Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5407/2011
U r t e i l v om 6 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
Iran,
alias A._______, geboren (…),
Irak,
alias A._______, geboren (…),
Iran,
alias A._______, geboren (…),
Rumänien,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 23. September 2011 / N .
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger – reichte
am 7. September 2011 im Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein.
Gleichentags wurde ihm, mit Verfügung des BFM, die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen
der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen.
A.b. Nachdem der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines
Asylgesuchs keine Identitätspapiere ins Recht legte, wurde er schriftlich
aufgefordert, dem BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts
beziehungsweise Reisepapiere einzureichen. Bis dato leistete er dieser
Aufforderung jedoch keine Folge.
A.c. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
8. September 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen
Ausweisfälschung und rechtswidriger Einreise zu einer bedingten
Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu je Fr. 30. bestraft.
A.d. Am 12. September 2011 fand im Flughafen Zürich die Befragung zur
Person statt und am 19. September 2011 wurde der Beschwerdeführer
zu den Asylgründen angehört. Aus seinen Ausführungen ergibt sich im
Wesentlichen folgender Sachverhalt:
Er sei am 1. Januar 1986 in M._______, Iran, geboren, wo er von der
Geburt bis zur Ausreise am 26. Juni 2011 mit seiner Familie gelebt habe.
Anlässlich der Befragung gab er an, er habe von Januar 2007 bis
Dezember 2008 bei der Post in M._______ seinen Militärdienst
absolviert, indem er Schreibarbeiten erledigt habe. Demgegenüber führte
er bei der Anhörung aus, er habe seinen Militärdienst im Gefängnis in
M._______ abverdient. Dort habe er mitunter Hinrichtungen von
Personen miterlebt, von denen er nicht gewusst habe, ob sie schuldig
seien oder nicht. Zudem habe er auch sexuelle Übergriffe an Frauen
gesehen.
Nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst habe er ein Fitnessstudio
eröffnet, welches er mit seinem Cousin geführt habe. Am 26. Juni 2011
seien Polizeibeamte in Zivil in sein Fitnessstudio gekommen und hätten
den Computer sowie persönliche Unterlagen beschlagnahmt. Ausserdem
hätten sie seinen Cousin mitgenommen. Bis heute wisse man nichts über
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dessen Verbleib. Das Fitnessstudio sei versiegelt worden. Etwa elf
Monate zuvor habe er vier Bekannten, wovon eigentlich nur zwei mit ihm
befreundet gewesen seien, erlaubt, im Fitnesscenter illegale Fotokopien
zu machen und zu vervielfältigen. Seine Bekannten hätten sich an ihn
gewandt, weil er über ein grosses Kopiergerät verfügt habe. Einer dieser
Bekannten sei festgenommen worden und habe die Adresse des
Fitnesscenters angegeben. Kurz nach der Versiegelung des Centers
habe ein Nachbar ihn angerufen und ihm mitgeteilt, was vorgefallen sei.
Auch seine Mutter habe ihn etwa eine Stunde später angerufen und
informiert, dass die Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien. In der
Folge sei er zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen, wo er sich bis
zum Abend aufgehalten habe. Danach sei er nach N._______ gefahren,
wo er während eines Monats geblieben sei. Am 27. Juli 2011 sei er nach
O._______ gefahren. Dort habe er drei Tage im Haus seines Schleppers
verbracht, um am 30. Juli 2011 zu Fuss die Grenze zur Türkei zu
überqueren. Sodann sei er nach Istanbul gefahren, wo er 35 Tage lang
geblieben sei. Von dort habe er sich auf dem Luftweg nach Indien
begeben, bevor er nach ungefähr zwei Tagen in Richtung Schweiz
weitergeflogen sei.
A.e. Am 16. September 2011 reichte der Beschwerdeführer dem BFM zur
Bestätigung der Identität eine unleserliche Faxkopie seiner Identitätskarte
ein.
A.f. Am 21. September 2011 legte er drei Faxkopien zu den Akten, bei
denen es sich um angebliche Gerichtsvorladungen vom 5. Juli 2011,
24. Juli 2011 und 27. August 2011 handelt.
A.g. Am 22. September 2011 reichte er Faxkopien einer nicht lesbaren
Identitätskarte und zweier Diplome ein.
B.
Mit Verfügung vom 23. September 2011 – eröffnet am 24. September
2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 7. September
2011 ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Am 29. September 2011 erhob der Beschwerdeführer bei der
Flughafenpolizei Zürich gegen diese Verfügung Beschwerde und
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Seite 4
beantragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihm Asyl
zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes
wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Vorbringen reichte er die Auskunft der SFH
Länderanalyse vom 18. August 2011 von Fiorenza Kuthan mit der
Überschrift "Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden" zu den
Akten.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Am 29. September 2011 überwies die Flughafenpolizei die Beschwerde
per Telefax zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht.
E.
Am 30. September 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht die
Flughafenpolizei telefonisch auf, die Begründung der Beschwerde vom
29. September 2011 innert Frist in eine Amtssprache des Bundes
übersetzen zu lassen.
F.
Mit Telefaxeingabe vom 1. Oktober 2011 überwies die Flughafenpolizei
dem Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung der
Beschwerdebegründung. Das Original der Übersetzung ging am 3.
Oktober 2011 ein.
G.
Ebenfalls am 3. Oktober 2011 ging die Originalbeschwerde beim Gericht
ein. Mit Telefaxeingabe gleichen Datums wurde eine Ergänzung der
Beschwerde zusammen mit einem Internetbericht vom 10. Januar 2011
mit dem Titel "Tragedy or modern day Romeo and Juliet: The lovers
driven to suicide by Iranian regime" zu den Akten gereicht. Dasselbe
Dokument ging am 4. Oktober 2011 im Original beim Gericht ein.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Zur Begründung seines negativen Asylentscheids hielt das BFM fest,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu
qualifizieren. In erster Linie sei vor allem die Motivation des
Beschwerdeführers, seinen Bekannten das Erstellen und Kopieren
regimekritischer Schriften in seinem Fitnessstudio erlaubt zu haben, nicht
nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe namentlich trotz
mehrmaligen Nachfragens nicht überzeugend darlegen können, weshalb
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er dies erlaubt und sich so bewusst einem Risiko ausgesetzt habe (vgl.
Anhörungsprotokoll vom
19. September 2011, A13, S. 8 F71, F72, S. 12 F115118, S. 14 F140
142). Insbesondere sei dies vor dem Hintergrund, dass er angeblich
einen Traumjob und ein gutes Einkommen gehabt habe (vgl. A13, S. 6
F49, S. 8 F73), nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als er auf
Nachfrage hin bestätigt habe, nie politisch tätig gewesen zu sein (vgl.
Befragungsprotokoll vom 12. September 2011, A9, S. 8). Seine bei der
Anhörung in diese Richtung zielende Begründung, wonach er seinen
Militärdienst in einem Gefängnis abverdient und dabei schreckliche Taten
des Regimes gesehen habe, erscheine als konstruiert, um seinen
Vorbringen beziehungsweise seiner Motivation Nachdruck zu verleihen.
Ausserdem könne dies als nachgeschoben betrachtet werden, da er bei
der Befragung nichts davon erzählt, sondern nur ausgeführt habe, er sei
während seines Militärdienstes auf einer Post für Schreibarbeiten
eingesetzt worden (vgl. A9, S. 4). Die Begründung für seine Motivation
sei eher plakativ, pauschal und allgemeiner Natur (vgl. A13, S. 12 F118,
S. 14 F140141). Darüber hinaus fehle es den weiteren Ausführungen an
Detailreichtum, Interaktionsschilderungen und inhaltlichen
Besonderheiten. Unterstrichen werde die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen dadurch, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, nichts
Näheres über den Inhalt der Kopien gewusst beziehungsweise nie eine
Kopie in der Hand gehalten zu haben. Er habe aber gewusst, um was es
sich gehandelt habe beziehungsweise dass sie sich gegen das Regime
gerichtet hätten (vgl. A13, S. 16). Unplausibel sei, dass er nicht hätte
dabei sein können, weil seine Familie es ihm nicht erlaubt habe, in der
Nacht wegzubleiben (vgl. A13, S. 12 F115). Der Zufall, dass der
Beschwerdeführer gerade bei der Durchsuchung seines Fitnessstudios
abwesend gewesen sei (vgl. A13, S. 14 F142), erscheine ferner als nicht
nachvollziehbar und unrealistisch. Dies weil eine Hausdurchsuchung
grundsätzlich erst nach vorangegangener Observation, bei der
sichergestellt werde, dass die betroffene Person anwesend sei, erfolge.
Im Weiteren vermöchten die eingereichten Faxkopien der
Gerichtsverhandlungen an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nichts
zu ändern. So habe der Beschwerdeführer bei der Befragung bestätigt,
nie vor einem Gericht gewesen zu sein. Mit keinem Wort habe er die
Existenz der Gerichtsvorladungen erwähnt, von deren Vorhandensein er
jedoch bereits im Zeitpunkt der Befragung Kenntnis habe haben müssen,
würden sie doch vom Juli und August 2011 datieren. Überdies sei
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Seite 8
festzuhalten, dass ihre Echtheit nicht verifiziert werden könne, handle es
sich doch um – ebenfalls schlecht leserliche – Faxkopien. Zudem könnten
solche Vorladungen ohne grosse Schwierigkeiten illegal erlangt werden.
Selbst wenn sie echt sein sollten, könnten sie allenfalls aufgrund einer
anderen durch den Beschwerdeführer begangenen Straftat ausgestellt
worden sein, zumal der Grund der Vorladung aus den Faxkopien nicht
ersichtlich sei. Ferner bedeuteten solche Dokumente noch nicht, dass die
vorgeladene Person – selbst aufgrund ihrer Landesabwesenheit –
zwangsweise etwas zu befürchten habe (vgl. Home Office – UK Border
Agency, Country of Origine Information Report, Iran, 26. Januar 2010, S.
8081 N 11.41).
Schliesslich habe der Beschwerdeführer seine Identität nicht belegen
können. Die von ihm eingereichte Faxkopie sei aufgrund ihrer
Unleserlichkeit (vgl. A12, S. 3) nicht tauglich. Zudem bestünden in Bezug
auf seine Reise oder Identitätspapiere Ungereimtheiten (vgl. A9, S.67,
A13,
S. 2 ff.), welche die Papierlosigkeit nicht nachvollziehbar machen würden.
Seine geltend gemachte Identität sei daher als unglaubhaft anzusehen.
Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
seinen allfälligen Wegweisungsvollzug zu verhindern oder zu erschweren
versuche.
Die während der Anhörung seitens des Beschwerdeführers
vorgebrachten Verständigungsprobleme seien nicht nachvollziehbar,
zumal es sich bei ihm um einen ausgebildeten jungen Mann, der den
Militärdienst absolviert habe, handle. Zudem sei es den Azaris im Iran
verboten, ihre Sprache in den Schulen zu lehren und zu lernen, weshalb
davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer beherrsche die offizielle
Sprache Farsi einwandfrei (vgl. Home Office – UK Border Agency, a.a.O.,
S. 145
N 20.19).
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
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Seite 9
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar
und möglich.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer zunächst
unter Hinweis auf angebliche Sprachprobleme geltend, die persische
Sprache sei für ihn schwierig zu verstehen, weshalb er die Fragen des
Mitarbeiters des BFM falsch verstanden habe. Er habe darauf Antworten
gegeben, derentwegen er bei der Anhörung ausgelacht worden sei. Von
diesem Auslachen anlässlich der Anhörung, wo er nicht ernst genommen
worden sei, sei in den Blättern, welche man ihm abgegeben habe, nichts
protokolliert worden. Die bei der Anhörung anwesende Dolmetscherin
habe die persische Sprache mit Akzent gesprochen. Aufgrund der
Sprachschwierigkeiten (Afghanisch, Persisch, TürkischPersisch) hätten
sie sich nicht gut verstanden. Schliesslich habe die bei der Anhörung
ebenfalls mitwirkende Hilfswerksvertreterin, als sie nach ihrer Meinung
gefragt worden sei, im Protokoll notiert, ihr seien Probleme mit der
Sprache aufgefallen. Dies sei jedoch nicht berücksichtigt worden.
Sodann führte er aus, er habe alles in seinem Land verlassen, weil sein
Leben in Gefahr gewesen sei. Es seien drei Monate vergangen, seit die
Schwierigkeiten für ihn begonnen hätten. Sein Cousin werde seit drei
Monaten vermisst. Der Iran habe eigene Gesetze, die Beamten seien
erpressbar. Sie hätten kein Erbarmen, seien in sein BodybuildingCenter
gekommen, wo sie seinen Cousin verhaftet hätten. Er habe bereits den
Mitarbeitenden des BFM gesagt, dass er seinen Freunden nur aus
Mitgefühl erlaubt habe, ihre Arbeiten zu erledigen.
Den Militärdienst habe er im Gefängnis in M._______ geleistet.
Manchmal sei er dort Zeuge geworden, wie man in der Nacht die Leichen
von Erhängten und Ermordeten hinausgebracht habe. Es seien seither
etwa drei Jahre vergangen, doch er träume jede Nacht von denen, die in
jenen Tagen vom MullahRegime getötet worden seien. Er wisse nicht,
wie lange diese Träume noch anhalten würden. Er werde vom Regime
wegen der Dinge, die in seinem BodybuildingCenter geschehen seien,
als politisch tätige Person wahrgenommen. Die Strafe hierfür sei der Tod.
Mit Hinweis auf die als Beweismittel eingereichte Auskunft der SFH
Länderanalyse vom 18. August 2011 machte der Beschwerdeführer
geltend, selbst rückkehrende Personen ohne politische Schwierigkeiten
seien im Iran Problemen wie Folter, Gefängnis und Geldstrafe
ausgesetzt. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass er als
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Seite 10
politische Person erst recht den Tod befürchten müsse.
Schliesslich könnten ihm seine Eltern die Vorladungen, welche das
Gericht zu ihnen nach Hause geschickt habe, zwar zukommen lassen. Im
Iran werde aber eine Postsendung vor dem Versand kontrolliert. Es
könne sein, dass sein Leben nicht in Gefahr sei, indessen möchte er das
Leben seiner Eltern nicht in Gefahr bringen, indem diese zur Post gingen
und etwas abschickten. Kopien all der erwähnten Dokumente habe er
bereits eingereicht; entgegen der Ansicht des BFM seien sie leserlich. Die
Originaldokumente und die IDKarte habe sein Onkel vor sechs Tagen
der Post unter Gefahr aufgegeben, sie seien aber noch nicht eingetroffen.
Dafür sei noch etwas Zeit notwendig.
5.3.
5.3.1. Was die vorgebrachten Verständigungsprobleme anbelangt, ist in
einem ersten Schritt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung zur Person erklärte, seine Muttersprache sei
Farsi (vgl. A9, S. 4). Darüber hinaus bestätigte er unterschriftlich, dass
das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche sowie ihm in
eine ihm verständliche Sprache (Farsi) rückübersetzt worden sei (vgl. A9,
S. 10). Angesichts dessen muss der nun auf Beschwerdeebene geltend
gemachte Vorhalt, er habe die bei der Anhörung persisch sprechende
Dolmetscherin nicht gut verstanden, als unbehelfliche Schutzbehauptung
qualifiziert werden, umso mehr als er im Anschluss an die
Rückübersetzung des Protokolls selbst angab, die Dolmetscherin gut
verstanden zu haben (vgl. A13, S. 16). Ebenso ist sein im Rahmen der
Anhörung geäusserter Einwand, er habe bei der Befragung gesagt, seine
Muttersprache sei Türkisch (vgl. A13, S. 9 F81) als tatsachenwidrig zu
qualifizieren, zumal sich im Befragungsprotokoll keine entsprechende
Aussage findet. Zwar fällt auf, dass die Hilfswerksvertretung auf ihrem
Unterschriftenblatt bei der Rubrik "Beobachtung der Anhörung"
Verständigungsschwierigkeiten festgestellt haben will, doch wurden
ihrerseits ausdrücklich keine Einwände gegen das Protokoll erhoben. Der
Sachbearbeiter entschied, die Anhörung in Farsi fortzusetzen, weil er
davon überzeugt war, die Dolmetscherin verrichte ihre Arbeit gut (vgl.
A13, S. 8 F79). Da auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht,
es handle sich bei der in Frage stehenden Dolmetscherin um eine
berufserfahrene Person, deren Übersetzungstätigkeit zu keiner
Beanstandung Anlass gibt, ist die Fortführung der Anhörung in Farsi nicht
zu bemängeln. Aus demselben Grund kann auch ausgeschlossen
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werden, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausgelacht
beziehungsweise nicht ernst genommen wurde.
5.3.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe ist im Weiteren
festzustellen, dass das BFM in ausführlicher Art und Weise darlegte,
weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten und infolgedessen sein
Asylgesuch abzulehnen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
daher auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer
seine Ausführungen zu den angeblichen Vorfällen im Fitnessstudio nicht
geglaubt werden können, ist allen weiteren darauf basierenden
Vorbringen jegliche Grundlage entzogen. Demzufolge erweist sich
insbesondere seine Furcht, vom Regime wegen der Dinge, die in seinem
BodybuildingCenter geschehen seien, als politisch tätige Person bestraft
zu werden, als unbegründet. Im Übrigen war der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben politisch nicht aktiv (vgl. A13, S. 15 F151),
hatte mit den heimatlichen Behörden keine Probleme und war weder je
vor Gericht noch in Haft (vgl. A9, S. 8), weshalb auch nicht davon
auszugehen ist, er werde aus anderen Gründen etwelche
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten haben. Dies umso weniger als
Personen aus dem Iran sowohl aufgrund der (illegalen) Ausreise aus
ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in
der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat gemäss gesicherten
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine asylrechtlich
relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. dazu BVGE 2009/28 E.
7.4.4, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 20 E. 9b
S. 182 f.). Somit vermag er auch aus dem Vorbringen, er werde vor
Gericht kommen, weil er sich nun auf der Flucht befinde (vgl. A13, S. 14
F147), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weshalb darauf verzichtet
werden kann, die in Aussicht gestellten Gerichtsvorladungen im Original
abzuwarten. Im Übrigen würden sich diese Gerichtsvorladungen aufgrund
der Nichteinreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere ohnehin nicht
eindeutig auf die Person des Beschwerdeführers beziehen, weshalb sie
beweisrechtlich bedeutungslos sind.
5.3.3. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt in casu genügend
erstellt ist und die Erwägungen der angefochtenen Verfügung als
zutreffend erachtet werden, erübrigt es sich, auf die weiteren in der
Rechtsmitteleingabe und in der Beschwerdeergänzung geltend
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Seite 12
gemachten Vorbringen sowie die eingereichten Beweismittel näher
einzugehen, umso mehr als das Bundesverwaltungsgericht dadurch zu
keiner anderen Einschätzung gelangen würde. Auf die Einholung einer
Übersetzung der teils in Farsi eingereichten Beschwerdeergänzung kann
infolgedessen verzichtet werden.
5.4. Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Asylbehörden von seiner
Flüchtlingseigenschaft zu überzeugen, weshalb das BFM sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 13
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
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Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. In Anbetracht des Umstands, wonach im Iran derzeit keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die sich über das ganze
Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr dorthin konkret gefährdet wäre.
7.3.2. Im Weiteren besteht kein Grund zur Annahme, der junge und
soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation. Angesichts seiner mehrjährigen Schulbildung mit Abschluss
und seiner Arbeitserfahrung als Betreiber eines Fitnesscenters (vgl. A9,
S. 4) darf davon ausgegangen werden, es werde ihm gelingen, im Iran für
sein eigenes Auskommen zu sorgen. Schliesslich verfügt er im Iran mit
seinen Eltern und Geschwistern (vgl. A9, S. 5) über ein soziales
Beziehungsnetz, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein
kann.
7.3.3. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug in Anlehnung an
die vorinstanzliche Verfügung auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung ebenso als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Infolgedessen fällt
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eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 –4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Flughafenpolizei Zürich.
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Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: