Abtei lung IV
D-5407/2006
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Blaise Pagan, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5407/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 15. November 2004
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein erstes Asylgesuch vom 9. August 2004 ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
A.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. De-
zember 2004 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) mit Urteil vom 26. Juli 2005 vollumfänglich ab.
B.
B.a Mit Eingabe an das BFM vom 18. Januar 2006 liess der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch
stellen und beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft, jedenfalls
seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es
seien der Vollzug der Wegweisung und entsprechende Vorbereitungs-
handlungen zu sistieren, bis über das Eintreten auf das Gesuch ent-
schieden sei.
B.b Das BFM überwies die Eingabe vom 18. Januar 2006 am 26. Ja-
nuar 2006 an die ARK, da es zur Auffassung gelangte, die geltend ge-
machten, nach Erlass des Urteils der ARK ausgeübten exilpolitischen
Aktivitäten würden nicht auf einer eigentlichen nachträglichen Verän-
derung der Sachlage beruhen, sondern eine Gegenargumentation ge-
gen die im Urteil der ARK festgehaltenen Überlegungen und Schluss-
folgerungen darstellen. Bei der Eingabe handle es sich somit um ein
Revisionsgesuch, zu dessen Behandlung die ARK zuständig sei.
B.c Die ARK gelangte demgegenüber zum Schluss, bei der Eingabe
handle es sich nicht um ein Revisionsgesuch. Sie schrieb daher die
Angelegenheit mit Beschluss vom 1. Februar 2006 als erledigt von der
Geschäftskontrolle ab und überwies die Eingabe zur gut scheinenden
Behandlung an das BFM.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Mai 2006 – eröffnet am 10. Mai
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2006 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.
D.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Vertreter gegen diese Verfügung bei der ARK Beschwerde erhe-
ben und beantragen, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben,
und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
E.
Der Instruktionsrichter der ARK hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 21. Juni
2006 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Akten überwies er dem BFM zur Vernehmlassung.
F.
F.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2006
die Abweisung der Beschwerde.
F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli
2006 von der ARK zur Kenntnis gebracht.
G.
Am 9. August 2006 übermittelte der Beschwerdeführer der ARK zahl-
reiche Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten und einen Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006
(vgl. S. 4 der Eingabe).
H.
Der Beschwerdeführer reichte am 2. März 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht, das am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei
der ARK hängig gewesenen Verfahren übernommen hatte, weitere Be-
weismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten ein (vgl. S. 4 der Einga-
be). Am 12. Oktober 2007 stellte er dem Bundesverwaltungsgericht In-
ternetauszüge mit Fotografien und Kopien von Flugblättern zu. Mit
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Schreiben vom 21. Mai 2008 übermittelte er weitere Beweismittel (vgl.
S. 2 des Schreibens). Am 21. Januar 2009 gab er zusätzliche
Dokumente zu exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten. Mit Eingabe
vom 27. August 2009 reichte er zahlreiche Beweismittel ein. Er
beantragte, die Akten seien der Vorinstanz zu einer zweiten
Vernehmlassung zuzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art.
50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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3.1 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung aus, die
ARK habe in letzter Zeit eine Praxis eingeführt, wonach bei Vorbringen
subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund ihrer Begründetheit und Doku-
mentation die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein au-
sser Betracht falle. Einschlägigen Urteilen sei zudem zu entnehmen,
dass vor dem Entscheid über das Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines "ordentlichen" erneuten Asyl-
verfahrens eine Anhörung gemäss den Art. 29 und 30 AsylG durchzu-
führen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 29 AsylG die
kantonale oder die Bundesbehörde die Asylsuchenden innerhalb von
20 Arbeitstagen nach dem Zuweisungsentscheid zu den Asylgründen
anzuhören habe. Diese Bestimmung beziehe sich aber auf das ordent-
liche (erste) Asylverfahren, wo aufgrund der unendlichen Palette mög-
licher Asylgründe eine ausführliche Befragung für die Sachverhaltsab-
klärung unabdingbar sei. Beim Erlass dieser Bestimmung habe der
Gesetzgeber unzweifelhaft nicht an die besondere Konstellation ge-
dacht, in der eine Person, deren Vorfluchtgründe rechtskräftig beurteilt
worden seien, – ohne zwischenzeitlich in die Heimat zurückgekehrt zu
sein – ein erneutes Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft einreiche, bei dem sie gezielt nur subjektive Nachfluchtgründe
geltend mache. In einem solchen Fall erscheine es wenig sinnvoll, das
ganze Prozedere eines ordentlichen Asylverfahrens durchzuführen.
Hinzu komme, dass vorliegend der Sachverhalt einschliesslich der
Rolle, die der Beschwerdeführer bei den detailliert belegten Aktivitäten
inne gehabt habe, klar auf der Hand liege, sodass sich aus diesem
Grund eine persönliche Anhörung erübrige. Des Weiteren gelangte
das Bundesamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in
den Iran nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen
habe und deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Durchführung einer
Anhörung erscheine geboten, um die genaue Tragweite der Aktivitä-
ten, die politische Überzeugung, die Motivation oder aber den Expo-
nierungsgrad eines Gesuchstellers abzuklären. Allein gestützt auf die
Akten erscheine eine solche Einschätzung schwierig bis unmöglich.
Zudem dürfe es nicht dem Ermessen des Bundesamtes überlassen
werden, ob die exilpolitischen Aktivitäten detailliert genug mit Doku-
menten geltend gemacht worden seien, oder ob es mangels Substan-
ziierung einer Anhörung bedürfe. Demgegenüber erscheine es in der
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Tat wenig zweckmässig, das übrige Prozedere eines ordentlichen
Asylverfahrens durchzuführen. Diesbezüglich sei keine
Gesetzesbestimmung und kein rechtlicher Grundsatz ersichtlich, der
diese Massnahmen bei einem zweiten Asylverfahren gebiete.
Betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei auf die
Erwägungen in einem Urteil der ARK vom 29. Mai 2006 zu verweisen,
in dem der Argumentation des BFM widersprochen worden sei.
Gemäss den Ausführungen in diesem Urteil sei die Frage, ob der
Sachverhalt klar sei oder nicht, bezüglich der Anwendung von Art. 29
AsylG unbeachtlich. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bestehe
unabhängig davon. Aus Art. 38 ff. AsylG gehe implizit hervor, dass bei
materiell zu entscheidenden Asylgesuchen eine durchgeführte
Anhörung Voraussetzung für eine Beurteilung der Sache sei. Gemäss
den Ausführungen im genannten Urteil sei die gesetzliche Regelung
eindeutig; auch im Fall eines zweiten Asylgesuchs, das sich
ausschliesslich auf subjektive Nachfluchtgründe stütze, habe eine
Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG stattzufinden. Das Bundesamt
hätte vorliegend im Rahmen des zweiten Asylverfahrens eine
Anhörung durchführen müssen. Da es ungerechtfertigterweise darauf
verzichtet habe, sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt worden. Eine Verletzung dieses Anspruchs
führe grundsätzlich zur Aufhebung des fehlerhaften Entscheides. Der
Verfahrensmangel könne nicht geheilt werden, da er in der Ausübung
seiner Rechte massiv beeinträchtigt worden sei und eine Instanz
verlieren würde. Die vorinstanzliche Verfügung sei deshalb aufzuheben
und die Sache zur Wiederaufnahme des ordentlichen Verfahrens an
das Bundesamt zurückzuweisen. Im Sinne einer Ergänzung des
rechtserheblichen Sachverhalts würden Beweismittel zu weiteren
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu den Akten
gereicht.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
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4.2 Der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss
Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Bedeutsam sind in dieser Hinsicht
deshalb nur Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft eignen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht ein-
zutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss
Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (Entscheide des Schweizeri-
schen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/57 E. 3.3 S. 780, Ent-
scheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftma-
chung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch
ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE
2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
5.
5.1 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verankert und durch Bestimmungen in Spezialgesetzen kon-
kretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, ande-
rerseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der
Parteien dar (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Wei-
ssenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 29
N 22 f.; PATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich
2008, Art. 29 N 8; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. II, 2. Aufl., Bern
2002, S. 275; je mit weiteren Hinweisen).
5.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird für das Asylverfahren
in Art. 29 und 30 AsylG näher konkretisiert. Eine mündliche Anhörung
entsprechend den Vorschriften in Art. 29 und 30 AsylG ist im ordentli-
chen Asylverfahren sowie vor Nichteintretensentscheiden in den in Art.
36 Abs. 1 Bstn. a-c AsylG erwähnten Fällen durchzuführen. Demge-
genüber wird vor Nichteintretensentscheiden nach den Art. 32, 34 Abs.
2 Bst. d und 35 AsylG der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör
gewährt.
5.1.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in Fällen nach Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von
Art. 29 und 30 AsylG nur statt, wenn die asylsuchende Person aus ih-
rem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Ist
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die asylsuchende Person, nachdem sie in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, in der Schweiz verblieben,
und ergeben sich aufgrund ihres neuen Asylgesuchs keine Hinweise
auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist ihr gemäss Art. 36 Abs. 2
AsylG vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten
Nichteintretensentscheids das rechtliche Gehör zu gewähren.
5.1.3 Art. 36 Abs. 2 AsylG regelt nicht, in welcher Form und in wel-
chem Umfang der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu ge-
währen ist. Gestützt auf Art. 6 AsylG ist diesbezüglich auf Art. 29 ff.
VwVG zurückzugreifen, welche den verfassungsmässigen Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren näher konkretisieren.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Art. 30 Abs. 1 VwVG besagt, dass die Behörde die Parteien an-
hört, bevor sie verfügt. Das Recht auf vorgängige Anhörung ist Teilge-
halt des rechtlichen Gehörs und wird – als dessen Kernelement – auch
als "rechtliches Gehör im engeren Sinn" bezeichnet (WALDMANN/BICKEL,
a.a.O. Art. 30 N 3). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet
auch, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tat-
sachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene
Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen
konnte; er besteht also primär in Bezug auf die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (WALDMANN/BICKEL, a.a.O. Art. 30 N 18).
Dagegen vermittelt das rechtliche Gehör im engeren Sinn keinen An-
spruch auf eine vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwen-
dung: Die Behörde ist nicht verpflichtet, der von der Verfügung betrof-
fenen Person mitzuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdigen beab-
sichtigt und ihr diesbezüglich die Gelegenheit zur Stellungnahme ein-
zuräumen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich,
wenn die Behörde eine rechtliche Würdigung vornehmen will, mit der
die betroffene Person nicht rechnen konnte und musste (sog. überra-
schende Rechtsanwendung, bspw. im Rahmen einer beabsichtigten
Praxisänderung [WALDMANN/BICKEL, a.a.O. Art. 30 N 19 ff.; SUTTER, a.a.O.
Art. 30 N 1 f.; MOOR, a.a.O. S. 281 f.]).
5.1.4 Wird ein Verwaltungsverfahren nicht von Amtes wegen, sondern
auf Gesuch hin eingeleitet, ist es grundsätzlich nicht notwendig, der
gesuchstellenden Person vor Erlass der Verfügung explizit das rechtli-
che Gehör zu gewähren, da nach Treu und Glauben erwartet werden
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darf, dass sie mit der Gesuchseinreichung die ihr wesentlich
erscheinenden Elemente aufzeigt und der Sachverhalt somit
rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör wird somit – auch mit Blick auf die
Verfahrensökonomie – in der Regel von der gesuchstellenden Person
mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen (WALDMANN/BICKEL, a.a.O.
Art. 29 N 42 und Art. 30 N 32; SUTTER, a.a.O. Art. 30 N 7).
5.1.5 Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Person, wel-
che in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, ein
weiteres Asylgesuch einreicht. Eine mündliche Anhörung im Sinne von
Art. 29 und 30 AsylG ist gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG unter diesen
Umständen einzig für den Fall vorgesehen, dass die asylsuchende
Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurück-
gekehrt ist. Ist die asylsuchende Person jedoch in der Schweiz verblie-
ben und wird das weitere Asylgesuch mit exilpolitischen Aktivitäten be-
gründet, darf erwartet werden, dass sie in ihrem Gesuch alle notwen-
digen und verfügbaren diesbezüglichen Informationen vorbringt; dies
auch vor dem Hintergrund, dass der Fokus ein im Vergleich zu allge-
meinen Asylgründen eingeschränkter ist und die Vorbringen in der Re-
gel nachgewiesen werden können (WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148 und Fn. 221).
5.1.6 Soweit das BFM nach Treu und Glauben davon ausgehen darf,
aufgrund des von einer Person, welche nach erfolglosem Durchlaufen
eines Asylverfahrens in der Schweiz verblieben ist, neu eingereichten
Asylgesuchs sei der Sachverhalt vollständig erstellt, kann es von einer
zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs absehen, da in die-
sem Fall der diesbezügliche Anspruch von der gesuchstellenden Per-
son in der Regel bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen
worden ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. S. 13). Stellt das BFM je-
doch Lücken oder Unklarheiten im Sachverhalt oder das Fehlen von
Beweismitteln fest, ist es verpflichtet, diese mittels konkretem Nachfra-
gen beziehungsweise Einfordern der Beweismittel zu schliessen. Dies
kann in der Regel auf schriftlichem Weg geschehen, eine mündliche
Anhörung ist jedoch nicht ausgeschlossen. Letztere braucht den Anfor-
derungen der Art. 29 und 30 AsylG nicht zu genügen, da es sich nicht
um eine formelle Anhörung im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens
handelt, sondern um den in Art. 29 VwVG statuierten Anspruch auf
rechtliches Gehör.
Seite 9
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6.
6.1 Ergeben sich aufgrund des Gesuchs Hinweise auf in der Zwi-
schenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen (oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant sind), fällt die Möglichkeit, in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen,
ausser Betracht. Allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbe-
sondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Enga-
gement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls
mit Beweismitteln dokumentiert wird, bedeutet indessen nicht, dass
auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist. Viel-
mehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durch-
zuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen
und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob
sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hin-
weise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Ergeben sich solche Hinweise, muss das BFM auf das zweite
Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens
eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30
AsylG durchführen (EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.).
7.
7.1 Im vorliegenden Fall ist das BFM auf das weitere, mit dem Vorlie-
gen subjektiver Nachfluchtgründe begründete Asylgesuch eingetreten.
Es ist damit implizit davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen
für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
nicht erfüllt sind. Unter diesen Umständen kann zwar auf eine erneute
Befragung des Gesuchstellers zu den Personalien und zum Reiseweg
(vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG) sowie die Bestimmung eines Zuweisungs-
kantons (vgl. Art. 27 Abs. 2 AsylG) verzichtet werden, da die Wieder-
holung dieser Verfahrensschritte verfahrensökonomisch unsinnig wäre.
Im Übrigen sind jedoch die allgemeinen, das ordentliche Asylverfahren
betreffenden Vorschriften zu beachten. Insbesondere kann auf die
Durchführung einer Anhörung gemäss den Art. 29 und 30 AsylG nicht
verzichtet werden. Bei der in einem weiteren ordentlichen Asylverfah-
ren durchzuführenden Anhörung handelt es sich nicht um die Wieder-
holung eines bereits in einem vorangegangenen Verfahren durchge-
führten Verfahrensschritts, ist doch der Gesuchsteller hauptsächlich
über zu bis zu diesem Zeitpunkt nicht geprüfte Gründe, die zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, zu befragen.
Seite 10
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7.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, in dem es sein Asylgesuch
im ordentlichen Verfahren behandelt hat, ohne eine Anhörung zu den
Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen.
7.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676
f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H.,
BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen
ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen
Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die
Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Dies ist vorliegend nicht der
Fall.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM das rechtliche Ge-
hör des Beschwerdeführers und damit Bundesrecht verletzt hat. Da
eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerde-
ebene nicht in Betracht fällt, ist die Beschwerde gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM wird dabei die vom Be-
schwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend ge-
machten weiteren exilpolitischen Aktivitäten zu berücksichtigen haben.
8.
8.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes auf-
grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einho-
Seite 11
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lung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfakto-
ren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf
Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das
BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 8. Mai 2006 wird aufgehoben
und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- aus-
zurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- die kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
Seite 13