Abtei lung IV
D-5409/2006
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
Irak,
vertreten durch Thomas Wenger, Fürsprecher, _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. April 2006 / N 470 123.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5409/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin mit letztem Wohnsitz in
A._______ (Provinz Sulejmaniya/Nordirak), verliess ihr Heimatland
zusammen mit ihren vier Kindern eigenen Angaben gemäss am 3. Juni
2004. Am 16. August 2004 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie zusam-
men mit drei Kindern um Asyl nachsuchte.
A.a Die Erstbefragung der Beschwerdeführerin fand am 18. August
2004 in der Empfangsstelle B._______ statt. Sie sagte aus, sie sei in
Istanbul von ihrer Tochter E._______ getrennt worden, sie wisse nicht,
wo diese sich derzeit aufhalte. Ihr verstorbener Ehemann habe als
Schmuggler gearbeitet und sei oft zur irakisch-iranischen Grenze
gefahren. Im Jahr 2002 sei sie informiert worden, dass er bei einer
Minenexplosion ums Leben gekommen sei. Ihr Schwager F._______,
der bereits verheiratet gewesen sei und Kinder gehabt habe, habe sie
gezwungen, ihn zu heiraten. Er habe gedroht, er werde sie umbringen,
falls sie ihn nicht heirate. Er habe gesagt, ihre älteste Tochter müsse
seinen gelähmten Sohn heiraten. Sie hätten sich an ihrem Wohnort
nicht frei bewegen können. Ihre Kinder hätten sie gebeten, sie
fortzubringen.
A.b Am 2. November 2004 wurde die Beschwerdeführerin von der zu-
ständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Sie
machte im Wesentlichen geltend, ihr Schwager habe drei oder vier
Monate nach dem Tod ihres Mannes gewollt, dass sie ihn heirate. Zu-
dem habe er verlangt, dass ihre Tochter B._______ seinen
behinderten Sohn heirate. Der Schwager habe gedroht, sie zu töten.
Sie habe niemanden gehabt, der sie hätte unterstützen können. Ihr
Bruder sei mit der Schwester ihres Mannes verheiratet und habe ihr
deshalb nicht helfen wollen. Ihre Verwandten hätten gesagt, sie müsse
ihren Schwager heiraten. Der Schwager habe ihre Tochter vor der
Heirat mit seinem Sohn beschneiden lassen wollen. B._______ habe
ihr gesagt, sie werde sich verbrennen, wenn „so etwas gemacht
werde“. Sie und ihre Töchter hätten keinerlei Freiheit mehr gehabt. Der
Ehemann ihrer Schwester habe ihr zur Flucht geraten und diese
organisiert. Aus Furcht vor ihrem Schwager habe sie es nicht gewagt,
sich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Sie sei von ihrem
Schwager mit der Zeit beschimpft und später auch geschlagen
worden. Auch ihre älteste Tochter sei geschlagen worden.
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A.c Das BFM bewilligte der Tochter E._______ am 18. Mai 2005
formlos die Einreise in die Schweiz. Sie wurde am 27. Juni 2005 von
der kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen befragt. Sie sagte aus,
ihr Leben sei nach dem Tod ihres Vaters schwierig geworden. Ihr Onkel
väterlicherseits sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe sie be-
schimpft und geschlagen. Er habe ihnen verboten, weiterhin die Schu-
le zu besuchen. Sie hätten ihre Heimat verlassen, weil sie befürchtet
hätten, dass man sie oder ihre Mutter töte. Sie habe gesehen, wir ihr
Onkel ihre Mutter an der Gurgel gefasst habe. Ihre Schwester habe ihr
gesagt, dass ihr Onkel einmal mit einer Pistole auf ihre Mutter gezielt
habe. Die Ehefrau ihres Onkels sei zu ihnen gekommen und habe ge-
sagt, dass sie beschnitten werden müssten.
A.d Die Beschwerdeführerin wandte sich am 17. Oktober 2005 schrift-
lich an das BFM. Sie führte aus, sie seien am 12. Juli 2005 in eine
Wohnung in C._______ transferiert worden. Dort sei sie von einem
Cousin ihres Mannes besucht worden, der ihren Schwager im Irak
angerufen habe. Dieser habe gesagt, er solle sie töten und die Kinder
in den Irak zurückschicken. Er habe ihre Tochter B._______ mit einem
Messer angegriffen und gedroht, er könne sie vergewaltigen. Sie habe
die Polizei anrufen können. Als er sich bewusst geworden sei, dass die
Polizei kommen werde, habe er sie bedroht und gesagt, sie müssten
sagen, er sei der Vater der Kinder. Aus Angst hätten die Kinder
behauptet, er sei ihr Vater. Als die Polizisten gegangen seien, habe er
sie beschimpft und gedroht, sie zu töten, da sie Schande über die
Familie gebracht hätten. Der Cousin ihres Mannes habe innerhalb der
irakischen Gemeinde Schlimmes über sie verbreitet. Der beigezogene
Psychiater habe sich mit verschiedenen Behörden in Verbindung
gesetzt. Diese hätten entschieden, dass sie die Wohnung und den
Wohnort wechseln müssten. Im August 2005 seien sie umgezogen, sie
habe bei der Polizei Anzeige erstattet. Sie habe ihre in der Türkei
verbliebene Tochter E._______ gynäkologisch untersuchen lassen. Die
Ärzte hätten einen sexuellen Missbrauch nicht ausschliessen können.
Alle ihre Kinder besuchten regelmässig eine Therapiegruppe. Dem
Schreiben lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. act. A16/20).
A.e Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 wandte sich die „Föderation
irakischer Flüchtlinge – Sektion Schweiz“ an das BFM und ersuchte
dieses, einen positiven Asylentscheid zu fällen.
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A.f Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden dem BFM ver-
schiedene Arztberichte übermittelt.
A.g Am 16. Februar 2006 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden um Bewilligung eines Kantonswechsel für seine Mandan-
ten. Es sei zu erwarten, dass mit dem Kantonswechsel die Gefahr von
Übergriffen aus dem Umfeld der Familie des verstorbenen Ehemannes
vermindert werden könne.
A.h Das BFM wies die Beschwerdeführenden am 8. März 2006 darauf
hin, dass sie den Wohnort entweder innerhalb des Kantons Bern
wechseln oder einen anderen Kanton vorschlagen könnten. Es könn-
ten nicht alle Kantone angefragt werden, ob sie mit einem Kantons-
wechsel einverstanden wären.
A.i Mit Verfügung vom 16. März 2006 forderte das BFM die Beschwer-
deführerin zur Einreichung von Ausweispapieren auf.
A.j Der Rechtsvertreter teilte am 18. April 2006 mit, die Beschwerde-
führenden seien nicht in der Lage, Papiere einzureichen, da ihre Iden-
titätskarten und Nationalitätsausweise im Irak zurückgeblieben seien.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2006 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurde die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügt. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden an.
C.
Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
30. Mai 2006 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, der Ent-
scheid des BFM sei aufzuheben und zur vollumfänglichen Gewährung
des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell
seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei ihnen das Recht zur unentgeltlichen
Prozessführung unter Beiordnung des Unterzeichnenden als Anwalt zu
gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 5 und 6 dersel-
ben).
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D.
Der Instruktionsrichter der ARK wies das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2006 ab. Hinsichtlich
des Entscheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wur-
de verzichtet.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2006 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführenden setzten die ARK am 5. Oktober 2006 davon
in Kenntnis, dass sie aus dem Irak Dokumente erhalten hätten, welche
übersetzt worden seien. Ihr in den Ferien weilender Rechtsvertreter
werde die Dokumente einreichen.
G.
Am 18. Oktober 2006 reichte der Rechtsvertreter bei der ARK die Ge-
burtsurkunden der Beschwerdeführenden und die Todesurkunde be-
züglich deren Ehemannes bzw. Vaters ein.
H.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2008 teilte der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, das BFM habe
am 10. April 2006 die deutschen Behörden im Rahmen einer Sammel-
anfrage um die Vornahme eines Fingerabdruckvergleichs mit den
A._______ abgenommenen Abdrücken ersucht. Diese hätten am 12.
Juni 2006 das Ergebnis übermittelt. Den Beschwerdeführenden wurde
eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt.
I.
Am 28. Juli 2008 übermittelten die Beschwerdeführenden ihre Stel-
lungnahme.
J.
J.a Mit Verfügung vom 15. August 2008 gewährte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführern die Gelegenheit, innert angesetzter Frist
eine Kostennote einzureichen.
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J.b Die Beschwerdeführer übermittelten am 18. August 2008 die an-
geforderte Kostennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwer-
deführenden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht
hätten, obwohl die Beschwerdeführerin deren Einreichung bereits vor
eineinhalb Jahren in Aussicht gestellt hätten. Anlässlich der Antwort
auf die Aufforderung hin, Papiere beizubringen, habe der Rechtsver-
treter verlauten lassen, man könne von seiner Mandantin nicht verlan-
gen, sich an die Verwandtschaft zu wenden, vor der sie geflohen sei.
