Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5412/2011/sed
U r t e i l v om 2 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Claudia CottingSchalch,
Gerichtsschreiberin Susanne Scheidegger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Isabella Zürcher, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. September 2011 / N (…).
D5412/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 18. September 2010 trotz bestehender
Einreisesperre in die Schweiz ein, wo er sich bis zum 25. September
2010 aufhielt. Am 18. Januar 2011 reiste er erneut in die Schweiz ein,
obwohl er Kenntnis von der Einreisesperre hatte. Als Grund gab er an, er
habe seinen Neffen besuchen wollen. Bei einer Polizeikontrolle wies er
sich gegenüber den Beamten mit einer gefälschten rumänischen
Identitätskarte sowie einem gefälschten rumänischen Führerausweis aus.
Mit der gefälschten rumänischen Identitätskarte reiste der
Beschwerdeführer am 27. März 2011 erneut in die Schweiz ein.
Zwischenzeitlich wurde die Einreisesperre bis 21. Februar 2012 für die
Schweiz sowie den gesamten Schengenraum verlängert. Der
Beschwerdeführer mietete sich in B._______ unter falschem Namen eine
Wohnung, wo er sich rechtswidrig aufhielt.
Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle wies er sich am 20. April 2011
wiederum mit der gefälschten rumänischen Identitätskarte sowie dem
gefälschten rumänischen Führerausweis aus.
Im Empfangs und Verfahrenszentrum in C._______ reichte der
Beschwerdeführer am 26. April 2011 ein Asylgesuch ein. Am 9. Mai 2011
wurde er erstmals summarisch befragt und am 16. Mai 2011 hörte ihn
das BFM zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte er geltend, dass er in die Schweiz gekommen
sei, weil er in Serbien zu Unrecht wegen Mordes zu zwölfeinhalb Jahren
Haft verurteilt worden sei.
B.
Gestützt auf einen nationalen Haftbefehl wurde der Beschwerdeführer am
31. Mai 2011 im D._______ verhaftet und ins Gefängnis E._______
überstellt. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______
wurden ihm Diebstahl, Hausfriedensbruch, mehrfaches Vergehen gegen
das Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie mehrfache Fälschung von
Ausweisen vorgeworfen.
C.
Mit Verfügung vom 7. September 2011 – zugestellt am 8. September
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Seite 3
2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug
an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, er sei zu Unrecht des
Mordes beschuldigt worden, nicht glaubhaft seien und die in diesem
Zusammenhang stehenden staatlichen Massnahmen daher
rechtsstaatlich legitim seien. Auf die weitere Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Das Bezirksgericht G._______ verurteilte den Beschwerdeführer mit
Urteil vom 12. September 2011 wegen mehrfachen Vergehens gegen das
AuG sowie wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen zu 6 Monaten
Freiheitsstrafe, wovon 105 Tage durch Untersuchungs und
Sicherheitshaft erstanden waren. Vom Vorwurf des Diebstahls sowie des
Hausfriedensbruchs wurde er freigesprochen. Die mit Strafbefehl des
Untersuchungsamtes H._______ vom 21. April 2009 ausgefällte bedingte
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30. wurde widerrufen. Weiter
wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer bis längstens 27. November
2011 in Sicherheitshaft belassen und anschliessend der
Auslieferungshaft zugeführt werde.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. September 2011
(Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 7. September 2011, die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Desweitern sei
die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem seien die
Akten des Strafverfahrens im Kanton I._______ (…), jene des
Auslieferungsverfahrens (B …) sowie die Akten des Asylverfahrens
seines Neffen J._______ (geb. …) beizuziehen. In prozessualer Hinsicht
sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche
Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
F.
Die Botschaft der serbischen Republik in Bern beantragte mit Note vom
29. September 2011 die Auslieferung von A._______ im Hinblick auf die
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Seite 4
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren aus dem Urteil des
Obergerichts K._______ vom (…) in Verbindung mit dem Urteil des
Appellationsgerichts L._______ vom (…) wegen Mordes. In den
angeblichen Raub mit nachträglicher Tötung durch den
Beschwerdeführer war gemäss den Akten unter anderem auch sein
Neffe, J._______, verwickelt.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2011 wurde festgestellt,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz abwarten könne und beim Bundesamt für Justiz (BJ) die
Akten des Auslieferungsverfahrens B (…) angefordert und im laufenden
Verfahren beigezogen würden. Über den allfälligen Beizug der
Asylverfahrensakten von J._______ sowie über die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet.
H.
Mit Schreiben vom 3. November 2011 retournierte das BJ dem
Bundesverwaltungsgericht die Akten und übermittelte aus den
Auslieferungsakten eine Kopie der Stellungnahme des Verfolgten zum
serbischen Auslieferungsersuchen vom 27. Oktober 2011. Desweitern
liessen sie dem Gericht des Faxschreibens M._______ vom 1. November
2011 zukommen, worin erklärt wurde, dass der Beschwerdeführer
bedingt aus der Haft entlassen und am 1. November 2011 in
Auslieferungshaft versetzt wurde.
I.
Mit Entscheid vom 18. Januar 2012 bewilligte das BJ die Auslieferung
des Beschwerdeführers an die serbische Republik, unter Vorbehalt eines
rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, dass entgegen den Behauptungen
des Beschwerdeführers, er sei unschuldig, davon ausgegangen werden
müsse, dass er die ihm zur Last gelegte schwere Straftat begangen habe
und folglich zu Recht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Durch
die Flucht in die Schweiz habe er sich einer drohenden Strafverfolgung
entziehen wollen. Das Problem des Beschwerdeführers mit den
Behörden sei daher strafrechtlicher Natur. Es sei im Rahmen der
Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung legitim, wenn der Staat
kriminelles Unrecht ahndet respektive Untersuchungen tätigt, die es
erlauben, die verantwortlichen Personen zur Rechenschaft zu ziehen. Die
Begründung der Verfolgung durch die Behörden aufgrund seiner
Zugehörigkeit zu der Minderheit der Roma sei nicht überzeugend. Weiter
müsse angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur in seiner
Heimat Diebstähle verübt habe, sondern dass auch hier in der Schweiz
ein Verfahren unter anderem wegen Diebstahls gegen ihn hängig sei.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend habe
erklären können, weshalb er nicht unverzüglich nach seiner Ankunft in
der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. Vielmehr habe er sich
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Seite 7
unter falschem Namen eine Wohnung gemietet. Von einer verfolgten
Person dürfe jedoch erwartet werden, dass sie sich unverzüglich an die
entsprechenden Stellen wende und um Hilfe ersuche. Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es keinerlei Beweise oder
Indizien gegen ihn gegeben habe, die zu seiner Verurteilung geführt
hätten, sei in den besagten Urteilen äusserst ausführlich und
nachvollziehbar ausgeführt, weshalb genau es zum Schuldspruch gegen
den Gesuchsteller gekommen sei. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit
gemäss Art. 7 AsylG sowie den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
5.2. In seiner Beschwerdeschrift vom 29. September 2011 erklärte der
Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe richtig ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2007 von den Gerichten
seines Heimatstaates in einem Verfahren wegen Mordes freigesprochen,
jedoch im Jahre 2010 für den gleichen Sachverhalt wiederum zu Unrecht
zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Im letzten Urteil habe
sich der Richter auf das Geständnis des mit angeschuldigten Neffen des
Beschwerdeführers gestützt, welches unter Folter erfolgt sei. Beim
Richter habe es sich zudem um den Vater des wegen dieser
Folterhandlungen verurteilten Polizisten gehandelt.
6.
6.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG).
6.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine um Asyl nachsuchende
Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen. Die erlittene
Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein. Für die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft muss schliesslich feststehen, dass sich eine von
flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in
einer ausweglosen Situation befindet, mithin über keine innerstaatliche
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Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 32 E. 5 S.
339 f., mit weiteren Hinweisen).
6.3. Gemäss herrschender Lehre und Praxis bildet die Flucht vor einer
Strafverfolgung (Englisch "prosecution") per se keinen Grund für die
Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung
eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines
gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung (Englisch "persecution") im
flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu,
wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie
wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale – namentlich ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder ihrer politischen Anschauungen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E.
8.7.1) – zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein
gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem der
genannten Motive in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solch
relevante Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe
ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne) und wenn
Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein
signifikant höheres Folterrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere
Strafe drohen würde als bei einem Straftäter mit anderem Hintergrund
(sog. Malus im relativen Sinne) (vgl. EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMAKR
1996 Nr. 34 E. 3, WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 112 ff., ALBERTO ACHERMANN/CHRISTIAN
HAUSAMMAN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 102,
MARIO GATIKKER, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S.
74, MARIO VENA, Parallele Asyl und Auslieferungsverfahren in ASYL Nr.
2/2007, S. 3ff.).
Eine von den zuständigen schweizerischen Behörden bewilligte
Auslieferung ist im Asylverfahren gemäss nach wie vor zutreffender
Praxis der ARK (vlg. EMARK 1996 Nr. 34 E. 4a) zwar durch die
Asylbehörden nicht auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Indessen gilt
es mit Bezug auf das im Herkunftsstaat angehobenen Strafverfahren zu
prüfen, ob und inwieweit dieses Verfahren eine Verfolgung im
flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen kann (vgl. VENA, a.a.O., Ziff. 1.2.2,
S. 7 f.).
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass im
Urteil aus dem Jahre 2010 auf das unter Folter erzwungene Geständnis
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seines mitangeklagten Neffen J._______ abgestellt worden sei. Dabei
habe das Gericht in seinem Urteil im Jahr 2010 erklärt, dass die
Aussagen des unter Folter erfolgten Geständnisses nicht ausser Acht
gelassen werden könne, was ohne Zweifel rechtsstaatlichen Grundsätzen
zuwiderlaufe und menschliche Grundrechte verletzte. Als Grund für seine
angeblich ungerechtfertigte Verurteilung wegen Mordes in Serbien gab
der Beschwerdeführer notorische Übergriffe auf seine Volksgruppe an.
Das gegen rechtsstaatliche Grundsätze und Art. 3 EMRK
zuwiderlaufende Urteil richte sich gegen die Bevölkerungsgruppe der
Roma und es komme keine andere Erklärung in Frage. Zudem sei
unbeachtet geblieben, dass angeblich der Richter befangen gewesen sei,
da dessen Sohn, welcher Polizist ist, im selben Verfahren wegen Folter
verurteilt worden sei.
6.4. Ob der Beschwerdeführer der Täter in dem ihm in Serbien zur Last
gelegten Mordfall ist oder nicht, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden
Asylverfahrens. Es ist daher nicht Aufgabe des
Bundesverwaltungsgerichts, eine Beweiswürdigung hinsichtlich der
Anschuldigung des Mordes oder eine Überprüfung der strafprozessualen
Korrektheit der entsprechenden serbischen Gerichtsurteile vorzunehmen.
Im Asylverfahren ist in der vorliegenden Konstellation vielmehr zu prüfen,
ob es sich bei diesen Strafverfahren um eine rechtsstaatlich legitime
Strafverfolgung handelt oder ob die Anklageerhebung oder die
Verurteilung auf eine ethnischrassistisch motivierte
Diskriminierungsabsicht aufgrund der RomaZugehörigkeit des
Beschwerdeführers schliessen lässt und damit aus einem asylrechtlich
relevanten Verfolgungsmotiv erfolgte.
Der Beschwerdeführer kann indessen keine überzeugenden Argumente
für seine Behauptung vorbringen, der Prozess gegen ihn sei aus
rassistischen oder politischen Gründen angestrebt worden. Es liegen
dafür weder hinreichende Beweise noch zumindest plausible Indizien vor.
Auch die geltend gemachten rechtstaatlich unzulässigen
Ermittlungsmethoden und andere Verfahrensmängel (das Urteil basiere
auf einem durch Folter erzwungenen Geständnis und der zuständige
Richter sei befangen gewesen) würden, selbst wenn zutreffend, für sich
allein noch keinen genügenden Grund für die Annahme einer
asylrechtlich relevanten Diskriminierungsabsicht bilden. Diese Frage ist
nach dem Gesagten grundsätzlich nicht Gegenstand der asylrechtlichen
Prüfung, sondern kann allenfalls im Auslieferungsverfahren von
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Seite 10
Bedeutung sein. Ansonsten liegen keine Anhaltspunkte für eine
Diskriminierung im Strafverfahren vor.
In seinen Vorbringen konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
machen, weshalb das Urteil politisch motiviert gewesen sein soll. Die
reine Behauptung, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Roma
verurteilt worden, reicht dabei nicht aus. Die Tat, aufgrund welcher der
Beschwerdeführer und die Mittäter verurteilt wurden, weist keinerlei
politischen Konnex auf. In seiner Heimat in Serbien war der
Beschwerdeführer von Beruf Viehhändler und war nie politisch engagiert.
Auf die Frage, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer dieser Tat
beschuldigt werde, obwohl es viele Roma in seiner Gegend gebe, hatte
er keine Antwort (Befragungsprotokoll vom 16. Mai 2011, A 9/12, S. 7, F
50). Wie von der Vorinstanz im Übrigen zu Recht festgehalten wurde (E.
I.1, S.5), lagen aufgrund der kriminellen Vergangenheit des
Beschwerdeführers und seiner Verwicklung in den Diebstahl, in dessen
Zusammenhang es zum Mord kam, offensichtlich zumindest
Verdachtsgründe vor, weshalb die Darstellung, er sei völlig willkürlich und
nur weil er Roma sei zu Unrecht einer Tat beschuldigt worden, nicht zu
überzeugen vermag. Es besteht somit kein Grund für die Annahme, dass
der Beschwerdeführer in Serbien aus asylrechtlich relevanten Gründen
zu Unrecht angeschuldigt oder unverhältnismässig streng bestraft wurde.
In Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach Ankunft in der
Schweiz ist auszuführen, dass dies nicht dem normalen Vorgehen einer
politisch verfolgten Person entspricht. Es wäre anzunehmen, dass bei
einer politischen Verfolgung der Schutz eines anderen Staates in
Anspruch genommen werden möchte. Es ist nicht nachvollziehbar,
weshalb er sich bei seiner Einreise in die Schweiz Ende März 2011 nicht
unverzüglich bei den Behörden meldete und um Schutz ersuchte.
Stattdessen mietete er sich zuerst eine Wohnung. Die Begründung,
wonach er zuerst alle nötigen Papiere aus Serbien besorgen wollte, um
damit Asyl zu beantragen, ist unglaubhaft (Einvernahmeprotokoll vom 22.
April 2011, A 4/7, S. 2, Z 31ff.). Anlässlich einer Personenkontrolle durch
die Grenzwachtkorps in Zwingen/BL vom 22. April 2011 wurde
festgestellt, dass der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz eingereist
ist und sich seither auch illegal in der Schweiz aufgehalten hat. Dabei
wurde ihm nahegelegt, die Schweiz unverzüglich zu verlassen oder sich
bei einer Asylbehörde zu melden. Von einem freiwilligen und geplanten
Kontakt mit den schweizerischen Behörden kann somit nicht gesprochen
werden. Hinzu kommt, dass er einen gefälschten rumänischen Pass auf
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sich trug. Vielmehr macht es den Anschein, als wollte er untertauchen
und sich seiner Strafe in der Heimat entziehen.
Es besteht keine asylrelevante Verfolgung, wenn strafrechtliche oder
militärische Massnahmen ausschliesslich rechtsstaatlich legitimen
Zwecken wie der Klärung allfälliger Straftaten dienen. Der
Beschwerdeführer konnte mit seinen Vorbringen kein flüchtlingsrechtlich
erhebliches Verfolgungsmotiv beziehungsweise eine begründete Furcht,
künftig einer solchen Verfolgung ausgesetzt zu sein, glaubhaft machen.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen
Asylgesuch abgelehnt.
Eine Übersetzung der durch die Verteidigung mit Schreiben vom 27.
Oktober 2011 eingereichten vollständigen Urteile des Bezirksgerichtes
N._______ vom (…) sowie vom (…) ist nach Ansicht des Gerichts
überflüssig und ändert nichts an den ausgeführten Erwägungen.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Seite 12
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
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Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Daran vermag auch nichts
zu ändern, dass der Beschwerdeführer in Serbien die Verbüssung einer
Gefängnisstrafe riskiert, zumal das Bundesamt für Justiz die Auslieferung
bewilligt hat.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten,
weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei
einer Rückkehr nach Serbien einer konkreten Gefährdung aufgrund der
allgemeinen Lage ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet
den Wegweisungsvollzug gestützt auf die allgemeine Lage als generell
zumutbar. Dies gilt auch in Bezug auf die Situation der Roma, weil die –
nicht auszuschliessenden – Schikanen und Diskriminierungen im
Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse.
8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
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der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint.
Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung
des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu
bestreiten vermag.
Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 235 E. 2.5.3 S. 235
f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Für die Beurteilung der Prozesschancen
ist eine summarische Prüfung vorzunehmen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind.
Im Hinblick auf die Bedürftigkeit deutete bereits die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz nicht in einem
Empfangs und Verfahrenszentrum unterkam, sondern sich sogleich eine
eigene Wohnung mietete, auf ein Fehlen einer solchen hin. Bei der
Befragung der O._______ vom 22. April 2011 erklärte der
Beschwerdeführer, dass es ihm finanziell gut gehe. Sein Sohn schicke
ihm aus Serbien Geld, wobei er jeweils so viel erhalte, wie er brauche.
Anlässlich der Befragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Basel
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vom 9. Mai 2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in P._______
zwei Häuser besitze. Diese Angaben bestätigte er anlässlich der
Befragung durch die Kantonspolizei vom 27. Juni 2011.
Bei seinem KurzEintrittsgespräch vom 27. Mai 2011 im D._______ fuhr
er mit eigenem Auto vor. Als Erklärung gab er an, dass es sich dabei um
das Auto seiner Nichte handle. Weiter führte er damals aus, dass er keine
Kleidergutscheine benötige und auch genug Geld besitze, um sich eine
Wohnung zu leisten.
Die Argumentation in der Beschwerdeeingabe vom 29. September 2011,
wonach er bedürftig sei und er in Serbien lediglich Besitz ohne relevanten
Wert habe, vermag nicht zu überzeugen. Der Verweis auf das
Strafverfahren (…) reicht ebenfalls nicht aus, um die Bedürftigkeit
nachzuweisen.
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG kann indessen letztlich dahingestellt bleiben, da die Beschwerde,
wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt, ohnehin als aussichtslos
zu bezeichnen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist somit abzuweisen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art.
65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12.
Da im vorliegenden Fall ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt,
vor welchem der Beschwerdeführer im Asylverfahren um Schutz suchte,
liegt eine Ausnahme im Sinne Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vor. Das
Urteil kann daher unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim
Bundesgericht angefochten werden.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, das BJ und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Susanne Scheidegger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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