B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5407/2016
mel
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (...),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...), und
E._______, geboren am (...),
Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Sonja Comte,
substituiert durch Urs Jehle, ass. iur., Caritas Schweiz,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (...).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachste-
hend: Beschwerdeführerin) suchten am (...) 2016 für sich und ihre (damals)
beiden Kinder in der Schweiz um Asyl nach.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass sie am (...) Juni 2016 in Bulgarien sowie am (...)
2016 in F._______ um Asyl ersucht hatten, wobei sie am 17. Juni 2016 in
F._______ aufgegriffen worden waren.
B.
Am 14. Juli 2016 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ zu ihrer Person und
zum Reiseweg befragt (sogenannte Befragung zur Person, BzP). Dabei
erklärten sie insbesondere, dass sie zusammen mit der (Verwandte) des
Beschwerdeführers beziehungsweise (Verwandte) der Beschwerdeführe-
rin und deren Familie (vgl. N […] bzw. D-[…]) von Afghanistan in die
Schweiz gereist seien.
Anlässlich der BzP wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bul-
garien gewährt, welcher Staat gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung
ihres Asylgesuchs zuständig sei. Zudem wurde ihnen das rechtliche Gehör
zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Diesbezüglich gaben sie zu Pro-
tokoll, dass sie und ihre Kinder gesund seien, die bulgarischen Behörden
mit ihnen sehr schlecht umgegangen seien und sich die Kinder vor der bul-
garischen Polizei fürchteten. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei ge-
schlagen worden, wobei es seiner (Verwandte) schlecht geworden und
diese in Ohnmacht gefallen sei. Sie seien in Bulgarien in einem Stall unter-
gebracht worden. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass ihr Ehemann
geschlagen worden sei und alle Familienangehörigen nicht als Menschen
behandelt worden seien.
C.
Am 3. August 2016 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um
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Seite 3
Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Am 17. August 2016 stimmten die bulgarischen Behörden
dem Gesuch um Übernahme zu.
D.
Mit Verfügung vom 18. August 2016 – eröffnet am 31. August 2016 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Bulgarien an. Gleichzeitig verfügte das
SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an die Beschwerdeführenden und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Beschwerde vom 7. September 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt liessen die Beschwerdeführenden beantragen, ihr Verfahren sei mit
demjenigen der (Verwandte) des Beschwerdeführers zu koordinieren. Die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz
sei festzustellen und die Asylgesuche seien materiell zu prüfen. Eventuali-
ter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Anweisung der Vollzugsbehörden, im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen,
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung ei-
nes Rechtsbeistandes ersucht.
Als Beweismittel wurde ein public statement von Amnesty International
vom 1. Dezember 2015 betreffend Vorwürfe der Misshandlung von Flücht-
lingen und Migranten durch die bulgarische Polizei eingereicht.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2016 setzte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung der Beschwer-
deführenden gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
G.
Am (...) wurde in H._______ (Kind E.________) der Beschwerdeführerin
geboren. Die Kindesanerkennung durch den Beschwerdeführer erfolgte
am (...).
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Seite 4
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 hiess der zuständige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
I.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2017 vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
J.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am
27. Juli 2017 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen
(Replik) zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführenden liessen am 4. August 2017 (Poststempel; Ein-
gabe datiert vom 3. August 2017) fristgereicht ihre Replik zu den Akten rei-
chen und an ihren Anträgen festhalten. Mit der Eingabe wurden ein Quel-
lenverzeichnis bezüglich Berichten zur Situation Asylsuchender und Dub-
lin-Rückkehrer in Bulgarien, eine Abschrift des Urteils des Verwaltungsge-
richts (Ausland) vom (...) ([…]) und eine Substitutionsvollmacht zu den Ak-
ten gereicht.
K.
Am 28. Mai 2018 lud das Gericht die Vorinstanz zu einer weiteren Ver-
nehmlassung ein.
L.
In der Vernehmlassung vom 18. Juni 2018 äusserte sich die Vorinstanz zur
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 5
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben – mit Ausnahme des Kindes E._______, welches in
das Beschwerdeverfahren einzubeziehen ist – am Verfahren vor der Vo-
rinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Vernehmlassung des SEM vom 18. Juni 2018 (siehe oben Bst. L.)
wurde den Beschwerdeführenden bisher nicht zugestellt. Aus Gründen der
Transparenz ist ihnen dieses Dokument in Kopie als Beilage zum vorlie-
genden Urteil zuzustellen.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Seite 6
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke von A._______ und B._______ mit
der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am (...) Juni 2016 in Bulgarien
um Asyl nachgesucht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen
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Behörden am 3. August 2016 um Übernahme der Beschwerdeführenden
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden
stimmten dem Übernahmeersuchen am 17. August 2016 zu, womit sie die
Zuständigkeit Bulgariens explizit anerkannten.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben, was von
den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird.
4.2 In seiner Verfügung vom 18. August 2016 führte das SEM insbeson-
dere aus, Bulgarien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie),
2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie)
ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umge-
setzt. Bulgarien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch
der EMRK und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich
Bulgarien nicht an seine völkerrechtliche Verpflichtungen halten und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit
sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer
Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und
Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wür-
den, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylge-
suchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat-
beziehungsweise Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem lägen keine
systemischen Mängel in Bulgariens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner
lägen weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die
Schweiz verpflichten würden, die Asylgesuche zu prüfen, noch solche für
die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Schliesslich könnte das SEM diese gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitä-
ren Gründen anwenden, wobei es über einen Ermessensspielraum ver-
füge. Anlässlich des rechtlichen Gehörs hätten A._______ und B._______
im Wesentlichen geltend gemacht, sie seien von den bulgarischen Polizis-
ten sehr schlecht behandelt worden. Zudem sei der Beschwerdeführer von
der Polizei in Bulgarien tätlich angegriffen worden. Auch gebe es dort keine
Arbeit. Indes – so das SEM – sei Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionie-
rendem Justizsystem, weshalb sich die Beschwerdeführenden dort gege-
benenfalls mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könn-
ten. Was die angeblich ausgeübte Polizeigewalt angehe, stelle ein solches
Ereignis gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (Hin-
weis auf Urteil des BVGer E-6088/2014 vom 27. Januar 2015) kein konkre-
tes und ernsthaftes Risiko dar, dass sich die bulgarischen Behörden bei
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einer Rückkehr der Beschwerdeführenden weigern würden, diese aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Sollten sie sich in Bulgarien vor Übergriffen
durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, könnten sie sich
an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Namentlich habe Bulgarien
die Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Auf-
nahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandun-
gen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Daher könnten
sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen Behörden wenden, um
eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten oder wenn
sie Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen möchten. Jedoch be-
stehe in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit. In
Würdigung der Aktenlage und der von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der
Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden.
4.3 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen eingewendet, das bul-
garische Asylsystem weise systemische Mängel auf. Die Beschwerdefüh-
renden hätten dort eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung er-
fahren, welche einen klaren Verstoss gegen die Grundsätze von Art. 3
EMRK darstellten. Dass dies kein Einzelfall sei, zeigten (in der Beschwerde
erwähnte) zahlreiche aktuelle Berichte Asylsuchender und internationaler
Organisationen. Zudem habe das Committee against Torture (CAT) am
4. März 2016 der Beschwerde eines jungen Afghanen betreffend Wegwei-
sung von der Schweiz nach Bulgarien die aufschiebende Wirkung erteilt,
da es wegen der Behandlung der Asylsuchenden in Bulgarien einen
Verstoss gegen das Verbot der unmenschlichen und entwürdigenden Be-
handlung als wahrscheinlich erachtet habe. Zudem habe das Bundesver-
waltungsgericht im Urteil E-1191/2016 vom 25. April 2016 in einem ver-
gleichbaren Fall einer Familie mit drei minderjährigen Kindern festgestellt,
dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien wegen
der dortigen Lebensbedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 4
EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 FK darstellen könne, da der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil Tarakhel gegen die
Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, Nr. 292117/12) festgehalten habe,
das Nichtvorhandensein systemischer Mängel schliesse die Gefahr nicht
aus, dass das System einer grossen Zahl von Asylsuchenden vorenthalten
bleibe, weil es nicht die erforderlichen Kapazitäten aufweise, um grosse
Zuströme von Asylsuchenden zu bewältigen. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe diese Rechtsprechung auch auf die Überstellung von Familien
mit Kindern nach Bulgarien übertragen und festgehalten, dass es sich bei
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Seite 9
einer Familie mit drei Kleinkindern zweifelsohne um besonders vulnerable
Personen handle. Um solche handle es sich auch bei den Beschwerdefüh-
renden, weshalb eine spezielle Einzelfallabklärung einschliesslich Einho-
lung von Garantien bezüglich einer kindergerechten Unterbringung und
Betreuung vorzunehmen sei. Demgegenüber habe sich das SEM mit der
Situation der Familie und ihren Bedürfnissen in Bulgarien nicht auseinan-
dergesetzt. Dabei sei auch sicherzustellen, dass die Familie bei einer
Rückkehr nicht (erneut) inhaftiert würde, die Eltern nicht von den Kindern
getrennt würden und die Beschwerdeführerin eine ausreichende medizini-
sche Versorgung erhalte.
