Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5414/2011/sed
U r t e i l v om 1 9 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. August 2011 / N (…).
D5414/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit aktuellem Wohnsitz in
B._______, ersuchte am 22. März 2011 telefonisch bei der
Schweizerischen Vertretung in C._______ um Asyl in der Schweiz.
B.
Am 16. Juni 2011 hörte die Schweizerische Vertretung in C._______ den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an.
C.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei ledig, Buchalter bei einer Baufirma, teile das
Gedankengut der Baris ve Demokratik Partisi (BDP) und stehe politisch
eher links. Er sei kulturell aktiv und habe bei einem Film als Schauspieler
mitgewirkt. Im Jahr 2007 habe er die Demokratik Toplum Partisi (DTP) als
Wahlhelfer unterstützt und im Jahr 2011 sei er den unabhängigen
Kandidaten des "Freien Blocks" bei den Parlamentswahlen von
B._______ behilflich gewesen. Zudem sei er seit 2010 Aktivist der
Menschenrechtsorganisation Insan Haklari Dernegi (IHD), ohne indessen
Mitglied zu sein. Ausserdem nehme er an den öffentlichen Treffen und
Pressekundgebungen der SamstagsMütter sowie an
Pressekundgebungen der DTP und der Gewerkschaftsföderation Kamu
Emekçileri Sendikalari (KESK) teil. Die türkischen Behörden hätten gegen
ihn zwei Strafverfahren eingeleitet, welche mit Urteil des 6. Gerichts für
schwere Straftaten in D._______ vom 18. Mai 2010 zusammengelegt
worden seien. Am 3. März 2011 sei er vom Vorwurf der
Sachbeschädigung freigesprochen, indessen wegen des Verstosses
gegen das Demonstrationsgesetz zu einer Haftstrafe von fünf Monaten
und wegen Widerstands gegen Staatsbeamte in der Absicht, sie an der
Ausübung ihres Amtes zu hindern, zu einer Haftstrafe von zehn Monaten
verurteilt worden. Die Verkündung des Urteils bezüglich der letzten
beiden Anklagepunkte sei aufgeschoben worden. Schliesslich sei er
zusätzlich unter dem Vorwurf der Verübung von Straftaten im Namen
einer Terrororganisation, nämlich der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK),
ohne ihrer hierarchischen Struktur anzugehören, unter Berufung auf
Paragraph 314/2 des türkischen Strafgesetzbuches zu einer Haftstrafe
von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Dieses Verfahren
liege zur Zeit beim Kassationshof, und mit der Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils rechne er spätestens in einem Jahr. Im
D5414/2011
Seite 3
Zusammenhang mit diesem Verfahren sei er weder in Gewahrsam noch
in Untersuchungshaft gewesen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei
Anklageschriften der Staatsanwaltschaft D._______ vom 26. März 2008
und vom 5. Mai 2010 sowie zwei begründete Urteile des 6. Gerichts für
schwere Straftaten in D._______ vom 3. März 2011 und vom 18. Mai
2010 zu den Akten.
D.
Am 20. Juli 2011 übermittelte die Schweizerische Vertretung in
C._______ die Akten zusammen mit einem Begleitschreiben an das BFM
(Eingang: 22. Juli 2010).
E.
Mit Verfügung vom 17. August 2011 verweigerte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen
Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der
Beschwerdeführer, obwohl ein Onkel und ein Cousin in der Schweiz
lebten, die Möglichkeit habe, in ein anderes Land als die Schweiz
auszureisen und dort ein Asylgesuch zu stellen, weshalb sich eine
umfassende Prüfung der Schutzbedürftigkeit erübrige. Es würden nämlich
in E._______ fünfzehn Onkel väterlicherseits mit einer
Niederlassungsbewilligung leben, weshalb die Schweiz nicht das einzige
Land sei, zu welchem er verwandtschaftliche Beziehungen pflege.
E._______ biete sich vielmehr als möglicher Zufluchtsort an. Zudem
könne der Beschwerdeführer visumsfrei nach F._______ reisen und dort
um Asyl ersuchen. Bezüglich der Kulturnähe erscheine F._______ im
Hinblick auf die türkische Herkunft des Beschwerdeführers als
vergleichbar. Da er über einen türkischen Reisepass verfüge, stehe ihm
diese Möglichkeit auch konkret offen. Zudem habe der Beschwerdeführer
den schweizerischen Behörden gegenüber zugegeben, im Februar 2008
in B._______ an einer Kundgebung gegen den Einsatz der türkischen
Armee gegen die PKKCamps im Nordirak teilgenommen und Steine
gegen die Sicherheitskräfte und deren Fahrzeuge geworfen zu haben,
was ihm von den türkischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen
werde. Auch wenn er in den gegen ihn erhobenen Strafverfahren in der
Türkei sämtliche Anschuldigungen bestritten habe, sei vorliegend von
einer Unterstützung einer gewaltextremistischen Organisation
D5414/2011
Seite 4
auszugehen. Da die Ahndung solcher Unterstützungshandlungen zu
Gunsten der gewaltextremistischen PKK im Kern gemeinrechtlich
legitimiert sei, stelle sie keine politische Verfolgung dar, auch wenn die
dafür ausgesprochene Haftstrafe aus hiesiger Sicht hoch erscheine. Dies
sei jedoch im Vergleich zum deutschen Strafgesetz, welches für
Unterstützer von gewaltextremistischen Organisationen Freiheitsstrafen
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe, zu relativieren. Da der
Beschwerdeführer ferner im heutigen Zeitpunkt auf freiem Fuss sei, sich
im Zusammenhang mit dem noch offenen Strafverfahren weder in
Gewahrsam noch in Untersuchungshaft befunden habe, den Ausgang
des Strafverfahrens in Freiheit abwarten könne und der Zeitpunkt des
Verfahrensendes nicht feststehe, sei er im gegenwärtigen Zeitpunkt
keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt. Schliesslich habe er mit seinem
Geständnis, Steine gegen die Sicherheitskräfte geworfen zu haben, seine
Gewaltbereitschaft offenbart, und es liege nicht im Interesse der Schweiz,
Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen.
Immerhin habe der Bundesrat Ende 2008 nach einer Reihe von
Anschlägen gegen türkische Einrichtungen in der Schweiz Massnahmen
gegen die PKK beschlossen und festgehalten, dass das offensichtliche
Gewaltpotenzial der PKK im Rahmen von Bewilligungsverfahren wie
beispielsweise im Zusammenhang mit einem Aufenthaltsrecht
mitzuberücksichtigen sei. Im Rahmen des den schweizerischen Behörden
zur Verfügung stehenden Ermessensspielraumes sei im Hinblick auf die
Möglichkeit des Beschwerdeführers, in einem andern Land um Asyl zu
ersuchen, sein Einreise beziehungsweise Asylgesuch abzulehnen.
Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz
verwiesen.
F.
Mit Eingabe vom 19. September 2011 reichte der Beschwerdeführer bei
der Schweizerischen Botschaft in C._______ (Eingang: 22. September
2011) Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung des BFM vom 17. August 2011 und die Gewährung von Asyl
sowie die Bewilligung zur Einreise.
Zur Begründung seiner Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer im
Wesentlichen vorgebracht, er sei ungerecht behandelt und
missverstanden worden. Die in E._______ lebenden Verwandten seien
mütterlicherseits, nicht ersten Grades und zudem nicht bereit ihm zu
helfen. Es sei deshalb falsch zu behaupten, diese Verwandten in
D5414/2011
Seite 5
E._______ seien zur Hilfeleistung bereit. Ferner habe er anlässlich des
Gespräches auf der Schweizerischen Botschaft in C._______ mehrmals
erwähnt, dass er mit der PKK nichts zu tun habe, sondern sich auf einer
demokratischen Basis für die Lösung der kurdischen Frage einsetze,
weshalb er sich der DTP angeschlossen und an deren Presseerklärungen
teilgenommen habe. Dies sei die Grundlage für die Anklage gegen ihn
gewesen, weshalb er angeklagt worden sei, mit der PKK etwas zu tun zu
haben, auch wenn diese nicht den Tatsachen entspreche. Ferner weise
seine Teilnahme als Schauspieler in einem Film ebenfalls auf seine
Distanz zum politisch bewaffneten Kampf beziehungsweise zur PKK hin.
In einem andern Land als der Schweiz sei er verloren und zudem glaube
er an die hohen und heiligen Prinzipien sowie die Grundrechte in der
Schweiz. Schliesslich sei noch festzuhalten, dass er auf der G._______
Universität an der Fakultät Wirtschaft und Informationsverarbeitung das
Fach Informatik abgeschlossen habe und im Moment Student der
Universität H._______ im 4. Semester sei und Betriebswirtschaftslehre
studiere.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
D5414/2011
Seite 6
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
4.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts,
wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und
D5414/2011
Seite 7
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff., welcher
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat; EMARK 2004 Nrn. 20 und
21; EMARK 2005 Nr. 19). Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.c S. 130), mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung bei der
Schweizerischen Botschaft in C._______ vom 16. Juni 2011 geltend, er
sei als Folge seiner Teilnahme an einer Demonstration und der dabei
geworfenen Steine gegen die Sicherheitskräfte wegen des Verstosses
gegen das Demonstrationsgesetz, wegen Widerstands gegen
Staatsbeamte in der Absicht, sie an der Ausübung ihres Amtes zu
behindern und wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation PKK zu
verschiedenen Haftstrafen zwischen 5 Monaten und 6 Jahren und drei
Monaten verurteilt worden. Er befürchte, das erstinstanzliche Urteil werde
vom Kassationshof bestätigt. Im Beschwerdeverfahren ergänzte er den
Sachverhalt dahingehend, dass er sich ausschliesslich auf
demokratischer Basis für die DTP eingesetzt habe und allein aufgrund
der Teilnahme an einer Presseerklärung der DTP unter dem Vorwurf,
etwas mit der PKK zu tun zu haben, angeklagt worden sei, was indessen
nicht zutreffe.
D5414/2011
Seite 8
5.2. Gestützt auf die bestehende Aktenlage kann diese Darstellung des
Beschwerdeführers nicht in allen Teilen als glaubhaft erachtet werden.
Während er nämlich anlässlich der Anhörung zugab, im Anschluss an
eine Presseerklärung der DTP in B._______ an einer Demonstration
gegen die grenzüberschreitende Operation der Militärstreitkräfte im Irak
teilgenommen und dabei auch Steine sowie andere Gegenstände
geworfen zu haben, weshalb er erstinstanzlich verurteilt worden sei (vgl.
Akte A3/8 S. 3 und 4), brachte er in seiner Beschwerdeschrift vor, er habe
nur an der Presseerklärung der DTP teilgenommen und sei deswegen
unter dem Vorwurf, etwas mit der PKK zu tun zu haben, verurteilt worden.
Die nachträgliche Beschönigung des Sachverhalts kann indessen nicht
geglaubt werden, weshalb davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer – wie er zuerst vorgebracht hatte – nicht nur bei der
Presseerklärung der DTP anwesend war, sondern sich auch im
Anschluss daran an der Demonstration beteiligte und dabei gegen die
Sicherheitskräfte Steine und/oder andere Gegenstände warf. Die geltend
gemachten und belegten Verurteilungen sind somit vor dem Hintergrund
dieser Tatsachen zu sehen.
5.3. Es ist deshalb nachfolgend für die Beurteilung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens von folgendem, als überwiegend glaubhaft zu
erachtenden Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer ist
Anhänger der DTP und hat im Anschluss an eine Presseerklärung dieser
Partei an einer nicht bewilligten Protestkundgebung teilgenommen, wobei
er auch Steine und/oder andere Gegenstände gegen die
Sicherheitsbeamten warf und aus diesem Grund unter verschiedenen
Vorwürfen angeklagt sowie in erster Instanz zu mehreren Haftstrafen
verurteilt wurde, wobei vor allem die Haftstrafe von 6 Jahren und 3
Monaten wegen Verübung von Straftaten im Namen der
Terrororganisation (PKK), ohne der hierarchischen Struktur dieser
Organisation anzugehören, ins Gewicht fällt. Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig, weil es beim Kassationshof liegt.
5.4. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt bei seinen Urteilen die
neueste ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. ANDRÉ
MOSER, MICHAEL BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 2.198, S. 89). Zur Qualifikation des Vorgehens der PKK
in der Türkei führt das Bundesgericht in BGE 133 IV 76
(1A.181/2006/1A.211/2006) E. 3.8 S. 85 aus: "Selbst in
bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen handelt es sich dabei nicht
D5414/2011
Seite 9
mehr um angemessene oder wenigstens einigermassen verständliche
Mittel des gewalttätigen Widerstands gegen die geltend gemachte
ethnische Verfolgung und Unterdrückung (BGE 131 II 235 E. 3.23.3 S.
245 f.; 130 II 337 E. 3.23.3 S. 343 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 365, je mit
Hinweisen)". Demnach erachtet das Bundesgericht die
Gewaltanwendung durch die PKK als unverhältnismässig und nicht
gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsprechung
des Bundesgerichts zu beachten. Für die Unterstützung von
gewaltbereiten Organisationen ist der Nachweis von kausalen
Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D8260/2008 vom 26. August 2009
E. 5.3). Aufgrund des Gesagten und der Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben an einer Demonstration
gegen das Einschreiten der türkischen Streitkräfte zur Besiegung der
PKK im Nordirak beteiligte und dabei auch Steine oder Gegenstände
gegen die Sicherheitskräfte warf, ist die Argumentation der Vorinstanz,
wonach die aus den Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des
Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden wegen Verübung von
Straftaten zur Unterstützung einer terroristischen Organisation, nämlich
der PKK, im Kern als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden muss, zu
bestätigen. Zwar ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Haftstrafe von sechs
Jahren und drei Monaten durch das 6. Gericht für schwere Straftaten in
D._______ in Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Delikte als – aus Sicht der schweizerischen
Gesetzgebung und Rechtsprechung – etwas hoch erscheint. Indessen
kann aus der Höhe der verhängten Strafe vorliegend nicht auf das
Vorliegen eines Politmalus geschlossen werden. Vielmehr spricht der
Umstand, dass dem Beschwerdeführer nicht die Mitgliedschaft bei der
PKK vorgeworfen wird, sondern dass er wegen Verübung von strafbaren
Handlungen im Namen der PKK, ohne deren hierarchischen Struktur
anzugehören, verurteilt wurde, dafür, dass sich das Gericht sorgfältig und
differenziert mit seinem Fall auseinandergesetzt hat. Ausserdem gab er
anlässlich der Anhörung zunächst zu, dass er sich aktiv als Steinewerfer
in illegaler Weise an der Demonstration beteiligt hatte, womit die gegen
ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe nicht aus der Luft gegriffen
erscheinen. Aus den Akten sind überdies keine anderen Hinweise
ersichtlich, die das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in
erheblichem Masse als rechtsstaatlich unzulässig erscheinen lassen
würden, weshalb auch diesbezüglich ein Politmalus ausgeschlossen
werden kann. Insbesondere machte der Beschwerdeführer im
D5414/2011
Seite 10
vorliegenden Verfahren nicht geltend, er sei zu einem Geständnis
gezwungen worden; vielmehr gab er den gegen ihn erhobenen
Sachverhalt in der Anhörung zu, auch wenn er ihn später in der
Beschwerdeschrift wieder relativierte und im Strafverfahren sogar bestritt.
Hinsichtlich des gegen ihn laufenden Strafverfahrens ist ausserdem
festzuhalten, dass diesbezüglich zur Zeit ein Revisionsverfahren vor dem
Kassationsgericht hängig ist. Obwohl der Beschwerdeführer eine
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils erwartet, ist keineswegs
auszuschliessen, dass ihn das Kassationsgericht milder bestrafen oder
mangels Beweisen freisprechen wird. Im Weiteren ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen als Folge der ihm
vorgeworfenen Straftaten weder in Untersuchungshaft noch sonst
inhaftiert war, sondern sich vielmehr in Freiheit befindet, was darauf
hindeutet, dass er von den türkischen Behörden aufgrund seiner
Teilnahme an der erwähnten Demonstration keine nennenswerten
Nachteile zu befürchten hat, wäre er doch ansonsten anlässlich seines
Erscheinens vor Gericht nicht ohne Auflagen auf freiem Fuss geblieben.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in Bezug auf den
Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt.
5.5. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es nicht wünschenswert ist,
dem Beschwerdeführer, der sich in chaotischer Weise an einer nicht
legalen Bewilligung zu Gunsten der PKK mit strafbaren Handlungen
beteiligt hat, in der Schweiz die Vernetzung mit Personen aus dem
näheren und weiteren Umfeld der PKK zu ermöglichen, weshalb
grundsätzlich ein grosses und legitimes Interesse der Schweiz an seiner
Fernhaltung besteht (siehe im Zusammenhang mit dem
Fernhalteinteresse von politischen Extremisten auch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C1118/2006 vom 2. Juli 2010 E. 6.3). An
dieser Einschätzung vermag der Einwand des Beschwerdeführers im
Beschwerdeverfahren, er habe sich nur im Rahmen von demokratischen
Aktivitäten für die kurdische Angelegenheit eingesetzt und beabsichtige in
der Schweiz, sich insbesondere im kulturellen Bereich zu engagierten,
nichts zu ändern; vielmehr beweist seine Teilnahme an einer nicht
bewilligten Demonstration zu Gunsten der PKK, anlässlich welcher er
Straftaten, die auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt würden,
ausgeübt hat, das Gegenteil von dem, was er die schweizerischen
Asylbehörden glauben lassen will. Aus seinen unzutreffenden Angaben
bezüglich der von ihm ausgeübten Straftaten im Zusammenhang mit der
erwähnten Demonstration und aus der nachträglichen Beschönigung des
Sachverhalts ist vielmehr zu schliessen, dass seinen nunmehr
D5414/2011
Seite 11
vorgebrachten Beteuerungen, wie er sich in der Schweiz verhalten würde,
kaum geglaubt werden kann. Zudem ist festzustellen, dass er über keine
besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt, zumal den Akten keine
entsprechenden Anhaltspunkte entnommen werden können. Vorliegend
lässt sich eine hypothetische Beziehungsnähe zu einem andern Land als
dem Heimatland einzig aus der vom Beschwerdeführer angegebenen
Anzahl der Verwandten, die im Ausland leben sollen, ableiten.
Diesbezüglich legte er anlässlich der Anhörung lediglich dar, ein Onkel
und ein Cousin würden in der Schweiz und etwa fünfzehn Onkel in
E._______leben, wobei er nicht näher ausführte, welche Beziehung er zu
ihnen bisher pflegte. Angesichts der grossen Zahl von Verwandten in
E._______kommt auch dieses Land als zumutbare Möglichkeit zur
Einreichung eines Asylgesuchs in Frage. Insbesondere hält sich
E._______an das NonRefoulementGebot, hat die Flüchtlingskonvention
unterzeichnet und führt ein Asylverfahren durch, in welchem eine allfällige
Gefährdung des Beschwerdeführers geprüft würde. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, in der Rechtsmittelschrift, wonach die in
E._______lebenden Verwandten nicht ersten Grades und nicht gewillt
seien, ihm zu helfen, ist als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu
beurteilen. Zudem äusserte er sich nicht darüber, ob ihm die in der
Schweiz lebenden Verwandten ihre Hilfe anbieten würden. Unter diesen
Umständen ist auch die Argumentation des BFM, wonach der
Beschwerdeführer in E._______über ein ausgedehnteres familiäres
Beziehungsnetz verfüge als in der Schweiz, weshalb sich eine
Schutzsuche in diesem Land vordränge, zu bestätigen.
6.
Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Unter
diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht
gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung
einer Einreisebewilligung indizieren.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
D5414/2011
Seite 12
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in C._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: