B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-541/2018
Ur t e i l vom 8 . Feb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie dessen Ehefrau,
B._______, geboren am (…),
und das Kind
C._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 19. September 2017 in der Schweiz
um Asyl ersuchten,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) vom 20. September 2017 ergab, dass die Beschwer-
deführenden am 1. September 2017 in Italien eingereist und daktylosko-
piert worden waren,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragungen zur Person
(BzP) vom 3. Oktober 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des
SEM in D._______ zu Protokoll gaben, sie hätten ihr Heimatland Äthiopien
im Juni 2017 auf dem Landweg verlassen, seien via Sudan und Libyen auf
dem Seeweg nach Italien weitergereist und am 19. September 2017 in die
Schweiz gelangt,
dass ihnen im Rahmen der BzP auch das rechtliche Gehör zur allfälligen
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens nach den Dublin-Bestimmungen gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden dabei vorbrachten, sie seien in Italien nicht
versorgt worden und hätten auf der Strasse leben müssen (vgl. act. A7,
S. 9; act. A8, S. 8),
dass am (…) die Tochter der Beschwerdeführenden geboren wurde,
dass das SEM am 10. November 2017 die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), er-
suchte,
dass die italienischen Behörden mit Antwortschreiben vom 11. Januar
2018 einer Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten,
dass das SEM mit undatierter Verfügung (gemäss Zentralem Migrations-
system [Zemis] am 15. Januar 2018 erlassen) – eröffnet am 24. Januar
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2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, da sie ansons-
ten unter Zwang in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt
werden könnten,
dass gleichzeitig der zuständige Kanton (E._______) mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragt wurde,
dass das SEM zudem feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Januar 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Zu-
ständigkeit der Schweiz festzustellen und die Asylgesuche materiell zu prü-
fen,
dass eventualiter das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und vorsorglich die Vollzugsbehörden
anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von Voll-
zugshandlungen abzusehen,
dass ihnen die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts-
verbeiständung zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Verfügung
vom 29. Januar 2018 den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. C. FILZWIESER/A. SPRUNG, Dublin III-
Verordnung, Kommentar, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
Eurodac-Datenbank – wie vorstehend erwähnt – ergab, dass diese am
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1. September 2017 in Italien daktyloskopiert worden sind und der vorgän-
gige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien auch unbestritten ist,
dass das SEM am 10. November 2017 die italienischen Behörden um Auf-
nahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass das Übernahmeersuchen von den italienischen Behörden am 11. Ja-
nuar 2018 explizit gutgeheissen und deren Unterbringung als Familie in
Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 garantiert
wurde ("nucleo familiare"),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist und von
den Beschwerdeführenden auch unbestritten blieb,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
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in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteile des EGMR Mo-
hammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien vom
2. April 2013, 27725/10, § 78, sowie Tarakhel gegen Schweiz vom 4. No-
vember 2014, 29217/12, §§ 114 f. und 120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass weiter zu prüfen ist, ob die geplante Überstellung der Beschwerde-
führenden und ihrer Tochter aus völkerrechtlicher Sicht zulässig ist, ob hin-
reichende Zusicherungen zwecks Überstellung der Beschwerdeführenden
als Familie nach Italien vorliegen oder eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK
aufgezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Er-
messensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO ergeben würden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte,
dass gemäss der Rechtsprechung des EGMR i. S. Tarakhel gegen die
Schweiz bei einer Rücküberstellung nach Italien bei Familien mit minder-
jährigen Kindern eine vorhergehende Zusicherung einer altersgerechten
Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen habe, da
ansonsten ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gegeben sei,
dass Italien den Dublin-Mitgliedstaaten in einem Kreisschreiben vom
2. Februar 2015 zugesichert habe, dass jede im Rahmen eines Dublin-Ver-
fahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindgerechten Unterbrin-
gungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen
werde,
dass in einem Schreiben vom 15. April 2015 das italienische Innenministe-
rium der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des
Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt
habe und in den aufgeführten Projekten Aufnahmeplätze für Familien re-
serviert würden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien
überstellt würden,
dass in einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 diese Liste den Mitglied-
staaten zugänglich gemacht worden sei,
dass die italienischen Behörden dabei erklärt hätten, dass die genannten
Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung
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der Asylsuchenden vorsehen würden, welche sie bei der wirtschaftlichen
und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleite,
dass auf der Internetseite eine detaillierte Auflistung der ge-
währleisteten Dienstleistungen zu finden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli
2015 zum Schluss gelangt sei, dass die Liste der eigens für Familien re-
servierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie darstelle, dass
eine kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit ge-
währleistet sei,
dass das italienische Dublin-Büro den Mitgliedstaaten am 15. Februar
2016 und am 24. Juli 2017 eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte und
der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze habe zukommen lassen,
dass das SEM beim Ersuchen um Aufnahme am 10. November 2017 die
italienischen Behörden darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerde-
führenden eine Familie bildeten und die italienischen Behörden dem Ersu-
chen am 11. Januar 2018 explizit zugestimmt und festgehalten hätten, dass
die Überstellung nach F._______ erfolgen solle,
dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden im Rahmen
des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifiziert hätten
und sie nach der Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort zur
Verfügung stehenden SPRAR-Projekte untergebracht würden,
dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft
festzulegen, in welcher die Familie nach der Rückkehr untergebracht
werde,
dass die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus fest-
gelegt werden könne, weshalb es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei,
das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem die Beschwerdeführenden
als Familie untergebracht würden,
dass dadurch jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK entstehe, da es
einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen
nach der Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Aus-
lastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen,
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dass angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Infor-
mationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Ita-
lien keine konkreten Hinweise vorlägen, dass Italien trotz merklicher Prob-
leme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende nicht in der
Lage sein werde, die Beschwerdeführenden und ihr Kind gemeinsam in
einer dem Alter des Kindes gerecht werdenden Struktur aufzunehmen,
dass den Einwänden der Beschwerdeführenden, sie seien in Italien nicht
ausreichend versorgt worden und hätten keine medizinische Behandlung
erhalten, entgegenzuhalten sei, dass ihnen von den italienischen Behör-
den in F._______ eine kindgerechte Unterkunft zugesichert worden sei und
Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge,
dass die Beschwerdeführenden zusammengefasst entgegnen, die von Ita-
lien im Antwortschreiben vom 11. Januar 2018 geleistete Garantie bezie-
hungsweise deren Überprüfung durch das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung unter Verweis auf die nicht aktuelle SPRAR-Liste genüge den An-
forderungen an die Garantien, die vom Urteil des EGMR Tarakhel gegen
die Schweiz vom 4. November 2014 vorgegeben würden, nicht,
dass vorliegend kein Rückschluss gezogen werden könne, wie viele Plätze
zur Verfügung stünden und wo sich diese befänden, weshalb die Informa-
tionen nicht konkret seien und es undurchschaubar sei, ob die Angaben
des SEM korrekt seien und mit der aktuellen Situation in Italien im Einklang
stünden,
dass die Vorinstanz aufzufordern sei, den Beschwerdeführenden Einsicht
in die Dokumente zu gewähren, die für die Beurteilung der vorliegenden
Garantien herangezogen worden seien,
dass der angefochtenen Verfügung aber zugleich zu entnehmen sei, dass
es dem SEM nicht möglich sei, aktuelle, konkrete und individuelle Garan-
tien vor der Überstellung einzuholen und somit der Rechtsprechung des
EGMR nachzukommen, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, den
Selbsteintritt auszuüben und das Gesuch in der Schweiz zu behandeln,
dass das SEM zudem die Prüfung des Selbsteintrittes aus humanitären
Gründen gänzlich unterlassen habe, obwohl es sich vorliegend um beson-
ders verletzliche Personen handle,
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dass das SEM den Beschwerdeführenden zusammen mit der angefochte-
nen Verfügung die editionspflichtigen Akten (insbesondere die Zustim-
mungserklärung der italienischen Behörden [vgl. act. A 24] zugestellt hat,
dass keine Verletzung formeller Verfahrensrechte festzustellen ist,
dass das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 überdies im Internet unter
nistry-interior-all-dublin-units abrufbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2015/4 aus-
führlich auf den Entscheid des EGMR i.S. Tarakhel eingegangen ist,
dass demnach asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und
verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen würden, welcher
umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Be-
dürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle,
dass angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der
italienischen Aufnahmestrukturen eine gewisse Wahrscheinlichkeit be-
stehe, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vor-
fänden,
dass daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen
würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit
Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behör-
den eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindge-
rechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt
werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1, mit Hinweisen auf die entsprechenden
Erwägungen des EGMR),
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem ausgeführt hat, dass die ein-
zuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit
der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstel-
lungsmodalität darstellten, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtli-
chen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien,
dass demzufolge im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkreti-
sierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Alters-
angaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen müsse, mit welcher na-
mentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende
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Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und
die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd., E. 4.3).
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Grundsatzur-
teil (vgl. BVGE 2016/2) eingehend zu den italienischen Garantien geäus-
sert hat und zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von
konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Aner-
kennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf
allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form
von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte
Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt
(vgl. Referenzurteil E. 5.2),
dass im genannten Entscheid überdies festgehalten wurde, Italien habe in
einem Rundschreiben vom 2. Februar 2015 bestätigt, dass sämtliche Fa-
milien, die nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der
Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden,
was zunächst mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 und einer Liste von
SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht würden, konkreti-
siert worden sei, wobei in der Folge aktualisierte Listen erstellt worden
seien (vgl. E. 5.2),
dass festzustellen ist, dass im vorliegenden Fall mit der Mitteilung der zu-
ständigen italienischen Behörde an das SEM vom 11. Januar 2018 eine
Garantieerklärung vorliegt, die sämtliche der gemäss BVGE 2015/4 und
BVGE 2016/2 verlangten Kriterien erfüllt,
dass die Beschwerdeführenden und ihre Tochter in dieser Mitteilung unter
zutreffender Angabe ihrer Namen und ihres jeweiligen Alters als Familie
bezeichnet werden, die gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 un-
tergebracht werde, wobei sie sich unmittelbar nach ihrer Ankunft in Italien
bei der zuständigen Behörde am Flughafen von F._______ zu melden hät-
ten (vgl. act. A24/1),
dass das SEM in seiner Verfügung überdies auf die zuletzt Ende Juli 2017
aktualisierte SPRAR-Liste verwies, womit der Aktualität der Zusicherung
noch Genüge getan ist,
dass somit in Anwendung der genannten Rechtsprechung von einer hinrei-
chenden Zusicherung seitens der italienischen Behörden für die kindge-
rechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit auszugehen ist,
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dass weiter keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die italie-
nischen Behörden den Beschwerdeführenden die Aufnahme oder den Zu-
gang zum Asylverfahren verweigern respektive in ihrem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwin-
gen würde, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, insofern
nicht erkennbar ist, inwiefern den Beschwerdeführenden und ihrem Kind
bei einer Wegweisung nach Italien Gefahr drohen soll, dies in der Rechts-
mitteleingabe auch nicht näher substantiiert wird,
dass überdies kein Grund zur Annahme besteht, Italien würde den Be-
schwerdeführenden die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Le-
bensbedingungen vorenthalten,
dass entgegen den Ausführungen den Akten ferner keine Anhaltspunkte zu
entnehmen sind, wonach die Beschwerdeführerenden in Italien wegen feh-
lenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedin-
gungen auf der Strasse leben müssten und in eine existenzielle Not gera-
ten würden, zumal ihnen die Garantieerklärung der italienischen Behörden
für eine familiengerechte Unterbringung vorliegt (s.o.),
dass sodann keine Hinweise vorliegen, wonach Italien den Beschwerde-
führenden im Bedarfsfall entsprechende soziale Unterstützung verweigern
würde,
dass hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführenden, die medizini-
sche Versorgung in Italien sei ungenügend, festzuhalten ist, dass Italien
grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt
(vgl. Urteil des BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015 E. 8.5),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie),
dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, sich im Bedarfsfall an
die entsprechenden Behörden zu wenden, um allenfalls die erforderliche
medizinische Hilfe auf dem Rechtsweg einzufordern,
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dass folglich die Überstellung nach Italien unter Beachtung der massgebli-
chen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen ist, womit
keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche in
Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO er-
sichtlich sind,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten entgegen den Behaup-
tungen in der Beschwerde keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Er-
messensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz
zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält und kein Grund für
eine Anwendung der Selbsteintrittsklausel aus humanitären Gründen vor-
liegt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerde-
führerenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass damit auch der Eventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung zur Einholung verbesserter Garantien betreffend die Einhaltung
von Art. 3 EMRK abzuweisen ist, da der rechtserhebliche Sachverhalt ge-
nügend festgestellt war,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde als gegenstandslos erweist,
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Seite 14
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu gelten haben, weshalb die Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren demzu-
folge auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: