Abtei lung IV
D-5409/2007
spn/mal
{T 0/2}
Urteil vom 17. August 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Zoller, Richter Wespi
Gerichtsschreiber Mauerhofer
A._______, geboren _______, Nigeria,
wohnhaft c/o Caritas, Brünigstrasse 182, 6060 Sarnen,
vertreten durch Elio G. Baumann, Freidorf 113, 4132 Muttenz,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 30. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N 497 593
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Nigeria, welcher bisher keine
Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat – am 13. Mai 2007 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch einreichte,
dass er am 15. Mai 2007 vom BFM kurz befragt und am 11. Juli 2007 von der zuständi-
gen kantonalen Behörde einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er dabei geltend machte, er stamme aus einem Dorf in der Provinz Enugu und er
habe Nigeria im Februar 2007 verlassen, da er von der Polizei gesucht werde und ihm
von Seiten der Bevölkerung seines Dorfes der Tod drohe,
dass er diesbezüglich zur Hauptsache ausführte, nachdem entdeckt worden sei, dass er
zum 18-jährigen Sohn des Dorfchefs sexuellen Kontakt gepflegt habe, habe der Dorf-
chef die Polizei aufgeboten, um nach ihm zu suchen, und von der Dorfbevölkerung sei
beschlossen worden, ihn aufgrund der Schande umzubringen,
dass seine Eltern, welche ihn trotz allem versteckt hätten, im Verlauf der Suche nach
ihm zusammengeschlagen worden seien,
dass der Dorfchef eine hohe Belohnung für seine Ergreifung ausgesetzt und seine Leute
bis nach Lagos, Onitsha, Enugu und weitere Städte ausgesandt habe, um ihn zu finden,
mithin der Dorfchef in ganz Afrika nach ihm suchen lasse,
dass er in Lagos auch offiziell gesucht werde, da homosexuelle Handlungen in Nigeria
verboten seien,
dass ein Geschäftspartner seines Vaters ihm zur Flucht aus dem Dorf verholfen habe,
indem er ihn in den Norden des Landes, nach Kano, mitgenommen habe,
dass er in Kano vom Geschäftspartner seines Vaters einem Mann übergeben worden
sei, welcher ihn auf dem Landweg via den Niger nach Libyen, dann auf dem Seeweg in
ein unbekanntes Land und von dort im Zug bis in die Schweiz gebracht habe,
dass er auf Frage betreffend seinen Reiseweg angab, er sei von dem Mann begleitet
und geführt worden, welcher alles organisiert habe, und Papiere habe er auf der ganzen
Reise nie vorlegen müssen (vgl. act. A1, Ziff. 16), respektive er habe nicht einmal ge-
wusst, dass man für eine Reise Papiere brauche (vgl. act. A10, S. 13),
dass er auf Frage nach seinen Identitätspapieren angab, einen Pass oder eine Identi-
tätskarte habe er noch nie besessen, da er in einem Dorf gelebt habe, und seinen Tauf-
schein respektive seine Geburtsurkunde habe er nicht mitgenommen, da er nicht ge-
wusst habe, dass er sie mitbringen müsse (vgl. act. A1, Ziff. 13 f., und act. A10, S. 4),
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2007 (eröffnet am 7. August 2007) in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus
der Schweiz anordnete,
dass es dabei zur Begründung seines Entscheides ausführte, der Beschwerdeführer,
welcher nach der Einreichung seines Gesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48
3Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben habe, vermöge für das Fehlen
von Papieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle er zufolge Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen nicht und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass es ferner den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – am 13. August
2007 gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei er in seiner Eingabe
die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz beantragte und um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges
ersuchte,
dass er in seiner Eingabe festhielt, aufgrund der Vorkommnisse von Anfang 2007 wäre
er bei einer Rückkehr nach Nigeria gefährdet, da homosexuelle Beziehungen in Nigeria
verboten seien und von Gesetzes wegen verfolgt würden,
dass er dabei an seinen Gesuchsvorbringen festhielt und zu den Feststellungen des
BFM betreffend deren Unglaubhaftigkeit geltend machte, die Vorinstanz verkenne, dass
die vorgebrachte Gefährdung einen geradezu klassischen Fluchtgrund darstelle,
dass er schliesslich sinngemäss in Aussicht stellte, er werde sich zwecks Beschaffung
von Dokumenten mit der nigerianischen Botschaft in Verbindung setzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und
52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbe-
gründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; ver-
einfachtes Verfahren),
dass der Antrag um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen mit vorliegendem Ur-
teil gegenstandslos wird, es jedoch ohnehin keiner diesbezüglicher Anordnungen be-
4durfte, da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG,
(in Kraft seit dem 1. Januar 2007), auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt,
die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das
offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das
offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu
nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flücht-
lingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. zur Publikation vorgesehenes Ur-
teil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich
auch materiell zur Sache zu äussern hatte (vgl. dazu unten),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird,
wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der Frist von 48 Stunden keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass daran auch das sinngemässe in Aussicht stellen der Nachreichung von Identitäts-
papieren nichts zu ändern vermag (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5),
dass aufgrund der Akten mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass keine entschuldba-
ren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG) gegeben sind,
dass den diesbezüglichen Erwägungen des BFM anzufügen bleibt, dass sich die Schil-
derungen des Beschwerdeführers betreffend die Umstände seiner Reise – durchwegs
mit einem Begleiter, welcher alles organisiert und ihn auf einer wochenlangen Reise von
Nigeria bis in die Schweiz geführt habe, wobei er nie kontrolliert worden sei und er um
den Bedarf an Identitätspapieren auf seiner Reise nichts gewusst habe – als realitäts-
fremd und insgesamt haltlos zu bezeichnen sind,
5dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung
zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu-
treffend zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft (offensichtlich) nicht ge-
geben ist (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) und dass aufgrund der Akten keine
Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es aufgrund der Akten die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als insge-
samt unglaubhaft erkennt, wobei sich der Umfang der Prüfung des BFM als praxiskon-
form erweist (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom
11. Juli 2007 E. 5, insbesondere E. 5.7),
dass sich die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers, seine Angaben und Schilde-
rungen zu seinen angeblichen Ausreisegründen in einer Aufreihung von plakativen Ele-
menten erschöpfen, welche nicht auf ein tatsächliches Erleben schliessen lassen, mithin
die Gesuchsvorbringen insgesamt als haltlos zu bezeichnen sind,
dass auf Beschwerdeebene – über das blosse Festhalten an den Gesuchsvorbringen
hinaus – den detaillierten Feststellungen des BFM betreffend Widersprüche und Unge-
reimtheiten in den Vorbringen nichts Konkretes entgegen gesetzt wird, womit nichts
Stichhaltiges eingebracht wird,
dass entgegen dem Vorbringen auf Beschwerdeebene aufgrund der Akten kein Anlass
zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat ein Verfahren
oder Verfolgung aufgrund einer gleichgeschlechtlichen Beziehung,
dass – wie nachstehend ausgeführt wird – auch keine weiteren Abklärungen in Bezug
auf den Wegweisungsvollzug nötig erscheinen,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – ab-
gesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung ver-
fügt und keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat
(gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegwei-
sung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise
gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist
(vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf
Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
6dass im Weiteren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da
im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein junger und gesunder Mann,
welcher bisher in der Landwirtschaft gearbeitet hat – keine individuellen Vollzugshinder-
nisse zu erblicken sind und auch die allgemeinen Verhältnisse in Nigeria nicht gegen
den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist,
dass unter diesen Umständen der angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist,
mithin die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N 497 593)
- das Amt für Migration des Kantons Obwalden ad 9225 (Kopie)
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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