Im Weiteren sei die Prüfung des Selbsteintritts aus humanitären Gründen
unzureichend. So sei die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit
keinem Wort auf die bekannten systemischen Schwachstellen im bulgari-
schen Asylwesen eingegangen und habe eine Prüfung der Situation der
erst fünf- und elfjährigen Kinder unterlassen. Es werde nicht berücksichtigt,
dass es sich um eine Familie mit zwei (heute drei) minderjährigen Kindern
handle, welche als besonders schutzbedürftige Personen gälten. Gerade
in solchen Fällen sei die zuständige Behörde angehalten, jeden Einzelfall
genau zu prüfen. Angesichts dessen hätte das SEM prüfen müssen, ob die
Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben sei. Indem es
die Frage des Selbsteintritts mit der textbausteinartigen, gehaltlosen For-
mulierung „in Würdigung der Aktenlage liegen keine Gründe vor, die einen
Selbsteintritt rechtfertigen“ verneint habe, sei es dieser Pflicht zur Ermes-
sensausübung nicht nachgekommen und habe mithin sein Ermessen un-
terschritten. Vielmehr hätte es in nachvollziehbarer Weise detailliert prüfen
müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich ange-
zeigt sei, auf einen Selbsteintritt zu verzichten (Hinweis auf die Urteile des
BVGer E-4487/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 5.3 und E-641/2014 vom
13. März 2015 E. 7 und 8 [nachmals als BVGE 2015/9 publiziert], in
E-4487/2015 zitiert).
Schliesslich wurde für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht
den Selbsteintritt anordne, die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt,
da der entscheiderhebliche Sachverhalt mangelnd berücksichtigt worden
sei und die Abklärungen bezüglich der individuellen Unterbringung und Be-
treuungssituation in Bulgarien unzureichend seien.
4.4 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2017 aus,
in der Beschwerdeschrift sei im Wesentlichen geltend gemacht worden,
dass die Aufnahmebedingungen in Bulgarien sehr schlecht gewesen seien
D-5407/2016
Seite 10
und die Familie nicht kindgerecht untergebracht worden sei. Das SEM sei
gehalten, im Sinne der Ausführungen im Urteil Tarakhel von den bulgari-
schen Behörden Garantien einzufordern, welche eine kindgerechte Unter-
bringung bestätigten, zumal es sich bei den Beschwerdeführenden um vul-
nerable Personen handle. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Eltern mit
ihren Kindern in Haft genommen oder gar von ihnen getrennt inhaftiert wer-
den könnten. Indes – so das SEM – bestünden, selbst unter Berücksichti-
gung einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien, keine genügend
konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden in diesem Land
nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-
Systems hätten, wobei es auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2652/2017 vom 22. Mai 2017 verwies. Zudem vertrete auch das Bun-
desverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung (Hinweis auf die Ur-
teile des BVGer E-1487/2015 vom 1. Juli 2015 E. 5.4.1, D-4751/2014 vom
12. November 2014, D-4800/2015 vom 12. August 2015 und D-7940/2015
vom 14. Januar 2016) die Auffassung, dass es keine wesentlichen Gründe
für die Annahme gebe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen
für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufwei-
sen. Auch sähen die Bestimmungen von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO nicht
vor, dass die Schweiz im zuständigen Staat weitergehende Abklärungen
zur genauen Unterbringung, Betreuung und konkreten medizinischen Be-
handlung vornehme, zumal davon auszugehen sei, dass Bulgarien die Auf-
nahmerichtlinie einhalte. Es liege auch nicht in der Verantwortung der
schweizerischen Asylbehörden auszumachen, ob die Eltern und ihre Kin-
der nach einer Überstellung nach Bulgarien zufriedenstellende Lebensbe-
dingungen vorfänden. Die Beschwerdeführenden seien gehalten, ihre spe-
zifische Situation zunächst bei den zuständigen Behörden vorzubringen
und den Rechtsweg zu beschreiten, sollten die vorgefundenen Bedingun-
gen nicht ihren Bedürfnissen entsprechen. Das erwähnte Urteil des EGMR
vom 4. November 2014 beziehe sich auf die Wegweisung einer Familie im
Dublin-Verfahren nach Italien und komme zum Schluss, dass die Überstel-
lung ohne vorgängige Garantien im Einzelfall seitens der italienischen Be-
hörden für eine altersgerechte Aufnahme von Kindern sowie die Wahrung
der Einheit der Familie gemäss Art. 3 EMRK verstossen würde. Das Urteil
beziehe sich auf die Situation in Italien und sei nicht analog auf andere
Mitgliedstaaten auszuweiten, so dass es für das vorliegende Beschwerde-
verfahren aktuell keine weitergehende Bewandtnis habe. Sodann hätten
die bulgarischen Behörden – entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift – sehr wohl die Kinder in ihre Gutheissung aufgenommen.
Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
D-5407/2016
Seite 11
gebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zu-
dem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerde-
führenden bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rech-
nung, indem es die bulgarischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32
Dublin-III-VO gegebenenfalls vor der Überstellung über ihren Gesundheits-
zustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Nach
dem Gesagten lägen keine Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der
Schweiz im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden.
4.5 In der Replik argumentierten die Beschwerdeführenden insbesondere,
sie hätten ausser ihren glaubhaften Aussagen keine Möglichkeit, die Miss-
handlungen in Bulgarien nachzuweisen. Sie hätten die Situation weder fil-
men noch fotografieren können, da ihnen alle Wertgegenstände vor Eintritt
ins Camp abgenommen worden seien. Die Vorinstanz wäre somit gehalten
gewesen, wenigstens eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen vor-
zunehmen, da den Beschwerdeführerinnen ansonsten jede Möglichkeit ge-
nommen werde, die erlebten Übergriffe darzulegen. Diese seien ange-
sichts der bereits in der Beschwerdeschrift genannten Berichte internatio-
naler Organisationen plausibel, zumal sich die Angaben mit denen vieler
anderer Augenzeugen deckten. Auch neuste Medienberichte zeigten diese
Situation auf, wobei auf das gleichzeitig eingereichte Quellenverzeichnis
verwiesen wurde. Sodann verwiesen sie auf das Urteil des Verwaltungsge-
richts (Ausland) (...) vom (...), demzufolge in Bulgarien systemische Mängel
des Asylverfahrens vorlägen, wobei namentlich gegen Art. 28 Abs. 2 Asyl-
verfahrensrichtlinie verstossen werde. Zudem habe das Verwaltungsge-
richt (Ausland) mit Urteil (...) vom (...) entschieden, dass ein (...)-jähriger
Beschwerdeführer nicht nach Bulgarien auszuschaffen sei, weil nach Auf-
fassung der Einzelrichterin international Schutzberechtigten in Bulgarien
die Obdachlosigkeit drohe und faktisch der Zugang zum Arbeitsmarkt und
zu staatlichen Sozialleistungen fehle, weshalb eine Abschiebung seine
Existenz bedrohen und zu einer unmenschlichen und erniedrigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen würde. Im Weiteren wurde aus-
geführt, es handle sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit
drei minderjährigen Kindern, wobei der jüngste Sohn gerade einmal drei
Monate alt sei. Somit habe die Familie besondere Bedürfnisse, welche zu
berücksichtigen seien. Aus diesem Grund habe der EGMR im Fall Tarakhel
daran erinnert, dass Asylsuchende besonderen Schutz benötigten, umso
mehr, wenn es sich um Kinder handle. Dabei sei besonders zu berücksich-
tigen, ob diese eine kindergerechte Unterkunft erhielten oder in überbeleg-
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ten Strukturen in einem gesundheitsschädigenden und gewalttätigen Um-
feld leben müssten. Schliesslich wurde hinsichtlich Prüfung des Selbstein-
tritts gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO ausgeführt, dass die Vorinstanz keinerlei Würdigung der persön-
lichen Situation der Familie vorgenommen habe. So sei sie mit keinem
Wort auf die minderjährigen Kinder und deren besondere Bedürfnisse ein-
gegangen. Damit habe sie die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss
BVGE 2015/9 nicht erfüllt. Gemäss diesem Urteil übe das SEM sein Er-
messen gesetzeskonform aus, wenn es – bei von der gesuchstellenden
Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ih-
rer individuellen Situation
oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen las-
sen – in nachvollziehbarer Weise prüfe, ob es angezeigt sei, die Souverä-
nitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu müsse die Vor-
instanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf ei-
nen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichte. Tue sie dies nicht,
liege eine Ermessensunterschreitung vor. Vorliegend habe sich die Vor-
instanz auf den Hinweis bezüglich der Vernehmlassung vorausgegangener
(allgemeiner) Ausführungen beschränkt, lasse aber eine Auseinanderset-
zung mit dem Kindeswohl, der Unterbringung der Kinder und der erlebten
Ereignisse in Bulgarien (keine besondere Unterbringung der Kinder, keine
Spielmöglichkeiten, sondern Haft in einer grossen Zelle mit allen anderen
Asylsuchenden) gänzlich vermissen.
5.
5.1 Es trifft zu, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
E-1191/2016 vom 25. April 2016, welchem ein ähnlicher Sachverhalt zu-
grunde lag (Dublin-Verfahren betreffend Überstellung von vulnerablen Per-
sonen beziehungsweise einer Familie mit drei Kleinkindern nach Bulga-
rien), zunächst auf das Tarakhel-Urteil des EGMR bezog und in der Folge
ausführte, das SEM habe keine im Sinne der vom Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) geforderte Einzelfall-
prüfung vorgenommen und im Hinblick auf die offensichtlich besonderen
Bedürfnisse der Beschwerdeführenden keine Garantien von Bulgarien ein-
geholt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Urteil
E-1191/2016 um einen Einzelfall handelt. Sodann hielt das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil BVGE 2017 VI/10 fest, dass die im Urteil Ta-
rakhel betreffend die Einholung individueller Garantien festgehaltenen
Grundsätze für die Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien nicht
auf andere Kategorien besonderer Verletzlichkeit (insbesondere Krankheit)
zu übertragen sind (vgl. a.a.O. E. 5).
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5.2 Hinsichtlich der Frage des Vorliegens von systemischen Mängeln im
Zielstaat, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brin-
gen würden, ist den Erwägungen der Vorinstanz insofern beizupflichten,
als das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Bulgarien bislang in kon-
stanter Rechtsprechung das Vorliegen von Gründen für die Annahme von
systemischen Schwachstellen verneinte (vgl. Urteil E-305/2017 vom
5. September 2017), wenngleich es bereits im Urteil E-3034/2016 vom
27. Juni 2016 anerkannte, dass das Asylwesen in Bulgarien gewisse Män-
gel aufweise. Auf die Frage, ob diese Rechtsprechung auch angesichts der
aktuellen Situation und Berichte aufrecht gehalten werden kann, ist unter
Hinweis auf die nachstehende E. 6 nicht abschliessend einzugehen.
6.
6.1 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann
jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschlies-
sen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch im Beschwerdeverfahren nicht
direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des
nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE
2010/45 E. 5).
6.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesver-
waltungsgericht in seinem Urteil D-3305/2017 vom 11. September 2017 in
Anwendung von BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der
Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt
auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm er-
laubt zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbst-
eintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung
des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1
Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der
Vorinstanz respektieren. Das Gericht führte in seinem Urteil weiter aus,
dass es jedoch nach wie vor überprüfen könne und müsse, ob die
Vorinstanz ihr Ermessen gesetzeskonform ausgeübt habe, was nur dann
zutreffe, wenn sie bei den von der gesuchstellenden Person geltend ge-
machten Umständen, welche eine Überstellung aufgrund ihrer individuel-
len Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch er-
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scheinen liessen, die Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitä-
ren Gründen in nachvollziehbarer Weise prüfe. Erforderlich sei eine Wie-
dergabe der Gründe, welche zu einem Verzicht auf einen Selbsteintritt ge-
führt hätten, ansonsten eine Ermessensunterschreitung vorliege.
6.3 Bezüglich Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären
Gründen beschränkten sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung auf die von A._______ und B._______ geltend gemachte sehr
schlechte Behandlung durch die bulgarischen Polizisten, die den Be-
schwerdeführer tätlich angegriffen hätten, und die in Bulgarien fehlenden
Arbeitsmöglichkeiten. Das diesbezüglich von der Vorinstanz erwähnte Ur-
teil E-6088/2014 betrifft jedoch nicht die Situation in Bulgarien, sondern in
F._______. In Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachten Umstände – so das SEM weiter – lägen keine
Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz
rechtfertigen würden (vgl. vorstehend E. 4.2). In seiner Vernehmlassung
vom 26. Juli 2017 erwähnte das SEM zwar zusätzlich die Vorbringen der
sehr schlechten Aufnahmebedingungen und der nicht kindergerechten Un-
terbringung in Bulgarien, beschränkte sich indessen auf eine sinngemässe
Wiederholung der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, welche
es mit dem Hinweis ergänzte, dass Bulgarien über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Aufnahmerichtlinie zur Ge-
währung der erforderlichen medizinischen Versorgung verpflichtet sei (vgl.
E. 4.4). Diese ist aber für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht
von ausschlaggebender Bedeutung, zumal die Beschwerdeführenden kei-
nerlei gesundheitliche Probleme vorbrachten. Sodann unterblieb hinsicht-
lich der Frage einer allfälligen Anwendung der Souveränitätsklausel aus
humanitären Gründen weiterhin eine Auseinandersetzung mit den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden als vulnerable Personen, wobei das SEM
verkannte, dass es sich bei seinen Ausführungen um die Prüfung eines
staatsvertraglichen Kriteriums zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staates (Art. 16 Dublin-III-VO) sowie eine Schutzgarantie hinsichtlich sys-
temischer Voraussetzungen im Zielland (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO)
und nicht um Kriterien, welche an sich gegen einen allfälligen Selbsteintritt
aus humanitären Gründen sprechen, handelte. Indes hätte die Vorinstanz
in nachvollziehbarer Weise sowie unter Darlegung der einschlägigen Krite-
rien prüfen müssen, ob es angezeigt sei, die Souveränitätsklausel aus hu-
manitären Gründen anzuwenden. Die diesbezügliche textbausteinartige
Formulierung "in Würdigung der Aktenlage und der von Ihnen geltend ge-
machten Umstände, liegen keine Gründe vor, die die Anwendung der Sou-
veränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen" vermag im Hinblick auf die von
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den Beschwerdeführenden mehrfach vorgebrachten Umstände, welche
unter dem Gesichtspunkt der humanitären Gründe zu prüfen seien, den
Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung für eine Ermessen-
sprüfung nicht zu genügen. Das SEM ist mithin seiner Pflicht zur gesetzes-
konformen Ermessensausübung nicht nachgekommen und hat sein Er-
messen unterschritten, womit eine Rechtsverletzung vorliegt.
6.4 In der Beschwerde und der Replik wird somit zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass es das SEM in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat,
in substantiierter Weise zu begründen, inwiefern es auch in Berücksichti-
gung der oben genannten familiären Umstände nicht angezeigt erscheint,
die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Die Be-
schwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei obliegt es dem SEM, sein Ermessen
bezüglich der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gesetzes-
konform auszuüben und dabei die jüngsten Berichte zur Situation von Asyl-
suchenden in Bulgarien in seine Überlegungen miteinzubeziehen. Letztere
dürften auch bei der Prüfung unter dem Aspekt der systemischen Mängel
und einer Verletzung von Art. 3 EMRK Beachtung finden müssen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos geworden.
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die
Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung ei-
ner solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und des Umstand, dass
die wesentliche Argumentation mit derjenigen im Beschwerdeverfahren
D-5221/2016 übereinstimmt, ist den Beschwerdeführenden zulasten des
SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 18. August 2016 wird aufgehoben und die Sache zur
erneuten Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: