B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5406/2018
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des SEM vom 14. September 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2018 den Flughafen Zürich er-
reichte, wo er am 1. August 2018 gegenüber der Flughafenpolizei um die
Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er den Flughafen Zürich gemäss Aktenlage von Katar über Jordanien
kommend erreicht hatte, nachdem er zuvor von Mauretanien über Marokko
nach Katar gereist war,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. August 2018 auf das Gesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung in den Drittstaat
Indien anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entschied am 22. August 2018
– handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob,
dass das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels – mit Verfügung vom
28. August 2018 – den angefochtenen Entscheid zwecks Wiederaufnahme
des erstinstanzlichen Verfahrens wiedererwägungsweise aufhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-4801/2018 vom
29. August 2018 die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 7. September 2018 einlässlich
zu seinen Asylgründen anhörte,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. September 2018 (eröffnet am fol-
genden Tag) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich wegwies, ihn aufforderte, den Transitbereich am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten er
in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt
werden könne,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 21. September
2018 (Poststempel; Eingabe datiert vom 20. September 2018) – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob und beantragte, der
Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Einreise zu bewilligen und
der angefochtene Entscheid sei im Inland erneut zu eröffnen, eventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. September 2018 elektronisch beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vorab dafür hält, es sei ihm
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und er sei im Hinblick auf die
Durchführung des Verfahrens im Inland einem Kanton zuzuweisen, weil
vom SEM die in Art. 23 Abs. 2 AsylG statuierte Frist von 20 Tagen zum
Erlass des erstinstanzlichen Entscheides überschritten worden sei,
dass er in seinen diesbezüglichen Ausführungen jedoch verkennt, dass es
sich bei der in Art. 23 Abs. 2 AsylG statuierten erstinstanzlichen Behand-
lungsfrist lediglich um eine Ordnungsfrist handelt (vgl. Urteil des BVGer
E-3189/2017 vom 12. Juni 2017 E. 6.1, m.w.H.), aus deren Überschreitung
er keinen Rechtsanspruch ableiten kann,
dass es sich nach der gesetzlichen Konzeption des Flughafenverfahrens
einzig bei der Frist der maximalen Zuweisung in den Transitbereich von 60
Tagen (gemäss Art. 22 Abs. 5 AsylG) um eine zwingende Frist handelt, zu-
mal diese Frist den äussersten zeitlichen Rahmen bestimmt, welche ein
Verfahren am Flughafen längstens in Anspruch nehmen darf, und diese
Frist in vorliegender Sache noch nicht abgelaufen ist,
dass gleichzeitig festzuhalten bleibt, dass in vorliegender Sache die in
Art. 23 Abs. 2 AsylG statuierte Frist von 20 Tagen vom SEM sehr wohl ge-
wahrt wurde, erging doch der später aufgehobene Entscheid vom 17. Au-
gust 2018 innert 20 Tagen nach Gesucheinreichung und der neue Ent-
scheid vom 15. September 2018 wiederum innert 20 Tagen nach Aufhe-
bung der Sache durch die Vorinstanz,
dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen nicht zutreffen,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel sodann geltend macht,
seine Ausführungen in der Beschwerde vom 22. August 2018 gegen den
Nichteintretensentscheid des SEM vom 17. August 2018, die sich gegen
die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seinem
Facebook-Profil richteten, seien im Entscheid des SEM vom 15. Septem-
ber 2018 weder aufgenommen noch gewürdigt worden, was einer Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs gleich-
komme,
dass sich diese Rüge nach Durchsicht der Akten durch das Bundesverwal-
tungsgericht als unbegründet erweist,
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dass das SEM den Beschwerdeführer am 7. September 2018 nämlich ein-
lässlich zu seinen Asylgründen und in diesem Zusammenhang auch zu sei-
nem Facebook-Profil befragt (vgl. act. A32/25 F187 ff.) und mithin seinen
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vom 22. August 2018
Rechnung getragen hat,
dass indes die Auswertung der Anhörung vom 7. September 2018 durch
die Vorinstanz offensichtlich nicht zu einer anderen Beurteilung seiner
Glaubhaftigkeit geführt hat,
dass sich die Vorinstanz somit – ohne damit den Untersuchungsgrundsatz
beziehungsweise den Anspruch auf Gehörsgewährung zu verletzen – zu
Recht nicht veranlasst sehen musste, auf die Ausführungen in der Be-
schwerde vom 22. August 2018 zum Facebook-Profil im angefochtenen
Entscheid näher einzugehen,
dass demnach der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zu erneuter Ab-
klärung und Beurteilung zurückzuweisen, abzuweisen ist,
dass in der Beschwerde in materieller Hinsicht keine Rechtsbegehren ge-
stellt worden sind und sich solches auch nicht sinngemäss aus der Be-
schwerdebegründung ergibt, weshalb sich die Überprüfung des SEM-Ent-
scheids nebst dem Rückweisungsantrag auf den Vollzug der Wegweisung
beschränkt,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht relevant erachtete und
das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK verneinte,
dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wie-
derholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandersetzte, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl.
Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07),
dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli-
che Behandlung,
dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene
ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte bezie-
hungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müss-
ten (vgl. Urteile des EGMR T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen
Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als Referenzurteil publiziert]),
dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein «real risk» darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten,
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dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezo-
gen hat, weshalb auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde
eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen,
dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren
gegen die Zumutbarkeit sprechen,
dass der Beschwerdeführer aus dem Jaffna-Distrikt (Nordprovinz) stammt
und dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsitua-
tion und die Möglichkeit verfügt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Wie-
deraufnahme seiner Tätigkeit als […]),
dass sich somit der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist
(vgl. dazu das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
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dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG – da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos
erwiesen haben – abzuweisen ist,
dass demnach die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: