B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5410/2011/mel
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2011 / N (…).
D-5410/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Sri Lanka
am (…) 2011 (…) zusammen mit ihrem Sohn und gelangte am 27. Mai
2011 in die Schweiz, wo sie am selben Datum ein Asylgesuch stellte. Am
7. Juni 2011 führte das BFM die Summarbefragung durch. Die Anhörung
fand am 3. August 2011 statt.
A.b Die Beschwerdeführerin – eine Tamilin – legte dar, aus C._______
(D._______) zu stammen. Sie habe als Kassiererin in Lebensmittelläden
gearbeitet. Im Jahr 2006 habe sie geheiratet. Sie und ihre Angehörigen
hätten unter den eskalierenden Kriegshandlungen gelitten. Ihr Ehemann
(…) sei am (…). Mai 2009 in E._______ durch die Sicherheitskräfte abge-
führt worden. Man habe ihn (…) verdächtigt, die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) zu unterstützen und beim Kampf verwundet worden zu
sein. Sie sei geschlagen worden und habe ihren Ehemann seither nie
mehr gesehen. Sie sei im F._______ in G._______ bei H._______ unter-
gekommen. Dort hätten schlimme Zustände geherrscht. Am (…) 2009 sei
sie von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) unter
dem Vorwand, sie zu ihrem Mann zu bringen, mitgenommen worden. Sie
sei schwerst misshandelt und vergewaltigt worden. Anschliessend sei sie
unter Todesdrohungen ins Lager zurückgebracht worden. Der Arzt im La-
ger habe sie am (…). Mai 2009 ins Spital H._______ bringen lassen, oh-
ne sie offiziell aus dem Lager zu entlassen. Im Spital sei sie aber durch
CID-Leute eingeschüchtert worden, weshalb sie sich in der Folge mit der
Unterstützung eines Familienfreundes an verschiedenen Orten aufgehal-
ten habe. Bei einem erneuten Aufenthalt im Spital H._______ sei sie vom
CID offiziell zu einer Befragung aufgeboten worden. Aus diesem Grund
habe sie der Freund aus dem Spital wieder weggebracht. Bei Kontrollen
durch das CID sei sie immer wieder bedroht worden. Ihre Verletzung am
Fuss habe den Argwohn der Sicherheitskräfte geweckt. Ihre Flucht aus
dem Camp sei nicht allen kontrollierenden CID-Beamten bekannt gewe-
sen, weshalb sie sich mit einer gefälschten ID-Karte mit einer I._______
habe ausweisen können. Im Januar 2011 habe man sie bei einer Kontrol-
le aufgefordert, eine Bestätigung des Dorfvorstehers und ihren Ehemann
ins Lager zu bringen. Dabei seien auch die Angaben auf der besagten
Identitätskarte notiert worden. Da sie nicht registriert gewesen sei, habe
sie keine Bestätigung vom Dorfvorsteher einholen können. Auch ihren
Mann habe sie aus den genannten Gründen nicht mitnehmen können,
weshalb sie nicht im Lager erschienen sei. Vielmehr habe sie sich weiter-
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hin versteckt gehalten. Im März 2011 sei ein Aufruf des Dorfvorstehers
zur offiziellen Registrierung ergangen. Eine offizielle Anmeldung sei aber
wegen ihrer Herkunft aus D._______ und der Flucht aus dem Lager nicht
möglich gewesen. In Anbetracht der sich zuspitzenden Situation habe sie
sich zur Ausreise entschlossen. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, vom
CID, welches sich sicher auch nach ihrem Mann erkundigen würde, um-
gebracht zu werden.
A.c Für die eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen
(vgl. die Auflistung auf dem vorinstanzlichen Beweismittelumschlag
A 3/1, A 4/11 S. 4 und A 9/10 Antworten 3 ff.).
B.
B.a Mit Verfügung vom 26. August 2011 – eröffnet am 31. August 2011 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte Misshandlung und Vergewaltigung
müssten in den zeitlichen Kontext der allgemeinen Lage während des
Bürgerkrieges gestellt werden. In den letzten Kriegswochen sei die tamili-
sche Bevölkerung im Norden und Osten des Landes sehr schwierigen
Verhältnissen ausgesetzt gewesen. Inzwischen habe sich die Situation
grundlegend geändert: Die LTTE seien vernichtend geschlagen und die
Anzahl von Gewaltereignissen und Vergewaltigungen sei erheblich zu-
rückgegangen. Dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach
wie vor mit Übergriffen durch das CID rechnen müsste, sei wenig wahr-
scheinlich. Die geltend gemachten Ereignisse lägen mittlerweile mehr als
zwei Jahre zurück. Aus objektiver Sicht sei mithin nicht zu befürchten,
dass sie heute noch mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen
müsse. An der aktuell fehlenden Asylrelevanz vermöchten die Beweismit-
tel nichts zu ändern, da sie lediglich die besagten Vorbringen untermau-
ern würden.
B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen.
C.
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Seite 4
C.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. September 2011 bean-
tragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flücht-
linge, die Asylgewährung sowie für den Fall des Unterliegens die unent-
geltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent-
bindung von der Vorschusspflicht. Bei Gutheissung der Beschwerde sei
vorgängig Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.
C.b
C.b.a Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin vorab geltend,
Drittpersonen hätten ihr geraten, die eigene LTTE-Mitgliedschaft und die
Funktion ihres Mannes in der Organisation den Asylbehörden nicht be-
kannt zu geben. Bedauerlicherweise habe sie sich – auch wegen ihrer
schlechten psychischen Befindlichkeit – darauf eingelassen.
C.b.b In Tat und Wahrheit sei von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Sie habe von 1995 bis 1997 in einem Büro in J._______ als Buchhalterin
der LTTE gearbeitet. Danach sei sie – wie anlässlich der Anhörung ange-
geben – bis 2008 in einer Kooperative als Kassiererin tätig gewesen. Die
Kooperative habe grosse Geldsummen an die LTTE transferiert. An den
Wochenenden habe sie weiterhin im Büro in J._______ gearbeitet. Ihr
Ehemann sei bei der Verhaftung ein schon jahrelang aktives Mitglied der
LTTE gewesen. (…). Er habe den LTTE-Namen "K._______" angenom-
men. Ihre Verfolgungsvorbringen seien unter diesen Gesichtspunkten neu
zu würdigen. Die Glaubhaftigkeit auch der neuen Vorbringen sei zu beja-
hen. Die jetzt eingereichten Dokumente belegten ihre LTTE-Mitgliedschaft
und diejenige ihres Mannes. Falls das Gericht von der Unglaubhaftigkeit
der (neuen) Vorbringen ausgehe, sei ihr das rechtliche Gehör zu gewäh-
ren.
C.b.c Das BFM habe im angefochtenen Entscheid die Asylrelevanz der
Vorbringen bestätigt, jedoch eine begründete Verfolgungsfurcht verneint.
Diese Sichtweise treffe – unbesehen der nachträglich geltend gemachten
Tatsachen – nicht zu. Das BFM stütze sich bei seiner Einschätzung auf
zwei veraltete Quellen aus dem Jahr 2010 und gelange zu einer einseiti-
gen sowie unvollständigen Lagebeurteilung. Das Bundesverwaltungsge-
richt nehme in seiner aktuellen Rechtsprechung eine differenziertere und
in gewissen Punkten vom BFM abweichende Lageeinschätzung vor. Wei-
teren Quellen zufolge sei die Lage – namentlich in Berücksichtigung der
Notstandsgesetze – nach wie vor als angespannt zu bezeichnen. Unter
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anderem würden auch unter Folter ergangene Geständnisse von Betrof-
fenen als verwertbar angesehen. Es gebe keine fairen Gerichtsverfahren
und keine unabhängigen Gerichte. Vor diesem Hintergrund und in Anbet-
racht weiterer Publikationen, welche ein düsteres Bild der aktuellen Situa-
tion vermittelten, könnten die vom BFM erwähnten Verbesserungen im
Norden und Osten des Landes nicht nachvollzogen werden.
C.b.d Die tamilische Bevölkerung stehe nach wie vor unter dem General-
verdacht der Kollaboration mit den LTTE. Dies gelte auch für die ta-
milische Beschwerdeführerin, welche aus L._______ stamme. Sie sei
asylrelevant verfolgt worden und habe begründete Furcht vor weiteren
derartigen Nachteilen. Dies deshalb, weil sie wie erwähnt aus dem Nor-
den stamme, wo noch immer jede Person mit vermuteter Verbindung zu
den LTTE gesucht und unter Druck gesetzt werde. Nach dem Ver-
folgungsereignis habe sie sich aus dem Lager entfernt und sich zwei Jah-
re lang illegal in der H._______ aufgehalten, um auch nach Ende des
Bürgerkrieges weiterer Verfolgung zu entkommen. Dies sei vom BFM im
angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden. Zudem sei sie ille-
gal ausgereist und habe sich mehrere Jahre lang im Ausland aufgehalten.
Ihre in Wirklichkeit unpolitische Haltung ändere nichts daran, dass den zu
befürchtenden Zwangsmassnahmen der sri-lankischen Behörden eine
politische Motivation zugrunde liege. Im Weiteren sei sie von den Behör-
den wiederholt aufgefordert worden, sich in Hochsicherheitslagern zu
melden und ihren Ehemann mitzunehmen. Ein solcher Befehl sei zuletzt
auch auf ihrer Identitätskarte festgehalten worden. Bei einer Rückkehr in
Sri Lanka würden die Behörden zweifellos die Anmerkung in ihrer ID-
Karte besondere Aufmerksamkeit schenken und auf ein verdächtiges Ab-
tauchen schliessen. Bei der Wiedereinreise in M._______ riskierten ab-
gewiesene Flüchtlinge mit einem laissez-passer strenge Kontrollen. Da-
bei werde geprüft, ob die betreffende Person auf einer Liste wegen Terro-
rismus Gesuchter stehe. Auch wenn sie nicht aufgelistet sein sollte, sei
davon auszugehen, dass die Behörden die Verhaftung ihres Mannes und
dessen LTTE-Tätigkeit herausfinden würden. Entsprechend würde sie mit
Sicherheit als LTTE-Sympathisantin eingeschätzt werden. Gleichzeitig
würden die Behörden realisieren, dass sie vor der Flucht aus Sri Lanka
von Mai 2009 bis Januar 2011 abgetaucht gewesen sei. Entsprechend
bestehe für sie als Rückkehrerin das Risiko, verhört und gefoltert zu wer-
den. Zu berücksichtigen sei ferner, dass CID-Angehörige sie nach der er-
littenen Vergewaltigung und Folter unter Drohungen aufgefordert hätten,
nichts vom Erlittenen zu erzählen. Ihr Abtauchen und ihre Ausreise könn-
te von den sri-lankischen Behörden so verstanden werden, dass sie das
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an ihr begangene Kriegsverbrechen nicht für sich behalten habe. Ange-
sichts der Tatsache, dass auch die Ärzte im Spital davon wüssten, riskiere
sie, als unangenehmes Opfer von Kriegsverbrechen oder Verbrechen ge-
gen die Menschlichkeit umso mehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
C.b.e Gemäss UNHCR gälten für Kriegsbetroffene und traumatisierte
Personen, insbesondere Frauen und Kinder, und Tamilinnen, die das
Land während des Krieges verlassen und im Ausland ein Asylgesuch ein-
gereicht hätten, besondere asylrelevante Risiken bei der Rückkehr. Ihr
Ehemann – eine wichtige LTTE-Persönlichkeit – sei wegen LTTE-Mit-
gliedschaft am Ende des Krieges festgenommen worden und befinde sich
seither im Gewahrsam der Behörden, falls er überhaupt noch lebe. Auch
wenn sie zweifellos nicht eine wichtige Position in den LTTE einge-
nommen habe, weise sie aufgrund ihrer eigenen LTTE-Mitarbeit und der
erwähnten LTTE-Tätigkeit ihres Gatten ein Profil auf, welches aus der
Sicht der Behörden zu beobachten und zu verfolgen sei. Dies dürfte dazu
führen, dass sie auch heute noch im Falle der Rückkehr mit grosser
Wahrscheinlichkeit ins Visier der Behörden genommen würde. Nach dem
Gesagten habe sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Eine
innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht. Ausserdem bestehe ge-
wissen Quellen zufolge nach wie vor ein erhebliches Risiko für ge-
schlechtsspezifische Verfolgung. Insgesamt sei mithin festzuhalten, dass
weder das von der Vorinstanz gezeichnete Bild der allgemeinen Sicher-
heitslage in Sri Lanka noch ihre Analyse der individuellen Situation der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit einer asylrele-
vanten Verfolgung korrekt seien.
