B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5407/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. September 2017 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 31. August 2015 in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Am 11. September 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am
21. Februar 2017 die Anhörung durch das SEM statt. Zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Hazara
und stamme aus B._______, wo er aufgewachsen sei und die Schulen bis
zur zehnten Klasse besucht habe. Während der Schulferien habe er als
(Nennung Tätigkeit) gearbeitet und nach dem zehnten Schuljahr den Mili-
tärdienst geleistet. Er habe während (Nennung Dauer) mit den US-Ameri-
kanern zusammengearbeitet, bis diese sich aus ihrem Gebiet zurückgezo-
gen hätten. In der Folge habe er sich zunächst der Bezirkspolizei ange-
schlossen und wegen der schlechten Bezahlung nach wenigen Monaten
zu den Arbakis beziehungsweise der Lokalpolizei gewechselt, die auf ver-
schiedenen Posten zuständig gewesen sei. Nach (Nennung Dauer) res-
pektive gegen Ende des Jahres (...) sei sein (Nennung Verwandter) von
den Taliban mitgenommen worden. Seine (Nennung Verwandte) habe ihm
eine Mitteilung geschickt, dass er nicht mehr nach Hause zurückkehren
solle, da es dort nicht mehr sicher sei. Sie habe ihn aufgefordert, das Land
zu verlassen und nach C._______ zu gehen, was er denn auch getan
habe. Ferner sei er von den Amerikanern im Bereich (Nennung Ausbil-
dung). Als Soldat habe er das Camp bewacht, das einige Male angegriffen
worden sei, weshalb er von seiner Waffe habe Gebrauch machen müssen.
Zudem habe er wenige Male bei (Nennung Tätigkeit) geholfen und im (...),
wenn die Dolmetscher jeweils in den Ferien gewesen seien, als Übersetzer
einspringen müssen. Da er dabei sein Gesicht nicht verhüllt und auch keine
Sonnenbrille getragen habe, hätten ihn die Taliban identifiziert. Deswegen
sei sein Leben in Gefahr gewesen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Asylvorbringen (Auf-
zählung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar erachtete und den Beschwerdeführer vorläu-
fig aufnahm.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 22. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und ihm
Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung ersucht.
Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer für das lau-
fende Beschwerdeverfahren lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechts-
beistand bei. Ferner wurde das SEM eingeladen, bis zum 20. Oktober 2017
eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
Das SEM liess sich mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 zur Be-
schwerde vernehmen.
F.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 legte der Rechtsvertreter seine Kosten-
note ins Recht.
G.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihm Gelegenheit einge-
räumt, sich dazu bis zum 12. März 2019 zu äussern.
H.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 27. Februar 2019.
I.
Am 25. September 2019 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Be-
weismittel (Nennung Beweismittel) nach.
J.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 lud die Instruktionsrichterin das SEM
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zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz
nahm diese Äusserungsmöglichkeit innert erstreckter Frist am 24. Dezem-
ber 2019 wahr.
K.
Nach Gewährung der Akteneinsicht und erstreckter Frist nahm der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2020 zur ergänzenden Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
L.
Am 21. Januar 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine aktuali-
sierte Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Voraussetzun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sein (Nennung Verwandter)
sei aufgrund seiner Tätigkeit für die Amerikaner von den Taliban entführt
worden. Er habe über einen (Nennung Person) über diesen Vorfall erfah-
ren. Die Schilderungen dieser Ereignisse seien unlogisch und unsubstan-
ziiert ausgefallen. So sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der
(Nennung Person) ihn für das Überbringen einer so wichtigen Nachricht
nicht bei seiner Arbeitsstelle auf dem Posten aufgesucht, sondern ihn le-
diglich zufällig auf dem Markt angetroffen habe. Auf Vorhalt habe er keine
überzeugende Erklärung dafür abgeben können. Der Beschwerdeführer
habe weiter angeführt, nie direkt mit den Taliban konfrontiert gewesen zu
sein. Sein (Nennung Verwandter) sei aber wegen seiner Tätigkeit für die
Amerikaner entführt worden. Es sei anzunehmen, dass die Taliban den Be-
schwerdeführer selber oder andere Familienangehörige bedroht hätten,
wäre er gesucht worden. Auch nach seiner Ausreise sei nichts vorgefallen,
da die Taliban Frauen und Kindern nichts antun würden. Auf die Frage,
warum man den (Nennung Verwandter) nicht bedroht habe, habe er ange-
führt, dieser sei nicht bei der Behörde gewesen. Er habe den Grund für die
Entführung seines (Nennung Verwandter) nicht abschliessend erklären
können, obwohl dieser auch nicht bei der Behörde gewesen sei. So habe
er dazu bloss erwähnt, dass sein (Nennung Verwandter) eben sein (Nen-
nung Verwandter) sei. Im Weiteren seien die Schilderungen betreffend die
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Entführung seines (Nennung Verwandter) und seine Reaktion auf diese
Nachricht unsubstanziiert und wenig detailliert ausgefallen und würden
keine Realkennzeichen enthalten. Auf Rückfragen habe er ausschweifend
geantwortet und beispielsweise nicht erklären können, warum seine (Nen-
nung Verwandte) gewusst habe, dass sein (Nennung Verwandter) von den
Taliban entführt worden sei. Er habe lediglich angegeben, dass sonst nie-
mand in Frage kommen würde. Insgesamt würden seine Schilderungen
nicht den Schluss auf einen selber erlebten Sachverhalt zulassen, weshalb
die geltend gemachten Entführung des (Nennung Verwandter) nicht ge-
glaubt werden könne. Hinsichtlich der für die Amerikaner im (...) ausgeführ-
ten Dolmetschertätigkeit in einem (Nennung Institution), wenn andere Dol-
metscher im Urlaub gewesen seien, sei festzuhalten, dass er diese Tätig-
keit anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Dort habe er ledig-
lich zu Protokoll gegeben, für die Amerikaner als (Nennung Beschäftigung)
tätig gewesen zu sein. Auf Vorhalt habe er lediglich behauptet, diese Tätig-
keit auch schon im Rahmen der BzP angegeben zu haben. Dieses erst im
späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemachte Vorbringen könne da-
her nicht geglaubt werden. Sodann habe der Beschwerdeführer alleine
durch die Tätigkeit für die Amerikaner keine begründete Furcht, in der Zu-
kunft Opfer einer Verfolgung zu werden. Seine diesbezüglichen Befürch-
tungen seien rein hypothetischer Natur. Demnach sei seine Furcht vor zu-
künftigen Nachteilen als unbegründet einzustufen und das Vorbringen so-
mit nicht asylrelevant.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, das SEM habe seine Zu-
sammenarbeit mit den Amerikanern nicht in Frage gestellt, weshalb er al-
lein schon deshalb über ein erhöhtes Risikoprofil verfüge (mit beispielhaf-
tem Verweis auf einen Textbaustein im Urteil des BVGer E-2802/2014
E. 5.3.3, gemäss welchem diejenigen Personen einem erhöhten Verfol-
gungsrisiko ausgesetzt seien, die regelmässig bei den Militärbasen gese-
hen würden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten wür-
den). Bereits deswegen sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ob das
SEM die geltend gemachte Entführung seines (Nennung Verwandter)
glaube oder nicht, sei gemäss der zitierten Rechtsprechung des Gerichts
vorliegend nicht relevant. Weiter seien seine Ausführungen zur angegebe-
nen Tätigkeit als Dolmetscher plausibel und in sich schlüssig. Demgegen-
über müssten die Ausführungen des SEM als eher schwammig bezeichnet
werden. Er habe in der BzP angeführt, eine Art Aushilfe bei den Amerika-
nern gewesen zu sein. Man nenne diese Arbeit (...). In der Anhörung habe
er seinen Aufgabenbereich präzisiert und angeführt, abgesehen von seiner
Arbeit im (...) auch die Rolle des Dolmetschers übernommen zu haben,
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wenn diese abwesend gewesen seien. Die Taliban hätten gedacht, dass er
für die Amerikaner als Dolmetscher arbeite, er sei jedoch einfacher Soldat
gewesen, der manchmal Sachen übersetzt habe. Er habe in der Anhörung
nie behauptet, Dolmetscher gewesen zu sein und es bleibe im Dunkeln,
weshalb er die fragliche Tätigkeit bereits anlässlich der BzP hätte anführen
sollen. Zum Vorhalt nachgeschobener Fluchtgründe sei anzuführen, dass
die BzP und die Anhörung unterschiedlichen Zwecken dienten, weshalb sie
im Grundsatz nicht geeignet seien, um Ungereimtheiten aufzudecken. Es
seien keine diametralen Abweichungen ersichtlich und es sei zwischen den
beiden Befragungen viel Zeit verstrichen. Es entstehe der Verdacht, dass
ihn das SEM in diesem Punkt in Widersprüche habe verwickeln wollen, um
sein Risikoprofil in Frage zu stellen. Dies sei aber nicht relevant, da nicht
nur Dolmetscher einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, in der Beschwerde
werde unter anderem geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer be-
reits aufgrund seines erhöhten Risikoprofils Asyl zu gewähren sei. Dabei
werde auf einen vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Textbau-
stein (beispielsweise im Urteil E-2802/2014) verwiesen. Dazu sei anzumer-
ken, dass laut SEM Personen, welche mit Ausländern zusammengearbei-
tet hätten, einem höheren Risiko einer Verfolgung durch die Taliban aus-
gesetzt seien. So sei auch das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht in
Abrede gestellt worden. Hingegen müsse eine Verfolgung oder eine be-
gründete Furcht vor einer solchen durch die Taliban oder andere nicht-
staatliche Gruppen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe glaub-
haft gemacht werden, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen
sei.
4.4 In seiner Replik vom 27. Februar 2019 brachte der Beschwerdeführer
vor, da man seine Dolmetschertätigkeit nicht geglaubt habe, sei wohl sein
Risikoprofil von der Vorinstanz in Frage gestellt worden. Man habe ihn so
beurteilt, als ob er "lediglich" mit den Amerikanern zusammengearbeitet
hätte und gefolgert, dass allein diese Tätigkeit keine asylrelevante Furcht
begründe. Der Asylentscheid gehe davon aus, dass er kein Dolmetscher
gewesen sei. Für die Beurteilung seines Asylgesuchs sei jedoch die Tätig-
keit als Dolmetscher entscheidend. Gemäss der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts würden Dolmetscher explizit als gefährdet betrachtet und
diese Berufsgruppe als eigenständige Risikogruppe definiert. Es müsse
ihm daher aufgrund seines erhöhten Risikoprofils in der Schweiz Asyl ge-
währt werden.
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4.5 Im mit Eingabe vom 25. September 2019 eingereichten Beweismittel
(Nennung Beweismittel) hielt dessen Verfasser D._______ im Wesentli-
chen fest, er sei afghanischer Staatsangehöriger und als anerkannter
Flüchtling in der Schweiz wohnhaft. Er stamme aus dem gleichen Ort wie
der Beschwerdeführer und sie würden sich seit Kindheit kennen. Er könne
sowohl die Arbeit des Beschwerdeführers mit den amerikanischen Solda-
ten – unter anderem als Dolmetscher – als auch die Entführung des (Nen-
nung Verwandter)s des Beschwerdeführers bestätigen.
4.6 Im Rahmen des am 4. Dezember 2019 angeordneten weiteren Schrif-
tenwechsels führte das SEM in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
24. Dezember 2019 aus, das neu eingereichte Beweismittel (Nennung Be-
weismittel) vermöge am Asylentscheid nichts zu ändern. Die darin enthal-
tenen Ausführungen, wonach der (Nennung Verwandter) des Beschwerde-
führers von den Taliban entführt worden sei und der Beschwerdeführer ei-
ner noch grösseren Gefahr als der Verfasser des Schreibens ausgesetzt
sei, seien als nicht belegte Parteibehauptungen zu qualifizieren. Sodann
erstaune, dass das besagte Dokument erst am 7. September 2019 wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens eingereicht worden sei, obwohl sich ge-
mäss dem Schreiben D._______ und der Beschwerdeführer seit der Kind-
heit kennen und der Beschwerdeführer seit dem (Nennung Zeitpunkt) so-
wie D._______ seit dem (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz aufhalten
würden. Es bleibe nicht nachvollziehbar, weshalb ein solches Schreiben
nicht bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren eingereicht worden sei.
Auch deshalb sei das Dokument als Gefälligkeitsschreiben mit äusserst
geringem Beweiswert anzusehen. Dabei sei unbeachtlich, dass
D._______, welcher mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt sei, in der
Schweiz Asyl erhalten habe, da jedes Asylgesuch einer Einzelfallprüfung
zu unterziehen sei. Dem Beschwerdeführer sei es – was auch bei seinem
Risikoprofil erforderlich sei – nicht gelungen, eine Verfolgung durch die Ta-
liban glaubhaft zu machen. Ausserdem sei für eine vorliegend nicht vor-
handene begründete Furcht auf Erwägung 3 des Asylentscheids sowie auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6799/2015 vom 1. November
2015 hinzuweisen. Vorliegend sei auch durch das nachträglich einge-
reichte Gefälligkeitsschreiben von D._______ einerseits davon auszuge-
hen, dass seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien und an-
dererseits keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG enthielten.
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Seite 9
4.7 In seiner weiteren Replik vom 17. Januar 2020 brachte der Beschwer-
deführer vor, es sei unlogisch, das Schreiben von D._______ als Gefällig-
keitsschreiben zu bezeichnen, da darin keine neuen fluchtauslösenden Er-
eignisse, sondern bereits gegebene Fakten vorgebracht worden seien.
Das SEM habe vergleichbare Fälle gleich zu behandeln, ansonsten es
keine Amtspraxis entwickeln könnte, und sei diesbezüglich auch an den
Grundsatz der Rechtsgleichheit und an die Untersuchungspflicht gebun-
den. Das SEM verweigere sich hier diesen Pflichten, indem es den Hinweis
zu ignorieren versuche, dass es selbst in einer vergleichbaren Fallkonstel-
lation Asyl gewährt habe. So habe er bei vergleichbarer Fluchtgeschichte
einen wesentlich schlechteren Entscheid vom SEM als D._______ erhal-
ten. Der Bearbeiter des SEM habe keine Kenntnis des Dossiers von
D._______ gehabt und sich für die ergänzende Vernehmlassung nicht die
Zeit genommen, die Akten des Falles zu studieren. Entgegen der ersten
Vernehmlassung würden seine Vorbringen heute pauschal als unglaubhaft
dargestellt, wodurch auch das bereits vom SEM anerkannte Risikoprofil
ohne Begründung wieder in Frage gestellt werde. Ferner sei er auf die Idee
mit dem Schreiben durch D._______ gekommen, als er selber auch (Nen-
nung Dauer) nach dessen Asylgewährung an diesen noch keinen rechts-
kräftigen Entscheid erhalten hatte. Er habe das Recht und auch die Pflicht,
im laufenden Asylverfahren neue Beweismittel einzureichen. Aus dem –
laut SEM späten – Zeitpunkt der Einreichung des Beweismittels könne
nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Es sei nicht zu bestreiten,
dass sowohl er als auch D._______ im gleichen Camp für ausländische
Truppen tätig gewesen seien, wobei davon auszugehen sei, dass seine
Tätigkeit länger gedauert und intensiver gewesen sei als diejenige von
D._______ Sowohl er als auch D._______ hätten ihre Furcht vor den Tali-
ban nicht mit Dokumenten belegen können, weil es nie zu einem direkten
Kontakt mit den Taliban gekommen sei. Die jeweiligen Aussagen würden
auf Informationen basieren, welche sie angeblich von ihren Familien erhal-
ten hätten. Es sei ihm daher ebenfalls Asyl zu gewähren, da die beiden
Fälle in den wesentlichen Zügen identisch seien.
5.
5.1 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Entgegnungen in der
Rechtsmitteleingabe und der angerufenen Beweismittel sowie der vom
SEM im angefochtenen Entscheid gezogenen Schlussfolgerungen gelangt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerde-
führer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die amerikanischen Trup-
pen geltend gemachte Verfolgung/Gefährdung durch die Taliban überwie-
gend glaubhaft ist.
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Seite 10
5.1.1 Vorab ist festzustellen, dass die während mehreren Jahren ausge-
übte Unterstützung und Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte in Af-
ghanistan, welche durch diverse Beweismittel untermauert wurde, vom
SEM in der angefochtenen Verfügung nicht grundsätzlich in Zweifel gezo-
gen worden ist. Lediglich bezüglich des Umfangs dieser Tätigkeiten, so
hinsichtlich der geltend gemachten, aushilfsweise geleisteten Dienste als
Dolmetscher in einem (Nennung Institution), erkannte die Vorinstanz eine
Ungereimtheit. Das Gericht erachtet jedoch die vom SEM diesbezüglich
geäusserte Skepsis an der Glaubhaftigkeit dieser sporadisch geleisteten
Übersetzungstätigkeit als unberechtigt. Soweit das SEM ausführt, der Be-
schwerdeführer habe in der BzP eine solche Tätigkeit als Dolmetscher mit
keinem Wort erwähnt, ist auf die unterschiedliche Natur von BzP und An-
hörung hinzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Erst-
befragung insgesamt nur acht Fragen zu seinen Gesuchsgründen, wovon
eine einzige zu seiner Tätigkeit für die Amerikaner, gestellt. Dabei gab er
zu Protokoll, dass er eine Art Aushilfe gewesen sei und man die Arbeit als
(Nennung Tätigkeit) bezeichne (vgl. act. A8/12, S. 8 oben). Unter diesen
Umständen durfte von ihm nicht erwartet werden, dass es ihm gelingt, bei
der bloss summarischen Befragung in der BzP in wenigen Sätzen seine
gesamten Fluchtgründe sowie seine Tätigkeiten für die amerikanischen
Streitkräfte im Detail und damit in Zusammenhang stehende Verbindungen
zu nennen. Dementsprechend vermag es ihm nicht zum Nachteil zu gerei-
chen, wenn er die effektiv ausgeübten Tätigkeiten als (Nennung Tätigkeit)
erst im Rahmen der Anhörung konkretisierte. Vergleicht man zudem den
Umfang seiner Ausführungen zu den Ausreisegründen im Rahmen der
BzP, welche kaum mehr als eine halbe A4-Seite einnehmen, mit den sehr
einlässlichen Angaben im Rahmen der späteren Anhörung, die sich insge-
samt über 24 Seiten hinziehen, so hat die Vorinstanz aus den aus ihrer
Sicht unterlassenen, respektive auch nicht bloss ansatzweise geltend ge-
machten Vorbringen zu ausreiserelevanten Tätigkeiten für die amerikani-
schen Truppen zu Unrecht auf ein nachgeschobenes Sachverhaltselement
erkannt und deshalb dem Protokoll der BzP eine ungerechtfertigte Bedeu-
tung beigemessen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; Urteil des BVGer
D-5454/2018 vom 29. April 2019 E. 4.1).
5.1.2 Weiter erachtet das Gericht die Argumente, welche das SEM hin-
sichtlich der Vorgehensweise der Taliban im Zusammenhang mit der ange-
führten Entführung des (Nennung Verwandter) gegen die Glaubhaftigkeit
ins Feld führt, als wenig überzeugend. So ist das Argument, es könne an-
D-5407/2017
Seite 11
genommen werden, dass die Taliban auch ihn oder andere Familienange-
hörige bedroht hätten, wäre er gesucht worden, und er nicht abschliessend
habe erklären können, aus welchem Grund sein (Nennung Verwandter)
entführt worden sei, weshalb diese Geschehnisse der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen würden, zwar nicht belanglos, jedoch aufgrund des
Umstands, dass sich über den Modus Operandi der Taliban und deren In-
formationsstand nur mutmassen lässt, ohne entscheidendes Gewicht (vgl.
zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlun-
gen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.).
5.1.3 Nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht bestrei-
tet, dass eine Person beziehungsweise ein (Nennung Individuum) den Be-
schwerdeführer auf dem Markt zwecks Überbringung einer Nachricht ge-
sucht beziehungsweise angetroffen hat und auch nicht explizit aus-
schliesst, dass seine (Nennung Verwandte) von einer einzelnen Person o-
der einer Personengruppe aufgesucht wurde (vgl. act. A21/7 S. 3), kann
vorliegend die Frage, ob sich die Angaben, wie er über die Entführung sei-
nes (Nennung Verwandter) informiert worden sein soll respektive ob sich
die Ausführungen zur Entführung als solcher, als glaubhaft erweisen oder
nicht, offengelassen werden. Jedenfalls erscheint alleine der Vorbehalt, ge-
mäss welchem der Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz nicht
plausibel zu erklären vermochte, woher seine (Nennung Verwandte) ge-
wusst habe, dass es sich bei den Personen um die Taliban gehandelt habe,
nicht derart gewichtig, dass er zur Unglaubhaftigkeit sämtlicher Ausführun-
gen dieser Geschehnisse zu führen vermöchte. Dabei gilt es in Erinnerung
zu rufen, dass Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG denn
auch ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass
bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen zulässt. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Entführung des (Nennung Verwandter) ist es offenkundig als
glaubhaft anzusehen, dass es – auch mit Blick auf die sich stetig verän-
dernde Sicherheitslage im afghanischen Kontext – zu einem Kontakt der
Taliban mit seiner Familie, so insbesondere seiner (Nennung Verwandte),
gekommen ist.
5.2 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und denje-
nigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht ins-
gesamt zum Schluss, dass die Gründe, die für die Wahrscheinlichkeit einer
Bedrohung durch die Taliban sprechen, überwiegen.
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Seite 12
6.
6.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die als überwiegend glaubhaft be-
fundenen Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich relevant
im Sinne des Asylgesetzes sind.
6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme
besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhalts-
punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Men-
schen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist ande-
rerseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine
stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene
Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der
Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaat-
lichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizie-
ren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionieren-
den und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme
eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl.
BVGE 2011/51 E. 7.3).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Urteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Af-
D-5407/2017
Seite 13
ghanistan vorgenommen. Zu verzeichnen war und ist eine deutliche Ver-
schlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der
International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg.
Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Af-
ghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den
Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des
Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen
terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausge-
nommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem Grossstädte wie
Kabul. An dieser Einschätzung ist angesichts der nach wie vor sehr volati-
len Sicherheitslage, welche sich im Jahr 2018 im Verhältnis zum Jahr 2017
nochmals verschlechtert hat, nach wie vor festzuhalten (vgl. bspw. Urteil
des BVGer E-1551/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 7.3 m.w.H.). Bei der
Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen defi-
nieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko
ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der af-
ghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive
den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer dersel-
ben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghani-
schen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende
Personen. Es besteht ein erhöhtes Risiko für Mitarbeiter der afghanischen
Regierung oder internationaler Organisationen gezielten Angriffen oder ei-
nem anderen Gewaltakt – insbesondere durch die Hände der Taliban –
ausgesetzt zu werden (vgl. E-1551/2019 E. 7.3).
6.4 Der Beschwerdeführer arbeitete zirka seit dem Jahr (...) während (Nen-
nung Dauer) mit den Truppen der in Afghanistan stationierten amerikani-
schen Streitkräfte zusammen. Nach deren Rückzug war er zunächst wäh-
rend (Nennung Dauer) für die Bezirkspolizei und anschliessend während
(Nennung Dauer) beziehungsweise bis gegen Ende des Jahres (...) bei den
Arbakis respektive der Lokalpolizei tätig. Vor diesem Hintergrund weist der
Beschwerdeführer ein Profil auf, welches insgesamt zu einer objektiv be-
gründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban führt, gehört er doch zu
den in Erwägung 6.3 aufgeführten Risikogruppen. Er hat zudem in subjek-
tiver Hinsicht glaubhaft darlegen können, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Afghanistan Ende des Jahres (...) aufgrund seines Profils eine begründete
Furcht vor Verfolgung durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt
zu haben. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass einem öf-
fentlich zugänglichen Bericht zufolge die Taliban – welche zudem im Besitz
einer detaillierten Namensliste gewesen seien – im (Nennung Zeitpunkt)
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im Herkunftsort des Beschwerdeführers (E._______) unter anderem die
Bevölkerung aufgefordert habe, Personen zu nennen beziehungsweise
Betroffene sich melden müssten, welche aktuell oder in der Vergangenheit
für die ausländischen Truppen oder die afghanische Regierung tätig gewe-
sen seien (...). Er war damit im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaft von flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht und
dürfte solche im Falle einer Rückkehr weiterhin zu gewärtigen haben. Eine
Fluchtalternative innerhalb Afghanistans fällt beim Beschwerdeführer, der
nie ausserhalb seines Heimatdorfes gelebt hat, offenkundig ausser Be-
tracht. Es ist nicht anzunehmen, dass die afghanischen Behörden dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimatdorf eine funktionierende und effiziente
Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stellen können.
7.
7.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den
Akten keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im
Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren (Art. 49 AsylG).
7.2 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 4. September 2017 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Be-
schwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz
zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs.1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des Obsiegens des Beschwer-
deführers ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands dem SEM zur
Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung gemäss Art. 64
VwVG aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 wurde eine aktuelle Kostennote ins
Recht gelegt. In dieser wird ein Aufwand von 10.5 Stunden und Auslagen
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von Fr. 40.– (je Fr. 20.- pauschal für Portospesen und Fotokopien) bei ei-
nem Totalbetrag von Fr. 2140.– geltend gemacht. Auch wenn Spesen ge-
mäss Art. 11 Abs. 1 VGKE – vorbehältlich besonderer Verhältnisse (vgl.
Art. 11 Abs. 3 VGKE) – aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen
wären, sind die geltend gemachten Spesenbeträge vorliegend zu vergüten,
zumal sich der Betrag derselben in der Höhe der tatsächlich entstandenen
Auslagen für Porti und Fotokopien bewegt. Der zeitliche Aufwand erscheint
als angemessen und der Stundenansatz von Fr. 200.– ist für die Bemes-
sung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2
VGKE). Die Parteientschädigung – welche von der Vorinstanz zu leisten ist
– ist demnach auf Fr. 2140.– festzusetzen und das SEM ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 4. September 2017 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2140.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
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