B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5413/2015
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Belarus,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zü-
rich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / N (…).
D-5413/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine weissrussische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben
gemäss zusammen mit ihrem Ehemann, C._______, am 4. Juli 2015 und
gelangte am 6. Juli 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchte.
A.b Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2015 mit, sie werde
in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Ver-
fahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
A.c Am 9. Juli 2015 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdefüh-
rerin auf und befragte sie zum Reiseweg.
A.d Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2015 ein be-
ratendes Vorgespräch durch. Sie wies auf gesundheitliche Probleme phy-
sischer und psychischer Natur hin.
A.e Am 12. August 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe sich nicht
politisch engagiert, habe aber die von ihrem Ehemann verfassten Artikel
auf dessen Computer gesehen. Sie habe am 21. Juni 2015 davon erfahren,
dass er sich politisch betätige, als er zusammen mit einem Kollegen,
D._______, an eine Demonstration nach Minsk gefahren sei. Erst in der
Schweiz habe sie gehört, dass er im Mai 2015 Dokumente übergeben
habe, die mit Politik zu tun hätten. Ihr Mann habe einen Bericht über die
Tätigkeit des Präsidenten verfasst, den sie gesehen habe. Er habe zur Be-
wegung "Anderes Weissrussland" gehört. Sie wisse nicht genau, ob er in
Minsk öffentlich aufgetreten sei, da die Polizei die Demonstrierenden weg-
gejagt habe. Sie habe zuvor bemerkt, dass ihr Mann sich mit politischen
Angelegenheiten befasse; wenn sie ihn darauf angesprochen habe, sei er
ihren Fragen ausgewichen. Er habe die von ihm verfassten Artikel unter
den Menschen verbreitet. Als ihr Mann das Haus am 23. Juni 2015 verlas-
sen habe, sei er von zwei Männern mitgenommen worden. Am folgenden
Tag habe sie die Polizei angerufen und erfahren, dass man ihn für drei Tage
festgenommen habe. Sie habe auch die Mutter von D._______ angerufen,
die nicht gewusst habe, wo sich ihr Sohn aufhalte. Ihr Mann sei am 26. Juni
2015 zwischen acht und halb neun Uhr wieder nach Hause gekommen. Er
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Seite 3
habe ihr erzählt, dass er verhört, bedroht und zusammengeschlagen wor-
den sei. Sie hätten miteinander geredet und sie habe ihm Vorwürfe ge-
macht. Zirka um 15 Uhr habe sie zur Arbeit gehen müssen. Man habe ihr
die Arbeitsstelle gekündigt und ihr gesagt, sie sei eine Bedrohung. Als sie
nach Hause gekommen sei, habe sie ihrem Mann Vorwürfe gemacht. Am
folgenden Tag sei er zum Spital gegangen, um D._______ zu besuchen;
er habe von dessen Mutter erfahren, dass er dort sei. Sobald er weg ge-
wesen sei, seien zwei Männer gekommen. Sie hätten sich ausgewiesen
und sie grob zur Seite gestossen. Sie hätten die Wohnung durchsucht und
den Server des Computers, ihr Notebook und Mappen mit Dokumenten
mitgenommen. In diesen hätten sich alle Dokumente befunden. Man habe
ihr gesagt, sie müsse mitkommen. Sie sei mitgegangen und in eine Art
Büro gebracht worden, wo man sie befragt habe. Man habe ihr vorgehal-
ten, sie habe an der Kundgebung teilgenommen und von ihr wissen wollen,
wer alles dort gewesen sei. Sie habe gesagt, sie sei nicht dort gewesen.
Dann habe man sie über die Freunde ihres Mannes ausgefragt. Schliess-
lich habe man sie in eine Zelle gebracht. (…) Erst am folgenden Morgen
habe wieder jemand die Zelle betreten und ihr gesagt, sie könne gehen.
Sie sei nach Hause gegangen und habe sich sofort ins Badezimmer bege-
ben. Danach habe ihr Mann sie aufs Sofa gesetzt und ihr gesagt, sie hätten
ein Problem. Er habe die Nachbarin um ihr Telefon gebeten und habe ge-
sagt, ihr Telefon werde abgehört. Von D._______ habe er die Nummer von
E._______ erhalten, der auf seinen Anruf gewartet habe. Sie hätten sich
mit ihm in der Nacht desselben Tags verabredet und seien zu einem Haus
gefahren, in dem E._______ sie in eine Wohnung gebracht habe. Er habe
ihnen verboten, die Wohnung zu verlassen. Ihr Mann habe ihm gesagt, er
müsse am 3. Juli 2015 D._______ treffen; E._______ habe gesagt, er
werde mit diesem Kontakt aufnehmen. Ihr Mann habe mit der Mutter von
D._______ und mit E._______ telefoniert. Er habe auch einen Freund an-
gerufen, der bei der Polizei arbeite; zudem hätten sie mit der Nachbarin
telefoniert, um zu erfahren, ob jemand sich nach ihnen erkundigt habe. Sie
habe gesagt, mehrere Personen seien gekommen.
A.f Das SEM wies die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
13. August 2015 auf Widersprüche zu den Aussagen ihres Ehemannes hin.
Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihr Frist angesetzt.
A.g Mit Schreiben vom 18. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin
eine Stellungnahme ein.
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A.h Am 20. August 2015 erhielt die Beschwerdeführerin vom SEM die Ge-
legenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Sie machte von
dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 21. August 2015 Gebrauch.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. August 2015 – eröffnet am selben
Tag – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. September 2015 be-
antragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Der Eingabe lagen eine Schnellrecherche zu Weissrussland
der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
2. September 2015 und mehrere ärztliche Berichte bei.
D.
Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015.
Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. September 2015
die Abweisung der Beschwerde.
F.
In der Stellungnahme vom 28. Oktober 2015, der ein ärztlicher Bericht vom
23. Oktober 2015 beilag, hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen
fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund
der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrens-
zentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5413/2015
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass sich die Beschwer-
deführerin auf eine Reflexverfolgung berufe, da ihr Ehemann sich politisch
betätigt habe. Dessen Vorbringen seien nicht glaubhaft, was ihren Vorbrin-
gen die Basis entziehe. Gemäss ihren Angaben hätten weder ihr Mann
noch sie versucht, belastendes Material zu entsorgen. Dies sei nicht nach-
vollziehbar, denn ihr Mann sei angesichts seiner Festnahme und der aus-
gestossenen Drohungen vorgewarnt gewesen. Die Schilderung ihrer Ver-
haftung sei wenig realistisch ausgefallen. So habe sie einerseits gesagt,
sie habe sich aus Angst vor den Polizisten nicht getraut, ihrem Ehemann
eine Nachricht zu senden, anderseits wolle sie eben diese Polizisten be-
schimpft haben, weil sie die Wohnung durcheinandergebracht hätten. (…)
Die Schilderung der Grenzübertritte während der Reise in die Schweiz falle
stereotyp aus.
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie sei am Tag, an dem ihr Ehe-
mann nach seiner Haft zurückgekommen sei, um 15 Uhr zur Arbeit gegan-
gen, während er geltend gemacht habe, sie habe sich bereits am Mittag
zur Arbeit begeben. Angesichts des Umstandes, dass sie an diesem Tag
vieles zu besprechen gehabt hätten, sei erstaunlich, dass sie bezüglich des
Zeitraums, der dazu zur Verfügung gestanden habe, unterschiedliche An-
gaben machten. Sie habe angegeben, am selben Ort wie ihr Ehemann in-
haftiert gewesen zu sein. Er habe gesagt, in dem Gebäude befänden sich
die Polizei und der KGB, während sie gesagt habe, dort seien nur die Po-
lizei und das Passbüro. Ferner habe sie angegeben, sie habe sich nach
der Rückkehr aus ihrer Haft geduscht und sich mit ihrem Mann unterhalten.
Danach habe sie die Sachen zusammengepackt. Ihr Mann habe gesagt,
sie hätten gemeinsam die verwüstete Wohnung aufgeräumt. Schliesslich
habe sie angegeben, ihr Mann habe verschiedene Artikel vorbereitet und
auf seinem Computer gespeichert. Darunter habe sich ein langer, von ihm
geschriebener Artikel über den Präsidenten befunden. Er habe gesagt, er
habe einen einseitigen Bericht über das Wirken des Präsidenten aus ver-
schiedenen, nicht von ihm stammenden Berichtszitaten zusammengestellt.
D-5413/2015
Seite 7
Das SEM habe sich in seinen Ausführungen auf die Aussagen der Be-
schwerdeführerin gestützt. Ihre Einwände in der Stellungnahme vom
21. August 2015 bestünden zur Hauptsache aus weiteren Ausführungen
zu den betreffenden Punkten. Sie führe aus, es sei durchaus möglich, dass
sich im Gebäude, in dem ihr Mann und sie festgehalten worden seien, auch
eine Abteilung des KGB befinde. Das Aufräumen der Wohnung habe sie
nicht erwähnt, da es für sie selbstverständlich gewesen sei, das Packen
und Aufräumen miteinander zu verbinden. Dazu sei festzuhalten, dass sie
und ihr Mann gemäss den Aussagen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht
beschlossen gehabt hätten, die Wohnung zu verlassen. Die Aussage, ihr
Mann habe aus anderen Texten Zitate beigezogen, könne die unterschied-
liche Darstellung des Artikelumfangs nicht erklären.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
habe nicht erwartet, dass sich die Situation derart zuspitzen würde. Es sei
dargelegt worden, dass ihr Ehemann nach dem ersten Verhör vorsichtig
vorgegangen sei. Nach der Demonstration in Minsk habe er ausser dem
Original alle Flugblätter in den Müll geworfen und alle fertiggestellten Ar-
beiten auf seinem Computer gelöscht. Die Beschwerdeführerin sei vom
Polizisten zur Seite gestossen worden, als dieser die Wohnung betreten
habe. Ohne Fragen zu stellen, hätten die Polizisten begonnen, die Woh-
nung zu durchsuchen. Sie habe diese aufgefordert, sich auszuweisen und
gefragt, weshalb sie die Wohnung durchsuchten. Beschimpft habe sie die
Polizisten nicht. Hätten diese bemerkt, dass sie ihrem Mann eine Nachricht
übermittle, wären ihr Handschellen angelegt worden. Ihre Antworten wie-
sen klare Realkennzeichen auf und sie habe spontan und detailliert be-
schrieben, was vorgefallen sei. Bei der Anhörung habe sie gesagt, sie sei
von den Beamten angeschrien und bedroht worden – und nicht umgekehrt.
(…) Sie sei nicht sicher, ob er angetrunken gewesen sei, sie habe den Ein-
druck gehabt, dass mit ihm etwas nicht stimme. Er habe sich verhalten wie
jemand, der Drogen genommen habe oder alkoholisiert sei. Sie habe in der
Zelle keine Möglichkeit gehabt, sich zu waschen. Beim Eintritt ins Gefäng-
nis habe man ihr gesagt, sie müsse sich melden, wenn sie Wasserzufluss
benötige. Man habe ihr gesagt, der Wasseranschluss in der Zelle funktio-
niere nicht mehr. Sie habe nur ein Glas Wasser zum Trinken erhalten. Ihre
Schilderungen zur Verhaftung (…) und der Entlassung liessen darauf
schliessen, dass sie erlebt habe, was sie geschildert habe. Im Übrigen
seien ihr psychischer Zustand und ihre Behandlungsbedürftigkeit ein Indiz
für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Psychisch belastende Erlebnisse
könnten die Wahrnehmung, das Memorisieren und die Wiedergabe beein-
trächtigen. Die Aussagen ihres Mannes – beispielsweise, dass sie lange
D-5413/2015
Seite 8
geduscht habe, als sie nach Hause gekommen sei – sprächen für den
Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Ferner habe die Vorinstanz anlässlich der
Anhörung (…) kaum Fragen gestellt. Die Diskrepanz zwischen dem oben
Gesagten und den Erwägungen lasse deren Bemühungen im Rahmen der
Untersuchungspflicht fragwürdig erscheinen. Die Erwägungen stützten
sich nur auf unfundierte belastende Argumente.
Die Beschwerdeführerin habe jeweils um 15 Uhr zu arbeiten begonnen,
normalerweise habe sie das Haus um 13.30 Uhr verlassen. Weil sie sich
mit ihrem Mann gestritten habe, habe sie an diesem Tag das Haus früher
verlassen. Sie hätten übereinstimmend gesagt, sie hätten sich gestritten
und sie sei um 17 Uhr nach Hause gekommen. Es könne sein, dass sich
im Polizeigebäude auch eine Abteilung des KGB befinde. Im Gegensatz zu
ihr müsse ihrem Mann die Präsenz des KGB in B._______ bewusster ge-
worden sein, sei er doch durch KGB-Leute befragt worden. Sie habe "nur"
mit offiziellen Beamten zu tun gehabt. Im Übrigen hätten ihr Mann und sie
sehr genaue Angaben zum Inhaftierungsort gemacht. Für ihren Ehemann
sei das Aufräumen der Wohnung erwähnenswert gewesen, für sie hinge-
gen nicht. Es sei für sie selbstverständlich gewesen, dass sie die herum-
liegenden Sachen versorgt habe, als sie die Sachen, die sie habe mitneh-
men wollen, zusammengesucht habe. Beim Verfassen eines Artikels ziehe
man verschiedenen Quellen hinzu, Zitate seien Bestandteil des Artikels ih-
res Mannes gewesen, er habe diese aber nicht zusammenhanglos zusam-
mengefügt. Auch ihr Ehemann habe gesagt, er habe verschiedene Sätze
aus dem Computer genommen und sie zu einem Text geformt.
Vorliegend gebe es vermeintliche Widersprüche, die eher als Ungenauig-
keiten oder Übersetzungsfehler zu qualifizieren und aufgelöst worden
seien. Diese bezögen sich zudem auf unwesentliche Punkte und Details.
Gesamthaft betrachtet habe die Beschwerdeführerin lebensnah und glaub-
haft geschildert, was sie erlebt habe. Der Umstand, dass die Vorinstanz
positive Elemente konsequent unberücksichtigt lasse, bilde keine korrekte
Würdigung der zu beurteilenden Sachverhaltselemente. Die ausführliche
freie Schilderung ihres Mannes sowie die Tatsache, dass ihre Aussagen in
allen wesentlichen Punkten übereinstimmten, würden ausgeblendet. Zu-
dem sei ihrem Gesundheitszustand keine Relevanz beigemessen worden.
In den Erwägungen finde der Umstand keine Berücksichtigung, dass psy-
chisch belastende Erlebnisse die Wahrnehmung, das Memorisieren und
die Wiedergabe beeinträchtigen können.
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Die Beschwerdeführerin sei wegen des politischen Engagements ihres
Mannes Opfer von Reflexverfolgung geworden. Sie habe die Brutalität der
heimatlichen Behörden am eigenen Leib erfahren, weshalb davon auszu-
gehen sei, dass sie in Belarus einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben
ausgesetzt sei. Sie habe grosse Angst vor erneuter Verhaftung und be-
fürchte, wegen des Engagements ihres Mannes Repressalien ausgesetzt
zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr erneut Op-
fer einer Reflexverfolgung werde, sei gross.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe sich bereits in
der angefochtenen Verfügung mit der Einschätzung der Glaubwürdigkeit
der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Abklärung der SFH bein-
halte allgemeine Ausführungen zu Aktionen von weissrussischen Regime-
gegnern gegen das Dekret Nr. 3 sowie zum Vorgehen der Behörden gegen
Regimekritiker. Ein direkter Bezug zum Ehemann der Beschwerdeführerin
fehle.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, vorliegend seien die positiven
Sachverhaltselemente konsequent ausgeblendet worden. Die Schilderun-
gen der Beschwerdeführerin seien durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet. Die Ent-
scheidfindung der Vorinstanz sei stossend und stelle keine korrekte Wür-
digung des Sachverhalts dar. Der ärztliche Bericht, der bei der Beurteilung
der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen sei, untermauere ihre Vorbringen.
Es erstaune, dass die Vorinstanz keine Abklärungen getroffen habe, um
den Wahrheitsgehalt der Vorbringen zu prüfen. Im Lichte der Rechtspre-
chung (Urteil des BVGer D-6339/2012) wäre dies erforderlich gewesen.
Diesem Urteil sei zu entnehmen, dass die von ihrem Ehemann beschrie-
benen Einschüchterungsmethoden der weissrussischen Behördenpraxis
entsprächen und missliebige Bürger unter dem Vorwand angeblicher krimi-
neller Taten traktiert würden. Ihr Ehemann sei mit einem Ausreiseverbot
belegt worden und der KGB habe die Verfahrenshoheit über seinen Fall.
Er gehöre zur Gruppe von Oppositionellen, die mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Deshalb müsse
auch die Beschwerdeführerin damit rechnen, ernsthaften behördlichen
Massnahmen ausgesetzt zu werden.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
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Seite 10
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
5.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom heutigen Tag zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin, er sei aufgrund politischen Engagements
von den heimatlichen Behörden verfolgt worden beziehungsweise, er habe
mit weiterer Verfolgung rechnen müssen, seien unglaubhaft. Auf die Erwä-
gungen im den Ehemann betreffenden Urteil ist an dieser Stelle zu verwei-
sen. Da die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachten erlittenen
Übergriffe auf die Probleme, die ihr Ehemann mit den Behörden gehabt
habe, zurückführt, bestehen bereits deshalb erhebliche Zweifel an deren
Glaubhaftigkeit.
5.2.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin sagte bei der Anhörung aus,
sein Arbeitgeber habe ihn im Mai 2015 zweimal gebeten, Dokumente nach
Minsk zu bringen. Seit etwa 2014 habe er aus eigener Initiative Artikel über
den Präsidenten aus dem Internet kopiert. Mit Bekannten und anderen
Leuten habe er darüber diskutiert und gescherzt (vgl. act. A37/21 S. 6). Auf
Nachfrage erklärte er, die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass sein
Arbeitgeber für die Opposition tätig gewesen sei, sie hätten darüber ge-
sprochen (vgl. act. A37/21 S. 17). Die Beschwerdeführerin sagte bei der
Anhörung, der Arbeitgeber ihres Mannes sei häufig bei ihnen zu Besuch
gewesen; er habe ununterbrochen und nur über Politik gesprochen (vgl.
D-5413/2015
Seite 11
act. A36/24 S. 7). Die Angaben, weshalb sie über das politische Engage-
ment des Arbeitgebers im Bilde gewesen sei, weichen somit voneinander
ab.
5.2.2 In den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes be-
stehen auch weitere nicht übereinstimmende Angaben zu seinem politi-
schen Engagement. Der Ehemann führte bei der Anhörung aus, er habe
mit der Beschwerdeführerin über die Bewegung, der er sich angeschlossen
habe, gesprochen. Sie habe gesehen, was er im PC gespeichert habe. Auf
Nachfrage bestätigte er, seine Frau habe gewusst, dass er in Minsk an
einer Kundgebung teilgenommen und Flugblätter verteilt habe (act. A37/21
S. 17). Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe am 21. Juni 2015 von
den politischen Aktivitäten ihres Mannes erfahren; er sei an eine Demonst-
ration gefahren. Sie habe gesehen, wie er einen langen Bericht über die
Tätigkeit des Präsidenten verfasst habe (der Ehemann hingegen sagte, er
habe einen einseitigen Bericht zusammengestellt). Sie habe alles über die
Demonstration gewusst, so zum Beispiel, wo ihr Mann hingegangen sei
und was er zu tun gehabt habe. Sie wisse nicht, ob er dort aufgetreten sei,
vielleicht habe er gerade zu reden begonnen, als die Polizei gekommen
sei. Sie wisse, dass er auf seinem Computer Artikel gespeichert habe; wie
er diese verbreitet habe, wisse sie nicht (vgl. act. A36/24 S. 7).
5.2.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auch berechtigter-
weise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
zum Ablauf des Tages, an dem er aus der dreitägigen Haft freigelassen
worden und nach Hause gekommen sei, in mehrerer Hinsicht voneinander
abweichende Angaben gemacht haben. Auch wenn die einzelnen Unstim-
migkeiten in den Aussagen nicht als gravierend erscheinen mögen, bestä-
tigen sie insgesamt die Zweifel an den vom Ehemann vorgebrachten Prob-
lemen mit dem KGB.
5.2.4 Der mit der Beschwerde eingereichten Schnellrecherche zu Weiss-
russland der SFH ist zu entnehmen, dass es kaum Protestaktionen gegen
das Dekret Nr. 3 gegeben habe, da solche nicht bewilligt worden seien. Die
Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin, sein Arbeitgeber habe
gesagt, die Kundgebung in Minsk sei eigentlich mit den Behörden verein-
bart worden (vgl. act. A37/21 S. 7), erscheint somit äusserst fragwürdig.
Jedenfalls scheint es keine Berichte über eine Kundgebung in Minsk zu
geben, die von der Polizei gewaltsam aufgelöst wurde. Das eingereichte
Beweismittel vermag die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres
Ehemannes demnach nicht zu belegen, da allein die Tatsache, wonach die
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Seite 12
weissrussischen Behörden in der von ihnen beschriebenen Art gegen re-
gimekritische Bürger vorgehen, nicht darauf schliessen lässt, sie seien per-
sönlich davon betroffen gewesen.
5.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei von der Polizei festge-
nommen und eine Nacht lang inhaftiert worden. (…)
Bei der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, am Morgen des
27. Juni 2015 seien zwei Männer in Zivil bei ihr erschienen, nachdem ihr
Mann das Haus verlassen habe. Sie seien grob zu ihr gewesen und hätten
die Wohnung durchsucht. Sie hätten diverse Dinge beschlagnahmt und ihr
gesagt, sie müsse sie begleiten. Am Zielort, der Polizeiabteilung von
B._______, habe man sie in ein Büro geführt und ihr Fragen gestellt. Man
habe ihr gesagt, sie habe an der Kundgebung teilgenommen und müsse
erzählen, wer alles dort gewesen sei. Sie habe erwidert, dass sie nicht dort
gewesen sei. Dann habe man sie in eine Zelle gebracht. Sie habe gegen
die Tür geklopft; nach einiger Zeit sei ein Uniformierter gekommen, der ihr
gesagt habe, sie solle nicht schreien. (…)
Ihrer Ärztin gegenüber sagte die Beschwerdeführerin, sie sei am 27. Juni
2015 von der Arbeit nach Hause gekommen – man habe ihr gekündigt -,
als in Abwesenheit ihres Mannes eine Hausdurchsuchung im Gange ge-
wesen sei. Im Anschluss sei sie von den Polizisten mitgenommen und in
ein Gefängnis mit einem Wächter gebracht worden. Kaum sei sie mit die-
sem allein gewesen, habe er sie nach Namen von Oppositionellen gefragt
und ihr gedroht, er werde sie und ihre Familie „verschwinden lassen“. (…)
Angesichts der widersprüchlichen Schilderung der Vorkommnisse, die sich
am 27. beziehungsweise 28. Juni 2015 zugetragen haben sollen, werden
die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung be-
stärkt.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzel-
nen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu än-
dern vermögen.
6.
D-5413/2015
Seite 13
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
nach Belarus ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Belarus dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen o-
der glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Belarus lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Belarus ist festzuhalten, dass es
nach den nicht den OSZE-Standards entsprechenden Präsidentschafts-
wahlen vom Dezember 2010 zu gewalttätigen Übergriffen von Sicherheits-
kräften gegen Demonstranten und über 700 Festnahmen kam. In der Folge
gab es Repressionen gegen Oppositionelle, Journalisten und kritisch ein-
gestellte Bürger. Aufgrund dieser Entwicklung verhängte die EU Sanktio-
nen gegen das Land. Anfang 2011 wurden über 30 Personen zu teilweise
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mehrjährigen Haftstrafen verurteilt; die meisten wurden nach wenigen Mo-
nate wieder freigelassen – allerdings ohne Rehabilitierung und teilweise
unter Auflagen. Die letzten, von der EU als aus politischen Gründen erach-
tete Inhaftierte wurden im August 2015 auf freien Fuss gesetzt. Die Präsi-
dentschaftswahl vom Oktober 2015 wies erhebliche Mängel auf, wurde je-
doch international beobachtet, ohne dass gewaltsame Übergriffe oder Re-
pressionen festgestellt wurden. Während und nach den Präsidentschafts-
wahlen wurden Protestaktionen toleriert, wobei deren Organisatoren mit
teilweise empfindlichen Bussen belegt wurden. In der Folge hob die EU die
Sanktionen gegen Belarus im Februar 2016 weitgehend auf. Anfang März
2016 hob auch die Schweiz die von ihr beschlossenen Sanktionen – mit
Ausnahme der Massnahmen gegen vier Personen – auf.
7.4.2 Vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatland nicht be-
fürchten muss, einer konkreten Gefährdung ausgesetzt zu werden. Eige-
nen Angaben gemäss besuchte sie (…) Jahre lang die Schule und absol-
vierte anschliessend in F._______ das (…), wo sie erfolgreich ein Studium
abschloss. Berufliche Erfahrungen erwarb sie als (…) in einem (…) (vgl.
act. A36/24 S. 3). Aufgrund ihrer Ausbildung und der beruflichen Erfahrun-
gen dürfte es ihr möglich sein, sich nach einer Rückkehr nach Belarus wirt-
schaftlich zu reintegrieren, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie werde
dort in eine existenzbedrohende Situation geraten.
7.4.3 Dem ärztlichen Bericht vom 23. Oktober 2015 ist zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin unter einer akuten Belastungsreaktion leidet. (…).
Es wurde empfohlen, dass sie sich einer Psychotherapie unterziehe, zu
einem späteren Zeitpunkt möglichst mit einem russischsprachigen Thera-
peuten.
Wie vorstehend erwogen wurde, erachtet das Bundesverwaltungsgericht
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ursache für ihre psy-
chische Erkrankung als nicht glaubhaft. Angesichts der Unglaubhaftigkeit
der von ihrem Ehemann geltend gemachten politischen Aktivitäten und der
damit einhergehenden Schwierigkeiten sowie der widersprüchlichen Schil-
derung (…) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die psy-
chischen Probleme der Beschwerdeführerin eine andere als die geltend
gemachte Ursache haben.
Das Gesundheitssystem in Belarus ist vergleichsweise gut ausgebaut, so-
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland eine Psychotherapie
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durchführen kann, wobei ihr allenfalls auch Medikamente verschrieben
werden können. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
stehen somit einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht entgegen.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwi-
schenverfügung vom 9. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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