B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5405/2013
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2013 / N _______.
D-5405/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat im Frühling 2005 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Tür-
kei, Griechenland und Italien am 18. Oktober 2009 illegal in die Schweiz.
Am selben Tag wurde er […] wegen Widerhandlung gegen das Bundes-
gesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) festgenommen. Gemäss seinen bei der polizeilichen
Einvernahme vom 19. Oktober 2009 aufgenommenen Personalien ist der
Beschwerdeführer im Jahr 1993 in Herat geboren. Er ist ledig und hat den
Beruf eines Schreiners erlernt (vgl. BFM-Akten A2/36 S. 3).
A.b Am 21. Oktober 2009 stellte er ein Asylgesuch.
A.c Am 27. Oktober 2009 wurde im Kantonsspital […] im Auftrag des
BFM eine radiologische Handknochenuntersuchung vorgenommen. Ge-
mäss dem gleichentags beim BFM eingegangenen Bericht entsprach das
Knochenwachstum des Beschwerdeführers gemäss den Tabellen von
Greulich und Pyle einem Skelettalter von mindestens 19 Jahren.
B.
Am 3. November 2009 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei
machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsange-
höriger und ethnischer Hazara und stamme aus dem Dorf B._______,
Distrikt C._______, Provinz D._______, wo er seit seiner Geburt bis zu
seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2005 gelebt habe. Zu Beginn der
BzP wiederholte er seine Altersangabe und gab als Geburtsdatum den
12. Juni 1993 an, um dann im weiteren Verlauf der Befragung auf ent-
sprechende Vorhalt hin als Geburtsdatum den 12. Juni 1991 anzugeben.
Aus seinen übrigen Vorbringen ergab sich im Wesentlichen folgender
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie im Jahr 2005
Afghanistan verlassen, weil die Taliban, die damals sehr mächtig gewe-
sen seien, Kinder entführt und zum Krieg erzogen hätten. Gemeinsam mit
seiner Familie sei er in sechs Tagen über Pakistan in den Iran, nach
E._______ gereist, wo sie im Familienverband und ohne Aufenthaltsbe-
willigung gelebt hätten, und wo er längere Zeit schwarz gearbeitet habe.
Er sei Analphabet und habe, ausser der Koranschule, nie eine Schule be-
sucht. Die Koranschule habe er sechs Monate lang besucht. Im März
2009 habe er den Iran verlassen, währendem seine übrigen Familienmit-
glieder dort geblieben seien. Zunächst sei er über die Türkei nach Grie-
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chenland gelangt, wo er auf einer Insel von den Behörden aufgegriffen,
daktyloskopiert und zur Ausreise aufgefordert worden sei. Er habe dann
sieben Monate in Griechenland verbracht, bevor er als blinder Passagier
auf einem Lastwagen einen italienischen Hafen erreicht habe. Dort sei er
ebenfalls von den Behörden erwischt worden, die ihn nach […] Griechen-
land zurückgeschickt hätten. Nach einer vorübergehenden Festnahme
durch die griechischen Behörden sei er erneut mit einem Lastwagen nach
Italien und von dort aus am 18. Oktober 2009 illegal in die Schweiz ge-
langt. In Afghanistan habe er ausser drei Onkeln und drei Tanten in sei-
nem Geburtsort B._______ keine Verwandten.
Er besitze eine Identitätskarte (Tazkara), die sich bei seiner Tante in
B._______ befinde, beziehungsweise bereits in die Schweiz unterwegs
sei.
C.
C.a Mit Verfügung vom 25. März 2010 trat das BFM gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2009 nicht ein und verfügte
dessen Wegweisung nach Griechenland.
C.b Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erho-
bene Beschwerde vom 8. April 2010 wurde mit Urteil D-2365/2010 vom
17. März 2011 abgeschrieben, nachdem das BFM am 11. März 2011 sei-
ne Verfügung vom 25. März 2010 aufgehoben und die Wiederaufnahme
des nationalen Asylverfahrens gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
verfügt hatte.
D.
Am 23. Juli 2013 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu
seinen Asylgründen (Anhörung) statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im
Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, geboren und
habe dort die ersten Jahre seines Lebens verbracht. Es sei die Zeit der
Taliban gewesen, welche Kinder verschleppt hätten. Er könne sich nur
noch an den Krieg erinnern und dass er das Haus nicht habe verlassen
dürfen, um nicht entführt zu werden. Laut Erzählung seines Vater, der sei-
nen Beruf nicht mehr habe ausüben können, hätten damals die Taliban
gegen die Hazaras gekämpft. Als er etwa vier Jahre alt gewesen sei, ha-
be die ganze Familie Afghanistan verlassen, und sie hätten sich gemein-
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sam nach F._______ in Pakistan begeben, wo sie sich illegal aufgehalten
hätten. Nach dem Tod seiner Mutter, als er ungefähr sechs Jahre alt ge-
wesen sei, habe sein Vater erneut geheiratet. In F._______ habe er vier
Klassen an einer staatlichen Schule absolviert. Seine Stiefmutter sei nicht
sehr nett zu ihm gewesen, weshalb er Pakistan im Alter von circa zwölf
Jahren allein verlassen habe. Mit Hilfe eines Schleppers sei er von
F._______ aus in den Iran, nach E._______, gelangt, wo er zusammen
mit vier anderen Jungen ein Haus gemietet habe. Dort habe er illegal ge-
lebt und gearbeitet. Seine Familienangehörigen hätten ungefähr sechs
bis neun Monate ebenfalls in E._______ gelebt, er habe aber während
dieser Zeit nicht mit ihnen in Kontakt gestanden. Er habe jedoch erfahren,
dass sie vom Iran nach Afghanistan deportiert worden seien, und sie sich
im Anschluss daran wieder nach Pakistan begeben hätten. Er selbst habe
den Iran aus Angst vor einer Deportation im 11. Monat 2008 verlassen. In
Afghanistan habe er ausser zwei Onkeln und zwei Tanten, deren Aufent-
haltsorte er aber nicht kenne, keine Verwandten mehr.
Da er Afghanistan bereits als kleiner Junge verlassen habe, sei für ihn nie
ein Reisepass oder eine Tazkara ausgestellt worden. Überhaupt habe er
nie im Leben irgendein Identitätspapier besessen.
E.
Mit Verfügung vom 26. August 2013 – eröffnet am 28. August 2013 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete des-
sen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Wegweisungs-
vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen geltend gemacht, er habe
Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie verlassen, um Kriegshandlun-
gen und der damit verbundenen Gefahr der Verschleppung durch die Tali-
ban entgehen zu können. Damals sei er vier oder vierzehn Jahre alt ge-
wesen. Danach habe er sich bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz ille-
gal in Pakistan und im Iran beziehungsweise in Pakistan oder im Iran
aufgehalten. Falls die Asylvorbringen des Beschwerdeführers der Wahr-
heit entsprechen würden, wären sie nicht asylrelevant, da von den gel-
tend gemachten kriegerischen Ereignissen in der angeblichen Herkunfts-
region des Beschwerdeführers weite Teile der Bevölkerung verschiedener
Ethnien beziehungsweise Stämme hätten betroffen sein müssen. Ebenso
müssten von der in diesem Zusammenhang geäusserten Gefahr der Ent-
führung durch die Taliban viele Personen in der fraglichen Region berührt
sein. Die geltend gemachte Verfolgung sei somit weder zielgerichtet noch
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gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen, noch habe ihr ein Motiv
gemäss Art. 3 AsylG zugrunde gelegen. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien somit nicht asylrelevant.
Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden,
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgehe, komme man vorliegend aber nicht
umhin, festzuhalten, dass eine Vielzahl von Indizien gegen die Glaubhaf-
tigkeit des Beschwerdeführers spreche. Zunächst habe er versucht, sich
bei der Gesuchseinreichung als minderjährig auszugeben und sein Alter
erst auf Vorhalt hin richtig gestellt. Des Weiteren habe er krass wider-
sprüchliche Aussagen bezüglich seiner Identitätskarte (Tazkara), zum
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan, zu seinen nachfolgenden Auf-
enthalten im Ausland, zu seiner Schulbildung sowie zu seinen (leiblichen)
Geschwistern, zu den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen im
Ausland und seiner Verwandten in Afghanistan zu Protokoll gegeben. Zu-
dem habe er bei der BzP nicht erwähnt, dass seine leibliche Mutter ver-
storben sei und es sich bei der als Mutter angegebenen Person um seine
Stiefmutter handle. Aufgrund der festgestellten ausgeprägten Ungereimt-
heiten dränge sich der Schluss auf, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers, wohl mit Ausnahme der Schilderung des Reiseweges vom Iran
nach Europa, insgesamt nicht der Wahrheit entsprechen würden.
