann somit nicht als Adoptivsohn be-
handelt werden und fällt nicht unter Art. 51 Abs. 1 AsylG. Das SEM hat so-
mit zu Recht das Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist angesichts der
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser
Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: