B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5411/2017
Ur t e i l vom 7 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
sowie
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
E._______, geboren am (...), und
F._______, geboren am (...),
sowie
G._______, geboren am (...),
alle Syrien (Heimat- oder Herkunftsstaat),
alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 24. August 2017 / N_______,
N_______ und N_______.
D-5411/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden und H._______, Ehegatte von A._______
– verliessen Syrien am (...) in Richtung I._______. Am (...) wurden ihnen
vom schweizerischen Generalkonsulat in J._______ humanitäre Visa er-
teilt, mit welchen sie am (...) in die Schweiz einreisten, wo sie am 4. Sep-
tember 2015 um Asyl nachsuchten.
A.b Am 15. September 2015 wurden verkürzte Befragungen zur Person
(BzP) – ohne summarische Befragung zu den Gesuchsgründen – durch-
geführt. Die Anhörungen durch das SEM fanden am 14. März 2017 mit
H._______ und A._______ sowie am 31. März 2017 mit G._______ und
am 8. Mai 2017 mit B._______ und seiner Ehefrau C._______ statt.
A.c Dabei wurde zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen Fol-
gendes angeführt:
H._______ sei bis zu seiner Pensionierung im Jahr (...) (Nennung berufli-
che Funktionen und Tätigkeiten). Nach seiner Pensionierung habe er bis
im Jahr (...) auf privater Basis mit einer schweizerischen Delegation für (...)
der Universität K._______ weiterhin wissenschaftlich gearbeitet. (Nennung
Verantwortungsbereich).
Im (...) hätten Vertreter des militärischen Sicherheitsdienstes H._______
dazu bringen wollen, (Nennung Gegenstände) vor deren Evakuation nach
ihrem finanziellen Wert einzuschätzen. Da er Diebstahlsabsichten vermu-
tet habe, habe er dies abgelehnt, worauf ihm seitens des Regimes ange-
droht worden sei, dass man seinen Sohn B._______ ins syrische Militär
einziehen werde. Um sich dem angedrohten Zugriff des Regimes zu ent-
ziehen, hätten sich H._______ und B._______ in einer ausserhalb der
Stadt gelegenen Gartenanlage beziehungsweise in einer Plantage eines
Verwandten versteckt. B._______ sei während dieser Zeit von den Behör-
den an seiner Arbeitsstelle und in seinem Geschäft sowie bei Nachbarn
gesucht worden. Nachdem Q._______ vom Islamischen Staat (IS) besetzt
worden sei, seien H._______ und B._______ wieder zu ihren Familien zu-
rückgekehrt.
Der IS habe nach seinem Einmarsch in Q._______ alle Häuser nach ver-
steckten Militärangehörigen durchsucht und sei auch bei ihnen erschienen;
dabei seien bei der Durchsuchung ihres Hauses (Nennung Gegenstände)
zerstört worden. Im Anschluss an die Hausdurchsuchung sei H._______
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vom IS zu einer Befragung ins örtliche Hauptquartier vorgeladen worden,
wobei dem IS dessen berufliche Stellung bewusst gewesen sei. Der IS
habe in Q._______ – zu Unrecht – einen versteckten R._______ vermutet.
Der IS sei überdies im Glauben gewesen, dass L._______ als ehemaliger
(Nennung Funktion), M._______ als dessen Sohn und Nachfolger und
H._______ als dessen ehemaliger Stellvertreter über den Verbleib des
R._______ Bescheid wüssten. H._______ habe gegenüber dem IS die
Existenz von R._______ verneint. Nach der Befragung habe er gehen dür-
fen, jedoch sei ihm vom IS geheissen worden, er dürfe P._______ nicht
verlassen. Er sei auch nach der Befragung in grösster Furcht um sein Le-
ben gewesen, da vom IS Hunderte getötet worden seien und er im Verlauf
der Befragung als (Nennung Beleidigung) beschimpft worden sei, weil er
sich mit (Nennung Gegenstände) befasst und mit Ausländern abgegeben
habe.
B._______, welcher schon seit dem Jahre (...) für die Verwaltung (Nennung
Institution) gearbeitet habe, sei zusammen mit den anderen Angestellten
nach dem Fall der Stadt vom IS auf das Gelände des (Nennung Institution)
aufgeboten worden, wo alle verhaftet worden seien. Er sei vom IS vorab
zum Verbleib der Einnahmen des (Nennung Institution) befragt worden, da-
nach habe er eine fünftägige IS-Schulung in korrekter Glaubensausübung
überstehen müssen, mithin eine eigentliche Gehirnwäsche, dann sei er
freigelassen worden und zu seiner Familie zurückgekehrt. Nach einem Mo-
nat unter dem IS hätten sie eine Möglichkeit zur Flucht aus Q._______
gefunden, worauf sie mit Hilfe von Schleppern in Richtung I._______ ge-
flohen seien. Auf der Flucht hätten sie, als sie sich noch im Gebiet des IS
befunden hätten, von der Verhaftung von L._______ erfahren, der später
vom IS enthauptet worden sei. Sie hätten sich deshalb zur Flucht über das
Gebiet des IS (damals nördlich von P._______) entschieden, weil sie im
Falle einer Flucht über das Gebiet des Regimes (damals südlich von
P._______) eine Verhaftung von B._______ befürchtet hätten.
Sodann seien B._______ und auch G._______ bereits vor dem Fall von
Q._______ Nachstellungen seitens des Regimes ausgesetzt gewesen. So
sei B._______ im (...) und dann nochmals im (...) an einer Strassensperre
von den heimatlichen Sicherheitskräften verhaftet worden, als er von
N._______ nach P._______ habe zurückkehren wollen. Beim ersten Mal
sei er während (Nennung Dauer) und beim zweiten Mal während (Nennung
Dauer) in Haft gewesen, wobei er beide Male nur gegen Bezahlung von
Schmiergeld wieder freigekommen sei. Nach dem zweiten Vorfall sei er nie
mehr nach N._______ gereist, sondern in P._______ geblieben.
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Seite 4
G._______ wiederum sei im (...) anlässlich ihrer letzten Reise von ihrem
Studienort N._______ nach P._______ bei einer Personenkontrolle an ei-
ner Strassensperre nur deshalb einer Verhaftung entgangen, weil sich der
Fahrer des Busses für sie eingesetzt habe. Nachdem sie an der Strassen-
sperre von den Sicherheitskräften aus dem Bus geholt worden sei, habe
der Fahrer um ihre Freilassung gefleht und auch Geld bezahlt, damit sie
nicht in Haft behalten werde. Zum Grund für ihre Anhaltungen führten so-
wohl B._______ als auch G._______ aus, sie seien aufgrund ihres Na-
mens ins Visier der Behörden geraten, zumal ein (Nennung Verwandter)
schon seit längerer Zeit aus dem Exil von O._______ gegen das syrische
Regime politisch aktiv sei. Seinetwegen seien bereits (Nennung Ver-
wandte) vom Regime verhaftet worden und in der anschliessenden Gefan-
genschaft gestorben.
C._______ berichtete über Behelligungen anlässlich von Kontrollen zwi-
schen N._______ und P._______, welchen sie aufgrund ihrer (...) Herkunft
ausgesetzt gewesen sei. Ausschlaggebend für ihre Ausreise sei indes die
Gefährdung ihres Ehemannes B._______ und ihres Schwiegervaters
H._______ gewesen.
Ferner berichteten die Beschwerdeführenden über die damaligen Kriegs-
verhältnisse und insbesondere über ihre ständige Furcht in dem vom IS
besetzten Q._______. G._______ berichtete ausserdem über vonseiten
des IS erlittene Schläge, weil sie einmal auf der Strasse wegen ihrer Brille
ihre Augen nicht genügend verdeckt gehabt habe.
B.
Am 24. August 2017 stellte das SEM im Rahmen von drei separaten Ver-
fügungen fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen würden, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug der-
selben wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden am 22. Sep-
tember 2017 im Rahmen von drei separaten Eingaben ihres gemeinsamen
Rechtsvertreters Beschwerde. Dabei beantragten sie, die Verfügungen der
Vorinstanz seien in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventu-
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Seite 5
aliter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Vereini-
gung ihrer Beschwerdeverfahren, eventualiter um eine Koordination der-
selben. Die Verfahren seien aufgrund der Erkrankung von H._______ pri-
oritär zu behandeln. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
ihnen in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand zu bestellen.
Auf die diversen Beschwerdebeilagen wird – soweit für den Entscheid we-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Am 2. November 2017 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht eine
Kopie ihrer mit als "Ersuchen um Wiedererwägung im hängigen Beschwer-
deverfahren" bezeichneten Eingabe an das SEM zukommen und ersuch-
ten um Beschleunigung der Verfahren. Mit Eingabe vom 10. November
2017 liessen sie dem Gericht die Antwort des SEM – wonach die diesbe-
zügliche Zuständigkeit mit Einlegung der Beschwerden auf das Bundes-
verwaltungsgericht übergegangen sei – zukommen. Zudem ersuchten sie
erneut um einen raschen Entscheid.
E.
Am 14. November 2017 wurden durch den damals zuständigen Instrukti-
onsrichter die jeweiligen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands – mit
je separaten Zwischenverfügungen – zufolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerden abgewiesen und die jeweils betroffenen Beschwerdeführenden
in allen drei Verfahren zur Zahlung eines Kostenvorschusses von je
Fr. 750.– aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall.
F.
Am 20. November 2017 beantragten die Beschwerdeführenden, die in den
rubrizierten Beschwerdeverfahren ergangenen Zwischenverfügungen vom
14. November 2017 seien revisionsweise aufzuheben, es sei die Sache
durch einen anderen als den bisherigen, als befangen zu erachtenden
Richter zu beurteilen, es sei das unentgeltliche Verfahren in den erwähnten
Beschwerdeverfahren zu bewilligen und auf die Erhebung von Kostenvor-
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Seite 6
schüssen sei zu verzichten, jedenfalls seien die Kostenvorschüsse ange-
messen zu reduzieren, und es sei bei Abweisung der vorstehenden An-
träge eine Nachfrist für die Bezahlung der Kostenvorschüsse anzusetzen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 wurde den Beschwerde-
führenden der Eingang der gemeinsamen Eingabe vom 20. November
2017 betreffend die Verfahren D-5411/2017, D-5415/2017 und
D-5419/2017 bestätigt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Eingabe
einerseits Begehren umfasse, welche vorab im Rahmen der genannten
Beschwerdeverfahren zu prüfen seien (die Ersuchen um ein Rückkommen
auf die Zwischenverfügungen vom 14. November 2017), und andererseits
ein Begehren, welches ausserhalb davon zu behandeln sei (das Aus-
standsbegehren). Den Beschwerdeführenden wurde Kenntnis von der Er-
öffnung des Ausstandsverfahrens und der Sistierung desselben und der im
Rahmen der Zwischenverfügungen vom 14. November 2017 angesetzten
Zahlungsfristen gegeben.
H.
H._______ verstarb am (...) in (...).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2017 vereinigte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter im Rahmen des Hauptverfahrens die drei bis
dahin separat geführten Verfahren (D-5411/2017, D-5415/2017 und
D-5419/2017) unter der Verfahrensnummer D-5411/2017 und wies den An-
trag auf Verzicht auf die erhobenen Kostenvorschüsse ab, reduzierte aber
in Gutheissung des diesbezüglichen Eventualantrages den zuvor erhobe-
nen Betrag auf gesamthaft Fr. 1‘000.– für alle drei bisherigen Beschwerde-
verfahren.
Der Kostenvorschuss wurde am 3. Dezember 2017 bezahlt.
J.
Mit Eingabe vom 22. März 2018 legten die Beschwerdeführenden weitere
Beweismittel ins Recht und stellten den Antrag, es seien die Beschwerde-
akten an die Vorinstanz zwecks Wiedererwägung der Asylentscheide,
eventualiter zwecks Vernehmlassung zuzustellen.
Mit Eingabe vom 18. April 2018 reichten sie weitere Dokumente zu den
Akten.
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Seite 7
Auf die Vorbringen und die nachgereichten Unterlagen wird – soweit für
den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
K.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6562/2017 vom 8. Mai 2018
wurde das Ausstandsbegehren im Sinne der Erwägungen gutgeheissen
und der damals zuständige Richter verpflichtet, in den Verfahren
D-5411/2017, D-5415/2017 und D-5419/2017 (vereinigt unter
D-5411/2017) als Instruktionsrichter und Teil des Spruchkörpers in den
Ausstand zu treten.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2018 wurde den Beschwerdefüh-
renden zur Kenntnis gebracht, dass für die unter D-5411/2017 vereinigten
Beschwerdeverfahren Richter Thomas Wespi als neuer Instruktionsrichter
und als neuer vorsitzender Richter im Spruchkörper amte.
M.
Das SEM liess sich am 1. Juni 2018 zur Beschwerde vernehmen.
N.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 20. Juni 2018.
O.
Mit Eingabe vom 16. August 2018 legten die Beschwerdeführenden ein
weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
P.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine
Scherrer-Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 [SR 142.31]).
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Seite 8
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichten Beschwerden (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)
D-5411/2017
Seite 9
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid betreffend H._______ und
A._______ zur Hauptsache damit, die von H._______ geltend gemachten
Drohungen seitens des syrischen Regimes seien nicht asylrelevant, da bei
objektiver Betrachtung keine gezielt gegen ihn persönlich gerichteten Mas-
snahmen ersichtlich seien. H._______ sei aufgrund seiner Weigerung,
(Nennung Gegenstände) nach ihrem Wert zu schätzen, allein angedroht
worden, dass sein Sohn in den Militärdienst eingezogen würde. Dadurch
lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung sei-
ner Person vor. Seine Angst, persönlich und gezielt von der syrischen Re-
gierung verfolgt zu werden, gründe auf reinen Vermutungen. Auch wenn
für H._______ aufgrund seiner Funktion und als international vernetzter
Wissenschaftler eine erhöhte Gefahr bestanden habe, im Visier des IS zu
stehen, sei er ausser seiner Befragung keinen weiteren Behelligungen des
IS ausgesetzt gewesen. Daher dürfte auf Seiten des IS kein ernsthaftes
Interesse an seiner Person bestanden haben. Zudem sei er über das Ge-
biet des IS ausgereist, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer ernsthaf-
ten und konkreten Verfolgungssituation durch denselben spreche. Hätte
ihn der IS tatsächlich im Visier gehabt, wären angesichts dessen skrupel-
losen Verhaltens weitere Behelligungen zu erwarten gewesen. Sowohl aus
subjektiver als auch aus objektiver Sicht habe sich H._______ daher nicht
in einer unmittelbaren Gefährdungslage befunden, welche im Vergleich mit
der allgemeinen Lage als aussergewöhnlich zu qualifizieren wäre. Ausser-
dem sei ergänzend anzuführen, dass Q._______ laut aktuellen Berichten
zum heutigen Zeitpunkt wieder unter der Kontrolle von regierungsnahen
Kräften stehe. Da für H._______ keine akute Gefährdungslage bestanden
habe, sei auch seine Ehefrau A._______ nicht konkret gefährdet gewesen.
In seinem Entscheid betreffend B._______, C._______ und die gemeinsa-
men Kinder gelangte das SEM im Wesentlichen zum Schluss, aufgrund der
weitgehenden Substanzlosigkeit der Schilderungen seien die von
B._______ behaupteten Verhaftungen von (...) und (...) als unglaubhaft zu
erkennen. Gegen das Vorliegen der behaupteten Gefährdung wegen eines
politisch aktiven Verwandten spreche ausserdem, dass er seinen Angaben
zufolge in Q._______ keinen Behelligungen vonseiten des Regimes aus-
gesetzt gewesen sei, sondern dort über eine staatliche Anstellung verfügt
habe. Ebenso unglaubhaft seien seine Vorbringen über eine angebliche
Bedrohung seitens des Regimes wegen seines Vaters, zumal er den gel-
tend gemachten Aufenthalt in einem Versteck ausserhalb der Stadt nicht
im Mindesten substanziiert habe. Schliesslich sei B._______ vonseiten des
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Seite 10
IS keinen Massnahmen ausgesetzt gewesen, welche über das damals üb-
liche Mass an Behelligungen hinausgegangen wären. Ein weitergehendes
Interesse an seiner Person habe demnach nicht bestanden und er sei
ebenfalls über das Gebiet des IS ausgereist, was gegen eine konkrete Ge-
fährdung durch den IS spreche. C._______ sei anlässlich von Kontrollen
bloss allgemeinen Behelligungen wegen ihrer (...) Herkunft ausgesetzt ge-
wesen. Die Tatsache, dass es zu keinen weitergehenden Behelligungen
gekommen sei und sie weiterhin nach N._______ gereist sei, lasse darauf
schliessen, dass diese Personenkontrollen und Schikanen keine gezielte
Verfolgung ihrer Person im Sinne von Art. 3 AsylG bezweckt habe. In Er-
mangelung einer konkreten und akuten Gefährdung ihres Ehemannes
B._______ sei auch sie keiner solchen ausgesetzt gewesen. Die vom IS
verhängten Ausgehvorschriften für Frauen seien keine gezielten Verfol-
gungsmassnahmen und daher keine asylrelevanten Nachteile. Ähnlich ver-
halte es sich mit der Furcht vor Bombardierungen und mit der Traumatisie-
rung der Kinder, die eine Folge der allgemeinen Kriegslage in Syrien seien,
welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könne.
Im Asylentscheid betreffend G._______ führte das SEM an, alleine deren
Probleme anlässlich ihrer letzten Fahrt von N._______ nach P._______
liessen aufgrund ihrer geringen Intensität nicht darauf schliessen, dass sie
deswegen oder wegen ihres Familiennamens oder wegen anderer Gründe
seitens des syrischen Regimes ernsthafte Nachteile zu befürchten gehabt
hätte. An der Strassensperre sei ihr nichts Ernsthaftes zugestossen, zumal
alleine die erlebte Kontrolle keinen rechtserheblichen Nachteil darstelle. Da
sie ausser diesem Vorfall nie Probleme mit den heimatlichen Behörden ge-
habt habe, sei auszuschliessen, dass ihr eine asylbeachtliche Verfolgung
durch das Regime gedroht habe. Auch seitens des IS habe sie keine asyl-
relevanten Nachteile erlitten, weder wegen ihres Vaters noch aus persön-
lichen Gründen, zumal den erlittenen Schlägen mangels Intensität keine
Relevanz zukomme, auch wenn sie für die Beschwerdeführerin zweifellos
einschneidende Erlebnisse dargestellt hätten.
4.2 In den Rechtsmittelschriften wird eingewendet, das syrische Regime
habe H._______, weil er sich dem Regime gegenüber illoyal gezeigt habe,
mit den gegen die Unversehrtheit des Lebens seines Sohnes gerichteten
Drohungen respektive mit der politisch motivierten Androhung des Einzugs
in den Militärdienst gezielt einem unerträglichem psychischen Druck im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Die Drohungen hätten sich nur deshalb
nicht verwirklicht, weil sich Vater und Sohn versteckt hätten. Daneben wäre
H._______ der Gefahr ausgesetzt gewesen, unter Folter zur Kooperation
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Seite 11
gezwungen beziehungsweise Vergeltungsmassnahmen wegen verweiger-
ter Zusammenarbeit ausgesetzt zu werden, nachdem er eine direkte An-
weisung missachtet und sich damit gegen das syrische Regime gestellt
habe. Im Weiteren habe sich H._______ in einer erheblichen Gefährdungs-
situation wegen des IS befunden, wobei auf das Verfolgungsschicksal von
L._______ zu verweisen sei. Dieser sei vom IS zunächst ebenfalls bloss
befragt und danach freigelassen, dann aber erneut verhaftet und in der
Folge gefoltert und getötet worden. Bei der von ihnen gewählten Flucht-
route über das Gebiet des IS habe es sich schliesslich um die einzige
Route gehandelt, welche ihnen praktisch offen gestanden habe, da die
Route nach P._______ vermint und umkämpft gewesen sei. Zudem wäre
B._______ bei einer Flucht in Richtung des Regimes konkret gefährdet ge-
wesen. Ausserdem seien sie nach dem Tod von L._______ umgehend aus
dem IS-Gebiet geflüchtet.
B._______ wiederum sei wegen seines Vaters von Verfolgung bedroht ge-
wesen, zumal sich in seinem Fall der angedrohte Einzug ins Militär als Re-
flexverfolgungsmassnahme darstelle. Die vorinstanzlichen Feststellungen
betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zufolge mangelnder
Substanziierung seien nicht stichhaltig. Die Ereignisse der Jahre (...) und
(...) seien für ihn nicht ausreiserelevant gewesen, weshalb er darüber nur
auf Nachfrage des SEM und – vor dem Hintergrund der erheblichen Ge-
fährdung im Jahr (...) – kurz berichtet habe. Auch in seinen knappen Aus-
führungen seien aber Realkennzeichen zu finden. Aufgrund der Stellung
von H._______ in der (...) Stadt Q._______ und einem damit verbundenen
gewissen Schutz vor syrischen Sicherheitsbeamten sei es B._______
durchaus möglich gewesen, weiterhin für den Staat zu arbeiten, auch wenn
sein Name aufgrund des regimekritischen (Nennung Verwandter) in
O._______, welcher dort in exponierter Stellung gegen das syrische Re-
gime tätig sei, auf einer Liste bei den Sicherheitsbeamten kursiert habe.
