B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5411/2015
Ur t e i l vom 2 1 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus Sri
Lanka stammender ethnischer Tamile, seinen Heimatstaat im Oktober
2014 und reiste am 27. Oktober 2014 in die Schweiz ein. Tags darauf
reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein
Asylgesuch ein. Am 11. November 2014 fand die Befragung zur Person
(BzP) und am 7. Juli 2015 die ausführliche Anhörung statt.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen dieser Anhörungen vor, im Dis-
trikt Jaffna geboren zu sein. Bereits als 11-jähriger Junge seien er und
seine Familie von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterdrückt
worden. So seien sie eines Tages in einem Bus mitgenommen und in ei-
nem Haus eingesperrt worden. Ihm sei ein Schild mit der Aufschrift „Ich bin
ein Verräter“ um den Hals gehängt worden. Darauf hätten er und seine
Familie in einem Boot nach Indien gebracht werden sollen, sie seien aber
unterwegs von der sri-lankischen Armee gerettet und in ein Flüchtlingsla-
ger gebracht worden. Solche und ähnliche Ereignisse hätten einen seiner
Brüder dazu bewogen, politisch bei der (…) ([…]) aktiv zu werden. Sein
Bruder sei ungefähr im Jahr (…) zum (…) gewählt worden. Im selben Jahr
habe der Beschwerdeführer geheiratet. Er und seine Frau hätten in Co-
lombo und Kayts gelebt, er habe aber meistens in Jaffna und manchmal in
Colombo gearbeitet und für das (…) eine Art (…) geführt. Nebst dieser Ar-
beit habe er (…) verkauft und (…) getätigt. Finanziell sei es ihnen stets
sehr gut ergangen, unter anderem aufgrund der finanziellen Unterstützung
aus dem im Ausland lebenden jüngeren Bruder seiner Frau.
Im Dezember (…) sei sein bei der (…) politisch aktiver Bruder von der Po-
lizei festgenommen und beschuldigt worden, (…) getötet zu haben. Gegen
ihn sei zurzeit ein Gerichtsverfahren wegen Mordes hängig, er befinde sich
jedoch derzeit unter der Bedingung, sich wöchentlich bei der Polizei zu
melden, aufgrund einer geleisteten Kaution auf freiem Fuss. Seine Verhaf-
tung sei zu Unrecht erfolgt, er sei unschuldig und Opfer einer politischen
Intrige vom (…) C._______ geworden, was bei politischen Gegnern in Sri
Lanka regelmässig vorkomme. Sein anderer Bruder hätte ebenfalls verhaf-
tet werden sollen, da er vor Gericht gegen C._______ ausgesagt und ihn
dieses Mordes bezichtigt habe. Er sei jedoch rechtzeitig untergetaucht,
weshalb an seiner Stelle seine Ehefrau verhaftet worden sei. Diese sei von
der Polizei beschuldigt worden, zuhause Waffen versteckt zu haben, was
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jedoch ebenfalls nicht wahr sei. Die Waffen seien absichtlich in ihrer Woh-
nung platziert worden, um ihr eine Straftat vorwerfen zu können. Sie sei im
Gefängnis von (…) festgehalten worden. Der Beschwerdeführer selbst sei
nach der Festnahme seines Bruders zwei beziehungsweise drei Mal von
Mitgliedern der (…) zum Büro von C._______ gebracht worden, wo er ver-
hört und geschlagen worden sei. C._______ habe ihm einerseits verboten,
seinen Bruder im Gefängnis zu besuchen, ihn jedoch andererseits zu über-
reden versucht, den inhaftierten Bruder zum freiwilligen Rücktritt von sei-
nem politischen Amt zu ermutigen. Er, der Beschwerdeführer, habe überall
Probleme und sei sicher, dass er in Sri Lanka ebenfalls mit einer erfunde-
nen Anschuldigung inhaftiert würde. C._______ lasse ihn und seine Fami-
lie nicht mehr in Ruhe. So sei sein Sohn aufgrund des Einflusses von
C._______ nicht in das (…) aufgenommen worden. Weiter habe
C._______, als der Beschwerdeführer von einer Drittperson einen Brief
habe verfassen lassen, bereits am nächsten Tag über diesen Brief Be-
scheid gewusst. Seit er Sri Lanka verlassen habe, hätten C._______ An-
hänger seine Frau mehrere Male angerufen und sich erkundigt, wo er sich
aufhalte. Mittlerweile habe seine Frau deswegen den Wohnort gewechselt.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel für seine Vorbringen ver-
schiedene Fotos seines Bruders – unter anderem Fotos von dessen Fest-
nahme – sowie ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers an die
Schweizerische Botschaft in Colombo mit Antwortschreiben der Botschaft
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. August 2015 (am darauffolgenden Tag eröffnet)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. September 2015 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde. Er bean-
tragte, es sei ihm Asyl zu gewähren und eventualiter sei er vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
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Seite 4
D.
Mit Schreiben vom 9. September 2015 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz zur
Vernehmlassung auf.
F.
Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2015 führte das SEM aus, dass es
an seinen bisherigen Ausführungen vollumfänglich festhalte. Am 29. Okto-
ber 2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der Un-
glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Zwar stelle es
nicht in Abrede, dass sein Bruder verhaftet worden sei und der Beschwer-
deführer und seine Familie durch die diesbezügliche Berichterstattung in
Mitleidenschaft gezogen worden seien. Zu bezweifeln seien jedoch die gel-
tend gemachten Verhaftungsgründe und die daraus resultierende Gefähr-
dung des Beschwerdeführers und seiner Familie. Der Beschwerdeführer
bringe vor, dass die Beliebtheit seines Bruders dem (…) C._______ ein
Dorn im Auge gewesen sei und dieser dessen Beliebtheit benutzt habe, um
die (…) zu gewinnen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass C._______
sich nach den Wahlen des Bruders habe entledigen wollen und zu diesem
Zweck zu einem Mittel gegriffen haben solle, das seinem Ansehen letztlich
mehr schaden als nutzen würde, zumal zwischen ihnen ein Vertrauensver-
hältnis bestanden habe und sie sogar miteinander befreundet gewesen
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seien. Selbst wenn sich die Umstände der Verhaftung wie geschildert zu-
getragen hätten, resultiere daraus keine Gefährdungssituation. So könne
nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund C._______ seine Ma-
chenschaften auf den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen
hätte ausdehnen sollen, zumal er mit der Verhaftung des Bruders sein ei-
gentliches Ziel erreicht hätte.
Zudem würden die Aussagen des Beschwerdeführers zur vorgebrachten
Bedrohung durch die (…) Ungereimtheiten, Ungenauigkeiten und Unplau-
sibilitäten aufweisen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP
ausgesagt, dass er zweimal von (…)-Mitgliedern zuhause in Colombo ab-
geholt und ins Büro der (…) gebracht worden sei, wo man ihn verhört, ge-
schlagen und ihm untersagt habe, Kontakt zu seinem Bruder aufzuneh-
men. An der Anhörung hingegen habe er angegeben, dreimal persönlich
von (…) C._______ vorgeladen worden zu sein. Dass C._______ ihm ei-
nerseits verboten haben solle, seinen Bruder im Gefängnis zu besuchen,
ihn andererseits dazu aufgefordert haben solle, den Bruder zur freiwilligen
Rücktritt von seinem Amt zu überreden, sei widersinnig. Auch habe der Be-
schwerdeführer tätliche Übergriffe im Rahmen der Anhörung mit keinem
Wort erwähnt. Er sei ebenfalls nicht in der Lage gewesen, die genannten
Treffen zeitlich mit der gebotenen Genauigkeit einzuordnen, sondern habe
es bei dem vagen Hinweis belassen, dass die Treffen zu Beginn der Unter-
suchungshaft des Bruders und innert eines oder zweier Monate stattgefun-
den hätten. Im Rahmen der Anhörung sei er gebeten worden, den Ablauf
des ersten Treffens mit C._______ in Einzelheiten zu schildern, habe je-
doch gleich zu Beginn seiner Ausführungen darauf hingewiesen, sich auf-
grund der Bedrohungssituation nicht mehr an Einzelheiten erinnern zu kön-
nen. Ebenfalls müssten seine Ausführungen zum einmaligen Gefängnisbe-
such bei seinem Bruder als ungenau und unplausibel beurteilt werden.
Schliesslich gelinge es ihm auch nicht, die geltend gemachte Bedrohung
durch C._______ plausibel darzulegen: Er könne zum einen nicht nach-
vollziehbar erklären, welches Interesse dieser daran gehabt haben solle,
ihm, der gemäss seinen eigenen Aussagen völlig unpolitisch sei, zu scha-
den. Andererseits könne er auch keine vernünftige Erklärung liefern, wes-
halb C._______ keine diesbezüglichen Anstrengungen unternommen
habe, solange er sich noch in Sri Lanka befunden habe. Angesichts der
angeblichen Machtposition des (…) vermöge die Erklärung dafür, dass der
Beschwerdeführer nach dem dritten Treffen jeglichen Kontakt abgebro-
chen habe und beinahe untergetaucht sei, weswegen C._______ ihn nicht
habe ausfindig machen können, nicht zu überzeugen. Auch hinsichtlich der
staatlichen Verfolgung seines untergetauchten Bruders und der Verhaftung
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von dessen Ehefrau habe er substanzlose und widersprüchliche Angaben
gemacht. So habe er weder angeben können, wann seine Schwägerin ver-
haftet worden sei, noch wann sein Bruder untergetaucht sein wolle. Betref-
fend die Inhaftierung der Schwägerin habe er sich zudem widersprochen,
indem er anlässlich der BzP von drei Monaten Haft, anlässlich der Anhö-
rung hingegen von fünf bis sechs Monaten Haft gesprochen habe.
Schliesslich würden auch seine Ausführungen bezüglich des durch
C._______ verhinderten Eintrittes seines Sohnes in das (…) nicht überzeu-
gen. Der Beschwerdeführer habe hierzu auf Frage ausgesagt, dass das
Gespräch mit dem Schulleiter über die Aufnahme seines Sohnes im Okto-
ber 2013 beziehungsweise September 2013 stattgefunden habe. Auf die
Frage, weshalb C._______ in dieser Sache seine Hände im Spiel gehabt
haben solle, wenn er doch den Bruder des Beschwerdeführers erst im De-
zember 2013 habe verhaften lassen, habe der Beschwerdeführer seine
Aussage revidiert und zu Protokoll gegeben, dass er seinen Sohn für das
Schuljahr 2014 habe anmelden wollen. Erneut danach befragt, wann das
Gespräch denn nun stattgefunden habe, sei er ausgewichen und habe da-
rauf hingewiesen, dass man seine Frau über Monate hinweg vertröstet
habe, bis sie im Dezember 2014 schliesslich über den ablehnenden Schul-
entscheid informiert worden sei. Diese Auskunft stehe jedoch im Wider-
spruch dazu, dass der Beschwerdeführer den ablehnenden Entscheid der
Schule bereits anlässlich der BzP am 11. November 2014 erwähnt habe.
Angesichts dieser widersprüchlichen, undifferenzierten und unplausiblen
Aussagen könnten die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände der
Festnahme seines Bruders sowie die für ihn und seine Familie daraus re-
sultierenden Folgen nicht geglaubt werden. Vor diesem Hintergrund seien
auch die eingereichten Beweismittel zu würdigen.
Der Beschwerdeführer sei auch nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ta-
milischen Ethnie und seiner Landesabwesenheit bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka gefährdet. Er sei nie politisch tätig gewesen, weswegen er über
kein politisch begründetes Gefährdungsprofil verfüge. Zwar könnte seine
ursprüngliche Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter zwischen 20
und 45 Jahren, die gemäss seinen Angaben illegale Ausreise aus Sri Lanka
sowie seine Rückkehr mit voraussichtlich temporären Reisedokumenten
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rah-
men der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen.
Trotz dieser Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten An-
lass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, welche über
eine Befragung und eine Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätig-
keiten in Sri Lanka und im Ausland hinausgehen würden.
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Seite 8
4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen
damit, dass die Vorinstanz auf den Gesamtkontext nur ungenügend ein-
gehe. Der Einfluss von C._______ könne als überaus bedeutende Figur in
der Politik nicht genug betont werden. Vermutungsweise habe er auch ei-
nen anderen Politiker getötet. Sobald er merke, dass jemand populärer sei
als er selbst, würde er diese Person aus dem Weg räumen lassen. Vor
diesem Hintergrund sei plausibel, dass er seinem Bruder diesen Mord „in
die Schuhe geschoben habe“, obwohl er selbst dahinter stecke. Bei nähe-
rer Betrachtung würden sich auch die Motive für das gesamte Vorgehen
C._______ erhellen. Sein Bruder habe als äusserst enger Vertrauter von
C._______ wohl über möglicherweise belastende oder pikante Informatio-
nen zur Person C._______ verfügt. Sein anderer Bruder habe vor Gericht
ausgesagt, dass C._______ für den Mord verantwortlich gewesen sei, und
sei tags darauf von der Polizei gesucht worden und darauf untergetaucht.
Dass er explizit gegen C._______ ausgesagt habe, belege, dass dieser
hinter dem Mord stecke. Wäre dem nicht so, hätte es ja genügt, wenn der
untergetauchte Bruder lediglich für seinen inhaftierten und angeklagten
Bruder ausgesagt hätte und nicht explizit gegen C._______. Das Argument
der Vorinstanz, dass C._______, wenn er tatsächlich um seine schwin-
dende Popularität besorgt gewesen sei, wohl nicht zu einem Mittel gegrif-
fen hätte, welches dem Ansehen der Partei insgesamt eher schaden als
nutzen würde, sei nicht stichhaltig. Selbst wenn sein Bruder nicht über be-
lastende Informationen über C._______ verfügt hätte, hätte der Populari-
tätsdrang C._______ genügend Anlass für ein solches Vorgehen gegeben.
Es sei nicht undenkbar, dass ein Mann mit derart ausgeprägter Macht ei-
nen Mord in Auftrag gebe, um ihn einem mittlerweile unliebsamen Wegge-
fährten in die Schuhe zu schieben, dessen Popularität zu zerstören, sich
selber zu schützen und einen weniger gefährlichen Politiker an die Stelle
des mittlerweile entfernten Konkurrenten zu setzen. Insgesamt würden
zahlreiche Indizien dafür sprechen, dass C._______ selbst und nicht der
Bruder des Beschwerdeführers für den Mord verantwortlich sei. Das ge-
samte Vorgehen C._______ entspreche genau dem bekannten Vorgehen
von sri-lankischen Behörden beziehungsweise von paramilitärischen Grup-
pierungen wie die der (…). Ein weiterer Grund dafür, dass der Bruder des
Beschwerdeführers von seiner Position habe entfernt werden müssen, sei,
dass dieser einer tieferen Kaste angehöre, Politiker jedoch für die Beset-
zung von Spitzenpositionen Personen aus höheren Kasten bevorzugen
würden. Aus allen diesen Gründen seien seine Vorbringen als glaubhaft
einzustufen.
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Zudem sei er einerseits direkt Opfer einer Verfolgung durch die (…) sowie
von damit verbundenen staatlichen Behörden wie der Polizei geworden
und andererseits von einer Reflexverfolgung betroffen. Solange der Mord-
fall nicht aufgeklärt sei, befinde er sich in Gefahr. In seinem Grundsatzurteil
BVGE 2011/24 habe das Bundesverwaltungsgericht Risikogruppen defi-
niert und festgehalten, dass der politischen Opposition verdächtige Perso-
nen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien und die Schutzge-
währung durch den Staat in solchen Fällen beschränkt sei. Seine Position
sei als zur (…) oppositionell zu betrachten. Auch dass er bei einer Rück-
kehr einen temporären Reisepass besitzen würde, womit die Behörden auf
eine illegale Ausreise aus Sri Lanka schliessen würden, stelle ein Risiko
dar. Alle nach Sri Lanka rückkehrenden Personen müssten mit ständiger
Überwachung und Verhören rechnen, und im vorliegenden Fall würden
diese Massnahmen in weiteren Verfolgungsmassnahmen inklusive Folter
und Misshandlung münden. Die Vorinstanz gehe somit zu Unrecht davon
aus, dass er bei seiner Rückkehr nicht von Verfolgungsmassnahmen be-
troffen sein werde.
4.3 Mit der Vorinstanz ist die auch durch die Medien bekannte Festnahme
des Bruders des Beschwerdeführers nicht anzuzweifeln; ebenfalls beste-
hen keine Zweifel daran, dass eine solche Festnahme die Familienange-
hörigen beziehungsweise das Ansehen der Angehörigen in Mitleidenschaft
zieht. Weiter gibt es keinen Anlass, die ausführlich beschriebene Macht des
(…) C._______ anzuzweifeln. Hingegen ist das Bundesverwaltungsgericht
ebenfalls – wie die Vorinstanz sehr detailliert ausführte und eingehend be-
gründete – der Auffassung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend die der Verhaftung nachfolgenden Behelligungen durch die (…)
nicht glaubhaft dargetan worden sind. Diesbezüglich kann auf die vorste-
hend dargelegten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen
vollumgänglich zugestimmt werden kann (vgl. oben E. 4.1). Festzuhalten
ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass es sich bei den von der
Vorinstanz festgestellten Widersprüchen, Unklarheiten und Lücken in der
Erzählung des Beschwerdeführers grösstenteils nicht um Details, sondern
um wegweisende Eckpunkte der geschilderten Ereignisse handelt, bei wel-
chen erwartet werden darf, dass sie selbst bei einem zeitlichen Auseinan-
derfallen der Anhörungen zumindest einigermassen einheitlich vorge-
bracht werden können. Zu betonen sind dabei insbesondere die unter-
schiedliche Anzahl von Vorladungen ins Büro der (…) (SEM-Akten A4 7.01;
A18 F17 und F38), der unterschiedlich angegebene Zeitpunkt der Aufnah-
meverweigerung seines Sohnes in das (…) (SEM-Akten A18 F75 – F82)
sowie die unklare Haftdauer der Schwägerin (SEM-Akten A4 7.01; A18
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F67). Auch die diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerde tragen
nicht zu einer Klärung dieser Widersprüche bei. So führte der Beschwer-
deführer aus, dass er im September 2014 seinen Sohn beim (…) habe an-
melden wollen, dessen Name jedoch nicht auf der Liste gestanden habe,
und sie auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet worden seien mit der Infor-
mation, man werde sich um die Angelegenheit kümmern. Anlässlich der
BzP im November 2014 sagte der Beschwerdeführer jedoch klar aus, der
Schulleiter habe seinem Sohn die Aufnahme verweigert (SEM-Akte A4
7.01), was im Widerspruch zu seinen Erklärungen in der Beschwerde steht.
Darüber hinaus ist auf die folgenden, für die Annahme der Unglaubhaftig-
keit wesentlichen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers hinzuweisen: Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde
vor, bei seinem dritten und letzten Treffen mit C._______ die Erlaubnis er-
halten zu haben, seinen Bruder einmalig im Gefängnis zu besuchen, um
von ihm die Erklärung für seinen Partei-Rücktritt verlangen zu können (Be-
schwerde S. 8). Anlässlich der Anhörung macht er jedoch nichts derglei-
chen geltend, sondern führte lediglich aus, seinen Bruder nur einmal und
trotz des ausdrücklichen diesbezüglichen Verbots besucht zu haben.
Selbst auf Nachfrage der befragenden Person erwähnte er die Erlaubnis
für den Gefängnisbesuch nicht ansatzweise (SEM-Akte A18 F58). Weiter
ist, wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, davon auszugehen, dass
wenn C._______ dem Beschwerdeführer hätte schaden wollen, er dieses
Ziel zweifellos auch erreicht hätte. Gemäss den Aussagen des Beschwer-
deführers war dieser Mann so einflussreich, dass er Aufnahmen bezie-
hungsweise Verweigerungen von Aufnahmen in Schulen anordnen konnte
und stets über die verschiedensten Ereignisse in seinem Umfeld informiert
wurde (so beispielsweise innert nur einem Tag später darüber, dass der
Beschwerdeführer einen Brief verfasst habe; vgl. SEM-Akte A18 F17). Bei
einem solch gut funktionierenden Netzwerk von für C._______ arbeitenden
Informanten ist davon auszugehen, dass es für ihn – hätte er es wirklich
auf den Beschwerdeführer abgesehen beziehungsweise hätte er ihn er-
neut kontaktieren und ihm in irgend einer Form schaden wollen – ein Leich-
tes gewesen wäre, ihn mithilfe seiner Informanten aufzuspüren. Das dies-
bezügliche Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich während der
Dauer eines Jahres gut genug versteckt gehalten, so dass C._______
keine Möglichkeit gehabt habe, ihn ausfindig zu machen, steht somit in ek-
latantem Widerspruch zu der geltend gemachten Macht C._______. Auch
die Erklärung des Beschwerdeführers, dass es beispielsweise Hunderte
von Dieben gebe, welche sich vor der Polizei verstecken würden und so
jahrelang nicht erwischt würden, vermag, auch wenn diese Aussage wahr
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Seite 11
sein dürfte, in diesem Fall zu keiner anderen Einschätzung zu führen. So-
mit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem letzten
Treffen mit C._______, selbst wenn diese Treffen wirklich wie vorgebracht
stattgefunden haben sollten, für die Dauer von einem Jahr bis zu seiner
Ausreise, ohne weiteren Schwierigkeiten ausgesetzt zu sein, gemeinsam
mit seiner Familie in Sri Lanka hat leben können.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24
Personenkreise definiert, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsge-
fahr unterliegen. Dazu zählen unter anderem Personen, die verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben,
sowie abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-
Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 8). Bei abgewiesenen tamilische Asylsuchenden, die aus
der schweizerischen Diaspora nach Sri Lanka zurückkehren, muss jedoch
nicht generell davon ausgegangen werden, dass sie seitens der sri-lanki-
schen Behörden aufgrund ihres langen Aufenthalts in der Schweiz generell
als Oppositionelle wahrgenommen werden.
Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, der Beschwerdeführer
könnte bei seiner Rückkehr das Interesse der Sicherheitsbehörden auf sich
ziehen. So macht er weder für sich noch für Personen aus seiner Verwandt-
schaft eine Zugehörigkeit oder Kontakte zu den LTTE geltend. Auch ist eine
solche Verbindung aus den Akten nicht ansatzweise ersichtlich. Der Be-
schwerdeführer ist weder direktes Opfer einer Verfolgung durch die (…)
geworden noch von einer Reflexverfolgung betroffen und ist entgegen sei-
nen Ausführungen nicht der politischen Opposition verdächtig. Eine er-
höhte Verfolgungsgefahr muss somit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
nicht angenommen werden. Ebenfalls ist nicht als besonders Risiko zu
werten, wenn der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka
lediglich einen temporären Reisepass besitzt. Es ist unbestritten, dass
sämtliche Rückkehrer nach Sri Lanka einer Befragung unterzogen werden.
Diese Massnahmen sind jedoch in Sri Lanka Routine und stellen keinen
asylrechtlich relevanten Eingriff, welcher als Verfolgungsmassnahme zu
werten wäre, dar. Warum der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass er
nebst den routinemässigen Überwachungsmassnahmen bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka gefoltert und misshandelt werden würde, führt er nicht
weiter aus.
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Seite 12
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft zu beweisen oder glaub-
haft zu machen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er einer Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht
hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 13
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise da-
von auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene
ernsthafte Gründe für die Befürchtung haben, die Behörden hätten an ihrer
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte bezie-
hungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl.
Urteile T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O., § 13 und 69 sowie als Referenzurteil publiziertes Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu
achten, dass einzelne Gefährdungselemente, die für sich genommen zwar
möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumu-
lativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten.
Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtliche
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, beste-
hen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
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menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Gemäss der im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vorgenommenen Lagebe-
urteilung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Weg-
weisungsvollzug in den Westen von Sri Lanka, zu welchem Colombo ge-
hört, zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozia-
len Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens-
und Wohnsituation, bejaht werden könne. Unter denselben Voraussetzun-
gen ebenfalls zumutbar ist gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des
Grundsatzurteils BVGE 2011/24 vorgenommenen Lagebeurteilung im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 E. 13.3 der Wegweisungsvollzug in die Nordpro-
vinz, wozu der Distrikt Jaffna, gehört.
6.5 Der Beschwerdeführer lebte seinen Aussagen zufolge ab dem Jahr
2007 beziehungsweise 2009 in Colombo und in Kayts, Distrikt Jaffna, ist
relativ jung, macht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend und lebte
mit seiner Frau und seinen beiden Kindern stets in finanziellen sehr guten
Verhältnissen. Dabei seien sie ebenfalls von seinem im Ausland lebenden
Schwager unterstützt worden. Weiter hat der Beschwerdeführer in Sri
Lanka vier Geschwister (wovon zwei verschollen sind). Bis zu seiner Aus-
reise aus Sri Lanka ist er erwerbstätig gewesen, hat sich in verschiedenen
Berufsfeldern ([…]) betätigt und ist mit diesem beruflichen Hintergrund
zweifellos in der Lage, für sich und seine Familie zu sorgen. Der Beschwer-
deführer verfügt somit über bestmögliche Voraussetzungen, in seinem Hei-
matstaat wieder Fuss zu fassen und sich wirtschaftlich und sozial schnellst-
möglich wieder integrieren zu können. Somit ist ihm eine Rückkehr nach
Colombo und nach Kayts aufgrund der zahlreichen begünstigenden Ver-
hältnisse zuzumuten.
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6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
ihm das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Zwischenverfügung vom
9. Oktober 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt hat und davon auszugehen ist, dass er nach wie vor
bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
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