Diese Aussage stehe im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwer-
deführerin, zumal diese mit Hilfe des Schwagers geflohen und somit
nicht von der Verwandtschaft global verfolgt worden sei. Die Beschwer-
deführerin habe bei der Erstbefragung behauptet, der sie bedrohende
Schwager habe eine hübsche und vernünftige Frau, weshalb er nicht
darauf angewiesen gewesen wäre, sie zu heiraten. Anlässlich der An-
hörung habe sie gesagt, seine Ehefrau habe sie verabscheut. Zudem
habe sie bei der Erstbefragung behauptet, die Verwandten hätten
schon, als ihr Ehemann noch am Leben gewesen sei, nicht zugelas-
sen, dass ihre Tochter die Schule habe abschliessen können. Bei der
Anhörung habe sie gesagt, diese Probleme hätten erst nach dem Tod
des Ehemannes eingesetzt.
Die Beschwerdeführerin habe behauptet, der Schwager habe sie we-
gen ihres Reichtums heiraten wollen. Vor diesem Hintergrund hätte
man erwarten können, dass er sie auch habe zwingen wollen, ihm die
fraglichen Güter ohne Ehevertrag zu überschreiben oder auf die mobi-
len Wertsachen zugegriffen hätte, was offenbar beides nicht gesche-
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hen sei. Zudem hätte sie sich auch dadurch retten können, dass sie
ihm die fraglichen Güter übergeben hätte. Auch diese Lösungsvariante
habe sie nicht ins Auge gefasst, obwohl es die naheliegendere gewe-
sen wäre, als die Flucht in die Schweiz. In diesem Kontext sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin von den gleichen
Verfolgern selbst noch in der Schweiz verfolgt werde, da die Verfolgen-
den durch ihr Tun nicht zum Ziel gelangen könnten. Somit fehle dem
Verfolgungsmotiv und dessen Ausgestaltung die innere Logik, sodass
es nicht geglaubt werden könne.
Bei der Anhörung habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, ihr Ehe-
mann habe die Beschneidung der Töchter beabsichtigt. Dieses Vor-
bringen sei bei der Erstbefragung nicht erwähnt worden.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, mit Blick auf das Befra-
gungsprotokoll der Tochter E._______ sei klar, dass die Probleme
aufgrund des Druckes durch den Bruder ihres Vaters bestanden
hätten. Im angefochtenen Entscheid werde mit keinem Wort auf die
Ausführungen der Tochter eingegangen, was offensichtlich einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkäme, da die Gefahr einer
Beschneidung einen eigenständigen Asylgrund darstellen könne. Für
die Beschwerdeführerin selbst bestehe diese Gefahr nicht mehr, da sie
im Genitalbereich schon verstümmelt sei. Das rechtliche Gehör sei
auch dadurch verletzt worden, dass die ältere Tochter B._______ nie
zu eigenen Asylgründen befragt worden sei. Dies hätte bereits
aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin an der Empfangsstelle,
wo sie ausgesagt habe, es habe die Gefahr bestanden, dass die
älteste Tochter mit dem behinderten Cousin zwangsverheiratet werde,
geschehen müssen. Umso mehr hätte eine Befragung aufgrund der
einlässlichen kantonalen Befragung der Beschwerdeführerin erfolgen
müssen, nachdem sie die vor allem den Töchtern drohende Gefahr der
Genitalverstümmelung erwähnt habe. Anlässlich der kantonalen
Anhörung habe sie erfolglos gefordert, dass B._______ direkt zum
Thema der Beschneidung befragt werde. Weshalb die ältere Tochter
nicht befragt worden sei, sei nicht ersichtlich und stelle eine nicht
heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Schliesslich werde
geltend gemacht, dass die kantonalen Anhörungen sowie die
Befragung an der Empfangsstelle zwingend durch Frauen hätten
durchgeführt werden müssen (Art. 6 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311],
weshalb der angefochtene Entscheid auch deshalb aufzuheben sei.
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5.
5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsu-
chende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn
konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen.
Die Behörden sind somit verpflichtet, gemäss Art. 6 AsylV 1 vorzuge-
hen, sobald entsprechende (konkrete) Hinweise vorliegen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). Eine Verfolgung ist dann
geschlechtsspezifisch im Sinne der genannten Bestimmung, wenn sie
in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des
Opfers treffen soll (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Des
weitern soll das Geschlecht nach Möglichkeit auch bei der Auswahl
der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Proto-
koll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 – der bei Frauen so-
wie Männern gleichermassen Anwendung findet – soll die Schilderung
von Eingriffen in die sexuelle Integrität asylsuchender Personen er-
leichtern und ihnen die Möglichkeit geben, ihre Vorbringen angemes-
sen, möglichst vollständig und frei von Schamgefühlen vorzutragen,
und dient somit unter anderem der Gewährleistung der korrekten
Sachverhaltsabklärung (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b.dd und 5c
S. 19 f.).
5.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, die Befragung
der Beschwerdeführerin an der Empfangsstelle hätte zwingend durch
Frauen durchgeführt werden müssen. Abgesehen davon, dass es sich
bei der die Beschwerdeführerin bei der Empfangsstelle befragenden
Person um eine Frau handelt, kann dieser Auffassung generell nicht
beigepflichtet werden: Die Erstbefragung dient vorab der Feststellung
der Personalien und des Reisewegs und einer summarischen Erhe-
bung der Asylgründe. Aufgrund der dabei von einem Gesuchsteller
bzw. einer Gesuchstellerin gemachten Angaben ist unter anderem der
Entscheid zu fällen, ob die weitere(n) Anhörung(en) durch ein gleich-
geschlechtliches Befragungsteam durchzuführen sind. Die Beschwer-
deführerin machte bei der Erstbefragung geltend, ihr Schwager habe
versucht, sie zur Heirat zu zwingen. Sie machte weder geltend noch
deutete sie an, dass es in diesem Zusammenhang zu sexuellen Beläs-
tigungen oder gar Übergriffen gekommen sei. Es bestand unter diesen
Umständen kein Anlass, für ihre Anhörung zu den Asylgründen ein rei-
nes Frauenteam aufzubieten. Zu Beginn der kantonalen Anhörung
wurde sie ausdrücklich gefragt, ob der Umstand, dass sie von einem
aus Männern bestehenden Team befragt werde, sie daran hindere,
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sich frei zu äussern. Sie antwortete, die Anwesenheit von Männern
hindere sie nicht daran, ihre – teilweise auch sensiblen – Vorbringen
zu schildern (vgl. Protokoll S. 2, act. A8/20). Sie thematisierte denn in
der Folge auch erstmals das für sie heikle Thema der ihrer Tochter
angeblich drohenden Beschneidung. Im späteren Verlauf der
Befragung wurde sie nochmals gefragt, ob es etwas gebe, das sie
während der Befragung aufgrund der Anwesenheit von Männern nicht
habe sagen können. Sie verneinte die Frage (vgl. Protokoll S. 14).
Somit bestand auch nach Abschluss der kantonalen Anhörung keine
Veranlassung, die Beschwerdeführerin im Rahmen einer ergänzenden
Anhörung durch ein Frauenteam zu befragen.
5.3 Die Tochter E._______ der Beschwerdeführerin wurde zu Beginn
der kantonalen Anhörung, die in Anwesenheit der Beschwerdeführerin
stattfand, gefragt, ob es für sie ein Problem sei, dass die Befragung
durch ein Männerteam erfolge. Sie antwortete, das störe sie nicht
(Protokoll S. 2, act. A13/15). Im Verlauf der Anhörung, als E._______
über ihre Erlebnisse in der Türkei berichtete, wurde sie darauf
hingewiesen, sie dürfe es sagen, wenn es „Sachen“ gebe, über die sie
nicht vor Männern sprechen könne, sie könne anschliessend mit
Frauen darüber sprechen. E._______ sagte, es gebe nichts, was sie
hier nicht sagen, darüber aber mit einer Frau sprechen könne (vgl.
Protokoll S. 7). Aufgrund dieser klaren Aussagen bestand keine
Veranlassung, E._______ ergänzend durch ein Frauenteam zu
befragen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Ablauf der Befragun-
gen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter E._______ korrekt
erfolgte und keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass sie sich zu den
für ihre Asylgesuche wesentlichen Vorbringen nicht frei äussern
konnten. In der Beschwerde wird denn auch nicht dargelegt, dass der
Sachverhalt nicht hätte korrekt und vollständig ermittelt werden
können.
6.
6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. Ap-
ril 1999 [BV; SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsäch-
lich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nie-
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derschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38 E. 6.3. S. 264). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem
Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die
Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem
Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen
des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich
geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei
der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung
verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).
6.2 Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung nicht
zu genügen.
6.2.1 Die Beschwerdeführerin wies bei der Erstbefragung darauf hin,
ihr Schwager habe beabsichtigt, B._______ mit einem behinderten
Cousin zu verheiraten. Diese habe darauf heftig reagiert. Im Rahmen
der kantonalen Anhörung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, ihr
Schwager habe B._______ vor ihrer Verheiratung mit seinem Sohn
beschneiden lassen wollen. Man könne sie befragen, sie sei alt genug
dafür (vgl. kant. Protokoll S.13).
Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1
VwVG). Gemäss Art. 5 AsylV 1 hat jede urteilsfähige asylsuchende
Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen.
B._______ war zum Zeitpunkt der Einreichung der Asylgesuche gut
14-jährig und den Akten sind keinerlei Anzeichen dafür zu entnehmen,
dass sie im Hinblick auf eine Befragung zu den Asylgründen nicht
urteilsfähig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin wies während
ihren Befragungen darauf hin, dass sie den Irak auch wegen der ihrer
Tochter angedrohten Zwangsverheiratung und -beschneidung
verlassen habe. Somit war klar, dass sie für B._______ eigene
Asylgründe geltend machte, zu denen diese im erstinstanzlichen
Verfahren hätte angehört werden müssen. Der Umstand, dass die
Vorinstanz nach Anhörung der Beschwerdeführerin davon ausging, die
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geltend gemachte, B._______ drohende Beschneidung sei nicht
glaubhaft, entband diese nicht, B._______ die Gelegenheit zu geben,
sich zu den Vorkommnissen in ihrem Heimatland, die sie persönlich
betroffen haben, zu äussern.
6.3 Insoweit in der Beschwerde gerügt wird, es werde im angefochte-
nen Entscheid mit keinem Wort auf die Ausführungen der Tochter
E._______ eingegangen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
gleichkomme, ist festzuhalten, dass das BFM sich mit der geltend ge-
machten, den Töchtern der Beschwerdeführerin drohenden Beschnei-
dung kaum auseinandersetze. Eine Auseinandersetzung mit den Aus-
sagen von E._______ fehlt gänzlich. Das BFM begnügte sich, in der
angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht standhielten. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst nicht nur das Recht der Parteien auf Anhörung (vgl.
Art. 30 VwVG), sondern auch das Recht auf Prüfung des von ihnen
geltend Gemachten. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist indessen
nicht zu entnehmen, dass die Aussagen von E._______ tatsächlich
gehört und ernsthaft geprüft wurden.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM die ihm oblie-
gende Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör in zweierlei Hinsicht ver-
letzt hat. Einerseits hätte B._______ zu ihren Asylgründen angehört
werden müssen, andererseits wären die Vorbringen von E._______ zu
prüfen gewesen; diese Prüfung hätte in die Entscheidfindung
erkennbar einfliessen müssen.
7.
7.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grund-
sätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung ohne Rücksicht
darauf, ob diese bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders
ausgefallen wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265), und sie
kann von Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt werden,
wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesser-
ledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (vgl. EMARK 1993
Nr. 35 E. 3.c S. 246 f.).
7.2 Aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts im Asylbeschwerdeverfahren (vgl. Art. 106 AsylG) kann die Ver-
letzung des Anspruch auf rechtliches Gehör in bestimmten Schranken
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geheilt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265). Im vorliegen-
den Fall ist die Unterlassung der Befragung von B._______ und die
Nichtberücksichtigung der Aussagen von E._______ bei der Prüfung
der Asylgesuche der Beschwerdeführenden seitens des BFM als
schwerer Mangel zu bezeichnen. Diese Versäumnisse des BFM sind
nicht auf Beschwerdeebene zu beheben, da den
Beschwerdeführenden dadurch eine Instanz verloren ginge. Eine
Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung aus
prozessökonomischen Gründen fällt vorliegend mithin nicht in
Betracht.
7.3 Da eine Heilung der vorstehend aufgezeigten Verfahrensmängel
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist, ist die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM wird vor dem Neuent-
scheid B._______ zu ihren Asylgründen anzuhören haben.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Den Beschwerdeführenden ist – als obsiegender Partei – für die
ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Vertreter der Beschwerdeführer veran-
schlagt in der Kostennote vom 18. August 2008 einen Aufwand von 14
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- sowie Spesen von Fr.
32.80, total somit Fr. 3'255.30. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet
angesichts des Aktenumfangs einen Aufwand von 12 Stunden als an-
gemessen, weshalb die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen
ist. Damit ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'005.05 (Auf-
wand Fr. 2'760.--, Spesen Fr. 32.80, Mehrwertsteuer Fr. 212.25). Das
BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als
Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art 8 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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D-5409/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. April 2006 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
von Fr. 3'005.05 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde))
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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