Dies habe – wie auch bei G._______ – wegen ihres Familiennamens zu
den Festnahmen an den Kontrollposten ausserhalb Q._______ geführt.
Die Vorinstanz verkenne diesbezüglich die Realität der in Syrien herr-
schenden Machtverhältnisse. Dass B._______ anfänglich nicht erwähnt
habe, sich zusammen mit seinem Vater versteckt zu haben und seine Aus-
führungen knapp sowie ohne persönliche Elemente ausgefallen seien, sei
angesichts der in komprimierter Form geschilderten Asylgründe und den
unterschiedlichen Charakteren nachvollziehbar. Ferner sei vom SEM im
Asylentscheid von H._______ die Glaubhaftigkeit des Vorbringen, dass er
sich einige Tage in den Plantagen versteckt gehalten habe, weil er die Zu-
sammenarbeit mit den syrischen Behörden verweigert und ihm deswegen
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Seite 12
mit dem Einzug von B._______ in den Militärdienst gedroht worden sei,
nicht in Frage gestellt worden. Das Schicksal von L._______ zeige augen-
scheinlich auf, dass die tatsächliche Gefährdungssituation durch den IS
noch immer bestanden habe, was auch durch die Beobachtung der Familie
seitens des IS manifestiert werde. Sodann habe B._______ einen Na-
mensvetter gehabt, welcher für die (Nennung Kampfeinheit) gekämpft
habe, zu jener Zeit vom Regime gesucht und später getötet worden sei.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, der Einwand, dass sich
H._______ mit seiner Weigerung gegen das syrische Regime gestellt
habe, sei nicht nachvollziehbar. Es sei in diesem Zusammenhang bereits
im angefochtenen Asylentscheid ein Vorbehalt zur Glaubhaftigkeit gemacht
worden. Es erscheine gerade wegen des rücksichtslosen und unerbittli-
chen Vorgehens der syrischen Regierung gegen Kritiker nicht plausibel,
dass H._______ zu diesem Zeitpunkt die Zusammenarbeit mit der Regie-
rung im Sinne einer oppositionellen Handlung verweigert habe und seine
Verweigerung als oppositioneller Akt aufgefasst worden sei. Der angeblich
in O._______ regimekritisch tätige Verwandte gehöre nicht zur Kernfamilie
und es bestehe zu ihm weder eine enge familiäre Verbindung noch ein en-
ger Kontakt. In den Beschwerdeschriften werde auch keine enge ideelle
Verbindung der Beschwerdeführenden zu dessen Aktivitäten in O._______
aufgezeigt. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass in Syrien Angehörige von
exilpolitisch tätigen Personen Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnten.
Aus den Ausführungen und den Akten würden sich aber keine ausreichen-
den Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführenden wegen des er-
wähnten Verwandten in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit von solchen Massnahmen betroffen werden könnten. Ferner liege
die von B._______ geltend gemachte oppositionelle Tätigkeit in den Jah-
ren (...) bis (...) lange zurück und sei als abgeschlossenes Ereignis zu be-
trachten, das für ihn zu keinen Nachteilen geführt habe. Diese Tätigkeit sei
bislang nicht vorgebracht worden und ausser einer Arbeitsbestätigung
seien keine selbst verfassten Artikel eingereicht worden, denen eine re-
gimekritische Haltung entnommen werden könnte. Dadurch habe er weder
einen besonderen Bekanntheitsgrad erreicht noch ein exponiertes politi-
sches Profil erlangt, das ihn als regimefeindlich hätte erscheinen lassen.
Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten sei anzuführen, dass die syri-
schen Sicherheitsdienste zwar auch im Ausland aktiv seien, sich jedoch
auf die Erfassung von Personen mit qualifizierten und exponierten Aktivitä-
ten konzentrierten, die aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen würden. Es müssten daher konkrete Anhalts-
punkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, der syrische Staat sei an einer
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Seite 13
Identifizierung und Registrierung des Betroffenen interessiert. Die von
B._______ angeführten Aktivitäten in der Schweiz erfüllten jedoch auf-
grund ihrer Form und des Inhalts diese Voraussetzungen nicht. Zum Vor-
bringen, die Namen von B._______ und weiterer Familienangehörige sei-
en in der mittels „Leaking“ veröffentlichten Liste der vom syrischen Regime
gesuchten Personen zu finden, sei anzuführen, dass nicht gesichert sei,
auf welchen Quellen die im Internet bestehenden Datensätze basieren
würden. Dadurch könne deren Verlässlichkeit nicht abschliessend über-
prüft werden. Auch die Angaben der Beschwerdeführenden zur Suchmel-
dung aus dem Internet würden offenbaren, dass sie bezüglich des Zustan-
dekommens der publizierten Datensätze über keine zuverlässigen Infor-
mationen verfügten. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführenden eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgung von Seiten des syrischen Regimes hätten. Soweit sie eine wei-
ter andauernde Gefährdung durch den IS anführen würden, sei zu bemer-
ken, dass der IS gemäss aktuellen Berichten in der Stadt Q._______ nicht
mehr präsent sei und in ganz Syrien seit Monaten schrittweise an Boden
verliere. Es sei daher nicht von einer aktuell drohenden Verfolgung der Be-
schwerdeführenden durch den IS auszugehen.
4.4 In ihrer Replik brachten die Beschwerdeführenden vor, die harte Hal-
tung und die Interpretation jeder Abwendung vom Regime sei gerade ein
Grund für die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Sodann sei we-
der behauptet noch bestritten worden, dass der in O._______ lebende Ver-
wandte zur Kernfamilie gehöre. Es genüge jedoch, dass ein Verwandter
gleichen Namens sich derart aktiv verhalte, dass er auch die Aufmerksam-
keit auf Angehörige ausserhalb der Kernfamilie lenke. Zudem sei die Be-
kanntheit von H._______ für die Beurteilung des Risikos einer Reflexver-
folgung ebenfalls zu berücksichtigen. Das SEM verweigere sich diesbe-
züglich einer Gesamtbetrachtung der Gründe, die zu ebensolcher Furcht
vor Verfolgung führen würden. Die exilpolitischen Aktivitäten des verstor-
benen H._______ seien in Zusammenhang mit dem jüngsten Nachruf auf
ihn und seiner Bekanntheit sowie den Aktivitäten des (Nennung Verwand-
ter) in O._______ zu setzen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei in
Syrien weiterhin keine Verfolgungssicherheit vor Islamisten garantiert. So-
dann werde die Registrierung ihrer Familie durch die syrische Regierung
als „Gesucht“ von der Vorinstanz nicht bestritten, aber der Wert der Liste
pauschal in Frage gestellt. Dabei führe das SEM kein einziges Argument
an, das gegen die Glaubhaftigkeit des Lecks bei den Geheimdiensten be-
ziehungsweise des erfolgreichen Hackens der Listen durch Oppositionelle
gehört werden könnte. Ein solcher Umgang mit Indizien sei im Lichte des
D-5411/2017
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reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung einer begründeten
Furcht stossend.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe, das SEM
habe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint, mithin eine Verlet-
zung von Bundesrecht.
5.2 Nachdem H._______ am (...) verstorben ist, wurde das ihn betreffende
Beschwerdeverfahren mit Entscheid D-7373/2017 vom 17. Mai 2018 als
gegenstandslos geworden abgeschrieben. Es ist folglich auf die ihn per-
sönlich betreffende Gefährdungslage nicht mehr einzugehen. Soweit die
Beschwerdeführenden aus seiner Verfolgungsgeschichte eine Gefährdung
für sich ableiten, ist Folgendes festzuhalten:
5.3 Die Vorinstanz erachtet das fluchtauslösende Kernvorbringen von
B._______ – die Weigerung seines Vaters zur Schätzung des Wertes (Nen-
nung Gegenstände) trotz der Androhung der syrischen Behörden, sie wür-
den ihn (B._______) in den Militärdienst einziehen, das anschliessende
Untertauchen in einer Gartenanlage und die währenddessen erfolgte Su-
che der Behörden nach ihm – als unglaubhaft. Dieser vorinstanzlichen Ein-
schätzung kann nicht beigepflichtet werden. B._______ führt in diesem Zu-
sammenhang in der Beschwerdeschrift (S. 9 letzter Absatz) zu Recht an,
dass das SEM im Asylentscheid von H._______ die Glaubhaftigkeit des
besagten Vorfalls, so insbesondere das Aufsuchen eines Verstecks in einer
Gartenanlage nach der ausgesprochenen Drohung, nicht in Frage stellte,
sondern vielmehr als glaubhaft erachtete. Zudem sind die diesbezüglichen
Ausführungen von B._______ zwar kurz, sie enthalten aber einige Details
und erscheinen nicht derart unsubstanziiert, wie dies im angefochtenen
Entscheid dargestellt wurde (vgl. act. A21/21 S. 6 und 7 betr. B._______).
Hinzu kommt, dass B._______ anführte, er sei in Panik und Angst gewe-
sen, nachdem ihn sein Vater über die Bedrohung informiert habe. Deshalb
erscheint es nachvollziehbar, dass B._______ auf die Frage, was ihm im
Moment der Kenntnisnahme dieser Bedrohung durch den Kopf gegangen
sei (vgl. act. A21/21 S. 7 F49 f. betr. B._______), keinen klaren Gedanken
zu fassen und dementsprechend keine weitergehenden Angaben zu geben
vermochte, stellen doch der Kontrollverlust, die Unfähigkeit zu handeln
oder auch Starre und Bewegungslosigkeit bekanntermassen Reaktionen
auf eine Panik respektive eine Panikattacke dar. Im Übrigen wurde dieser
Punkt in der Anhörung auch nicht weiter vertieft, weshalb sich der Vorhalt
des SEM, B._______ habe sich zu seinen Gefühlen nicht geäussert, als
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unberechtigt erweist. Ausserdem ist nicht per se auszuschliessen, dass
während der Tage im Versteck eine gewisse Monotonie herrschte, da es
dort nichts zu tun gab, weshalb der Antwort von B._______, er habe im
Versteck nichts gemacht, sondern sich einfach versteckt, nachvollziehbar
erscheint. Dabei gilt es in Erinnerung zu rufen, dass die Glaubhaftigkeit ein
reduziertes Beweismass darstellt und durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen lässt. Das Gleiche gilt auch für die
Ausführungen von B._______ zur behördlichen Suche nach seiner Person
während seines Untertauchens, erwähnt er doch immerhin verschiedene
Personen, die ihn über diese Suche informiert haben sollen und er war
auch in der Lage, den Inhalt eines Gesprächs der Behörden mit dem Mit-
besitzer seines Ladens im Wesentlichen wiederzugeben (vgl. act. A21/21
S. 15 F129 f. betr. B._______). Soweit in diesem Zusammenhang zu den
Örtlichkeiten der Suche angeführt wird, B._______ sei an seiner Arbeits-
stelle und in seinem Geschäft sowie bei Nachbarn nach seinem Verbleib
gesucht worden (vgl. act. A21/21 S. 16 betr. B._______; A23/14 S. 9 betr.
C._______), erscheint es zwar als wenig nachvollziehbar, dass die Behör-
den lediglich Nachforschungen am Arbeitsplatz von B._______ und bei
dessen Nachbarn, nicht aber – was naheliegend gewesen wäre – an sei-
nem Wohnort und demjenigen seiner nächsten Familienangehörigen getä-
tigt haben sollen. Da sich jedoch über den Informationsstand der syrischen
Behörden wie auch deren Modus Operandi nur mutmassen lässt, bleibt
dieses Argument ohne entscheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung
beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des
BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.).
5.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für und gegen
die Glaubhaftigkeit des ausreiserelevanten Vorfalls (Flucht nach einer be-
hördlichen Vorsprache im (...) sowie die darauffolgende Suche nach
B._______) sprechen, stellt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend fest,
dass die dementsprechenden Schilderungen als überwiegend glaubhaft zu
erachten sind.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 zum
Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige
Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin
gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden
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Seite 16
ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm ge-
nannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt
(a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staat-
lichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufstän-
dischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation
als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst
werden –, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftie-
rung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betrof-
fen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.).
6.2 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass durch die als glaubhaft er-
achtete Aufforderung der syrischen Behörden gegenüber H._______, den
Wert (Nennung Gegenstände) zu schätzen, verbunden mit der Drohung,
dass andernfalls sein Sohn B._______ in den Militärdienst eingezogen
werde, sowie der wegen anhaltender Weigerung von H._______ erfolgten
Suche der syrischen Behörden nach B._______ davon auszugehen ist,
dass nicht allein H._______, sondern auch dessen Sohn B._______ die
Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezo-
gen hat. Diese Schlussfolgerung erscheint dem Gericht umso stringenter,
als zu berücksichtigen gilt, dass es sich bei H._______ um einen national
wie auch international bekannten (...) Wissenschaftler handelt (Nennung
Beweismittel). In diesem Zusammenhang ist auch auf L._______ hinzu-
weisen, mit dem H._______ als dessen Stellvertreter jahrelang zusam-
menarbeitete. Über die Tötung von L._______ durch die IS-Milizen im (...),
nachdem er sich offenbar weigerte, diesen Informationen über verborgene
(Nennung Gegenstände) zu geben, wurde international berichtet (vgl.
dazu: Neue Zürcher Zeitung, [Nennung Artikel]; abgerufen am 19. Juli
2019). Aus diesen Gründen, wie auch aufgrund der bis zur Pensionierung
innegehabten verantwortungsvollen Stellung als eine renommierte Persön-
lichkeit war H._______, und mit ihm auch dessen nahen Familienangehö-
rigen, bereits grundsätzlich einer erhöhten Aufmerksamkeit der syrischen
Regierung ausgesetzt.
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Seite 17
B._______ ergriff gemäss seinen als glaubhaft erachteten Darlegungen
nach der angedrohten Einberufung in den Militärdienst zusammen mit sei-
nem Vater H._______ die Flucht und versteckte sich vor den syrischen Be-
hörden, die ihn während dieser Zeit aktiv an mehreren Orten suchten. Nach
der Einnahme von Q._______ durch den IS nutzte B._______ zusammen
mit seinen Familienangehörigen bei erster Gelegenheit die Möglichkeit zur
Flucht, wobei sie – aus Angst vor einer Festnahme seiner Person durch die
syrischen Behörden – eine Route über das damals vom IS besetzte Gebiet
wählten (vgl. act. A14/16 S. 11 betr. G._______; A21/21 S. 13 ff. betr.
B._______; Beschwerdeschrift S. 11 f.).
Somit ist im vorliegenden Einzelfall aufgrund der Gesamtsituation und der
erwähnten Vorgehensweise des syrischen Regimes mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nicht nur das Verhalten des
zwischenzeitlich verstorbenen H._______ (Verweigerung einer Zusam-
menarbeit mit dem syrischen Regime) sondern auch die Dienstverweige-
rung seines Sohnes B._______ durch die syrischen Behörden als Aus-
druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Die B._______ drohende
Strafe würde nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was
nach zu bestätigender Praxis ‒ immer unter der Voraussetzung rechts-
staatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen (vgl. E. 5,
insb. 5.7.1 f. und 5.9) ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Es ist
vielmehr damit zu rechnen, dass B._______ nicht nur als Sohn von
H._______ (vgl. dazu nachstehend E. 6.4.2) sondern auch aufgrund seiner
Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher un-
verhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte
das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Be-
strafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Eine inner-
staatliche Fluchtalternative ist vorliegend nicht vorhanden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.7).
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass B._______ die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt und ihm Asyl zu ge-
währen ist. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das
Vorliegen von Asylausschlussgründen.
6.4 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die übrigen rubrizierten Beschwer-
deführenden wegen ihrer Verwandtschaft zu H._______ und B._______
begründete Furcht haben, einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden.
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Seite 18
6.4.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-
folgung. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexver-
folgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs.
2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten
muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225
m.w.H.).
6.4.2 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politi-
scher Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quel-
len dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung
von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehö-
rige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Ge-
sinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Auf-
enthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den
Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Perso-
nen abzuschrecken, oder um Angehörige für eine unterstellte oppositio-
nelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintli-
chen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Bezüglich Mili-
tärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest,
dass, wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenver-
treter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten
Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter
Druck gesetzt. Manchmal wird ein Familienmitglied inhaftiert, um die ge-
suchte Person unter Druck zu setzen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer
D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). Das Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem
Bericht "International Protection Considerations with regard to people
fleeing the Syrian Arab Republic, Update III“ vom Oktober 2014 sodann
aus, dass Familienangehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern wie
Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder), Geschwister, Eltern
und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft ge-
nommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden. Könne ein Re-
gimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter
Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften,
um sie für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes zu bestrafen
oder sie dazu missbrauchen, um an Informationen zu dessen Verbleib zu
gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden
zu stellen. Aus Sicht des UNHCR sind Familienmitglieder und andere nahe
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Seite 19
Angehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern sodann einem besonde-
ren Risiko von Verfolgung ausgesetzt (UNHCR-Bericht vom Oktober 2014,
S. 6, 8 und 14, /docid/544e446d4.html, abgerufen am
15.07.2019). Das UNHCR hält in seinem Update V des erwähnten Berichts
vom November 2017 im Wesentlichen an seiner bisherigen Einschätzung
fest (/pdfid/59f365034.pdf., abgerufen am 15.07.2019).
Den als glaubhaft erachteten Darlegungen zufolge haben die syrischen Be-
hörden für den (schlussendlich eingetretenen) Fall, dass H._______ eine
Zusammenarbeit (Nennung der Kooperation) verweigert, im Sinne einer
Vergeltungsmassnahme den Einzug seines Sohnes B._______ angedroht.
Sie haben mit der nachfolgenden behördlichen Suche nach B._______
diese Drohung auch in die Tat umzusetzen versucht. Damit haben die sy-
rischen Behörden gezeigt, dass sie gewillt sind, die oppositionelle Gesin-
nung von H._______ mit Vergeltungsmassnahmen gegenüber dessen An-
gehörigen zu bestrafen. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, als
nahe Verwandte des zwischenzeitlich verstorbenen H._______ und
ebenso aufgrund der Wehrdienstverweigerung von B._______ in absehba-
rer Zukunft Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor diesem Hinter-
grund nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht als be-
gründet zu erachten, zumal sie ihren Angaben nach im gleichen, den Be-
hörden bekannten Haushalt in Q._______ gelebt hatten, bevor sie gemein-
sam aus Syrien flüchteten (vgl. act. A14/16 S. 4 betr. G._______; A21/21
S. 7 betr. B._______; A23/9 S. 2 f. betr. A._______).
6.4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
begründete Furcht haben, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, die auf
einer politischen Verfolgungsmotivation der syrischen Behörden beruht
und damit den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügt. Momentan ist ferner
keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen
des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Flucht-
alternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-5779/2013 E. 5.8 f.).
6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sowohl B._______ als auch
die übrigen Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG erfüllen. Da den Akten nicht nur bezüglich B._______ (vgl.
E. 6.4 oben), sondern auch hinsichtlich der anderen rubrizierten Beschwer-
deführenden keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen
von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihnen in der Schweiz
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Seite 20
Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzu-
heissen, die angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben und das SEM
ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Angesichts
des Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen
und Anträge einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 3. Dezember
2017 in der Höhe von Fr. 1000.– geleistete Kostenvorschuss ist zurückzu-
erstatten.
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter reichte mit seinen Beschwerdeschriften eine Kosten-
note vom 22. September 2017 zu den Akten. Darin wird für sämtliche Be-
schwerden ein Aufwand von 15.10 Stunden bei einem Stundenansatz von
Fr. 300.–, total (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Fr. 4963.90 ausgewie-
sen. Der ausgewiesene Aufwand erscheint als angemessen. Sodann ist in
der erwähnten Kostennote der Aufwand für die Eingaben vom 20. Juni
2018 (Replik) und vom 16. August 2016 (Beweismitteleingabe) noch nicht
berücksichtigt. Dieser zusätzliche Aufwand ist von Amtes wegen auf 1.40
Stunden zu veranschlagen. Es ergibt sich demnach ein Gesamtaufwand
von 16.50 Stunden. Die Auslagen erhöhen sich um Fr. 12.60 auf insgesamt
Fr. 78.80. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.– ist für die Be-
messung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2
VGKE). Die Parteientschädigung – welche von der Vorinstanz zu leisten ist
– ist gerundet demnach auf Fr. 5430.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzu-
setzen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Be-
trag zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5411/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des SEM vom 24. August 2017 werden aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge an-
zuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1000.– wird zurückerstattet.
6.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 5430.– zu entrichten.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: