B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-541/2017
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling;
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist eine der Ethnie der Tigrinya angehörende erit-
reische Staatsangehörige. Sie verliess ihren Heimatstaat nach eigenen An-
gaben am 21. Juni 2015 und gelangte am 5. Oktober 2015 in die Schweiz,
wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte.
B.
Am 13. Oktober 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ih-
ren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
C.
Nachdem sie angab, Jahrgang (…) zu haben und damit minderjährig zu
sein, orientierte das SEM mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 die zustän-
dige kantonale Behörde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
unbegleitete minderjährige asylsuchende Person handle. Gleichzeitig
wurde der Kanton darum ersucht, die entsprechenden Schutzmassnah-
men bei Minderjährigen anzuordnen und dem SEM sowie der Beschwer-
deführerin die gesetzliche Vertretung nach Ernennung mitzuteilen.
D.
Am 25. November 2015 ernannte die zuständige Kindes- und Erwachse-
nenschutzbehörde (KESB) Johan Göttl, (...), als Vertrauensperson gemäss
Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) für die minderjährige Beschwerdeführe-
rin.
E.
Am 24. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu den
Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Bezüglich ihrer Vorbringen wird auf
die Protokolle bei den Akten und die Erwägungen verwiesen.
F.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 – der Beschwerdeführerin tags da-
rauf, der Vertrauensperson am 28. Dezember 2016 eröffnet – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
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G.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Vertrau-
ensperson vom 25. Januar 2017 (Datum des Poststempels) beim Bundes-
verwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 110a AsylG.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2017 hiess der damalige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird einzig die Überprüfung der Flücht-
lingseigenschaft beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asyl-
punkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen.
Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich (vgl. Ziffer 3 des
Verfügungsdispositivs) wird ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage,
ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu
Recht verneint hat oder nicht.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]) offen-
sichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch
zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art.111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______, Subzoba
D._______, Zoba E._______, Eritrea. Ihre Familie sei sehr arm; ihre Eltern
würden den Lebensunterhalt als Bauern bestreiten. Die Schule habe sie
von der ersten bis zur achten Klasse in F._______ und anschliessend bis
zur zehnten Klasse in D._______ besucht, wo sie ein kleines Zimmer ge-
mietet habe. Im (…) habe sie die Schule abgebrochen, da die Miete für ihr
Zimmer zu teuer gewesen sei und sie ihre Familie durch das Verlassen des
Landes habe unterstützen wollen. Da sie nach dem Schulabbruch keinen
gültigen Schulausweis mehr besessen habe, habe sie immer Angst gehabt,
bei einer Razzia verhaftet zu werden. Sie sei jedoch nie in eine Razzia
gekommen und habe auch nie Kontakt zu den Militärbehörden gehabt. Bei
einem ersten Versuch, das Land zu verlassen, sei sie im (…) festgehalten
und anschliessend nach Hause geschickt worden. Im Gefängnis sei sie nie
gewesen und wegen der Festnahme habe sie keine weiteren Probleme
gehabt. Am 21. Juni 2015 habe sie ihr Heimatland verlassen.
6.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 23. Dezember
2016 in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewäh-
rung im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien
nicht asylrelevant. Auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente der Vor-
bringen genauer einzugehen, würde sich deshalb erübrigen.
6.3 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend ge-
macht, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf il-
legal aus Eritrea ausgereiste eritreische Staatsangehörige zu bejahen sei.
Ferner wird das Vorgehen des SEM in Bezug auf die Praxisänderung als
unzulässig kritisiert, da keine ausreichenden neuen Herkunftsländerinfor-
mationen vorliegen würden. Vielmehr sei anzunehmen, dass illegal Ausge-
reiste bei einer Rückkehr weiterhin ernsthafte Nachteile zu befürchten hät-
ten. Die minderjährige Beschwerdeführerin habe Eritrea illegal verlassen
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und es sei nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an-
zunehmen, dass sie wegen der illegalen Ausreise begründete Furcht vor
Verfolgung habe. Sie sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen.
7.
7.1 Das SEM hat die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Vorflucht-
gründe als nicht asylrelevant erachtet. Diese Beurteilung wird in der Be-
schwerdeschrift nicht in Zweifel gezogen, vielmehr äussert sich die Be-
schwerde nur zum Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen und den
Voraussetzungen einer Praxisänderung durch das SEM.
Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AslG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylge-
suchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flücht-
ling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates be-
fürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
7.3 Im Referenzurteil D-7898/2015 gelangte das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr be-
darf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5).
7.4 Im Falle der Beschwerdeführerin ist das Vorliegen solcher zusätzlicher
Faktoren zu verneinen. Die minderjährige Beschwerdeführerin macht kei-
nen eigenen Kontakt mit dem Militär geltend, und auch andere Anknüp-
fungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als Person
mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor
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einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag (vgl.
auch Urteil des BVGer E-5847/2016 vom E. 6.4).
7.5 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vor-
liegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht diese im Referenzurteil D-7898/2015 gestützt hat – durch die-
ses Urteil als unbehelflich einzustufen. Es erübrigt sich, vorliegend einge-
hend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände
gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung auf-
gezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf
das zitierte Urteil verwiesen werden kann (zur Vornahme einer Praxisän-
derung siehe auch Urteil des BVGer E-5296/2016 vom 17. Mai 2017 E. 7).
Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachver-
halt ist sowohl in individueller Hinsicht als auch in Bezug auf die Frage der
Bedeutung der geltend gemachten illegalen Ausreise im Allgemeinen hin-
reichend erstellt.
8.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine asylrecht-
lich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54
AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
zu Recht verneint hat.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 10. Februar 2017 gutgeheissen wurde,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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