Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5408/2008
Urteil vom 1. März 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
und die Ehefrau
B._______, geboren (…),
Iran,
beide vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 21. Juli 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 1. August 2006 und reisten am 11. September 2006
in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit
Verfügung vom 20. Oktober 2006 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6227/2006 vom 26. September 2007 wurde die gegen die
Verfügung des BFM erhobene Beschwerde abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim BFM ein zweites Asylgesuch
einreichen. Zur Begründung machten sie zusammengefasst geltend, der
Beschwerdeführer habe sich mittlerweile in einem Ausmass exilpolitisch
betätigt, das geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen
Behörden gegen die Beschwerdeführenden zu bewirken. Es sei deshalb
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
C.
Nach Anhörung der Beschwerdeführenden am 11. März 2008 stellte das
BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2008 – eröffnet am 22. Juli 2008 –
erneut fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Die Beschwerdeführenden wurden
aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung wurde
angeordnet.
Zur Begründung hielt das Bundesamt zusammengefasst fest, die blosse Mitgliedschaft in der
"Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge" (DVF) vermöge keine asylrelevante Verfolgungsfurcht im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat zu begründen. Zu den Teilnahmen an Demonstrationen und der
Publikation von regimekritischen Aufsätzen im Internet sei festzuhalten, dass in der Schweiz innert weniger
Monate unzählige solche Anlässe stattfänden, sodass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte,
all diesen Teilnehmern konkrete Namen zuzuordnen. Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als
Radiomoderator, den im Internet abrufbaren Videoclips sowie dem Dokumentarfilm sei festzuhalten, dass
die breite Öffentlichkeit von seinem Auftreten keine Kenntnis genommen habe und er durch diese
Tätigkeiten und die auf seiner Internetseite gespeicherten regimekritischen Publikationen nicht das
Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen habe. Einerseits könnten die iranischen Behörden
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angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne
Person überwachen und identifizieren, anderseits dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass
viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich speziell auch in der
Schweiz im Rahmen eines Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Die iranischen
Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn deren Aktivitäten
als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Insgesamt vermöchten die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten keine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr in den Iran zu begründen. Was die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Konversion
zum Christentum angehe, sei anzuführen, dass sie erst nach der Einreise in die Schweiz zum Christentum
übergetreten seien. Sie nähmen hier lediglich an Gottesdiensten und Seminarien einer Freikirche teil und
übten keine missionarischen Tätigkeiten aus. Gemäss den Informationen des Bundesamtes vermöge allein
die Konversion und die diskrete Ausübung des christlichen Glaubens keine konkrete Gefährdung bei einer
Rückkehr zu begründen.
D.
Mit Eingabe vom 21. August 2008 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM erheben und beantragen, die
vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und die
vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen, eventualiter sei die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift liessen die Beschwerdeführenden ein Dossier über die
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers einreichen, eine Bestätigung der DVF über die
Teilnahme des Beschwerdeführers an Radiosendungen sowie ein Bestätigungsschreiben und weitere
Unterlagen der Kirche C._______ in D._______.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit Eingabe vom 22. August 2008 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer
Wohnsitzgemeinde über die Leistung von Unterstützungszahlungen zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2008 teilte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeladen.
F.
Das Bundesamt beantragte mit seiner Stellungnahme vom 3. September
2008 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 12. September 2008 wurde den
Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt. Von
ihrem Äusserungsrecht machten sie mit Eingabe vom 29. September
2008 Gebrauch und gleichzeitig liessen sie zusätzliche Beweismittel
einreichen.
H.
Am 4. September 2009 gingen beim Bundesverwaltungsgericht weitere
Beweismittel ein.
I.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 teilten die Beschwerdeführenden
einen Wechsel ihrer Rechtsvertretung mit. Gleichzeitig stellten sie dem
Bundesverwaltungsgericht zahlreiche (42) Schreiben von Drittpersonen
zu, welche sich zu ihren persönlichen Eindrücken in Bezug auf die
Beschwerdeführenden äusserten.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 25. Januar 2011 auf, ihren neuen Rechtsvertreter
gegenüber dem Gericht zu bevollmächtigen. Die entsprechende
Vollmacht ging am 31. Januar 2011 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
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widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl.
ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive
Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen
und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67
ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
4.
Sowohl das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers als auch
die Konversion zum Christentum bildeten bereits Gegenstand des ersten
Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahrens. Das
Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 26. September 2007
zusammengefasst fest, die iranischen Behörden hätten nur Interesse an
der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den
Rahmen massentypischer und niedrigprofilierter Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinausgingen und Funktionen oder Aktivitäten
entwickelten, welche den Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen
Regimegegner erscheinen liessen. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Aktivitäten (Teilnahmen an Demonstrationen, Mitarbeit an
Informationsständen, Publikationen im Internet) vermöchten angesichts
der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und
Iranern in ganz Westeuropa keine objektiven Anhaltspunkte dafür zu
liefern, dass die Beschwerdeführenden deswegen von den Behörden
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ihres Heimatlandes als gefährliche Regimegegner registriert worden
wären. Zum Umstand der Konversion führte das Gericht aus, die
Beschwerdeführenden seien erst nach ihrer Ausreise aus dem
Heimatland zum christlichen Glauben übergetreten. Selbst wenn die
iranischen Behörden von der in der Schweiz erfolgten Konversion
Kenntnis erhalten hätten, heisse das nicht, dass die
Beschwerdeführenden deshalb im Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wären, zumal sie
keinerlei Tätigkeiten im Rahmen der Glaubensgemeinschaft geltend
machten. Schliesslich sei zu betonen, dass aus der Sicht der iranischen
Behörden ein im Ausland vollzogener Glaubensübertritt oft einzig dazu
diene, einem allfälligen Asylgesuch Nachdruck zu verschaffen und damit
nicht die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich ziehe.
5.
5.1. Aufgrund der eingereichten Beweismittel geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine
exilpolitischen Aktivitäten seit dem Urteil vom 26. September 2007
weiterführte, mithin bis Juli 2008 an Demonstrationen und weiteren
Aktionen der DVF teilnahm und sich als Moderator an der wöchentlich
ausgestrahlten stündigen Sendung bei Radio E._______ betätigte. Zu
prüfen ist somit, ob diese weitere exilpolitische Betätigung zu einer
abweichenden Einschätzung der Gefährdungssituation der
Beschwerdeführenden Anlass gibt.
5.2. Was die Voraussetzungen für die Annahme subjektiver
Nachfluchtgründe bei exilpolitischer Betätigung anbelangt, kann
grundsätzlich auf die weiterhin geltenden Ausführungen im Urteil vom
26. September 2007 verwiesen werden. Zusammengefasst ist nochmals
daran zu erinnern, dass das iranische Strafrecht zwar die politische
Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe
stellt und die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland überwachen. Dabei ist aber davon
auszugehen, dass sich die Auslandgeheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen.
Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder
von Exilorganisationen der im Iran verbotenen oppositionellen Parteien,
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Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an
regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate
tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen
Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und
Informations- und Propagandamaterial verteilen, keiner allgemeinen
Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen
Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten
Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie
die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu
unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.3).
5.3. Einleitend wies die Vorinstanz darauf hin, dass der
Beschwerdeführer in seinem ersten Asylgesuch keine politische
Betätigung im Heimatstaat und keine daraus resultierende Verfolgung
geltend gemacht habe. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass
er vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der iranischen Behörden geraten sei oder als Regimegegner
oder politischer Aktivist registriert worden sei. Wenn in der Beschwerde
dazu festgehalten wird, Fakt sei, dass der Bekanntheitsgrad einer
asylsuchenden Person vor ihrer Ausreise lediglich eines von zahlreichen
Kriterien zur Beurteilung der Frage darstelle, ob die Behörden des
Heimatlandes Kenntnis von regimekritischen Aktivitäten hätten, entspricht
dies gerade den Ausführungen der Vorinstanz. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern das Bundesamt diesem Kriterium eine unzutreffende Bedeutung
zugemessen hätte.
Auf Beschwerdeebene wird weiter vorgetragen, der Beschwerdeführer sei nicht bloss Mitglied der DVF,
sondern als Moderator und Verantwortlicher der Radiosendung ("…") an einem prestigeträchtigen und
wichtigen Projekt der DVF massgeblich beteiligt. Er gehöre zwar nicht zum Kader der DVF, sei aber als
Moderator der Radiosendung wöchentlich in Verbindung mit regimekritischen Themen auf Radio
E._______ zu hören. Er habe damit eine grössere Publizität und einen weit grösseren Aktionsradius als
beispielsweise ein Kantonsverantwortlicher oder ein hoher Funktionär, zumal der Beschwerdeführer selber
für die Inhalte der Sendung verantwortlich zeichne.
Insgesamt belegen die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel dessen exilpolitische Aktivitäten
in einem Zeitraum von April 2007 bis Juli 2008. Was seine Teilnahmen an Demonstrationen und weiteren
Aktionen bis zum 26. September 2007 anbelangt, kann auf das Urteil vom gleichen Datum verwiesen
werden. Der Beschwerdeführer macht selber nicht geltend, die im zweiten Asylverfahren belegten
Aktivitäten bis zum fraglichen Datum hätten zu einem abweichenden Entscheid führen müssen. In den
Zeitraum nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bis Juli 2008 fallen insgesamt zehn Teilnahmen
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an Demonstrationen, Protestkundgebungen und Versammlungen sowie die Moderationen bei Radio
E._______. Dieser Moderationstätigkeit kann eine erhöhte Publizität – jedenfalls in der iranischen Diaspora
– nicht abgesprochen werden. Allerdings ist zu beachten, dass sich die Beteiligung des Beschwerdeführers
auf einen Zeitraum von Oktober 2007 bis anfangs Juli 2008 beschränkte. Zwar wird in einem
Bestätigungsschreiben der DVF vom 20. August 2008 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei (nach wie vor)
zusammen mit einer weiteren Person verantwortlich für die wöchentliche, eine Stunde dauernde
Radiosendung, er entscheide mit über den Programminhalt und verteile die Aufgaben an die
Teammitglieder (vgl. Beilage 4 zur Beschwerdeschrift). Inwiefern diese Tätigkeit jedoch nach aussen
überhaupt erkennbar wurde, wird nicht dargelegt. Der (zeitlich limitierte) Einsatz als Moderator ist deshalb –
weder für sich noch unter Berücksichtigung seiner weiteren Aktivitäten – geeignet, dem Beschwerdeführer
das Profil eines ernsthaft gefährdeten Exilaktivisten zu verschaffen. Mit Eingabe vom 3. September 2009
machte der Beschwerdeführer sodann geltend, er sei von F._______ im Rahmen von deren Sendung auf
("…") interviewt worden. Das Video sei auf der Internetplattform (…) öffentlich zugänglich. Die Übersetzung
des Interviewtextes zeigt zwar durchaus eine gewisse Kritik am Regime im Iran, dies jedoch nicht in einem
Ausmass, welches den Beschwerdeführer für die iranischen Behörden als besonders gefährlichen
Regimegegner erscheinen liesse. Vielmehr ist die geäusserte Kritik weitgehend sehr allgemein gehalten.
Insgesamt ergeben die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers kein derartiges politisches Profil,
dass die iranischen Behörden ihn als ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner
identifizieren könnten. Insofern kann offen bleiben, ob es den iranischen Behörden überhaupt möglich ist,
die Teilnehmer der Vielzahl von im Internet publizierten exilpolitischen Anlässen zu identifizieren.
Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz als ein Kriterium berücksichtigt, ob Anlass
zur Annahme besteht, die Behörden im Heimatstaat hätten bereits irgendwelche Massnahmen gegen den
Beschwerdeführer ergriffen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist durchaus denkbar, dass ein
Politaktivist auch im Ausland von allfälligen behördlichen Massnahmen im Heimatstaat Kenntnis erhält.
Dies umso mehr, wenn die betroffene Person – was vorliegend der Fall ist – über Familienangehörige im
Heimatstaat verfügt.
Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitischer Betätigung ist nach dem Gesagten zu
verneinen.
5.4. In einem zweiten Punkt begründen die Beschwerdeführenden das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe mit ihrer Konversion zum
Christentum und ihren Aktivitäten als Mitglieder in der christlichen
Freikirche G._______.
5.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Juli
2009 (BVGE 2009/28) eine ausführliche Lageanalyse zur Situation der
religiösen Minderheiten im Allgemeinen sowie derjenigen der Christen im
Iran im Besonderen vorgenommen und sich zum Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe bei Konversion (im Iran und in der Schweiz) geäussert.
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Es kam zum Schluss, dass Konversionen beziehungsweise Übertritte
vom muslimischen Glauben zum Christentum in den letzten Jahren
merklich zugenommen hätten. Dieses Phänomen werde einerseits durch
die zunehmende Ablehnung der stets islamisch-restriktiv
argumentierenden iranischen Regierungselite durch die zumeist jungen
muslimischen Iranerinnen und Iraner, die ihre Hinwendung zum
Christentum als Protest gegen die islamische Regierung verstehen
würden, begründet. Anderseits sei eine augenfällige Intensivierung der
Missionierungsbestrebungen christlicher Gruppierungen im Iran
feststellbar. Dieser Trend erstaune umso mehr, als gemäss islamischem
Recht für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit
existiere, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum
überzutreten. Gemäss dem Koran komme der Abfall vom Glauben dem
Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und solle mit dem Tod
bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kenne jedoch die
Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter könne die Todesstrafe
für einen Konvertiten also nicht aus dem kodifizierten Strafrecht
begründen. Bislang biete nur die Scharia dem iranischen Richter die
Rechtsgrundlage, um Apostaten zum Tode zu verurteilen. Diesbezüglich
habe jedoch das Oberhaupt der iranischen Judikative, Ayatollah
Shahroudi, sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die Gerichte im
Jahre 2002 angewiesen, dass niemand wegen des Wechsels der
Religion verurteilt werden soll, wobei diese Weisung zwar durch kein
Gericht, jedoch jederzeit durch das Regime aufgehoben werden könne,
was bisher nicht geschehen sei. In den letzten Jahren wurden denn auch
keinerlei Verurteilungen zur Todesstrafe wegen Apostasie bekannt.
Soweit der Glaubenswechsel ohne jegliche politische Betätigung erfolgt,
gibt es im Strafrecht bislang keine Vorschriften, die ihn unter Strafe
stellen. Allein der Übertritt führt grundsätzlich zu keiner (individuellen)
staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertite den absoluten
Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig
wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum
Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden
Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen,
die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden Konvertiten nach
der Amtseinsetzung von Präsident Ahmadinejad seitens der iranischen
Behörden in verstärktem Mass Verfolgungshandlungen und
Druckversuchen, welche die Konvertiten zur Rückkehr zum Islam
bewegen sollen, ausgesetzt. Zusätzlich zu den genannten staatlichen
Repressionen gegen evangelikale Christen kann für Konvertiten eine
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weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins Visier radikal-militanter
Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein mit den Tod zu
bestrafendes Vergehen betrachten. Eine ähnliche Gefährdung für die
physische Unversehrtheit von Konvertiten kann aus dem Kreis der
Familie entstehen, wenn einer solchen radikal-militante Muslime
angehören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal die
iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des
betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche
Übergriffe dulden würden.
Ein weiterer Indikator für die Verschlechterung der Lage iranischer Muslime, die zum Christentum
konvertieren, ist der Entwurf für eine Änderung des iranischen Strafrechts, welcher am 9. September 2008
dem Parlament zur Diskussion vorgelegt wurde. Darin ist unter anderem eine Ausweitung der bestehenden
Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe respektive die separate Einführung eines
Apostasiestraftatbestandes vorgesehen. Bei Inkrafttreten der Strafbestimmung könnte die Apostasie als
"Hadd"-Delikt, d.h. als – im Sinne des iranisch-muslimischen Rechtsverständnisses – "Verstoss gegen
göttliches Recht" auch rückwirkend bestraft werden. Sollte die Änderung des iranischen Strafgesetzes in
der gegenwärtig vorgelegten Form verabschiedet werden, gehen die meisten Beobachter von einer
dramatischen Verschlechterung der Lage iranischer Konvertiten aus, zumal damit die Verhängung der
Todesstrafe bei Abfall vom Islam strafrechtlich zwingend vorgeschrieben wäre. Zu welchem Zeitpunkt das
iranische Parlament über den besagten Entwurf zur entsprechenden Änderung des Strafrechts entscheiden
wird, ist nicht bekannt. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts deuten jedoch drei Punkte
darauf hin, dass durch die erwähnte Vorlage bloss ein Zeichen gesetzt werden soll, um der
fortschreitenden Säkularisierung und Islammüdigkeit der iranischen Jugend vorzubeugen: Erstens wurde
kein Eilverfahren nach Art. 97 der iranischen Verfassung gewählt, zweitens ist dem Verfahren von
hochoffizieller Seite keine besondere Priorität zugeordnet worden und drittens hat sich noch kein hoher
Politiker öffentlich zu diesem Entwurf positioniert und ihn unterstützt.
Zur – im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden – Konversion im Ausland wird in Erwägung 7.3.5 des
erwähnten Grundsatzurteils ausgeführt, es sei eine differenzierte Beurteilung vorzunehmen, zumal solche
Übertritte nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden nicht selten als eigentliches Mittel
zum Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffenden Aufenthaltsland
instrumentalisiert würden. Diese asyltaktische Handlungsweise der iranischen Staatsbürger im westlichen
Ausland sei den iranischen Behörden durchaus bekannt und werde bei der Bewertung des Verhaltens im
Sinne von Art. 225 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs zur Änderung des iranischen Strafgesetzbuches insofern
berücksichtigt, als diese Konversion im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht zu ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG führen würde, zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch
ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich sei. Aufgrund von bekanntermassen stattfindenden
"organisierten Glaubenswechseln" sei – soweit möglich – die christliche Überzeugung eines
Asylgesuchstellers im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Mithin vermöge eine christliche
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Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auszulösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach
aussen praktiziert werde und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche
Umfeld von einer solche aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung
erfahre. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, könne der Übertritt zum
Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem könne der
Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem
eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland müsse daher bei der Prüfung im Einzelfall
neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die
betroffene Person in Betracht gezogen werden.
5.4.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die
Beschwerdeführenden seien erst nach der Einreise in die Schweiz zum
Christentum übergetreten. Sie nähmen hier lediglich an Gottesdiensten
und Seminarien der Freikirche G._______ teil und übten keine
missionarischen Tätigkeiten aus. Allein die Konversion eines Iraners zum
Christentum und die diskrete Ausübung des christlichen Glaubens
vermöge keine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr zu begründen.
Auf Beschwerdeebene wird dazu vorgetragen, die Beschwerdeführenden hätten sich unbestrittenermassen
in der Schweiz vom Islam abgewendet und seien einer christlichen Freikirche beigetreten. Zur
Mitgliedschaft bei der Freikirche gehöre nebst dem regelmässigen Besuch der Gottesdienste auch die
missionarische Tätigkeit. Der Beschwerdeführer spreche vor gemässigten Muslimen, welche zumindest ein
offenes Ohr für das Christentum aufwiesen, und lade diese in die Kirche ein. Zudem äussere er sich an
Kongressen mit internationaler Beteiligung öffentlich zu seiner Konversion und zu seinem Lebensbericht
mit der Absicht, Nachahmer zu finden. Solche Auftritte von ihm wie auch von der Beschwerdeführerin
würden mitunter auf Video aufgenommen und via Satellitensender in der ganzen Welt – mithin auch in
Ländern mit persisch sprachiger Bevölkerung und muslimischen Glaubens – ausgestrahlt. Es sei davon
auszugehen, dass die iranischen Behörden über ihr Spitzelsystem von der Konversion sowie der
missionarischen Tätigkeit erfahren hätten. Zwar kontaktiere der Beschwerdeführer nicht direkt die streng
gläubigen Muslime, er mache aus seiner Konversion und der missionarischen Tätigkeit aber auch kein
Geheimnis. Da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner exilpolitischen Betätigung innerhalb der
Gemeinde der Exiliraner durchaus einen gewissen Bekanntheitsgrad habe, sei seine Denunziation als
Apostat und Missionar durch regimetreue und streng muslimische Exiliraner zu vermuten. Aufgrund ihrer
Glaubensauffassung könne den Beschwerdeführenden nicht zugemutet werden, ihren Glauben im Iran im
Versteckten auszuüben. Die wenigen Rechte, die den Christen im Iran zukämen, würden ihnen als
Apostaten versagt, so dass sie weder an Gottesdiensten noch an anderen Veranstaltungen teilnehmen
dürften.
5.4.3. Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführenden am 12. November 2006 in der evangelischen
Freikirche G._______ taufen liessen. Ob dieser Taufe, welche nur zwei
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Monate nach der Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz
erfolgte, tatsächlich eine tiefe christliche Überzeugung zugrundelag,
erscheint zwar fraglich, kann jedoch im vorliegenden Verfahren offen
bleiben. Mit Schreiben vom 25. November 2007 wurde die Mitgliedschaft
der Beschwerdeführenden in der G._______ und ihr regelmässiger
Gottesdienstbesuch bestätigt. Aufgrund der weiteren Beweismittel -
insbesondere den Abbildungen im Publikationsorgan der Freikirche – ist
davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in verschiedener
Hinsicht in der G._______ engagieren, so beispielsweise als freiwillige
Helfer bei kirchlichen Anlässen, als Teilnehmer an einem Hauskreis, als
Mitglied eines Lobpreisteams oder indem sie ihren Glauben im Rahmen
von Gottesdiensten und Interviews bekräftigen. Angesichts dieses
Engagements der Beschwerdeführenden über mittlerweile längere Zeit
besteht für das Gericht kein Anlass zur Annahme, bei der Konversion der
Beschwerdeführenden handle es sich um eine asyltaktische Massnahme.
Dennoch ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im konkreten
Fall zu verneinen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit ihrer christlichen
Gesinnung in leitender Funktion tätig wären oder sich in besonderer
Weise exponiert hätten. Die behauptete Unterstützung (sie fungierten als
"rechte Hand") des Verantwortlichen A.K. für iranische Staatsangehörige
ändert daran ebenso wenig wie die öffentliche Bekennung zum
Christentum im Rahmen von Gottesdiensten, selbst wenn diese
aufgezeichnet und im Internet veröffentlicht werden. Dies insbesondere
vor dem Hintergrund der immensen Flut an im Internet täglich
veröffentlichten Mitteilungen und Videos. Von einer konkreten Gefahr,
dass die Beschwerdeführenden den iranischen Behörden aufgrund ihrer
Konversion zum Christentum bekannt wären und ihnen dies zu
Verfolgungshandlungen Anlass geben würde, ist daher mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen. Es bestehen keine
konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer
religiösen Gesinnung im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen
gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätten.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführenden
nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. An dieser Einschätzung
vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die
beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet
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werden kann, auf diese weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2.
8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124
bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3.
8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.3.2. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, die
Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr in den Iran einer
konkreten Gefährdung aufgrund der allgemeinen Lage ausgesetzt. Das
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Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug gestützt auf
die allgemeine Lage als generell zumutbar.
8.3.3. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die
Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihre Heimat als unzumutbar
erscheine lassen würden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen
kann zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. September 2007 (E. 5.10) verwiesen werden. Aus den Akten –
insbesondere dem eingereichten Arztzeugnis vom 18. März 2008 – sind
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ersichtlich, welche den
Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Entsprechendes
wird auf Beschwerdeebene denn auch nicht vorgebracht.
8.3.4. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die von
zahlreichen Drittpersonen bestätigte Integration der
Beschwerdeführenden in der Schweiz keine andere Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zulässt. Nachdem die
Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) auf
den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der
Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener
Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun
dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm
nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c
AsylG).
8.3.5. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als
zumutbar.
8.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den
mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben jedoch im Rahmen der
Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die
Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Gesamthaft betrachtet kann den Beschwerdeführenden nicht vorgehalten
werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der
nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem
ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden ein den prozessualen Notbedarf übersteigendes
Einkommen erzielen. Damit sind beide kumulativ erforderlichen
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen,
und die Beschwerdeführenden sind von der Pflicht zur Kostentragung zu
befreien. Infolgedessen sind ihnen trotz ihres Unterliegens keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2. Die Beschwerdeführenden liessen mit ihrer Beschwerde
sinngemäss auch ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes stellen. Einer bedürftigen Person wird in einem für sie
nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). In Verfahren, welche
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, gelten strenge Massstäbe
für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. BGE 122 I
10). In asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um
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die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wobei der
Untersuchungsgrundsatz gilt. Besondere Rechtskenntnisse sind daher
zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich,
weshalb die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG nur in besonderen Fällen, in welchen in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, gewährt wird. Im
vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem Antrag der
Beschwerdeführenden auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters
nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird mangels Notwendigkeit daher nicht
stattgegeben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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Seite 20