B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5408/2018
law/bah
Ur t e i l vom 3 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Sahin Necmettin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. August 2018 / N (…).
D-5408/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, stellte in der Schweiz am 23. Ja-
nuar 2009 ein erstes Asylgesuch. Zur Begründung brachte er im Wesentli-
chen vor, er habe die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zwischen den
Jahren 1990 und 1994 mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt.
Anschliessend sei er nach Deutschland gegangen und habe dort um Asyl
nachgesucht. In Deutschland sei er im Auftrag der PKK im Drogenhandel
tätig gewesen. Nach einigen Monaten habe er in die Türkei zurückkehren
wollen, sei jedoch kurz vor der Ausreise verhaftet und in der Folge zu einer
zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden, die er habe verbüssen müssen.
Im Rahmen des Strafverfahrens habe er Aussagen gemacht, die zur Er-
greifung anderer Personen geführt hätten. Seine Aussagen seien veröf-
fentlicht und die Einvernahmeprotokolle seien den türkischen Behörden zu-
gespielt worden. 1998 sei er in die Türkei zurückgekehrt, wo er von der
PKK wegen seiner Aussagen im deutschen Strafverfahren als Verräter be-
trachtet worden sei. Sein Geschäft in B._______ sei zwischen 2004 und
2006 zweimal Ziel eines Angriffs gewesen und er habe in dieser Zeit tele-
fonische Drohungen erhalten. Nach seiner Rückkehr in die Türkei sei er
vom türkischen Geheimdienst in Ankara befragt worden, wobei er weitere
Aussagen gemacht habe. Er habe beim Geheimdienstdirektor Sicherheits-
bedenken angemeldet, worauf dieser ihn finanziell und logistisch unter-
stützt habe. Ab dem Jahr 2006 habe er sich nicht mehr zuhause, sondern
mehrheitlich in anderen Städten der Türkei und im Ausland aufgehalten.
Der Geheimdienstdirektor habe ihm schliesslich geraten, ins Ausland aus-
zureisen. Einige der Personen, die er verraten habe, seien aus der Haft
entlassen worden und suchten nach ihm, um sich zu rächen.
A.b Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 stellte das damalige BFM (Bundes-
amt für Migration) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde vom 20. August 2009 mit Urteil D-5267/2009 vom
22. Oktober 2009 ab.
A.d Auf ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch vom 23. De-
zember 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8022/2009
vom 4. Februar 2010 nicht ein.
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A.e Gemäss einer Mitteilung der kantonalen Behörde vom 10. Dezember
2010 wurde der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2010 in die Türkei zu-
rückgeschafft.
B.
B.a Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss
erneut am 15. Februar 2017 mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass
und gelangte über Spanien und Frankreich am 1. April 2017 in die Schweiz,
wo er anlässlich einer Polizeikontrolle vom 22. Juli 2017 die Absicht äus-
serte, hier um Asyl nachsuchen zu wollen. Nachdem er dem SEM zugeführt
worden war, stellte er am 24. Juli 2017 ein zweites Asylgesuch.
B.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Juli 2017 erklärte der Be-
schwerdeführer, er habe nach seiner Rückkehr in die Türkei nie gearbeitet.
Er habe in C._______ an verschiedenen Orten gelebt. Dort sei er von der
Polizei festgenommen worden. Er habe sich in Hotels und Pensionen auf-
gehalten und sei anschliessend wenige Tage bei seiner Familie in
B._______ beziehungsweise im Heimatdorf gewesen. Danach sei er wie-
der nach C._______ gegangen, wo er sich längere Zeit aufgehalten habe
– über die Aufenthaltsadressen könne er keine Angaben machen. Im
Mai/Juni 2016 sei er auf Besuch in B._______ gewesen. Während den Vor-
fällen in D._______ habe er sich dort aufgehalten. Nach seiner Rückkehr
in die Türkei habe er sich mit der PKK versöhnt; er habe für diese viele
Waren (auch Materialien, aus denen man Bomben bauen könne) ins Dorf
gebracht, in dem seine Mutter lebe. Die Guerillas hätten diese Waren ab-
geholt. Er habe auch an vielen Kundgebungen in D._______ teilgenom-
men und sei deshalb mehrmals festgenommen worden. Eines Tages hät-
ten ihn die Behörden drei Tage lang während acht bis zehn Stunden in
kaltes Wasser gesteckt, wobei er am linken Ohr einen Schaden erlitten
habe. Er sei zum Arzt gegangen, habe aber von diesem keinen Bericht
erhalten. Die türkischen Behörden hätten ihn aufgefordert, als Agent für sie
zu arbeiten. Nach seiner Rückkehr in die Türkei sei er in Ankara vom Ge-
heimdienst einvernommen worden – es sei auch ein deutscher Staatsan-
walt gekommen. Er habe keine Möglichkeit, in der Türkei zu leben, denn
man lebe dort in einer Diktatur. In den sozialen Medien habe er die türki-
sche Regierung kritisiert. Die Oberstaatsanwaltschaft habe am 12. Juli
2017 eine Vorladung für ihn überbracht, die ihm von seiner Tochter über
WhatsApp zugegangen sei. Davor habe er bereits mehrere Vorladungen
erhalten.
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B.c Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 übermittelte der Beschwerdeführer
dem SEM eine polizeiliche Vorladung vom 6. Juli 2017 mit Zustellcouvert
und einen Sprechstundentermin mit einem Ton-Audiogramm vom 23. Feb-
ruar 2018.
B.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 23. Juli 2018 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei nach seiner
Rückkehr in die Türkei im Jahr 2010 ein wenig politisch aktiv gewesen. Er
sei Sympathisant der PKK und habe diese 2014 und 2015 zehn bis fünf-
zehn Mal logistisch unterstützt. Zudem sei er Mitglied der HDP, habe aber
keinen grossen Kontakt zur Partei gehabt. Nach seiner Rückkehr aus der
Schweiz habe er sich meistens in B._______ bei Freunden aufgehalten.
Anfang 2017 sei er nach C._______ gegangen, wo er im Stadtteil
E._______ – er habe sich schon 2011 und 2012 dort aufgehalten – bei
einem Freund gelebt habe. Er habe sich mit einer gefälschten Identitäts-
karte bewegt, da er vor den Behörden geflohen sei. Seine in der Türkei
lebenden Geschwister seien wegen ihm unter Druck, weil er im Internet
unter einem anderen Namen viele „Sachen“ gepostet habe. Während einer
Veranstaltung in F._______ im (…) 2018 habe er mit seinem Telefon Auf-
nahmen gemacht, die im Internet hätten abgerufen werden können; man
habe ihn auf den Aufnahmen sehen können. Bei ihm zuhause seien viele
Razzien durchgeführt worden, da er vom Dorfvorsteher denunziert worden
sei. Ein Agent des Geheimdienstes habe von ihm verlangt, dass er einen
Chip auf sich trage und die Guerillas aufsuche. Er habe gedroht, man
werde ihn töten, falls er nicht helfe. Während den Vorfällen in D._______
habe er (der Beschwerdeführer) demonstriert – viele der Demonstranten
seien festgenommen und in einen Kühlraum gebracht worden. Ihn habe
man sieben bis acht Tage in Gewahrsam genommen. Er sei mehrfach in
den Kühlraum gebracht worden, wo er in kaltem Wasser habe stehen müs-
sen. Da man keine Beweise gegen ihn gehabt und sich jemand eingeschal-
tet habe, sei er freigelassen worden. Später habe er bemerkt, dass er einen
Ohrenschaden erlitten habe. Man habe ihn in B._______ mehrmals fest-
genommen, in C._______ sei er nie festgenommen worden. Man habe ihm
vorgeworfen, dass er die PKK unterstütze, und gewollt, dass er mit den
Behörden zusammenarbeite.
C.
Mit Verfügung vom 20. August 2018 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
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Seite 5
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. September 2018 liess der
Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 gewährte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt zur Ein-
reichung in der Türkei zu beschaffender und in Aussicht gestellter Beweis-
mittel und einer Beschwerdeergänzung. Ferner stellte er fest, über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden, und verzichtete vorderhand auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
F.
Innerhalb der angesetzten Frist und bis heute wurden weder Beweismittel
noch eine Beschwerdeergänzung eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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Seite 6
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 7
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der Be-
schwerdeführer habe zur Frage, wo er sich nach seiner Rückkehr in die
Türkei im Jahr 2010 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2017 hauptsächlich
aufgehalten habe, voneinander abweichende Aussagen gemacht. Das Vor-
bringen über die angebliche Haft in B._______ sei ebenso widersprüchlich
ausgefallen – auch zur Frage, ob er nach der Entdeckung des Ohrenscha-
dens in der Türkei einen Arzt aufgesucht habe oder nicht, habe er nicht
übereinstimmend ausgesagt. Er habe gesagt, er habe in C._______ lange
bei einem Freund gelebt, habe aber weder die genaue Adresse noch die
Strasse nennen können. Seine Angaben zur Verhaftung nach der Teil-
nahme an Demonstrationen in B._______ seien unsubstanziiert ausgefal-
len und auch zu den Warentransporten für die PKK habe er keine überzeu-
genden Angaben machen können. Bereits im ersten Asylverfahren habe er
geltend gemacht, er sei vom türkischen Geheimdienst zur Zusammenar-
beit aufgefordert worden. Unbesehen der Glaubhaftigkeit des Vorbringens
habe er das Angebot ausschlagen können, ohne dass anzunehmen sei, er
sei zum Zeitpunkt der Ausreise vom Staat verfolgt worden. Bei (glaubhaf-
tem) Verdacht auf Unterstützung einer terroristischen Organisation hätte
man ihn nicht gehen lassen. Die Vorladung der Staatsanwaltschaft von
B._______ vom 6. Juli 2017 liege nur in Kopie vor, was die Beweiskraft
schmälere. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nicht zu wissen, wes-
halb er vorgeladen worden sei. Das Beweismittel sei demnach nicht geeig-
net, eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rückkehr in
die Türkei zu begründen.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde
in der Türkei nach Einreichung einer Strafanzeige gesucht. Diese sei ein-
gereicht worden, weil er eine bewaffnete, illegale Organisation unterstützt
habe. Gemäss Angaben seiner Frau sei am 13. September 2015 bei ihm
zu Hause von der Anti-Terror-Einheit eine Razzia durchgeführt worden.
Man habe nach ihm gefragt und gesagt, er solle sich so schnell wie möglich
melden. Er suche in der Türkei einen Anwalt, der ihm die entsprechenden
Dokumente zustellen könne und werde diese umgehend einreichen.
D-5408/2018
Seite 8
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Sie ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen
der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.3.).
6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass der Beschwerdeführer nicht übereinstimmende Angaben
dazu machte, wo er sich nach seiner Rückkehr in die Türkei im Dezember
2010 hauptsächlich aufhielt.
Bei der BzP gab er an, er habe nach seiner Rückkehr einige Zeit lang in
C._______ gelebt, wo er sich an verschiedenen Orten aufgehalten habe,
ohne über eine Adresse zu verfügen. Er sei in Hotels und Pensionen ab-
gestiegen. Danach sei er wenige Tage bei seiner Familie in B._______ ge-
wesen, wonach er seine Angehörigen, die im Heimatdorf lebten, für einige
Tage besucht habe. Danach habe er wieder längere Zeit in C._______ ge-
lebt, über die Aufenthaltsadressen könne er aber keine Angaben machen.
Im Mai/Juni 2016 sei er wiederum einige Tage zu Besuch in B._______
gewesen, wonach sei er wieder nach C._______ zurückkehrt sei. Die vom
Befrager gemachte Feststellung, er habe die letzten sieben Jahre somit vor
allem in C._______ gelebt, bejahte der Beschwerdeführer (vgl. act. B10/15
S. 5 ff.).
Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen erklärte er hingegen, er
habe nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 2010 am meisten in
B._______, im Dorf G._______ und in C._______ gelebt. In B._______
habe er sich meistens bei Freunden aufgehalten (vgl. act. B38/25 S. 3 f.).
Seit 2010 habe er zirka zwei bis zweieinhalb Jahre lang in B._______ ge-
lebt. Den Rest der Zeit sei er in C._______ gewesen, wo er im Quartier
E._______ bei einem Freund untergekommen sei – er habe über zwei
Jahre lang bei diesem gelebt (vgl. act. B38/25 S. 5).
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Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu seinen Aufenthaltsorten in
der Türkei in den Jahren 2010 bis 2017 deutlich voneinander abweichende
Angaben machte, lässt bereits Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen.
6.3 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer sodann aus, er sei beim Arzt
gewesen, nachdem die Behörden ihn in kaltes Wasser gesteckt hätten und
deshalb sein linkes Ohr „beschädigt“ worden sei. Er habe vom Arzt keinen
Bericht erhalten (vgl. act. B10/15 S. 9). Während der Anhörung zu den
Asylgründen gab er demgegenüber an, er sei dort (in der Türkei; Anmer-
kung des Gerichts) nie beim Arzt gewesen; auch die Frage, ob er in der
Türkei wegen seines Ohrenleidens beim Arzt gewesen sei, verneinte er
(vgl. act. B38/25 S. 6). Die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers werden durch diese divergierenden Angaben bestätigt.
6.4 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer schliesslich, er sei in
C._______ von der Polizei festgenommen worden (vgl. act. B10/15 S. 5),
während er bei der Anhörung versicherte, er habe in C._______ nie Prob-
leme mit den Behörden gehabt (vgl. act. A38/25 S. 19). Auch dieser Wider-
spruch bekräftigt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
6.5 Im Rahmen des ersten Asylverfahrens führte der Beschwerdeführer zu-
dem aus, er habe mit den deutschen und den türkischen Behörden (na-
mentlich mit dem türkischen Geheimdienst) zusammengearbeitet und sei
deshalb auf die „Abschussliste“ der PKK geraten. Seine Erklärung im zwei-
ten Asylverfahren, die PKK habe ihm vergeben und er habe für diese Wa-
renlieferungen durchgeführt, sei aber gleichzeitig von den türkischen Si-
cherheitskräften (erfolglos) gedrängt worden, ihnen Informationen über
diese Organisation zu liefern, erweist sich angesichts seines Persönlich-
keitsprofils und der nicht überzeugenden Angaben zu seiner Versöhnung
mit der PKK als unglaubhaft.
6.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch der Umstand, wonach der Be-
schwerdeführer bereits Anfang April 2017 in die Schweiz einreiste, aber
erst am 24. Juli 2017 um Schutz vor Verfolgung nachsuchte, nachdem er
im Rahmen einer Polizeikontrolle „in Erscheinung getreten war“, darauf hin-
deutet, dass ihm in seiner Heimat keine Verfolgung drohte, da Menschen,
die des Schutzes bedürfen, in der Regel so rasch wie möglich ein entspre-
chendes Gesuch stellen.
6.7 Dem Beschwerdeführer gelingt es auch mit der eingereichten Vorla-
dung der Oberstaatsanwaltschaft von B._______ vom 6. Jul 2017 nicht,
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eine ihm drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung zu belegen. Einer-
seits steht die Authentizität des Dokuments nicht fest, anderseits konnte
der Beschwerdeführer auch nicht erklären, weshalb er vorgeladen worden
sein sollte (vgl. act. A38/25 S. 11).
6.8 In der Beschwerde wurde angekündigt, der Beschwerdeführer werde
Dokumente, die in Zusammenhang mit einer gegen ihn wegen Unterstüt-
zung einer illegalen, bewaffneten Organisation erhobenen Strafanzeige
stünden, beschaffen und einreichen. Zudem werde zeitnah eine Beschwer-
deergänzung eingereicht. Obwohl ihm mit Zwischenverfügung vom 1. Ok-
tober 2018 dazu eine Frist gesetzt wurde, die Anfang November 2018 ab-
lief, wurden weder innerhalb der Frist noch bis heute Beweismittel einge-
reicht beziehungsweise fundiert Stellung zur vorinstanzlichen Verfügung
bezogen. Anstelle von Wiederholungen ist deshalb im Weiteren auf die im
Wesentlichen zutreffenden, ausführlichen Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung zu verweisen.
6.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei
der BzP und der Anhörung sowohl zu seiner Lebensgeschichte als auch zu
den Gründen, weshalb er die Türkei erneut verlassen habe, unterschiedli-
che Angaben machte. Die von ihm genannten Gründe, weshalb er seine
Heimat verlassen habe, erweisen sich aufgrund der Ungereimtheiten und
Widersprüche in seinen Aussagen als überwiegend unwahrscheinlich und
damit unglaubhaft. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen,
eine ihm drohende Verfolgung zu belegen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb ihm keine begründete Furcht vor ihm drohender, zukünftiger Verfol-
gung zuerkannt werden kann. Insbesondere vermochten auch seine Aus-
führungen zu ihm drohenden Schwierigkeiten wegen ins Internet gestellter
Aufnahmen von einer regimekritischen Kundgebung in der Schweiz nicht
zu überzeugen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-5408/2018
Seite 11
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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Seite 12
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Das SEM erwog in der angefochtenen Verfügung, dass weder die
allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Mangels Entgegnungen in
der Beschwerde kann auf die zutreffenden und der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts entsprechenden Erwägungen des SEM verwiesen wer-
den (vgl. Urteile des BVGer E-5475/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 7.3.1 f.
und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
D-5408/2018
Seite 13
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Nachdem der Beschwerdeführer trotz gewährter Frist weder das an-
gekündigte Beweismittel noch eine Beschwerdeergänzung eingereicht hat,
stellte sich die Beschwerde als aussichtslos dar, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der Frage der
(unbelegten) Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
10.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5408/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: