B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5407/2014
Ur t e i l vom 2 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (…).
D-5407/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkisch stämmiger Iraner mit letztem Wohnsitz
in Teheran, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
Mitte/Ende Oktober 2011 und gelangte auf dem Landweg nach Istanbul.
Von dort reiste er zunächst weiter nach Griechenland und hernach auf dem
Luftweg am 7. April 2012 in die Schweiz. Am 15. April 2012 reichte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein.
Die Befragung zur Person und – summarisch – zu den Asylgründen (BzP)
fand am 2. Mai 2012 im EVZ statt, die Anhörung des Beschwerdeführers
wurde am 21. Oktober 2013 durchgeführt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer zu-
sammengefasst geltend, er sei im Heimatland mit einer jungen Frau be-
freundet gewesen, welche sich politisch engagiert habe. Durch sie habe er
damit begonnen, Flugblätter mit regimekritischem Inhalt zu verteilen. Ei-
nige Tage nachdem seine Freundin nicht zu einer Verabredung erschienen
sei und er sie auch telefonisch nicht mehr habe erreichen können, sei er
zu Hause von Beamten gesucht worden. Da er auf dem Heimweg gewesen
sei und das Auto der Beamten vor dem Haus gesehen habe, sei er umge-
kehrt und habe sich in der Folge bis zur Ausreise bei Verwandten verste-
cken können. Er gehe davon aus, dass seine Freundin festgenommen wor-
den sei. Seit er sich in der Schweiz aufhalte, engagiere er sich in grossem
Umfang exilpolitisch.
B.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 27. August 2014 – eröffnet am 1. September 2014 – ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur
Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz im We-
sentlichen aus, aufgrund der unsubstanziierten, unlogischen und wider-
sprüchlichen Angaben zu den Ereignissen im Heimatland sei es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
(SR 142.31) glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen. Was die exil-
politischen Aktivitäten anbelange, so verfüge er nicht über ein politisches
Profil, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung
nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Den Wegweisungsvollzug erachtete
das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 22. September 2014 liess der Beschwerdeführer durch
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Seite 3
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen
und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der Weg-
weisungsvollzug unzulässig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Am 29. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung
der Pfarrei C._______ ein, wonach er einen katholischen Taufvorberei-
tungskurs besuche. Gleichzeitig machte er geltend, im Fall einer Rückkehr
in den Heimatstaat würde er wegen seiner Apostasie in asylrelevanter
Weise behelligt werden.
E.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 1. Oktober 2014 mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ab
und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. Oktober 2014 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
F.
Am 15. Oktober 2014 wurde der verlangte Kostenvorschuss bezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer seinen Tauf-
schein sowie ein Schreiben des Bischofs der Diözese Basel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (früher: BFM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
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des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer
geschilderten Ereignissen im Heimatland zusammengefasst aus, es sei
nicht auszuschliessen, dass er im Iran regierungskritische Flugblätter ver-
teilt habe. Indessen bestünden erhebliche Zweifel an der geltend gemach-
ten Freundschaft mit einer politischen Aktivistin und deren Verhaftung. So
habe er nur detailarme Angaben zum biographischen Hintergrund seiner
Freundin machen können, beispielsweise wisse er nicht, was seine Freun-
din studiert habe. Überdies seien die vorgebrachten Hinweise, die auf eine
Verhaftung der Freundin hindeuteten, als vage zu bezeichnen. Ein ausge-
schaltetes Handy stelle noch keinen Hinweis auf eine Verhaftung dar. Es
sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer kaum et-
was unternommen habe, um mehr über den Verbleib seiner Freundin her-
auszufinden. Auch wenn der direkte Kontakt zur Freundin nicht möglich
gewesen sei, wäre angesichts der geltend gemachten Verfolgung zu er-
warten gewesen, dass er mehr Bemühungen angestellt hätte, um etwas
über den Verbleib der Freundin herauszufinden, zumal die vorgebrachte
Festnahme ein zentrales Element in seinen Vorbringen darstelle. Das Des-
interesse am Schicksal der Freundin erwecke hingegen den Eindruck, dass
er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Als nicht stimmig bezeichnet
das BFM sodann die Schilderung des Beschwerdeführers, dass seine
Freundin ihm zwar keine Auskunft über die Herkunft der Flugblätter habe
erteilen dürfen, sie ihn aber dennoch zu einem Treffen mit ihrer politisch
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aktiven Gruppe mitgenommen haben soll. Widersprüchlich und vage seien
überdies die Angaben des Beschwerdeführers zum Besuch der Behörden
bei ihm zu Hause ausgefallen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie
er alleine aus der Präsenz eines Polizeiautos habe schliessen können,
dass er gesucht werde. Auch wenn er seine Freundin vorher seit einigen
Tagen nicht habe erreichen können, könne alleine die Präsenz eines Poli-
zeiautos nicht als konkreter Hinweis auf Verfolgung gewertet werden. Die
Erwähnung der Sicherheitspolizei vermittle vielmehr den Eindruck, einem
konstruierten Vorbringen Nachdruck verleihen zu wollen.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten
erwog die Vorinstanz, es sei zwar bekannt, dass sich die iranischen Behör-
den grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen
interessierten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich bei ihrer
Überwachung auf Personen konzentrierten, die mit ihren politischen Aktivi-
täten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen
hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahr-
genommen würden. Massgebend sei dabei eine öffentliche Exponierung,
die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts
und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erwecke, dass die Person eine Gefahr für das politische System des
Irans darstelle. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers – Mitgliedschaft bei
der Iranischen Demokratischen Bewegung (IDB), Teilnahme an Kundge-
bungen, Organisation von Standaktionen – stellten keine exponierte exil-
politische Betätigung dar. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die
Annahme, im Iran wären gegen den Beschwerdeführer aufgrund der gel-
tend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden.
Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, er werde als konkrete
Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb ver-
folgt.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird diesen Ausführungen im Wesentlichen
entgegengehalten, zunächst sei darauf hinzuweisen, dass keine Zweifel an
der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich seien.
Im Zusammenhang mit seiner Beziehung im Heimatland wird eingewendet,
es sei zu berücksichtigen, dass die Verhältnisse im städtischen Iran nicht
mit denjenigen in der Schweiz gleichgesetzt werden könnten. Das von ihm
geschilderte Kennenlernen sei wegen der Sittenwächter sehr risikoreich
gewesen und habe deshalb im Versteckten und geheim vor sich gehen
müssen. Vor diesem Hintergrund könne ohne weiteres nachvollzogen wer-
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den, dass sie, auch bei ihren regelmässigen Treffen, nur sehr wenige per-
sönliche Informationen hätten austauschen können. Erst mit der Zeit sei
dem Beschwerdeführer bewusst geworden, dass es sich bei E. um eine
politische Aktivistin gehandelt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe er keine nä-
heren Angaben von ihr verlangt, weil er sie nicht habe gefährden wollen.
Hinsichtlich der Festnahme von E. wird eingeräumt, es treffe vordergründig
zu, dass aus dem Abschalten eines Handys nicht auf die Festnahme der
Handybesitzerin geschlossen werden könne. Unter den gegebenen Um-
ständen bilde das tagelange Abschalten allerdings ein starkes Indiz dafür.
Da der Beschwerdeführer weder die Adresse noch andere personenspezi-
fische Angaben seiner Freundin gekannt habe, sei es ihm auch nicht mög-
lich gewesen, ihre Eltern beziehungsweise Familie aufzusuchen oder zu
kontaktieren. Dass er sich nicht bei den iranischen Behörden erkundigt
habe, liege auf der Hand. Die Mitglieder der Aktivistengruppe habe er so-
dann bloss vom Sehen bei einem einmaligen Treffen gekannt und deshalb
auch von diesen Personen keinerlei Kontaktdaten besessen. Die Argumen-
tation der Vorinstanz gehe deshalb ins Leere. Wenn sie ihm überdies noch
Desinteresse vorwerfe, verkenne sie die im Iran herrschende Situation. Die
vom Beschwerdeführer getroffene Schlussfolgerung, seine Freundin sei
festgenommen und inhaftiert worden, erscheine vor dem Hintergrund der
länderspezifischen Situation naheliegend und glaubhaft. Nicht geteilt wer-
den könne die Auffassung der Vorinstanz, es sei widersprüchlich, dass der
Beschwerdeführer von seiner Freundin keine näheren Angaben über die
Herkunft der Flugblätter erhalten haben wolle und gleichwohl an einer Sit-
zung der Gruppe habe teilnehmen dürfen. Die Gruppe habe geheim ope-
riert und sich – auch gegenüber Sympathisanten wie dem Beschwerdefüh-
rer – aus Sicherheitsgründen nach aussen abgeschottet, was sich ohne
weiteres mit dem hohen Repressionsdruck im Iran erklären lasse. Der Be-
schwerdeführer habe sodann den Inhalt der Flugblätter gekannt und ge-
genüber der Vorinstanz wiedergeben können. Ausserdem sei das Treffen
mit der Oppositionsgruppe erst nach längerer Zeit des Kennenlernens und
nach wiederholten Treffen mit E. erfolgt. Die Absprachen, welche die Grup-
penmitglieder im Beisein des Beschwerdeführers getroffen hätten, hätten
sich im Übrigen auf alltägliche Aufgaben bezogen und bei einem allfälligen
Verrat den Sicherheitskräften bloss wenig weitergeholfen. Der vorinstanz-
liche Vorwurf unstimmiger Angaben zur Hausdurchsuchung sei angesichts
des summarischen Charakters der BzP unredlich. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer die Hausdurchsuchung als solche nicht miterlebt habe,
sondern nur vom Hörensagen schildern könne.
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In Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten wird in der Beschwerdeschrift
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bis heute exilpolitisch gegen die hei-
matliche Regierung aktiv. Seine Teilnahme an den Kundgebungen, Sitzun-
gen und kulturellen Anlässen der IDB sei geeignet, seine Furcht vor flücht-
lingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die dokumentierten Aktivitäten
zeigten einen vergleichsweise hohen Exponierungsgrad, weshalb zu er-
warten sei, dass er dadurch das Interesse der iranischen Behörden auf
sich gezogen habe. Angesichts der heutigen Technologien und des Um-
standes, dass innerhalb der Oppositionskreise die regimetreuen iranischen
Zuträger und Spitzel aktiv seien, müsse davon ausgegangen werden, dass
die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers
soweit Notiz genommen hätten, dass sie ihn in der Schweiz als regimekri-
tischen Oppositionellen identifiziert hätten. Vor dem Hintergrund der aktu-
ellen Situation im Iran und der allgemein äusserst prekären dortigen Men-
schenrechtslage müsse der im vorliegenden Ausmass exilpolitisch tätige
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen. Damit wäre er min-
destens wegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
als Flüchtling anzuerkennen.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
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und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.6.1
S.190 f. mit weiteren Hinweisen).
6.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu den Verfolgungsgründen im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Hei-
matland den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht
zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die
ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen. Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht ge-
eignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So ver-
mögen die zweifellos anderen Verhältnisse im Iran – jedenfalls was das
Verhalten im öffentlichen Raum anbelangt – nicht nachvollziehbar zu erklä-
ren, weshalb der Beschwerdeführer kaum persönliche Informationen über
seine Freundin kennt. Weshalb sie sich zwar über die politischen Aktivitä-
ten der Freundin, nicht aber über ihren persönlichen Hintergrund hätten
unterhalten können, ist unerfindlich. Dies umso mehr, als die Familie des
Beschwerdeführers von der Freundschaft wusste (vgl. A 18/20 S. 6) und
es gerade die persönlichen Verhältnisse sind, die bei der Aufnahme einer
Beziehung besonders interessieren. Nicht zu überzeugen vermag im Wei-
teren, dass der Beschwerdeführer angesichts der behaupteten Dauer der
Beziehung (vgl. A 18/20 S. 5f.) keine einzige Person aus dem Umfeld sei-
ner Freundin nach deren Verbleib hätte fragen können. Im Übrigen sind –
wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt – unter den vom Beschwerde-
führer geschilderten Umständen unterschiedliche Gründe für die fehlende
Erreichbarkeit seiner Freundin denkbar. Als zutreffend erweist sich sodann
auch die vorinstanzliche Einschätzung, es widerspreche jeglicher Logik,
dass seine Freundin dem Beschwerdeführer keine Details über die politi-
sche Gruppierung mitgeteilt, ihn aber an eine Sitzung mitgenommen habe.
In Bezug auf die behördliche Suche ist schliesslich darauf hinzuweisen,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht in erster Linie divergie-
rende Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung zur Last legt. Viel-
mehr bemängelt sie, dass die Präsenz eines Polizeiautos für sich allein die
Schlussfolgerung auf eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer
nicht nachvollziehbar erscheinen lasse. Diese Argumentation ist nicht zu
beanstanden.
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6.3 Von subjektiven Nachfluchtgründen ist auszugehen, wenn ein Asyl-
suchender erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und
E. 7.4.3). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deshalb bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne des Geset-
zes befürchten muss. Massgeblich sind die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Ge-
setzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur
Asylgewährung ausreichen.
6.3.1 Bei der Prüfung, ob eine exilpolitisch aktive Person aus dem Iran in
ihrem Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist und sie als Folge
ihrer Exiltätigkeit im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organi-
sationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im
Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische Sicherheitsdienste pflegen die
politischen Aktivitäten ihrer Bürger im Ausland, insbesondere diejenige von
führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen, zu beobachten
und zu erfassen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur
schwer abzuschätzen.
Die iranischen Geheimdienste scheinen sich heute auf die Erfassung
von Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und nied-
rig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen besonders herausheben
und gleichzeitig als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner
erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts
unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen op-
positionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisa-
tionen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die
dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sons-
tigen regimekritischen Veranstaltungen und Personen, die Büchertische
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Seite 11
betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzo-
nen verteilen, allerdings keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch
iranische Exilbehörden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Keine Rolle
spielt dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend
ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen
in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funkti-
onsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Ein-
fluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefähr-
dung einer Person von Bedeutung (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, Iran: Rück-
kehrgefährdung für Aktivistinnen und Mitglieder exilpolitischer Organi-
sationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der
SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 7 f.).
6.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Verfolgung im Heimatland – wie die vorangehenden Erwägungen
gezeigt haben – insgesamt nicht als glaubhaft erachtet werden kann. Somit
können die in der Schweiz dargelegten politischen Aktivitäten nicht als Fort-
setzung des angeblich im Heimatland begonnenen politischen Engage-
ments gesehen werden. Daran vermag auch eine allfällige Verteilung von
Flugblättern nichts zu ändern, zumal ihm – wie sich den vorangehenden
Erwägungen entnehmen lässt – nicht geglaubt werden kann, er sei von den
heimatlichen Behörden identifiziert und als Folge davon verfolgt worden.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erst in der
Schweiz politisch aktiv in Erscheinung getreten ist. Somit war er den irani-
schen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht als politischer Aktivist
bekannt und kann auch nicht entsprechend registriert worden sein. Die Vo-
rinstanz hat im Übrigen zutreffend dargelegt, weshalb die Aktivitäten des
Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zur Annahme eines politischen
Profils führen, welches auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG schliessen lasse. Die (appellatorische) Kritik des Beschwerdefüh-
rers vermag die Argumentation der Vorinstanz nicht zu entkräften.
6.4 Was die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum betrifft,
reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine Bestätigung
über die Teilnahme an einem katholischen Taufvorbereitungskurs vom
23. September 2014, einen Taufschein vom 9. Mai 2015 und ein Begrüs-
sungsschreiben des Bischofs von Basel vom gleichen Datum zu den Akten.
6.4.1 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchen-
den im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die
christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit
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Seite 12
möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu insbeson-
dere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Eine christliche Glaubensaus-
übung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Mass-
nahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen
praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass
das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionie-
rende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich
nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Über-
tritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicher-
heitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer
auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem
eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss da-
her bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion
auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person
in Betracht gezogen werden (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-
5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.3 und E-6369/2013 vom 26. März
2014 E. 5.2.5).
6.4.2 Festzuhalten ist zunächst, dass sich den vorinstanzlichen Akten kein
Hinweis darauf entnehmen lässt, dass sich der Beschwerdeführer bereits
im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens für den christlichen Glauben
interessierte. Insbesondere erwähnte er solches mit keinem Wort anläss-
lich der Anhörung vom 21. Oktober 2013, auch nicht, als er ausdrücklich
nach noch nicht erwähnten, gegen eine Rückkehr sprechenden Gründen
gefragt wurde (vgl. A 18/20 S. 17). Ebenso enthält die Beschwerdeschrift
vom 22. September 2014 keine entsprechenden Ausführungen, obschon
der Beschwerdeführer gemäss eingereichter Bestätigung bereits seit dem
11. Juni 2014 den katholischen Taufvorbereitungskurs besuchte. Allein der
Übertritt zum christlichen Glauben führt indessen – wie vorstehend darge-
legt – nicht per se zur Bejahung einer Verfolgung. Im Rahmen seiner Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) hätte es dem (anwaltlich vertretenen)
Beschwerdeführer oblegen darzutun, inwiefern über die Taufe hinaus ein
Sachverhalt gegeben sei, der zu weiteren Abklärungen Anlass gäbe. Ent-
sprechende Ausführungen fehlen jedoch. Bei der vorliegenden Sachlage
kann vom Einholen einer vorinstanzlichen Vernehmlassung und anderen
Weiterungen abgesehen werden. Der Glaubensübertritt des Beschwerde-
führers ist deshalb vorliegend nicht als subjektiver Nachfluchtgrund zu er-
kennen.
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Seite 13
6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine sub-
jektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das BFM hat somit ins-
gesamt zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint,
dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massge-
blichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ment im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet. Überdies sind keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die
Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspo-
lizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in
verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser
Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer
Asylsuchender nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als
zumutbar erachtet.
8.3.2 Im Übrigen sind weder den Akten Hinweise auf individuelle Unzumut-
barkeitsindizien zu entnehmen noch werden solche in der Beschwerde-
schrift geltend gemacht. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er-
wägungen verwiesen werden.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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