C.c Der Eingabe lagen Beweismittel für die neuen Vorbringen (ein Inter-
netartikel und Fotos sowie ein Arztzeugnis und eine Bestätigung für die
Bedürftigkeit) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2011 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um
Kostenerlass im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011 beantragte das BFM die Ab-
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weisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin weise kein Gefähr-
dungsprofil auf, welches im Zeitpunkt des Entscheids mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates
hätte schliessen lassen. Aufgrund der Nichterwähnung der erst im Be-
schwerdeverfahren geltend gemachten Sachumstände habe sie die Mit-
wirkungspflicht verletzt.
F.
Nach gewährter Fristerstreckung hielt die Beschwerdeführerin mit Replik
vom 7. November 2011 unter Hinweis auf BVGE 2011/24 an ihren bisheri-
gen Vorbringen fest. Im Sinne von E. 8.1, 8.3 und 8.4 des genannten Ur-
teils und in Anbetracht der in der Beschwerde gemachten Ausführungen
habe sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Entgegen der
Sichtweise des BFM hätte bereits im Entscheidzeitpunkt gestützt auf die
damaligen Vorbringen von dieser Furcht ausgegangen werden müssen.
Im Zusammenhang mit der vom BFM gerügten Verletzung der Mitwir-
kungspflicht (verspätetes Vorbringen von Sachverhaltselementen) sei ihre
psychische Befindlichkeit zu berücksichtigen; die Falschberatung durch
Drittpersonen im Asylverfahren sei ihr aufgrund ihrer Verletzlichkeit nicht
unnötig anzulasten.
G.
Am 19. April 2012 gab die Beschwerdeführerin weitere Fotos und einen
Arztbericht vom 26. März 2012 zu den Akten. Im Begleitschreiben wies
sie darauf hin, gemäss Arztbericht könnten ihre Beschwerden zumindest
teilweise auf die geltend gemachten Foltermethoden zurückgeführt wer-
den. Dies untermauere ihre Verfolgungsgefahr im Sinne von E. 8.3 des zi-
tierten Gerichtsurteils. Im Urteil und in weiteren Quellen werde festge-
stellt, dass Gewalt gegen Frauen nach wie vor ein grosses Probleme dar-
stelle. Falls das Gericht wider Erwarten begründete Furcht im Sinne von
Art. 3 AsylG verneine, lägen bei ihr zwingende Gründe im Sinne von
Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vor. Im Weiteren kritisierten die
Beschwerdeführenden unter Hinweise auf verschiedene Quellen die Er-
wägungen im vom BFM erwähnten Dienstreisebericht.
H.
Mit Eingabe vom 24. August 2012 gab die Beschwerdeführerin einen In-
ternet-Artikel samt französischsprachiger Übersetzung zu den Akten. Dar-
in werde wiederum bestätigt, dass ihr Ehemann eine Führungsperson
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(…) und sein aktuelles Schicksal nicht bekannt sei. Im Weiteren verwies
sie erneut auf ihr Gefährdungsprofil.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der FK (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Fra-
ge nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder be-
gründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asyl-
entscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb
zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
5.
5.1 Das BFM hat in seiner Verfügung keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der damaligen Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert, aber ihre
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Entscheidzeitpunkt ver-
neint. Aufgrund der protokollierten Aussagen, welche überwiegend sub-
stanziiert und in sich stimmig sind, hat auch das Bundesverwaltungsge-
richt keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit der damaligen Kernvorbringen wie
namentlich die erlittene und zielgerichtete behördliche Verfolgung zu be-
zweifeln.
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Seite 10
5.2 Die rechtliche Würdigung der damals bekannten Vorbringen durch die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erscheint als fragwürdig. So dient
die für sich besehen an sich zutreffende Feststellung, dass Benachteili-
gungen wie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewal-
tigung und die dabei erlittenen schweren Misshandlungen im Zusammen-
hang mit der Bürgerkriegssituation beziehungsweise der angespannten
Lage unmittelbar vor Kriegsende zu sehen seien, bestenfalls der Beurtei-
lung der damaligen Menschenrechtssituation. Für die Beurteilung der
flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der in concreto geltend gemachten
Benachteiligungen und Befürchtungen namentlich auch wegen der Fest-
nahme des Mannes ist sie indessen untauglich. Insbesondere kann die
Feststellung des Mehrfachvorkommens gleichgelagerter asylrelevanter
Ereignisse ein einzelnes solches Ereignis selbstredend nicht seiner
flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit berauben. Da die Beschwerdeführe-
rin aber gemäss nachfolgenden Erwägungen gestützt auf die aktuelle Ak-
tenlage mit ihren Begehren vollumfänglich durchdringt und ein reformato-
risches Urteil ergeht, erübrigen sich weitere Feststellungen zur vo-
rinstanzlichen Argumentation. Auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin
bereits gestützt auf die damals bekannten Sachverhaltselemente im Ent-
scheidzeitpunkt begründete Furcht zu attestieren gewesen wäre, kann
somit letztlich offenbleiben.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre eigenen Tätigkeiten für die LTTE und
diejenigen ihres Mannes erst auf Rekursebene vollumfänglich geltend
gemacht.
6.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können
im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden
(RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozess-
recht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können
bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte
Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Für den Beschwer-
deentscheid ist mithin die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Ak-
tenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich so-
mit nicht nur vor der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und
Rechtslage zu behaupten, sondern ausserdem gegenüber den im Verlauf
des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismit-
teln zu bewähren. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundes-
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Seite 11
verwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise
mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation
und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn
weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Be-
weisverfahren durchzuführen ist (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 694). Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im
Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 233).
6.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen in der Vernehmlassung, welche ein-
zig auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführe-
rin hinweisen, und die damit verbundene Weigerung, die Vorbringen auf
ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz zu prüfen, greifen mithin offensicht-
lich zu kurz. Klar ist zwar, dass die nachträgliche Geltendmachung von
ausreiserelevanten Vorfällen deren Glaubhaftigkeit ernsthaft beeinträchti-
gen kann. Eine solche Sichtweise ist vorliegend aufgrund der konkreten
Verfahrensumstände jedoch zu verwerfen. Es kann offen bleiben, aus
welchen Gründen die Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdeebene ih-
re enge Verbindung mit einem LTTE-Kader offenlegte. Gestützt auf die
bestehende Aktenlage bestehen jedenfalls keine relevanten Zweifel dar-
an, dass die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten spezifischen Be-
züge namentlich des Partners der Beschwerdeführerin zu den LTTE
grundsätzlich der Wahrheit entsprechen. Die wichtige und öffentliche Po-
sition des Ehemannes bei den LTTE vermochte die Beschwerdeführerin
durch verschiedene Zeitungsberichte verbunden mit persönlichen Fotos
glaubhaft zu machen. Auch die Festnahme des Ehemannes durch die
Behörden und sein ungewisses Schicksal sind nicht zu bezweifeln. Die
Arbeit der Beschwerdeführerin in einer Kooperative für die LTTE dürfte
ebenfalls der Wahrheit entsprechen, wobei sie aber zu Recht einräumt,
keine wichtige Position innegehabt zu haben.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24
vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen
Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheid-
findung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prü-
fen, ob die Beschwerdeführerin einer Risikogruppe im Sinne dieses
Grundsatzentscheides angehört.
D-5410/2011
Seite 12
7.2 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den
Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse er-
klärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungska-
der der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausge-
löscht worden. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die
auch nach der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer
erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter ande-
rem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben,
ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und
andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tä-
tige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder
Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzun-
gen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen,
abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader
oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe
die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil
BVGE 2011/24 E. 8).
7.3 Unter Berücksichtigung der soeben skizzierten Rechtsprechung ist
die subjektive Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführerin auch im aktuel-
len Zeitpunkt noch begründet (vgl. dazu auch Bst. C vorstehend). Als of-
fenbar nur einfaches Mitglied der LTTE ist sie mit (…) der Organisation li-
iert. Deren Schicksal ist nach der Festnahme wie erwähnt ungewiss. Die
Beschwerdeführerin hat seit der Festnahme des Partners grundsätzlich
versteckt leben müssen und war bis zuletzt gezielten Übergriffen und Ein-
schüchterungen seitens des CID ausgesetzt. Ihre Tarnung dürfte im Sinne
der Asyl- und Beschwerdevorbringen schliesslich aufgeflogen sein. Sie
war bereits ernsthaften und gezielten Nachteilen durch die sri-lankischen
Sicherheitsbehörden ausgesetzt und wurde dabei Opfer und Zeugin von
schwersten Menschenrechtsverletzungen. Sie ist Partnerin eines (…),
behördlich festgenommenen und identifizierten LTTE-Mitglieds und zu-
dem ist sie ins Ausland abgetaucht. Namentlich wegen der Position ihres
Mannes müsste sie im Falle der Wiedereinreise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit mit der Festnahme, einem Verhör verbunden mit der Ge-
fahr von erneuten Misshandlungen und einer Inhaftierung von einer ge-
wissen Dauer rechnen. Ein weiteres – wenn auch untergeordnetes – Ge-
fährdungselement ergäbe sich allenfalls auch aus ihren Narben (vgl. A
9/10 Antwort 34), sollten diese noch sichtbar sein. Der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EMGR) führte in einem jüngeren Entscheid
betreffend Sri Lanka aus, dass Narben eine Person insbesondere dann in
D-5410/2011
Seite 13
den Augen der sri-lankischen Behörden als verdächtig erscheinen lassen,
wenn diese Narben von Folterungen oder von einem LTTE-Training
stammen (EGMR, E.G. v. United Kingdom, Entscheid vom 31. Mai 2011,
Application no. 41178/08, § 80; vgl. auch NA. v. United Kingdom, Ent-
scheid vom 17. Juli 2008, Application no. 25904/07 § 144).
7.4 Aufgrund dieser Gesamtwürdigung ergibt sich, dass die Beschwerde-
führerin ein Profil aufweist, aufgrund dessen sie für die sri-lankischen Be-
hörden als LTTE-Anhängerin wahrgenommen wird und daher einer aktu-
ellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Zudem hat sie Menschenrechts-
verletzungen erlitten und kann diese bezeugen. Eine innerstaatliche
Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht, da sich die Gefährdung be-
reits bei der Einreise ergeben würde.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Beschwerde-
führerin sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als
erfüllt zu betrachten und diese demzufolge als Flüchtling anzuerkennen
ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend aufzuheben und
es ist der Beschwerdeführerin mangels Anzeichen für das Vorliegen eines
Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren
(vgl. Art. 49 AsylG).
8.1 Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin ist in die Flüchtlings-
eigenschaft seiner Mutter einzubeziehen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
9.
9.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage und der An-
gaben auf S. 18 der Beschwerde hinreichend zuverlässig abschätzen
lässt, erübrigt sich die beantragte Einholung einer Kostennote. Die von
der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf
Fr. 2'800.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
D-5410/2011
Seite 14
(Dispositiv nächste Seite)
D-5410/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. August 2011 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2'800.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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