Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5406/2009
Urteil vom 14. April 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fidan Köle,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 18. August 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den
Heimatstaat am 12. Juni 2005. Am 16. Dezember 2008 gelangte er in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der
Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ]) (…) vom 8. Januar 2009 machte der
Beschwerdeführer geltend, seit seiner Geburt bis ins Jahr 2000 in Adi-
Grat (Äthiopien) gelebt zu haben. Seine Mutter sei Äthiopierin und der
Vater Eritreer. Nach der achten Klasse sei er nach Eritrea gegangen, wo
er in der Folge wegen seiner Herkunft diskriminiert worden sei. Im Jahre
2005 sei er zum Militärdienst aufgefordert worden. Vor diesem
Hintergrund habe er Eritrea verlassen und sei über diverse Länder, wo er
sich unterschiedlich lange Zeit aufgehalten habe, nach Italien gelangt.
Weiter führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass er sich
nach ungefähr einem Monat Aufenthalt in Italien über (Land 1) nach
(Land 2) begeben habe, wo er sich ungefähr drei Monate aufgehalten
habe. Im Februar 2007 sei er von (Land 2) nach Italien abgeschoben
worden. In Italien habe er einen "Permesso di Soggiorno" erhalten und
sich in der Folge dort rund zwei Jahre lang aufgehalten. Gestützt auf die
EURODAC-Treffer wurde dem Beschwerdeführer in der gleichen
Befragung das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens oder
(Land 2) hinsichtlich der Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährt.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton (…) zugewiesen.
B.
Am 18. Februar 2009 ersuchte das BFM gestützt auf den Eurodac-Treffer
vom 21. Februar 2007 (Crotone) die italienischen Behörden im Rahmen
des Dublinverfahrens um Rückübernahme des Beschwerdeführers Im
Antwortschreiben des "Ministero dell'Interno" vom 27. Februar 2009
wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe in Italien den Status
eines anerkannten Flüchtlings. Die Zuständigkeit sei vorliegend nicht
mehr gegeben, da das Dublinverfahren in Italien beendet sei. Eine
mögliche Rückübernahme des Beschwerdeführer habe im Rahmen von
"Police agreements" zu erfolgen. Unter Angabe der Faxnummern der
zuständigen Stelle wurde ausgeführt, die entsprechende Anfrage sei
dorthin zu richten.
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C.
Am 27. April 2009 richtete das BFM das Rückübernahmeersuchen des
Beschwerdeführers an die die entsprechend zuständige Stelle bei den
italienischen Behörde, welche am 11. Juni 2009 der Rückübernahme des
Beschwerdeführers zustimmte.
D.
Am 23. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt
direkt zu den Asylgründen angehört, wobei er grundsätzlich den
Sachverhalt wiederholte. Hinsichtlich der diesbezüglichen Ausführungen
wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit Verfügung vom 18. August 2009 – eröffnet am 21. August 2009 – trat
das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung für den Tag nach
Eintritt der Rechtskraft an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, der Bundesrat habe am 14. Dezember 2007 Italien als
sicheren Drittstaat bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe
vorgebracht, welche die Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-
Gebotes im vorliegenden Fall widerlegen könnten. Anlässlich der
Anhörungen (EVZ/direkte Bundesanhörung) sei ihm das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. Er habe zu
Protokoll gegeben, bei einer Rückkehr nach Italien wieder auf der Strasse
bleiben zu müssen und es den italienischen Behörden egal sei, wohin er
nachher reise. Er habe in einem alten Gebäude geschlafen. Auch habe er
weder Geld noch Arbeit gehabt. Ferner sei der Beschwerdeführer in
Italien als Flüchtling anerkannt worden und es könne nicht im Sinne des
Gesetzgebers sein, Personen wie den Beschwerdeführer zu schützen,
welche bereits in einem anderen Land Schutz geniessen würden. Auch
gäbe es weder Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge
Beziehung habe, noch lebten nahe Angehörige in der Schweiz. Ferner
habe sich der Beschwerdeführer bei den Anhörungen hinsichtlich
wesentlicher Vorbringen in Widersprüche verstrickt (Angaben zur Dauer
seines Aufenthaltsorts in Äthiopien beziehungsweise zum Zeitpunkt
seines Wegzugs nach Eritrea; Angaben zum Aufenthaltsort in Eritrea).
Aufgrund des Flüchtlingsstatus in Italien bestehe für den
Beschwerdeführer dort effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG. Das Non-Refoulement-Gebot in den Heimatstaat
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müsse bei dieser Sachlage nicht geprüft werden. Ebenfalls sei der
Vollzug der Wegweisung nach Italien zumutbar und durchführbar, ihm
stünden keine triftigen Gründe entgegen.
F.
Mit Eingabe vom 27. August 2009 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur
materiellen Prüfung an die Vorinstanz. Infolge Unzulässigkeit sowie
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei der Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen. Es sei die Bezahlung des Kostenvorschusses
sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2009 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen. Unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung
wurde ein Kostenvorschuss erhoben.
H.
Mit der fristgerechten Einreichung der Fürsorgebestätigung wurde
gleichzeitig auch die Mandatsübernahme durch die im Rubrum genannte
Rechtsvertretung angezeigt.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 24. September 2009 hielt das BFM an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hinsichtlich der immer wieder geübten erheblichen Kritik an der Situation
der asylsuchenden Personen in Italien, die offensichtlich in
menschenunwürdigen Verhältnissen leben müssten, wurde zur
Begründung ausgeführt, dass Italien sowohl Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) als auch der der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) sei. Dem BFM würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen,
dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen hielte.
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J.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2009 wurde dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik
zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 5. Oktober 2009 wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung,
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Demgegenüber hat die Vorinstanz die Frage der
Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3.2. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie
sich vorher aufgehalten haben. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach
seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
3.3. Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG findet Absatz 2 Bst. a der nämlichen
gesetzlichen Bestimmung keine Anwendung, wenn Personen, zu denen
die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige
in der Schweiz leben (Bst. a); wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b);
wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz
vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
4.
4.1. Im zu beurteilenden Fall ist vorab auf das zur Publikation bestimmte
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) vom 14.
Dezember 2010 i.S. D-7463/2009 zu verweisen. Aufgrund des
Auslegungsergebnisses zu Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gelangt das
Gericht im besagten Urteil zur Erkenntnis, dass die Ausnahmeklausel von
Art. 34 Abs. 3 Bst. b der nämlichen gesetzlichen Bestimmung nicht greift,
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wenn die asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat als Flüchtling
anerkannt ist, dort asylrechtlichen oder vergleichbaren effektiven Schutz
(im Sinne des Non-Refoulement-Gebots) geniesst und dorthin
zurückkehren kann (vgl. BVGE D-7463/2009 E. 5.4. und 5.5.).
4.2. Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA- Staaten) sind am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sichere Drittstaaten bezeichnet
worden. Der Beschwerdeführer kann auch nach Italien als sicheren
Drittstaat zurückkehren, da dessen Behörden am 11. Juni 2009
gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben (vgl. Bst.
C hiervor). Alsdann ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Italien
als Flüchtling anerkannt worden ist. Ferner liegen weder nähere
Anhaltspunkte vor noch liefert der Beschwerdeführer entsprechende
konkrete, seine Person betreffende Hinweise für die Annahme, dass ihm
im Falle einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots droht, was für die Anwendung von Art. 34 Abs. 3
Bst. c AsylG ausreichen würde. Auch leben in der Schweiz keine nahen
Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen, zu denen er
eine enge Beziehung hätte. Mithin liegt keiner der in Art. 34 Abs. 3 AsylG
genannten Gründe vor, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde. Der Vollständigkeit
halber sei noch erwähnt, dass das schweizerische Asylrecht
grundsätzlich keine doppelspurige Schutzgewährung zu einem Drittstaat
vorsieht, sondern Art. 50 AsylG ein Zweitasyl einzig unter der
Voraussetzung eines zweijährigen, ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthaltes in der Schweiz zulassen will (vgl. auch
Art. 2 und 4 der Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über
den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge [SR 0.142.305]). Bei
dieser Sachlage und in Berücksichtigung des Grundsatzurteils des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 4.1.) braucht auf die in diesem
Zusammenhang in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 5.
Oktober 2009 gemachten Ausführungen nicht eingegangen zu werden.
4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu
Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr.21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Im Übrigen gilt zu
erwähnen, dass es im vorliegenden Fall einzig um den Vollzug der
Wegweisung nach Italien (Drittstaat) geht, nicht aber um einen solchen in
den Heimatstaat des Beschwerdeführers.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
In casu erweist sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der
massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen
(insbesondere auch Art. 3 EMRK) zulässig, da der Beschwerdeführer in
Italien offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder
eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort
– wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG findet.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Drittstaat konkret gefährdet
sind.
Weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe
sprechen gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers dorthin. Eine Feststellung der Unzumutbarkeit bedarf
ferner der begründeten Annahme einer konkreten und ernsthaften
Gefährdung, mithin einer eigentlichen Notlage. Mit den Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe und der Stellungnahme
vom 5. Oktober 2009 in diesem Zusammenhang wird nicht schlüssig
dargetan, dass der bloss tiefere Sozial- und Betreuungsstandard für
Schutzsuchende in Italien gegenüber der Schweiz zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land führen kann.
Unter anderem kann zu diesem Aspekt auch auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen in der dem Beschwerdeführer zur Replik
gebrachten Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. September 2009
verwiesen werden (vgl. auch Bst. I hiervor). Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien ist
schliesslich möglich, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich
sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die
Rückübernahme zugesichert haben.
6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
In Berücksichtigung der Besonderheit des vorliegenden Falles ist in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Alfred Weber
Versand:
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4.
Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten N (…) (per Kurier; in Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich ad (…) (in Kopie)