F.
Am 25. September 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die
Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung, die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme und eventualiter die Zurückweisung des Gesuchs
zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht be-
antragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Okto-
ber 2013 wurde unter anderem das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und
der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge innert Frist
aufgefordert, das fremdsprachige Beweismittel (Tazkara) in eine Amts-
sprache übersetzen zu lassen.
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G.b Mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer die
Übersetzung ins Recht. Demnach stammt der Beschwerdeführer aus
"G._______", Bezirk "H._______", Provinz "I._______" und war im Jahr
1392 (gemäss unserer Zeitrechnung im Jahr 2013) 22 Jahre alt. Die Taz-
kara wurde am 15. 6. 1392 (entspricht dem 6. September 2013 gemäss
unserer Zeitrechnung) ausgestellt.
H.
H.a Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2014 wurde dem Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolge, die Gelegenheit zur Stellung-
nahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz bis zum 9. Juli 2014 einge-
räumt.
H.c Mit Replik vom 4. Juli 2014 (Poststempel) liess sich der Beschwerde-
führer fristgerecht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
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AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt mit Ausnahme
der Absätze 2-4 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfah-
ren das neue Recht.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Eingabe richtet sich lediglich gegen die von der Vorin-
stanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Wie mit Zwi-
schenverfügung vom 1. Oktober 2013 bereits festgestellt wurde, sind da-
mit Flüchtlingseigenschaft und Asyl nicht Prozessgegenstand. Da das
Rechtsbegehren sodann aufgrund der Beschwerdebegründung als auf
den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten ist, ist vorliegend einzig die
Frage des Wegweisungsvollzugs zu prüfen, zumal die Wegweisung als
solche (Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden
kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), was vorliegend indes nicht der Fall ist.
4.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 weist das BFM nochmals
auf die teils krass widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im
Rahmen des Asylverfahrens hin. Darüber hinaus könne kein vernünftiger
Zweifel an seinem Versuch bestehen, die Asylbehörden bezüglich seines
Alters zu täuschen. Insofern sei seine Glaubhaftigkeit insgesamt erschüt-
tert. Auf Beschwerdeebene betone der Beschwerdeführer, dass seine
Aussagen anlässlich der Anhörung der Wahrheit entsprechen würden.
Das BFM erachte jedoch die geltend gemachte Ausreise des Beschwer-
deführers aus Afghanistan im Alter von vier oder fünf Jahren schon des-
halb als unglaubhaft, weil er die Ausreise bei der Kurzbefragung einer-
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Seite 8
seits konkret habe schildern können und andererseits die Taliban an der
Entführung eines Kindes in diesem Alter für ihre Zwecke kaum Interesse
gehabt haben dürften (vgl. BFM-Akten A1/15 S. 4 und S. 8 f.). Zwar habe
der Beschwerdeführer den Asylbehörden gegenüber immer angegeben
aus B._______, Provinz D._______, zu stammen, doch seien an dieser
Angabe grosse Zweifel berechtigt. Es müsse als symptomatisch bezeich-
net werden, dass er erst auf Beschwerdeebene eine Tazkara eingereicht
habe, nachdem er seit Einreichung des Gesuchs, mithin in einem Zeit-
raum von dreieinhalb Jahren, darauf verzichtet habe und diesbezüglich
höchst widersprüchliche beziehungsweise konfuse Angaben gemacht ha-
be (vgl. A41/18 S. 15). Bekanntlich könne die Tazkara in Afghanistan
käuflich erworben werden und sei zudem nicht fälschungssicher, weswe-
gen ihr nur ein verminderter Beweiswert zukomme (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.1; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.2.1 sowie
A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2). Aufgrund dieser Umstände und all
der festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten gehe das BFM da-
von aus, dass es sich vorliegend um kein authentisches Dokument hand-
le. Diese Einschätzung werde ohne nähere Überprüfung durch das Er-
scheinungsbild des Staatswappens erhärtet, bei welchem es sich offen-
sichtlich nicht um einen Druck, sondern um eine darauf erstellte Kopie
von sehr schlechter Qualität handle, und durch die Beschaffenheit der
Nummer, die erkennbar von Hand verändert worden sei.
5.
In seiner Replik vom 4. Juli 2014 (Poststempel) beharrte der Beschwer-
deführer darauf, keine widersprüchlichen Angaben zu seiner Herkunft gel-
tend gemacht zu haben. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Kurzbefra-
gung bereits am 3. November 2009 erfolgt sei, das Asylverfahren bereits
vier Jahre andauere und zwischen den Anhörungen viel Zeit verstrichen
sei. Er lebe nun schon viele Jahre von seiner Familie getrennt und könne
in seiner Heimat nicht mehr auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen. Fer-
ner sei der Rückschluss des BFM, wonach seine Glaubhaftigkeit insge-
samt erschüttert sei, weil er im Zusammenhang mit seinem Alter gelogen
habe, unzulässig. Er weise die Vorhaltung, wonach er die Behörden vor-
sätzlich getäuscht habe, zurück. Er habe nämlich tatsächlich nicht ge-
wusst, wie alt er sei, weshalb er sein Alter auf 16 Jahre angesetzt habe.
Entgegen der Ansicht des BFM habe die Taliban sehr wohl Interesse an
vier- und fünfjährigen Kindern. Diesbezüglich verweise er auf einen Zei-
tungsartikel. Die Feststellung des BFM, seine Tazkara enthalte offensicht-
liche Fälschungsmerkmale bestreite er. Die Tazkara sei einer Experten-
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analyse zu unterziehen. Auch dürfe allein aus dem Umstand, dass oft-
mals gefälschte Tazkaras eingereicht werden, nicht geschlossen werden,
dass seiner Tazkara kein Beweiswert mehr zukomme. Letztlich sei fest-
zuhalten, dass eine Rückkehr in seine Heimatprovinz in Afghanistan un-
zumutbar sei. Da er zudem weder in Kabul noch in Herat oder Mazar-El-
Sharif über ein soziales Netz verfüge, und er sich bereits seit über vier
Jahren in der Schweiz aufhalte, sei für ihn auch eine Rückkehr in diese
Städte nicht zumutbar.
6.
6.1 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Das Bun-
desverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung,
wonach eine Vielzahl von Indizien gegen die Glaubhaftigkeit des Be-
schwerdeführers beziehungsweise dessen Herkunft aus B._______ spre-
chen. So hat der Beschwerdeführer bereits bei der Einreichung seines
Asylgesuches versucht, sich als minderjährig auszugeben (vgl. BFM-
Akten A1/15 S. 2 "Ich bin am 22.03.1372 geboren."/"Ich bin 16 Jahre alt.
Alles steht auch in meiner Tazkara."/"Meine Eltern haben mir erzählt,
dass ich 16 Jahre alt sei."), und erklärt, seine Tazkara befinde sich in
B._______ bei einer Tante (vgl. A1/15 S. 7). Im Frühjahr 1384 [gemäss
unserer Zeitrechnung im Frühjahr 2005] habe er sich gemeinsam mit sei-
nen Eltern, seinen drei Brüdern und seinen drei Schwestern in den Iran,
nach E._______, begeben. Bis zu ihrer Ausreise in den Iran hätten sie al-
le in B._______ gelebt (vgl. A1/15 S. 3). Im Iran habe er zuletzt auf einer
Hühnerfarm gearbeitet (vgl. A1/15 S. 5). Seine Eltern und Geschwister
würden noch immer in E._______ leben (vgl. A1/15 S. 6 f.). Hingegen
machte er bei der Anhörung geltend, dass in Afghanistan nie ein Reise-
pass oder eine Tazkara für ihn ausgestellt worden sei (vgl. A41/18 S. 10
F. 108). Er habe nie eine eigene Tazkara besessen und besitze auch jetzt
keine (vgl. A41/18 S. 10 F. 109). Ferner erklärte er, dass seines Wissens
nie eine Tazkara für ihn ausgestellt worden sei; eine solche existiere nicht
und habe nie existiert (vgl. A41/18 S. 10 F. 111). Auch verneinte er die
Frage, ob er jemals Identitätspapiere besessen habe (vgl. A41/18 S. 10 F.
112). Auf entsprechenden Vorhalt hin erklärte er, die Tazkara, die sich bei
seiner Tante in B._______ befinde, sei gefälscht. Eine echte habe er nie
besessen (vgl. A41/18 S. 15 F. 159). Sein Alter habe er auf 16 Jahre be-
ziffert, weil er wirklich nicht gewusst habe, wie alt er sei; niemand in Af-
ghanistan kenne sein richtiges Geburtsdatum (vgl. A41/18 S. 13 F. 141).
Bei der Anhörung machte er auch erstmals geltend, dass er eine Stief-
mutter habe, und er mit "Mutter" seine "Stiefmutter" gemeint habe. Seine
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Mutter soll in Pakistan gestorben sein, als er sechs oder sieben Jahre alt
gewesen sei (vgl. A41/18 S. 6 F. 47). Sein Vater habe sich dann erneut
verheiratet, und er habe noch zwei Halbschwestern und einen Halbbruder
(vgl. A41/18 S. 8 F. 80) sowie zwei bereits verheiratet Schwestern (vgl.
A41/18 S. 7 F. 72 f.). Diese habe er zuerst nicht erwähnt, weil er aufgrund
deren Verheiratung davon ausgegangen sei, sie seien nicht wichtig, und
er bejahte die Frage, ob er jetzt alle leiblichen Geschwister erwähnt habe
(vgl. A41/18 S. 8 F. 79) beziehungsweise bezog er diesbezüglich keine
Stellung (vgl. A41/18 S. 14 F. 152). Sodann bestätigte er im weiteren Ver-
lauf der Anhörung, einen älteren Bruder zu haben, der in Australien lebe,
und den er auch in der BzP erwähnt hatte (vgl. A41/18 S. 14 F. 150). Auf
entsprechenden Vorhalt hin erklärte er, er habe damals nicht gewusst,
was er erzählen solle (vgl. A41/18 S. 15 F. 158). Um Wiederholungen zu
vermeiden kann diesbetreffend auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er-
wägungen respektive die Protokolle verwiesen werden.
6.2 Hinzu kommt, dass sich das Personalienblatt des Empfangszentrums
(A3/2) mit tadelloser Schrift ausgefüllt in den Akten befindet. Auf dem
Personalienblatt bestätigte der Beschwerdeführer, dass er dieses selb-
ständig ausgefüllt habe. Anlässlich der BzP sagte der Beschwerdeführer
jedoch aus, ausser der Koranschule in Afghanistan habe er nie eine
Schule besucht (vgl. A1/15 S. 6) beziehungsweise, dass er in Pakistan
lediglich vier Jahre lang eine staatliche Schule besucht habe (vgl. A41/18
S. 4 F. 30-33). Auf entsprechenden Vorhalt bezüglich seines Schulbesu-
ches hin, erklärte der Beschwerdeführer, im ersten Interview stimme vie-
les nicht (vgl. A41/18 S. 14 F. 149). Angesichts der erforderlichen Lese-
und Schreibfähigkeit zum Ausfüllen eines Personalienblattes tragen die
Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angeb-
lich fehlenden beziehungsweise rudimentären Schulbildung nicht zur
Stärkung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bei.
6.3 Auch die ins Recht gelegte Tazkara fügt sich in das unglaubhafte Ge-
samtbild der vorgetragenen Sachverhaltsschilderung. Gemäss Praxis des
Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom
13. August 2012 E. 5.1 sowie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.2.1
sowie A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2) kommt einer afghanischen
Tazkara nur ein verminderter Beweiswert zu. Im Sinne der antizipierten
Beweiswürdigung ist es deshalb entbehrlich, über die eingereichte Taz-
kara ein Gutachten erstellen zu lassen; der entsprechende Beweisantrag
wird abgewiesen. Darüber hinaus hat das BFM in seiner Vernehmlassung
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vom 14. Juni 2014 zu Recht festgestellt, es sei symptomatisch, dass im
vorliegenden Fall die Tazkara erst dreieinhalb Jahre nach der Einreichung
des Asylgesuchs ins Recht gelegt wurde (vgl. die vorstehenden Ausfüh-
rungen unter E. 4 m. w. H.). Abgesehen davon, dass der Beschwerdefüh-
rer einmal ausdrücklich erklärte, die Tazkara sei gefälscht, beziehungs-
weise sie sei echt, und dann wieder behauptet, er habe nie einen Identi-
tätsausweise besessen (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E.
6.1), fällt vor allem ins Gewicht, dass die eingereichte Tazkara die insge-
samt offenkundigen Mängel im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdefüh-
rers nicht ausgleicht. Vielmehr geht aus der eingereichten Tazkara das
Jahr 1991 als Geburtsjahr des Beschwerdeführers hervor.
6.4 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht fest-
stellte, der Beschwerdeführer habe über seine Herkunft täuschende An-
gaben gemacht. Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Ver-
fügung sowie der Vernehmlassung des BFM ist mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers gesamthaft nicht der Wahrheit entsprechen. Es ist daher anzu-
nehmen, dass er nicht, wie behauptet, aus B._______, Distrikt
C._______, Provinz D._______ stammt.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG.
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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Seite 12
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
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führers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2011/7 eine Ana-
lyse der Lage in Afghanistan vorgenommen. Dabei ist es zum Schluss ge-
langt, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation der-
art schlecht sei, dass – ausser allenfalls in Grossstädten – von einer exis-
tenzbedrohend Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen
sei. Ausnahme bilde die Stadt Kabul, in welcher die Sicherheitslage weni-
ger bedrohlich und die humanitäre Situation weniger dramatisch sei als in
anderen Gebieten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Kabul sei da-
her nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Um-
ständen (junger, gesunder Mann, tragfähiges soziales Netz, konkrete
Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten
Wohnsituation) als zumutbar erachtet werden. Offengelassen wurde im
Urteil ausdrücklich, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in
gleicher Weise zu entscheiden wäre (BVGE a.a.O., E. 9.9.1 ff.).
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Im Urteil BVGE 2011/38 hat sich das Gericht zur Lage in Herat geäussert.
Es hat festgestellt, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre
Situation aktuell weniger bedrohlich sei als in den übrigen Landesteilen
Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (siehe
vorstehend) sei der Vollzug nach Herat daher zumutbar (BVGE a.a.O.,
E. 4.3.1 - 4.3.3).
7.6 Die sorgfältige Überprüfung der vorgenannten Bedingungen obliegt
grundsätzlich den Behörden, die von Amtes wegen verpflichtet sind, den
Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungshinder-
nisse abzuklären. Solche Abklärungen sind im vorliegenden Fall indes
nicht möglich, da der Beschwerdeführer seine Lebensumstände nicht
wahrheitsgetreu dargelegt hat (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter
E. 6).
7.7 Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Weg-
weisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersu-
chungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers (siehe auch das zur Publikation bestimmte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9 f.). Es
ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthal-
tenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat der Be-
schwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, in-
dem davon auszugehen ist, er habe bei einer Rückkehr nach Afghanistan
keine existenzielle Notlage zu gegenwärtigen. Schliesslich erklärte der
Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich
am 19. Oktober 2009 ausdrücklich, sein Vater habe seine Reise von Af-
ghanistan aus finanziert (vgl. A2/36 S. 26 F. 6 f.).
7.8 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher
Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine
Identität, Herkunft und Vorbringen rechtsgenüglich beweisen könnten, ist
der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst
die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung
und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise ge-
mäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem
Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es
ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen
zu ergehen.
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7.9 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
1. Oktober 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, wes-
halb vorliegend keine Verfahrenskosten gesprochen werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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