B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5409/2015
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Belarus,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zü-
rich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / N (…).
D-5409/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein weissrussischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben
gemäss zusammen mit seiner Ehefrau, C._______, am 4. Juli 2015 und
gelangte am 6. Juli 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte.
A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2015 mit, er werde
in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Ver-
fahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
A.c Am 9. Juli 2015 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdefüh-
rers auf und befragte ihn zum Reiseweg.
A.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2015 ein bera-
tendes Vorgespräch durch.
A.e Am 12. August 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Arbeitgeber,
D._______, sei mit dem Regime unzufrieden und bei der Bewegung "An-
deres Weissrussland" aktiv gewesen. Er habe ihn im Mai 2015 zweimal
gebeten, Dokumente nach Minsk zu bringen. Nach der zweiten Reise nach
Minsk sei er auf den örtlichen Polizeiposten bestellt worden, der sich im
gleichen Gebäude wie der KGB befinde. Man habe ihm eröffnet, dass man
über seine Reise Bescheid wisse und seinen Arbeitgeber beobachte. Er
sei von zwei Personen einvernommen worden. Eine dritte Person, die ein-
getreten sei, habe ihm gesagt, er befinde sich beim Komitee für Staatssi-
cherheit und habe ihm vorgeschlagen, er solle seinen Chef ausspionieren.
Man habe ihm ein Papier über die Zusammenarbeit vorgelegt, das er un-
terschrieben habe. Er habe mit seinem Chef darüber gesprochen, der ge-
sagt habe, dies entspreche dem normalen Vorgehen der Behörden. Der
Chef habe ihm vorgeschlagen, er solle der Bewegung beitreten, er habe
zugestimmt. Es sei vereinbart worden, dass er an einer Kundgebung in
Minsk teilnehmen und ein Flugblatt aufsetzen solle. Er habe auf seinem PC
aus verschiedenen Artikeln über den Präsidenten, die er gespeichert ge-
habt habe, Teile von Aussagen herauskopiert und einen einseitigen Text
aufgesetzt. Sein Chef habe den Text revidiert und die Flugblätter gedruckt.
Am Tag der Kundgebung habe er den Auftrag erhalten, die Flugblätter zu
D-5409/2015
Seite 3
verteilen. Nach der Kundgebung seien Polizisten vorgefahren, die Leute
aufgegriffen hätten. Er sei zusammen mit seinem Chef nach Hause zurück-
gefahren. Dieser habe ihm gesagt, die Kundgebung sei mit den Behörden
abgesprochen worden und er wisse nicht, weshalb die Polizei erschienen
sei. Am 23. Juni 2015 habe er wieder zur Arbeit gehen wollen, als er von
zwei Personen angesprochen worden sei, die ihn aufgefordert hätten, in
ihr Auto zu steigen. Ein Mann habe ihm einen Ausweis gezeigt. Man habe
ihn zur Polizei gebracht und dort bedroht. Sie hätten ihm eine Videoauf-
nahme der Kundgebung gezeigt. Man habe ihn beschimpft und misshan-
delt. Dies habe bis zum Abend angedauert, als man ihn in eine Zelle ge-
bracht habe. Während dreier Tage, die er dort gewesen sei, habe man nicht
mehr mit ihm gesprochen. Er habe aber mitbekommen, dass sein Chef
auch festgenommen worden sei. Am 26. Juni 2015 sei er aus der Zelle
geführt worden. Man habe ihm die Sachen, die man ihm abgenommen
habe, zurückgegeben und ihn gehen lassen. Er habe ein Papier bezüglich
eines Ausreiseverbots unterschreiben müssen. Sein Chef sei ebenfalls ent-
lassen worden; er habe gemeint, wahrscheinlich begännen die Schwierig-
keiten erst. Zuhause angekommen habe er seine Ehefrau in Tränen aufge-
löst vorgefunden. Er habe ihr kurz erklärt, was vorgefallen sei; anschlies-
send sei sie zur Arbeit gegangen. Als sie gegen Abend zurückgekommen
sei, habe sie ihn angeschrien, weil ihr seinetwegen ihre Arbeitsstelle ge-
kündigt worden sei. Er habe seinen Chef anrufen wollen, indessen habe
dessen Mutter das Telefon abgenommen. Sie sei hysterisch gewesen und
habe gesagt, D._______ sei zusammengeschlagen worden und befinde
sich im Spital. Am folgenden Tag sei er zum Spital gegangen und habe
seinen Chef gefragt, was geschehen sei. Dieser habe gesagt, das Ganze
hänge mit den politischen Aktivitäten zusammen. Er habe ihm eine Tele-
fonnummer gegeben und ihm gesagt, er solle E._______ anrufen, der
wisse, was zu tun sei. Sie wollten sich am 3. Juli 2015 bei einem Fussball-
feld treffen. Als er nach Hause gekommen sei, sei seine Frau nicht da ge-
wesen; in der Wohnung seien aber überall Sachen herumgelegen. Er habe
bemerkt, dass sein Computer gefehlt habe und sei sicher gewesen, dass
die Behörden die Wohnung durchsucht hätten. Seine Frau sei erst am fol-
genden Morgen gekommen und habe gequält gewirkt. Sie habe ihm ge-
sagt, sie sei von der Polizei festgehalten worden. Er habe mit dem Telefon
einer Nachbarin E._______ angerufen. Dieser habe gesagt, er wisse Be-
scheid, und habe mit ihm einen Treffpunkt ausgemacht. Dort seien sie von
einem Mann erwartet worden, der sie in eine Wohnung gebracht habe, in
der sie bis zum 3. Juli 2015 geblieben seien. E._______ habe ihm telefo-
nisch mitgeteilt, dass D._______ nicht beim Fussballfeld erschienen sei. Er
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Seite 4
habe dessen Mutter angerufen, die ihm gesagt habe, D._______ sei fest-
genommen worden. Daraufhin habe er einen alten Freund angerufen, der
gute Verbindungen gehabt habe. Sein Freund habe ihn zurückgerufen und
ihm gesagt, man habe bei D._______ Heroin sichergestellt und man werde
dies auch bei ihm tun. Er habe seine Nachbarin angerufen, die ihm gesagt
habe, die Polizei habe seine Wohnung öffnen wollen. Sie habe dann die
Wohnung geöffnet und die Polizei habe diese durchsucht. Danach habe er
E._______ kontaktiert und ihm gesagt, D._______ werde nicht mehr er-
scheinen.
A.f Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
13. August 2015 auf Widersprüche zu den Aussagen seiner Ehefrau hin.
Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihm Frist angesetzt.
A.g Mit Schreiben vom 18. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme ein.
A.h Am 20. August 2015 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Ge-
legenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Er machte von die-
ser Möglichkeit mit Eingabe vom 21. August 2015 Gebrauch.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. August 2015 – eröffnet am selben
Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. September 2015 be-
antragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Der Eingabe lag eine Schnellrecherche zu Weissruss-
land der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
2. September 2015 bei.
D.
Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015.
Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
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Seite 5
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. September 2015
die Abweisung der Beschwerde.
F.
In der Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund
der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrens-
zentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 6
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdefüh-
rer von einem Offizier des KGB bedroht worden sein soll, nachdem er Do-
kumente nach Minsk gebracht habe. Es widerspreche jeglicher Erfahrung,
dass er sich danach entschlossen habe, für eine regimekritische Bewe-
gung aktiv zu werden und Flugblätter zu verteilen. Nach dem Gespräch mit
dem Offizier, dem er nur durch Leisten einer Unterschrift habe entkommen
können, hätte ihm bewusst sein müssen, dass er unter Beobachtung stehe.
Er habe geltend gemacht, auf seinem Computer regimekritische Texte auf-
bewahrt und diese für die Gestaltung des Flugblattes verwendet zu haben.
Die Behörden hätten ihn beim Verteilen der Flugblätter gefilmt und in seiner
Tasche das Original des Flugblatts entdeckt. Es wäre zu erwarten gewe-
sen, dass er sich bemüht hätte, die Spuren seiner regimekritischen Tätig-
keit nach der Freilassung zu beseitigen.
Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er sei am Morgen zwischen neun
und zehn Uhr aus der Zelle geführt worden, seine Ehefrau habe gesagt, er
sei um acht oder halb neun Uhr nach Hause zurückgekehrt. Die Äusserung
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in der Stellungnahme, er sei um etwa zehn Uhr zu Hause gewesen, ver-
möge den Widerspruch nicht aufzulösen. Zum weiteren Tagesablauf habe
er gesagt, seine Ehefrau habe an diesem Tag zwischen 12 und 15 Uhr
arbeiten müssen, wogegen sie gesagt habe, sei habe um 15 Uhr wieder
arbeiten müssen. Die Erklärung in der Stellungnahme, die Ehefrau habe
das Haus zwischen 12 und 13 Uhr verlassen, überzeuge nicht. Des Weite-
ren habe er erklärt, die Behörden hätten bei der Hausdurchsuchung den
Computer, das Notebook und das Tablet seiner Frau sowie eine Mappe mit
Dokumenten mitgenommen. Seine Frau habe nicht erwähnt, dass das Tab-
let beschlagnahmt worden sei. Der Einwand in der Stellungnahme, sie
habe das Tablet erwähnt und es sei möglicherweise unpräzise übersetzt
worden, überzeuge nicht, da sie bei der Rückübersetzung hätte darauf hin-
weisen können. Schliesslich habe er sich sicher gezeigt, dass seine Frau
von seiner Teilnahme an der Kundgebung und dem Verteilen der Flugblät-
ter Kenntnis habe. Sie habe gesagt, sie wisse nicht genau, was er bei der
Demonstration gemacht habe, vielleicht habe er Flugblätter verteilt. Der
Einwand in der Stellungnahme, sie habe in der Anhörung erwähnt, dass ihr
Ehemann Artikel unter die Menschen verteilt habe, überzeuge nicht, da sie
das Verteilen derselben nicht mit der Demonstration in Verbindung ge-
bracht habe.
Selbst wenn der Beschwerdeführer sich ausführlich zu den Geschehnissen
geäussert habe, sei es ihm insgesamt nicht gelungen, die Asylgründe plau-
sibel, in sich stimmig und logisch nachvollziehbar darzustellen. Die man-
gelnde Glaubhaftigkeit der Vorbringen seiner Frau bestätige diese Ein-
schätzung.
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf sei
darauf hingewiesen worden, dass es Individuen möglich sei, durch Auf-
stände Reformen auszulösen. Seine Teilnahme an der Kundgebung könne
nicht als realitätsfremdes Verhalten betrachtet werden. Er habe bei der An-
hörung gesagt, er habe die übrigen Flugblätter in einen Mülleimer gewor-
fen. Nach dem ersten Verhör habe er alle Arbeiten auf dem Computer ge-
löscht. Es werde bemängelt, dass er nicht gefragt worden sei, ob er die
Spuren zu entfernen versucht habe. Es werde daran festgehalten, dass es
seinem Verhalten nach dem Verhör an der nötigen Vorsicht ermangelt
habe. Sein Einwand, er habe nach dem ersten Verhör alle Arbeiten im
Computer gelöscht und nur das Original des Flugblattes behalten, sei nicht
mit seinen Aussagen in der Anhörung zu vereinbaren. Dort habe er gesagt,
er habe das Flugblatt nach dem Verhör durch den KGB erstellt.
D-5409/2015
Seite 8
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
nicht weiter unter der Diktatur in seinem Heimatland leben wollen und sich
deshalb der Bewegung "Anderes Weissrussland" angeschlossen. Folgte
man der Betrachtungsweise der Vorinstanz, hätte es wohl nie Aufstände
gegeben. Diese seien auf Individuen zurückzuführen, die den Mut hätten,
sich gegen ein diktatorisches Regime zu stellen. Er sei nach dem ersten
Verhör vorsichtig gewesen. Er habe nur das Original-Flugblatt aufbewahrt
und nach dem ersten Verhör alle Arbeiten, sobald er sie fertiggestellt und
verwendet habe, gelöscht. Der Einwand der Vorinstanz im Entscheid zeige,
dass sie nach angeblichen Widersprüchen suche. Das Flugblatt habe er
nach dem Verhör mit dem KGB erstellt, in der Stellungnahme habe er le-
diglich gesagt, er habe die elektronische Datei nach dessen Fertigstellung
gelöscht.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien übereingekommen, dass
es etwa zehn Uhr gewesen sein müsse, als er nach der Haft nach Hause
gekommen sei. Eine Abweichung in der Anhörung von ein bis zwei Stunden
sei eine Ungenauigkeit und kein Widerspruch. Die Ehefrau habe jeweils
um 15 Uhr mit ihrer Arbeit begonnen. Damit sie genug Zeit für den Arbeits-
weg und die Vorbereitung gehabt habe, habe sie das Haus normalerweise
um 13.30 Uhr verlassen. Da sie sich an jenem Tag gestritten hätten, habe
sie das Haus bereits früher verlassen. Das SEM würdige nur die belasten-
den Sachverhaltselemente. Sie hätten beide gesagt, sie hätten sich gestrit-
ten und die Ehefrau sei um 17 Uhr nach Hause gekommen. Die Ehefrau
habe gesagt, sie sei sicher, dass sie bei der Anhörung erwähnt habe, dass
ihr Tablet mitgenommen worden sei; sie habe dafür das russische Wort
"Plansched" verwendet. Bei technischen Begriffen sei Wortspalterei nicht
angebracht. Es sei daran zu erinnern, dass die Dolmetscherin bei der An-
hörung des Beschwerdeführers das richtige Wort für "Systemblock" nicht
gekannt habe. Es sei nicht abwegig, dass die Abweichung in der Aufzäh-
lung der beschlagnahmten Gegenstände auf einen Übersetzungsfehler zu-
rückzuführen sei.
Der Beschwerdeführer habe gesamthaft betrachtet lebensnah und glaub-
haft geschildert, was er erlebt habe. Die Vorinstanz habe positive Elemente
des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen. Die lange freie Erzählung des
Beschwerdeführers und die Tatsache, dass seine Aussagen in den wesent-
lichen Punkten mit denjenigen seiner Frau übereinstimmten, würden aus-
geblendet. Ferner werde dem Gesundheitszustand seiner Frau keine Re-
levanz beigemessen.
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Der Beschwerdeführer habe eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung
geltend gemacht. Es sei davon auszugehen, dass er in Weissrussland
ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sei. Er fürchte sich sehr vor einer
erneuten Inhaftierung und gehe davon aus, dass ihm wie seinem Chef eine
Straftat unterschoben werde. Weissrussland werde als "letzte Diktatur Eu-
ropas" bezeichnet, Menschen würden routinemässig aus politischen Grün-
den verhaftet. Die Behörden setzten ordnungsrechtliche Massnahmen ein,
um politische Aktivisten vor, während und nach Kundgebungen und ande-
ren Anlässen festzunehmen. Das Land verfüge über kein unabhängiges
Justizsystem und es werde angenommen, dass Behörden die Gerichtsur-
teile diktierten. Vorliegend sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr unter dem Vorwand einer Straftat oder
wegen der Missachtung des Ausreiseverbots mit einem Verfahren konfron-
tiert werde. Der Umstand, wonach er vom KGB verhört worden sei, deute
darauf hin, dass dieser die Verfahrenshoheit habe. Dies sei ein Hinweis auf
die Ernsthaftigkeit der Angelegenheit. Er habe begründete Furcht vor einer
erneuten Festnahme, vor Misshandlungen und einer längeren Haftstrafe.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe sich bereits in
der angefochtenen Verfügung mit der Einschätzung der Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Abklärung der SFH bein-
halte allgemeine Ausführungen zu Aktionen von weissrussischen Regime-
gegnern gegen das Dekret Nr. 3 sowie zum Vorgehen der Behörden gegen
Regimekritiker. Ein direkter Bezug zum Beschwerdeführer fehle.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien glaubhaft. Seine Schilderungen seien durch Korrektheit, Ori-
ginalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekenn-
zeichnet. Die Vorinstanz habe die positiven Sachverhaltselemente konse-
quent ausgeblendet. Der bezüglich seiner Ehefrau eingereichte ärztliche
Bericht stütze seine Vorbringen. Es erstaune, dass die Vorinstanz keine
Abklärungen getroffen habe, um den Wahrheitsgehalt der Vorbringen zu
prüfen. Im Lichte der Rechtsprechung (Urteil des BVGer D-6339/2012)
wäre dies erforderlich gewesen. Diesem Urteil sei zu entnehmen, dass die
vom Beschwerdeführer beschriebenen Einschüchterungsmethoden der
weissrussischen Behördenpraxis entsprächen und missliebige Bürger un-
ter dem Vorwand angeblicher krimineller Taten traktiert würden.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
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Seite 10
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise da-
rauf hingewiesen, dass die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und
seines Arbeitgebers nicht plausibel erscheinen. Den Ausführungen des Be-
schwerdeführers folgend, wäre er von seinem Arbeitgeber im Mai 2015
zweimal damit beauftragt worden, während der Arbeitszeit Dokumente
nach Minsk zu bringen. Dass er sich diesem Auftrag nicht verweigerte, er-
staunt nicht, zumal er offenbar nicht im Bilde darüber war, um was für Un-
terlagen es sich handelte. Spätestens jedoch nachdem er vom KGB vor-
geladen und gewarnt worden sei, er zerstöre sein Leben, wenn er seinen
von der Staatssicherheit überwachten Arbeitgeber weiterhin unterstütze,
hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass eine weitere Zu-
sammenarbeit auf politischer Ebene mit seinem Arbeitgeber mit unwägba-
ren Risiken verbunden wäre. Seinen Angaben gemäss unterzeichnete er
sogar eine Vereinbarung mit dem KGB, wonach er Informationen über sei-
nen Arbeitgeber und mit jenem verkehrende Personen liefern werde. Der
Beschwerdeführer hatte somit Kenntnis davon, dass der Staatssicherheits-
dienst bereits auf ihn aufmerksam geworden war, und angesichts der von
Funktionären ausgesprochenen Warnungen müsste ihm klar gewesen
sein, dass er seine Zukunft aufs Spiel setzte, wenn er diese nicht beherzi-
gen würde. Er konnte keineswegs davon ausgehen, dass ein weiteres, gar
intensiveres Engagement für die von seinem Arbeitgeber verfolgten politi-
schen Ziele dem KGB verborgen und er unbehelligt bleiben könnte. Wes-
halb er seine Zukunft und diejenige seiner Ehefrau hätte aufs Spiel setzen
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Seite 11
sollen, ist nicht nachvollziehbar, zumal er sich auch für seine kranke Mutter
verantwortlich gefühlt habe. Ebenso hätte aber auch dem in politischen An-
gelegenheiten erfahreneren Arbeitgeber klar sein müssen, dass sein An-
gestellter in den Fokus des KGB geraten war und ihn die Übernahme von
politischen Aufträgen einer erheblichen Gefährdung aussetzen würde. Da
der Beschwerdeführer mit seinem Arbeitgeber gemäss eigenen Aussagen
sehr befreundet gewesen sei, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die-
ser ihn durch die Involvierung in seine politischen Aktivitäten in erheblichem
Mass einer Gefährdung aussetzte. Es entstehen somit Zweifel an der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Aufnahme von politischen Aktivitä-
ten.
5.3 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er habe im Internet
verschiedene Artikel über den Präsidenten von Belarus aufbewahrt. Aus
diesen habe er einen etwa einseitigen Text formuliert, der als Basis für ein
Flugblatt gedient habe, das an der Kundgebung in Minsk verteilt worden
sei (vgl. act. A37/21 S. 6 und 11). Zwei Tage nach der Kundgebung sei er
festgenommen und auf den Posten des KGB gebracht worden. In der Ta-
sche, die er bei der Festnahme auf sich getragen habe, habe sich das von
ihm erstellte Original-Flugblatt befunden, das von den Behörden entdeckt
worden sei (vgl. act. A37/21 S. 8 und 18). Der Beschwerdeführer sagte bei
der Anhörung des Weiteren, er habe die noch nicht verteilten Flugblätter in
einen Mülleimer gesteckt, als die Polizei bei der Kundgebung in Minsk ein-
geschritten sei (vgl. act. A37/21 S. 7). Gemäss seinen Angaben in der Be-
schwerde habe er die elektronische Datei bereits gelöscht, nachdem er das
Flugblatt fertiggestellt habe. Es war ihm somit bewusst, dass er ihn kom-
promittierendes Material beziehungsweise elektronische Dateien beseiti-
gen musste, damit dieses nicht in die Hände der Behörden geriete. Umso
mehr erstaunt, dass er das Original des Flugblatts in einer Tasche mit sich
getragen habe, da dies den Behörden genauso wie auf dem PC des Be-
schwerdeführers abgelegte Dateien Rückschlüsse auf den Verfasser des-
selben erlaubt hätte. Die Zweifel an der Aufnahme von politischen Aktivitä-
ten durch den Beschwerdeführer werden bestätigt.
5.4
5.4.1 Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, sein Arbeitgeber
habe ihn im Mai 2015 zweimal gebeten, Dokumente nach Minsk zu brin-
gen. Seit etwa 2014 habe er aus eigener Initiative Artikel über den Präsi-
denten aus dem Internet kopiert. Mit Bekannten und anderen Leuten habe
er darüber diskutiert und gescherzt (vgl. act. A37/21 S. 6). Auf Nachfrage
D-5409/2015
Seite 12
erklärte er, seine Ehefrau habe gewusst, dass sein Arbeitgeber für die Op-
position tätig gewesen sei, sie hätten darüber gesprochen (vgl. act. A37/21
S. 17). Die Ehefrau des Beschwerdeführers sagte bei der Anhörung, der
Arbeitgeber ihres Mannes sei häufig bei ihnen zu Besuch gewesen; er
habe ununterbrochen und nur über Politik gesprochen (vgl. act. A36/24
S. 7). Die Angaben, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers über das
politische Engagement des Arbeitgebers im Bilde gewesen sei, weichen
somit voneinander ab.
5.4.2 In den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau beste-
hen auch weitere nicht übereinstimmende Angaben zu seinem politischen
Engagement. Der Beschwerdeführer führte bei der Anhörung aus, er habe
mit seiner Frau über die Bewegung, der er sich angeschlossen habe, ge-
sprochen. Sie habe gesehen, was er im PC gespeichert habe. Auf Nach-
frage bestätigte er, seine Frau habe gewusst, dass er in Minsk an einer
Kundgebung teilgenommen und Flugblätter verteilt habe (act. A37/21
S. 17). Die Ehefrau des Beschwerdeführers sagte aus, sie habe am
21. Juni 2015 von den politischen Aktivitäten ihres Mannes erfahren; er sei
an eine Demonstration gefahren. Sie habe gesehen, wie er einen langen
Bericht über die Tätigkeit des Präsidenten verfasst habe (der Beschwerde-
führer hingegen sagte, er habe einen einseitigen Bericht zusammenge-
stellt). Sie habe alles über die Demonstration gewusst, so zum Beispiel, wo
ihr Mann hingegangen sei und was er zu tun gehabt habe. Sie wisse nicht,
ob er dort aufgetreten sei, vielleicht habe er gerade zu reden begonnen,
als die Polizei gekommen sei. Sie wisse, dass er auf seinem Computer
Artikel gespeichert habe; wie er diese verbreitet habe, wisse sie nicht (vgl.
act. A36/24 S. 7).
5.4.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise da-
rauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zum Ab-
lauf des Tages, an dem er aus der dreitägigen Haft freigelassen worden
und nach Hause gekommen sei, in mehrerer Hinsicht voneinander abwei-
chende Angaben gemacht haben. Auch wenn die einzelnen Unstimmigkei-
ten in den Aussagen nicht als gravierend erscheinen mögen, bestätigen sie
insgesamt die Zweifel an den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Prob-
lemen mit dem KGB.
5.5 Der mit der Beschwerde eingereichten Schnellrecherche zu Weiss-
russland der SFH ist zu entnehmen, dass es kaum Protestaktionen gegen
das Dekret Nr. 3 gegeben habe, da solche nicht bewilligt worden seien. Die
D-5409/2015
Seite 13
Aussage des Beschwerdeführers, sein Arbeitgeber habe gesagt, die Kund-
gebung in Minsk sei eigentlich mit den Behörden vereinbart worden (vgl.
act. A37/21 S. 7), erscheint somit äusserst fragwürdig. Jedenfalls scheint
es keine Berichte über eine Kundgebung in Minsk zu geben, die von der
Polizei gewaltsam aufgelöst wurde. Das eingereichte Beweismittel vermag
die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach nicht zu belegen, da al-
lein die Tatsache, wonach die weissrussischen Behörden in der vom Be-
schwerdeführer beschriebenen Art gegen regimekritische Bürger vorge-
hen, nicht darauf schliessen lässt, er persönlich sei davon betroffen gewe-
sen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die weiteren
Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen einzu-
gehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Belarus dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
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m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die als unglaubhaft erachteten Aus-
sagen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Belarus lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Belarus ist festzuhalten, dass es
nach den nicht den OSZE-Standards entsprechenden Präsidentschafts-
wahlen vom Dezember 2010 zu gewalttätigen Übergriffen von Sicherheits-
kräften gegen Demonstranten und über 700 Festnahmen kam. In der Folge
gab es Repressionen gegen Oppositionelle, Journalisten und kritisch ein-
gestellte Bürger. Aufgrund dieser Entwicklung verhängte die EU Sanktio-
nen gegen das Land. Anfang 2011 wurden über 30 Personen zu teilweise
mehrjährigen Haftstrafen verurteilt; die meisten wurden nach wenigen Mo-
nate wieder freigelassen – allerdings ohne Rehabilitierung und teilweise
unter Auflagen. Die letzten, von der EU als aus politischen Gründen erach-
tete Inhaftierte wurden im August 2015 auf freien Fuss gesetzt. Die Präsi-
dentschaftswahl vom Oktober 2015 wies erhebliche Mängel auf, wurde je-
doch international beobachtet, ohne dass gewaltsame Übergriffe oder Re-
pressionen festgestellt wurden. Während und nach den Präsidentschafts-
wahlen wurden Protestaktionen toleriert, wobei deren Organisatoren mit
teilweise empfindlichen Bussen belegt wurden. In der Folge hob die EU die
Sanktionen gegen Belarus im Februar 2016 weitgehend auf. Anfang März
2016 hob auch die Schweiz die von ihr beschlossenen Sanktionen – mit
Ausnahme der Massnahmen gegen vier Personen – auf.
7.4.2 Vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland nicht be-
fürchten muss, einer konkreten Gefährdung ausgesetzt zu werden. Seinen
Angaben gemäss besuchte er die Mittelschule und anschliessend eine Be-
rufsschule, die er erfolgreich abschloss. Berufliche Erfahrungen erwarb es
als Handwerker in mehreren Arbeitsgebieten (vgl. act. A37/21 S. 4). Auf-
grund seiner Ausbildung und der beruflichen Erfahrungen dürfte es ihm
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möglich sein, sich nach einer Rückkehr nach Belarus wirtschaftlich zu rein-
tegrieren, weshalb nicht davon auszugehen ist, er werde dort in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 9. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: