B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5409/2014
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli ,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. August 2014 / N _______.
D-5409/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 13. Oktober 2011 und reiste am 23. Januar 2012 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefra-
gung vom 6. März 2012 sowie der einlässlichen Anhörung vom 10. Feb-
ruar 2014 zu seinen Ausreise- und Asylgründen trug der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen Folgendes vor.
Er sei Tibeter mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ im Autonomen
Gebiet Tibet der Volksrepublik China. Das Dorf gehöre zur Grossgemein-
de C._______ im Regierungsbezirk D._______. Bis zu seiner Ausreise
habe er in B._______ gelebt und auf dem Feld seiner Familie gearbeitet.
Im Oktober 2011 habe er drei Aktivisten während drei Tagen Unterschlupf
gewährt. Als er die Aktivisten zur Strasse zurückgebracht habe, sei er be-
obachtet worden. Zwei Tage später habe er erfahren, dass er von der
chinesischen Polizei gesucht werde. Da auch während seiner Abwesen-
heit sein Haus durchsucht worden sei, sei er geflohen, weil er sich vor ei-
ner langen Inhaftierung fürchte. Er sei mit einem Lastwagen nach
E._______ gefahren und habe von dort die chinesisch-nepalesiche Gren-
ze zu Fuss überquert.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. August 2014 – eröffnet am 22. August 2014 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2012
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China
– an. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Er-
wägungen eingegangen.
C.
Gegen diese Verfügung richtet sich die durch den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers am 22. September 2014 erhobene Beschwerde mit
den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung des BFM und Zurückweisung
des Falles zur ergänzenden Sachverhaltsaufnahme und –abklärung so-
wie zu einem neuen Entscheid. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewäh-
ren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
D-5409/2014
Seite 3
unzulässig sei und es sei das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist formgerecht und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VwVG
auch fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-5409/2014
Seite 4
3.
3.1 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand.
Die von ihm geltend gemachte Herkunft, die angegebene Staatsangehö-
rigkeit und die illegale Ausreise aus diesem Land werde bezweifelt, da
der Beschwerdeführer unter anderem keine Ausweisepapiere zu den Ak-
ten gelegt habe, die die behauptete Herkunft oder den zurückgelegten
Reiseweg belegen könnten. Obwohl er geltend gemacht habe, im Besitz
einer Identitätskarte zu sein, habe er nicht überzeugend erklären können,
weshalb er diese nicht nachreichen könne. Auch seine mangelnden Chi-
D-5409/2014
Seite 5
nesisch-Kenntnisse liessen Zweifel an der geltend gemachten Herkunft
aufkommen. Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Kurzbefragung
erklärt, nur chinesische Alltagsworte zu kennen und die beiden Fragesät-
ze "Woher kommen Sie" und "Wie heissen Sie?" formuliert (vgl. A7/10
S. 3 F. 1.17.03). Beide Fragesätze würden jedoch nicht unbedingt dem
alltäglichen Sprachgebrauch entstammen. Vielmehr würden sie den Fra-
gen entsprechen, die in einem Chinesisch-Kurs für Anfänger gelehrt wür-
den. Die Antworten würden somit den Eindruck vermitteln, sie seien ei-
gens für die Befragung gelernt worden, um den Anschein zu erwecken,
aus China zu stammen. Er habe auch kaum etwas über seine angebliche
Herkunftsregion oder seinen Arbeitsalltag zu sagen gewusst und habe
entsprechende Fragen eher ausweichend beantwortet. Aufgrund der un-
glaubhaften Angaben sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nicht, wie von ihm behauptet, seine Hauptsozialisation in der Volksrepu-
blik China erfahren habe. Angesichts dessen sei davon auszugehen,
dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora
gelebt habe.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes. Das BFM habe im vorliegenden Fall den Sachverhalt
unvollständig aufgenommen. Indem die Anhörung vom 14. Februar 2014
ohne die Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters durchgeführt worden sei
habe das BFM Art. 29 und Art. 30 AsylG verletzt. Zudem habe der vom
BFM zugezogene Dolmetscher schon zu Beginn der Anhörung ange-
merkt, dass er das Gefühl habe, der Beschwerdeführer verstehe ihn nicht
gut.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken.
5.3 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Diese behördli-
che Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Ge-
suchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung
der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung re-
levant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2). Was die daraus resul-
tierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29
D-5409/2014
Seite 6
AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft,
so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsu-
chende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von
der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung
insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des
Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.).
Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG zieht das BFM nötigenfalls eine Dolmet-
scherin oder einen Dolmetscher für die Anhörung zu den Asylgründen bei.
Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Betei-
ligten, mit Ausnahme der Vertretung der Hilfswerke, unterzeichnet (Art. 29
Abs. 3 AsylG). Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die Anhörung,
hat aber keine Parteirechte. Sie bestätigt unterschriftlich ihre Mitwirkung
und untersteht gegenüber Dritten der Schweigepflicht. Sie kann Fragen
zur Erhellung des Sachverhalts stellen lassen, weitere Abklärungen anre-
gen und Einwendungen zum Protokoll anbringen (Art. 30 AsylG).
5.4 Anlässlich der Anhörung vom 10. Februar 2014 führte der Beschwer-
deführer auf die einleitende Frage, ob er den Dolmetscher gut verstehe,
aus, er verstehe ihn sehr gut. Demgegenüber merkte der Dolmetscher zu
Beginn der Anhörung an, er habe das Gefühl, dass ihn der Beschwerde-
führer nicht gut verstehe (vgl. BFM-Akten A15/16 S. 1). Allerdings bestä-
tigte der Beschwerdeführer bei der Anhörung (und auch schon zuvor in
der Befragung) auf jeder Seite sowie am Ende des Protokolls mit seiner
Unterschrift, dass ihm die Protokolle in tibetischer Sprache rückübersetzt
worden waren und diese seinen Ausführungen entsprachen (vgl. A7/10
S. 9; A15/16 S. 16). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Anhörung
zu den Asylgründen ohne Missverständnisse durchgeführt werden konnte
und die Aussagen im Anhörungsprotokoll korrekt wiedergegeben sind.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der rechtserhebli-
che Sachverhalt hinreichend erstellt worden ist. Eine Verletzung der Un-
tersuchungspflicht durch das BFM liegt demnach nicht vor.
5.5 Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, die Anhörung durch
das Bundesamt habe ohne Beisein einer Hilfswerkvertretung stattgefun-
den, ist auf Art. 30 Abs. 3 AsylG zu verweisen. Nach dieser Bestimmung
entfaltet die Anhörung volle Rechtswirkung, auch wenn die Vertretung der
Hilfswerke dem rechtzeitig mitgeteilten Anhörungstermin keine Folge ge-
leistet hat. Aus den Akten ergibt sich, dass das BFM die Vorladung vom
24. Januar 2014 zur Anhörung auf den 10. Februar 2014 der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie der Loge (mit Fotokopie des Einver-
D-5409/2014
Seite 7
nahmeprotokolls zur Aushändigung an die Hilfswerkvertretung) zustellte
(vgl. A 14/1 S. 2). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Annahme,
eine Hilfswerkvertretung sei nicht rechtzeitig zur Teilnahme an der Anhö-
rung eingeladen worden. Von einer erneuten Anhörung des Beschwerde-
führers im Beisein einer Hilfswerkvertretung ist somit abzusehen.
5.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass keine Anhaltspunkte
für eine Gehörsverletzung oder für eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes vorliegen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich nach
dem Gesagten als unbegründet.
6.
6.1 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern sucht. Das Bun-
desverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung,
wonach der Beschwerdeführer auch seine Asylgründe rudimentär und
unsubstantiiert geschildert hat. So fiel insbesondere die Beschreibung der
drei politischen Aktivisten, die der Beschwerdeführer persönlich nicht ge-
kannt haben will, sehr vage aus. Der Beschwerdeführer konnte keinerlei
Angaben zu diesen Personen machen, und betonte lediglich deren politi-
sches Engagement (vgl. A15/16 S. 9 F. 75 f.). Auch ist nicht ersichtlich,
inwiefern sein Freund aus der Hausdurchsuchung schliessen konnte,
dass der Beschwerdeführer von den chinesischen Behörden gesucht
werde, zumal dieser lediglich beobachtet haben will, dass die Polizisten
um das Haus herum etwas gesucht hätten (vgl. A15/16 S. 10 F. 87). Wei-
tere diesbezügliche Hinweise, die auf eine allfällige Verfolgung hätten
deuten können, machte der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Um
Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden.
6.2 Hinzu kommt, dass sich das Personalienblatt des Empfangszentrums
(A1/2) mit tadelloser Schrift ausgefüllt in den Akten befindet. Auf dem
Personalienblatt bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die entspre-
chenden Angaben in tibetischer Schrift selbständig ausgefüllt habe (vgl.
A1/2 S. 1). Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung sagte er je-
doch aus, er habe nie eine Schule besucht. Er habe lediglich von seinem
Vater Lesen und Schreiben gelernt (vgl. A7/10 S. 3 F. 1.17.04 sowie
A15/16 S. 5 f. F. 44 – 54). Diese Erklärung trägt angesichts der erforderli-
chen Lese und Schreibfähigkeit zum Ausfüllen eines Personalienblattes
nicht zur Stärkung seiner Glaubhaftigkeit bei, zumal er betonte, nur ein
"bisschen" schreiben zu können (vgl. A7/10 S. 3 F. 1.17.04).
D-5409/2014
Seite 8
6.3 Auch die im Rahmen des Länderwissens gewonnenen Erkenntnisse
fügen sich in das unglaubhafte Gesamtbild der vorgetragenen Sachver-
haltsschilderung ein. Der Beschwerdeführer wusste keinerlei spezifische
Angaben über die Region zu machen, in welcher er angeblich sein ge-
samtes Leben verbracht haben will. Wie die Vorinstanz zutreffend fest-
stellte, konnte der Beschwerdeführer den chinesischen Namen der Prä-
fektur und des Bezirks seines angeblichen Heimatortes nicht nennen,
sondern gab an, den chinesischen Namen seines Dorfes nicht zu kennen,
und die genannten Namen der Gemeinde und des Bezirkes würden auf
Chinesisch gleich lauten (vgl. A15/16 S. 10 F. 93 ff.).
6.4 Ausserdem ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer behauptete,
er könne seine Familie, die im Autonomen Gebiet in Tibet in China lebe,
nicht kontaktieren, da er sie nicht in Gefahr bringen wolle und er bei sei-
ner Ausreise keine Kontaktdaten habe mitnehmen können (vgl. A15/16
S. 3 F. 19 ff.). Gemäss seinen Angaben bei der Kurzbefragung, will er je-
doch die Flucht mit seinen Eltern besprochen haben (vgl. A7/10 S. 7
F. 7.01). Wie das BFM zurecht festgestellt hat, ist nicht nachvollziehbar,
dass er und seine Eltern keine Kontaktmöglichkeiten vereinbart haben
sollen. Darüber hinaus sind auch die Ausführungen bezüglich seines Ar-
beitsalltags ausweichend und detailarm ausgefallen. So will der Be-
schwerdeführer seinen Angaben zufolge nur einmal im Jahr seine land-
wirtschaftlichen Produkte verkauft haben (vgl. A15/16 S. 4 F. 38). Dies er-
klärte er damit, dass sie in der Regel gegen Ende August oder Anfang
September ihre Produkte geerntet und zwischen September und Oktober
verkauft hätten (vgl. A15/16 S. 5 F. 40). Auch über die angebliche Ausrei-
se aus China konnte er keinerlei konkrete Angaben machen. So will er bei
der Ausreise gemäss seinen Angaben keinen Kontrollposten passiert ha-
ben (vgl. A15/16 S. 11 F. 102, S. 15 F. 141 f.), und auf der Flucht sollen
ihm lediglich die Angst vor den Chinesen aufgefallen sein sowie sein
Durst, sein Hunger und die Schwellungen an seinen Füssen, aber auch,
dass der Fussmarsch ein hartes und schlimmes Erlebnis gewesen sei
(vgl. A15/16 S. 12 F. 115 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wich
er sämtlichen Fragen aus, die in Bezug auf seine Ausreise ein konkretes
Bild hätten vermitteln können, indem er auf die entsprechende Aufforde-
rung, seine Flucht detailliert zu schildern, lediglich ausführte, er sei zu
Fuss bis zu einem Fluss gegangen und habe diesen überquert (vgl.
A15/16 S. 11 F. 104), und mehrfach wiederholte, dass er einen Fluss
überquert habe (vgl. A15/16 S. 12 F. 108 und F. 112). Andere Details der
Reise hat er nicht beschreiben können. Es ist ihm weder möglich gewe-
sen zu beschreiben, wie er im Guesthouse in Kontakt mit dem Schlepper
D-5409/2014
Seite 9
getreten sei (vgl. A15/16 S. 12 F. 107 ff.), noch hat er angeben können,
welche Reisevorbereitungen er persönlich getroffen oder welche Ge-
päckstücke er bei sich gehabt habe (vgl. A15/16 S. 12 F. 111).
6.5 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht fest-
stellte, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende An-
gaben gemacht hat. Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten
Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der
Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es –
nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es
ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal
aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich
zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsbürgerschaft verfügt, was ei-
ne Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG
mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien
oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen von asyl-
relevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre.
7.
7.1 Wie bereits oben ausgeführt, ist das Gericht in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit seinem
Verhalten seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Diese Feststellung ist
angesichts einer jüngst erfolgten Änderung der zuvor gültigen Praxis re-
levant, gemäss welcher auf eine chinesische Staatsangehörigkeit ge-
schlossen wurde, wenn die Zugehörigkeit einer asylsuchenden Person
zur tibetischen Ethnie als erstellt galt (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1–4.3).
Mit zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 wurde die bisherige Rechtsprechung da-
hingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die in Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (Urteil E-2981/2012 E. 5.8 ff., insb.
5.10).
7.2 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze in der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person (Urteil E-2981/2012 E. 5.9).
Verunmöglicht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie durch die
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen rechtlichen
D-5409/2014
Seite 10
Status (ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel oder gegebenenfalls Staats-
bürgerschaft) sie in den wahrscheinlichsten bisherigen Aufenthaltslän-
dern, nämlich Nepal oder Indien (vgl. diesbezüglich Urteil E-2981/2012
E. 5.3), effektiv innehat, so kann namentlich keine Drittstaatenabklärung
im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheim-
lichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird ferner auch die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ih-
ren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht.
7.3 Im vorliegenden Fall ist zwar der Beschwerdeführer unbestrittener-
massen der tibetischen Ethnie zuzurechnen. Indessen hat er zur Frage,
in welchem Staat er tatsächlich seine Sozialisierung erfahren hat und wo
er sich in den letzten Jahren und unmittelbar vor seiner Einreise in die
Schweiz aufgehalten hat, offensichtlich unglaubhafte Angaben gemacht.
Insofern ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz nicht in der
Volksrepublik China gelebt hat. Indessen verunmöglicht der Beschwerde-
führer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, wel-
chen effektiven Status er in Nepal oder in Indien innehat, beziehungswei-
se die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Durch dieses Ver-
halten des Beschwerdeführers ist ferner eine Prüfung der Drittstaatenre-
gelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine
Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder
Indien verunmöglicht.
7.4 Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung in-
sofern zu tragen, als mangels konkreter anderweitiger Hinweise der
Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr
in seinen bisherigen Aufenthaltsstaat, sei dieser nun Nepal oder Indien.
7.5 Angehörige der tibetischen Ethnie, welche zugleich chinesische
Staatsangehörige sind, haben in Bezug auf die Volksrepublik China zu-
mindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie nach einer illegalen Ausrei-
se aus China und entsprechendem Aufenthalt im Ausland als Unterstützer
des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle be-
trachtet werden, und erfüllen insofern – wiederum in Bezug auf China –
die Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2009/29). Aufgrund dieser poten-
tiellen Gefährdung ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug
der Wegweisung in die Volksrepublik China auszuschliessen (Urteil
E-2981/2012 E. 5.11). Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die chinesische
Staatsangehörigkeit tatsächlich gegeben ist oder – wie im vorliegenden
D-5409/2014
Seite 11
Fall – aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren
nicht überprüfbar ist, ob eine Person tibetischer Ethnie die Staatsangehö-
rigkeit eines Drittstaats besitzt.
7.6 Der Beschwerdeführer gehört unbestrittenermassen der tibetischen
Ethnie an, womit die Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist, dass er
trotz der unglaubhaften Angaben in Bezug auf seine Herkunft die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit besitzt. Nach dem Gesagten ist somit festzu-
stellen, dass der Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen ist.
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist folglich abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
10.
Die Rechtsbegehren haben sich wegen der verweigerten Mitwirkungs-
pflicht als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG abzuweisen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5409/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: