Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5407/2009/wif
Urteil vom 7. Februar 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am […], Sri Lanka,
vertreten durch Monica Capelli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in Mallavi und Colombo – verliess
eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 15. Juni 2007 und gelangte über
Italien am 25. Juni 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 4. Juli 2007 wurde er summarisch befragt und am
12. Juli 2007 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe von 1990 bis 1992 als Fahrer
für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet und sei dabei am 15. Juli 1991 von einer Bombe
verwundet worden. Deshalb habe er die LTTE 1992 verlassen und fortan mit einem eigenen Lastwagen
zivile Personen transportiert und später auch zwischen militärischem- und LTTE-Gebiet mit Fahrzeugen
gehandelt. Am 2. März 1991 sei sein Bruder, ein einfacher LTTE-Soldat, bei einem Gefecht mit der Armee
getötet worden. 1995 sei er (der Beschwerdeführer) zunächst nach Kilinochchi und dann nach Mallavi
geflüchtet. Ab dem Jahre 2002 sei er regelmässig nach Colombo zu seiner Frau und seiner Familie
gependelt, die seit 1997 dort lebe. Im Januar 2005 habe er sich erneut in Jaffna aufgehalten, habe aber
Probleme mit der Armee bekommen, sodass er im Dezember desselben Jahres zurück nach Mallavi
gezogen sei. Im Juni 2006 hätten Leute des Militärs beziehungsweise Paramilitärs ihn wegen seiner LTTE-
Verbindungen in seinem Haus in Jaffna gesucht. Weil sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie am 9.
Juni 2006 seinen Bruder entführt. Im Oktober 2006 habe ihn die LTTE rekrutieren wollen. Zuerst habe er
abgelehnt, nach erneuter Aufforderung jedoch ein Papier unterschrieben, in dem er sich für deren
Grenzwachdienst zur Verfügung stelle, aber gleichzeitig gesagt, er wolle zuerst seine Familie aus Colombo
holen. Im Dezember 2006 sei er dann nach Colombo, von dort aber nie mehr zurückgekehrt. Am
8. Mai 2007 habe er sein Appartement in Colombo verlassen müssen, weil er von Militärs beziehungsweise
Paramilitärs in einem weissen Van gesucht worden sei, während er in der Kirche gewesen sei. Danach
habe er sich bis zu seiner Ausreise bei einem Freund des Schleppers versteckt. Seine Frau habe ihm
zudem mitgeteilt, dass er auch nach seiner Ausreise gesucht worden sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente unter anderem zum
Verschwinden seines Bruders ein.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 – eröffnet am 30. Juli 2009 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 27. August 2009 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
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beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Asylgewährung oder die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 3. September 2009 wies die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge fehlender Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers ab und forderte ihn zur Zahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600. – bis zum 18. September 2009 auf.
E.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 14. September 2009
fristgerecht bezahlt.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2009 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2009 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des BFM Stellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105
AsylG, Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind
Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die
Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es bestünden
erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer vierzehn
Jahre zurückliegenden Tätigkeit für die LTTE von den sri-lankischen
Sicherheitskräften gesucht worden sei, zumal er nie Mitglied der LTTE
gewesen sei. Zudem sei nicht ersichtlich, wie das sri-lankische Militär
überhaupt von seiner Tätigkeit erfahren haben solle, da er zu keinem
Zeitpunkt geltend mache, deshalb registriert oder auf eine andere Weise
erfasst worden zu sein. Zudem sei es fraglich, warum überhaupt ein
Interesse an einer Festnahme eines unbedeutenden Sympathisanten und
ehemaligen Fahrers bestanden haben solle. Ferner habe der
Beschwerdeführer von Mai 2003 an zur Hälfte in Colombo gelebt. Wäre
das sri-lankische Militär tatsächlich an einer Festnahme interessiert
gewesen, hätten sie ihn bereits zu dieser Zeit aufgesucht. Dies mache er
aber nicht geltend, sondern halte als Erklärung fest, von den Jahren 2002
bis 2005 habe es einen Waffenstillstand gegeben und die Verfolgung der
LTTE-Sympathisanten habe erst mit dem Wechsel der Regierung 2005
begonnen. Es sei indessen realitätsfremd, dass trotz des
Regierungswechsels Geschehnisse, welche vierzehn Jahre zurücklägen,
wieder aufgerollt worden seien, zumal der Beschwerdeführer innerhalb
der LTTE eine unbedeutende Rolle gespielt habe. Zudem sei nicht
ersichtlich, warum das Militär ihn erst im Januar 2006 gesucht habe,
obwohl es in Colombo und in Jaffna über längere Zeit Zugriff auf ihn
gehabt hätte. Weiter verwickle sich der Gesuchsteller in Widersprüche,
indem er einmal angebe, vom Militär und einer paramilitärischen
Tamilengruppe gesucht worden zu sein, und ein anderes Mal lediglich
vom militärischen Geheimdienst gesprochen und erst auf Vorhalten
nachgeschoben habe, dass auch die Tamilengruppe dabei gewesen sei.
Auch die angebliche Einberufung der LTTE im Oktober 2006 sei nicht
glaubhaft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich der
Rekrutierung entziehen können, indem er vorgeschoben habe, zuerst
seine Frau in Colombo holen zu wollen, widerspreche der allgemeinen
Erfahrung über das Verhalten der LTTE. Auch sei realitätsfremd, dass er
sich danach noch zwei weitere Monate in Mallavia aufgehalten haben
wolle, ohne erneut aufgefordert worden zu sein, sich der LTTE
anzuschliessen. Seine Begründung, er habe das Haus während dieser
Zeit nicht verlassen, überzeuge nicht, da die LTTE seinen Aufenthaltsort
von den zwei Besuchen her gekannt habe. Zudem habe er im
Widerspruch zu seiner Aussage, ab Oktober 2006 nicht mehr aus dem
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Haus gegangen zu sein, bei der Anhörung erst geltend gemacht, er habe
bis Dezember 2006 als Fahrzeughändler gearbeitet.
Zu den eingereichten Beweismitteln zum Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers führte das
BFM aus, der Vorname des Bruders auf dem Geburtsschein wie auch der Vorname, den der
Beschwerdeführer angegeben habe, entspreche nicht demjenigen auf den eingereichten Dokumenten.
Zudem könne das Verschwinden auch in einem anderen Zusammenhang stehen, zumal aus den
Unterlagen weder ersichtlich werde, wer diese Person entführt haben solle noch aus welchen Gründen. Die
restlichen eingereichten Dokumente seien in keinem Zusammenhang zu den angeblichen Fluchtgründen
und daher nicht tauglich, seine Vorbringen zu stützen.
4.2. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, die
Geheimdienste hätten Listen von LTTE-Mitgliedern und -Sympathisanten
geführt, sodass auch Jahre zurückliegende Aktivisten erneut verfolgt
werden könnten, insbesondere während der damals herrschenden
instabilen Lage. Als weiterer Grund für die Suche nach ihm hätten die
Sicherheitskräfte den Märtyrertod seines Bruders angegeben. Im
Zusammenhang mit der Rekrutierung der LTTE müsse beachtet werden,
dass er Zugeständnisse gemacht habe und aus einer Familie stamme, in
der bereits ein Sohn für die LTTE im Kampf gestorben sei. Weiter sei der
von ihm angegebene Name seine Bruders, B._______, dessen Vorname.
Der Nachname sei wie der seine […], weshalb er auf dessen Nennung
verzichtet habe. Auf der beigelegten Kopie des Suchantrages der Human
Rights Commission (HCR) Sri Lanka werde der Name […] aufgeführt. Die
Behauptung des BFM, das Verschwinden seines Bruders könne in einem
anderen Zusammenhang stehen, sei nicht eher glaubhaft als seine
Ausführungen. Bezüglich der Suche vom 8. Mai 2007 habe er an der
Erstbefragung ausgesagt, er sei vom sri-lankischen Militär in Begleitung
von Paramilitärs gesucht worden. An der Anhörung habe er anfänglich
nur das Militär genannt und anschliessend bestätigt, dass auch
Paramilitärs dabei gewesen seien. Dabei handle es sich keineswegs um
einen Widerspruch. Als Zeitpunkt der Beendigung seiner Arbeit habe er
den Dezember 2006 genannt, weil er zu diesem Zeitpunkt endgültig nach
Colombo gegangen sei. Ab Oktober 2006 habe er nicht mehr ausser
Haus gearbeitet, aber Aufträge an seine Angestellten gegeben.
Abschliessend könne festgehalten werden, dass seine Vorbringen
ausführlich, substanziiert, plausibel und teilweise auch bewiesen seien.
Die Vorinstanz anerkenne denn teilweise auch gewisse
Verfolgungselemente, unterlasse es aber, diese entsprechend zu werten
und als asylrelevant zu würdigen.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Suchantrag der HCR Sri Lanka vom
10. Januar 2006 betreffend seinen Bruder und ein Schreiben eines Anwaltes aus Sri Lanka vom
9. August 2009 ein.
4.3. In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die eingereichten
Dokumente enthielten einen Beschrieb der allgemeinen Lage in Sri Lanka
und belegten in keiner Weise die Gefährdung des Beschwerdeführers, da
sie jeglichen Bezug zu ihm missen liessen.
4.4. In seiner Replik wies der Beschwerdeführer auf den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts D-6997/2008 vom 10. September 2009 und
ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
8. Dezember 2009 hin und hielt an seiner Gefährdung fest.
5.
5.1. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK
begründete Rechtsprechung Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.
190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführt wird).
5.2. Das BFM bestreitet die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die
LTTE in den Jahren 1990 – 1992 nicht. Dies muss auch vorliegend nicht
in Frage gestellt werden, reicht aber für sich alleine nicht für eine
asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers aus, da diese nicht in
einem zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise steht und er
seither – wie nachfolgend dargelegt – unbehelligt in Sri Lanka leben
konnte. Das BFM hat nämlich richtigerweise ausgeführt, dass dem
Beschwerdeführer die behördliche Suche nach ihm in den Jahren 2006
und 2007 nicht geglaubt werden kann. Dabei ist insbesondere nicht
nachvollziehbar, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer, nachdem
er während vierzehn Jahren unbehelligt in Sri Lanka hat leben können,
auf einmal wegen seiner LTTE-Vergangenheit hätten aufsuchen sollen.
Zudem konnte der Beschwerdeführer während langer Zeit sogar
zwischen Colombo und den LTTE-Gebieten pendeln und mit dem
Transportwesen und dem Fahrzeughandel zwischen diesen Gebieten
einem Beruf nachgehen, der ihn leicht dem Verdacht der LTTE-Hilfe hätte
aussetzen können. Hätte die LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers also
tatsächlich eine Rolle für die Behörden gespielt, wäre davon auszugehen,
dass sie schon früher reagiert hätten. Dass das politische Klima im Jahre
2005 geändert hat, mag zwar zutreffen. Dennoch ist angesichts der
unbedeutenden Position des Beschwerdeführers in der LTTE nicht davon
auszugehen, dass er nach vierzehn Jahren noch auf irgendwelchen
Listen der Geheimdienste gestanden und sich die Behörden für ihn
interessiert hätten. Zudem ist hier, wie vom BFM richtigerweise
ausgeführt, nicht verständlich, weshalb ihn die Behörden erst im Jahre
2006 hätten suchen sollen, war er doch vorher immer regulär
angemeldet, sodass diese jederzeit Zugriff auf ihn gehabt hätten. Das
Argument in der Beschwerde, er sei auch wegen des Märtyrertodes
seines Bruders gesucht worden, vermag nicht zu überzeugen, da auch
dieses Ereignis zu diesem Zeitpunkt bereits fünfzehn Jahre zurücklag.
Weiter ist in Anbetracht der Methoden der Behörden im Umgang mit
LTTE-Aktivisten eine wesentlich härtere Gangart als zwei einfache
Nachfragen im Zeitraum von mehr als einem halben Jahr üblich. Vielmehr
werden LTTE-Verdächtige über längere Zeit in Haft genommen und nur
wieder freigelassen, wenn absolut sicher davon ausgegangen werden
kann, dass der Verdacht sich nicht erhärtet hat. Dass die angebliche
Entführung des Bruders des Beschwerdeführers in einem
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Zusammenhang mit der Suche nach ihm steht, vermag er weder
überzeugend darzutun noch zu belegen. Auch ist in diesem
Zusammenhang der Einwand des BFM zu bestätigen, wonach der vom
Beschwerdeführer angegebene Vorname des Bruders (B._______) sowie
der Vorname auf der Geburtsurkunde des Bruders (…) nicht mit dem
Vornamen der vermissten Person (D._______) übereinstimmen. Die
Erklärung des Beschwerdeführers, der vollständige Vorname seines
Bruders sei B._______ und die der Beschwerde beigelegte Kopie des
Suchantrages der HCR Sri Lanka mit dem Vornamen […] vermögen
diese Widersprüche bezüglich des Namens nicht ganz auszuräumen;
dies vor allem, weil davon ausgegangen werden muss, dass zumindest in
der Geburtsurkunde der ganze Vorname aufgeführt wäre und somit auch
der vom Beschwerdeführer genannte Zusatz […], und weil zudem im
Zeitungsartikel der Zusatz […] und nicht […] genannt wird.
5.3. Im Weiteren kann auf die ausführlichen und überzeugenden
Erwägungen des BFM verwiesen werden. Die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde sind als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten und
vermögen nicht zu überzeugen. Auch das mit der Beschwerde
eingereichte Schreiben eines Anwaltes aus Sri Lanka vom
9. August 2009 vermag daran nichts zu ändern, zumal es sich dabei um
ein Gefälligkeitsschreiben handelt, in welchem vor allem die allgemeine
Situation in Sri Lanka dargelegt wird. Abschliessend kann zudem
festgehalten werden, dass selbst wenn die Suche nach dem
Beschwerdeführer im Jahre 2006 und 2007 tatsächlich stattgefunden
hätte, diese nicht als asylrelevant gelten könnte, da sie nicht die
erforderliche Intensität aufweist und zudem bereits bald vier Jahre
zurückliegt, ohne dass der Beschwerdeführer, abgesehen von der
pauschalen Aussage in der Beschwerde, er werde laut Berichten seiner
Ehefrau regelmässig von Sicherheitskräften zu Hause gesucht
(Beschwerdeschrift S. 6), keine neuerliche Suche nach ihm substanziiert
darlegen kann. Somit könnte davon ausgegangen werden, dass die
Behörden zumindest heute kein Verfolgungsinteresse mehr an ihm
hätten, zumal er kein besonderes Gefährdungsprofil aufweist, da sein
Bruder, der bei der LTTE gewesen sei, bereits 1991 gestorben und
simpler Soldat gewesen sei, ein weiterer Bruder, der angeblich entführt
worden sei, gar nicht für die LTTE aktiv gewesen sei (A5 S. 8) und der
Beschwerdeführer ansonsten nicht angibt, er oder seine Familie hätten
seit 1992 jemals für die LTTE gearbeitet. Auch seine Verletzung aus dem
Jahre 1991 reicht für ein Gefährdungsprofil nicht aus, zumal diese nicht
gleich sichtbar ist, äussere sie sich doch nur manchmal, indem er beim
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Laufen das Gleichgewicht verliere oder nach langem Laufen
Rückenschmerzen bekomme (A5 S. 5).
5.4. Was die angebliche Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers
durch die LTTE betrifft, kann ebenfalls auf die ausführlichen und
überzeugenden Erwägungen des BFM bezüglich deren Unglaubhaftigkeit
verwiesen werden. Das Argument in der Beschwerde, wonach die LTTE
ihn in Ruhe gelassen habe, weil er schriftliche Zugeständnisse gemacht
habe und ein Mitglied seiner Familie bereits für die LTTE gestorben sei,
vermag angesichts der rigiden Rekrutierungspraxis der LTTE nicht zu
überzeugen. Der Tod des Bruders lag bereits fünfzehn Jahre zurück und
war für die LTTE wohl kaum noch ein Beweis für eine weiter bestehende
Treue zu ihnen. Zudem wäre eine versuchte Zwangsrekrutierung im
Jahre 2006 heute nicht asylrelevant, da sich die Lage in Sri Lanka seither
grundlegend geändert und die Regierung die LTTE im Mai 2009 besiegt
hat, sodass von dieser Seite keine Gefahr für den Beschwerdeführer
mehr ersichtlich ist.
5.5. Nach dem Gesagten genügen die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht
und sind auch nicht asylrelevant. Das BFM hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
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Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener
Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der
diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo
für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord-
oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender
Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens-
und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für sri-lankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo
oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien-
oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten
Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen,
wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je
kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich
zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines
tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen
(a.a.O., E. 7.6.1).
7.4.2. Der Beschwerdeführer stammt aus Jaffna in der Nordprovinz von
Sri Lanka, wohin nach bisheriger Praxis eine Rückkehr als nicht zumutbar
zu erachten ist. Ob diese Beurteilung auch nach dem militärischen Sieg
der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nach wie vor
Geltung beanspruchen kann, kann vorliegend offen bleiben, zumal dem
Beschwerdeführer, wie nachfolgend ausgeführt wird, ohnehin eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Colombo zur Verfügung steht.
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7.4.3. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
Grossraum Colombo setzt besonders begünstigende Faktoren wie die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation
voraus. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers wohnen seit
1997 in Colombo. Auch der Beschwerdeführer selber wohnte seit dem
Jahre 2002 zeitweise und vom Dezember 2006 bis zu seiner Ausreise im
Juni 2007 ganz in Colombo. Demnach verfügt er in Colombo über ein
familiäres und auch soziales Beziehungsnetz und eine längerfristig
gesicherte Unterkunft im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer eine elfjährige Schulbildung und langjährige berufliche
Erfahrung im Transportwesen und Fahrzeughandel besitzt (A5 S. 2). In
der Schweiz ist er zudem seit 2007 im Gastgewerbe tätig. Aus dem
angerufenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September
2009 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten,
zumal in casu nach dem Gesagten eine Aufenthaltsalternative in
Colombo besteht, was im Verfahren D-6997/2008 mangels eines
Beziehungsnetzes verneint wurde. In Anbetracht dieser Umstände ist es
dem Beschwerdeführer zuzumuten, in den Grossraum Colombo
zurückzukehren und sich dort bei seinen Familienangehörigen
niederzulassen.
7.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
zusammenfassend auch als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. – festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird
mit dem am 14. September 2009 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 14. September 2009 bezahlten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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