Abtei lung IV
D-5415/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5415/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 5. November 2007 verlassen hat und über ihm unbekannte Länder
am 2. Dezember 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum A._______ vom 12. Dezember 2007 sowie der
direkten Anhörung vom 19. Juni 2008 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre der Ethnie
der Igbo an und stamme aus dem Dorf B._______ in C._______ State,
wo er mit seinen Eltern und einer Schwester gelebt habe,
dass er in den Jahren 2001 bis 2003 beim Finanzchef des C._______
State in D._______ gelebt und dort die Schule besucht habe, bis er
nach einem Autounfall während einem Jahr rekonvaleszent geworden
sei,
dass sein Vater als Folge eines Arbeitsunfalles das Schulgeld nicht
mehr habe bezahlen können, worauf sich der Finanzchef des
C._______ States am 30. Dezember 2006 bereit erklärt habe, ihm
behilflich zu sein, sofern er bereit sei, für ihn zu arbeiten,
dass er daraufhin im Februar 2007 nach E._______ gezogen sei, um
dort bei einem Freund des Finanzchefs des C._______ States zu
arbeiten,
dass er am 10. Oktober 2007 vom Finanzchef zusammen mit drei
weiteren Personen beauftragt worden sei, dessen Gegenspieler, der
Anspruch auf den einflussreichen Posten des Finanzchefs geltend
gemacht habe und dessen Sohn, der sein bester Schulfreund gewesen
sei, umzubringen,
dass die vier Beauftragten am 13. Oktober 2007 den Gegenspieler des
Finanzchefs und dessen Wächter erschossen hätten und er sich
anschliessend noch während sieben Tagen im Haus des Finanzchefs
aufgehalten habe,
dass er in der Folge aus Angst, als Mitwisser und Täter beiseite
geschafft zu werden, nach E._______ geflohen sei, wo er von einem
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Nachbarn von der Verwüstung seines Hauses und der Inhaftierung
seines Vaters an seiner Stelle erfahren habe,
dass er sich zu einem Freund in der Nähe des Hafens begeben und
dieser ihm bei der Ausreise geholfen habe,
dass er keine Identitätskarte, keinen Reisepass und keine
Geburtsurkunde besessen habe, weshalb er keine Identitätspapiere
abgeben könne,
dass er dazu ausführte, er sei im Jahr 2003, als in Nigeria
Identitätskarten ausgestellt worden seien, zu jung dafür gewesen und
nach 2003 seien keine Identitätskarten mehr ausgestellt worden,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 13. August 2008 – eröffnet am 18. August 2008 –
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe keine Reisepapiere im Sinne von
Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht,
dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen
vermöchten und mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlo-
sigkeit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass es sich bei den geltend gemachten respektive befürchteten
staatlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Ermordung von
zwei Personen, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt gewesen
sei, insbesondere der Suche nach der Person des Beschwerdeführers
und einer allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn um
legale strafrechtliche Verfolgungsmassnahmen handle, die nicht als
asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu qualifizieren seien,
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dass die Angaben des Beschwerdeführers zudem widersprüchlich und
realitätsfremd ausgefallen seien, weshalb sie nicht geglaubt werden
könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar und deshalb die
vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 25. August 2008
übermittelt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
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klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wo-
bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, heimatliche
Identitätspapiere zu beschaffen, da er keine solchen besitze,
dass seine Angaben über die Umstände der Reise in die Schweiz
substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind,
dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu
besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne ein
solches Papier von Nigeria in die Schweiz gereist und kein einziges
Mal einer (Grenz)-Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der
Realität nicht zu vereinbaren ist,
dass zudem seine Aussagen über die Finanzierung der Ausreise
wenig überzeugen, weil ihm nicht einmal bekannt sein soll, wer die
Reise finanziert haben will,
dass er ferner nicht angeben konnte, über welche Örtlichkeiten seine
Reise geführt habe oder mit welchen Schiffs- respektive
Busgesellschaften er gereist sei,
dass somit aufgrund der unglaubhaften Angaben des
Beschwerdeführers über die Reise in die Schweiz auch nicht geglaubt
werden kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere,
dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich
zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam,
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es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine
Identität einzureichen,
dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer
andern Einschätzung zu führen vermag,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers – sollte
ihnen geglaubt werden können – zu Recht als nicht relevant im Sinne
des Gesetzes qualifizierte, zumal die Suche nach dem
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt
stattfand, was im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zugegebene
Teilnahme als rechtsstaatlich legitime Handlung der nigerianischen
Strafverfolgungsbehörden zu betrachten ist,
dass der Beschwerdeführer nicht nur die Teilnahme am Raubüberfall
sondern zusätzlich zugab, er habe auf eine Person geschossen und
sie anlässlich der Schiesserei umgebracht, was als strafbare Tat zu
qualifizieren wäre,
dass er unter diesen Umständen in jedem Land mit einer
Strafverfolgung und allenfalls auch mit einer strafrechtlich motivierten
Verurteilung zu rechnen hätte,
dass aus der geltend gemachten drohenden Verfolgung somit kein
flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ersichtlich ist,
dass in diesem Zusammenhang ferner auch keine konkreten Indizien
vorliegen, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer möglichen Be-
strafung aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG mit einer unverhältnismäs-
sig hohen Strafe im Sinne eines Politmalus (vgl. EMARK 2004 Nr. 2) zu
rechnen hätte,
dass somit nicht nur die Strafverfolgung an sich, sondern ebenfalls
eine allfällige Verurteilung und Bestrafung des Beschwerdeführers in
Nigeria offensichtlich nicht aus den im Asylgesetz genannten
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Verfolgungsgründen erfolgte, wie die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung zutreffend argumentierte,
dass zusätzlich in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend gemacht
wurde, in Nigeria könne er nicht mit einem fairen Strafverfahren
rechnen, weil ihm die Todesstrafe drohe,
dass dieses pauschale und nicht näher begründete Vorbringen
indessen vorliegend nicht zu überzeugen vermag, weshalb seine
Furcht, er sei in seinem Heimatland Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt, nicht begründet ist,
dass ferner – in Übereinstimmung mit der Argumentation in der
angefochtenen Verfügung – die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht als glaubhaft zu erachten sind,
dass er insbesondere unterschiedlich darstellte, ob zwei (Akte A1/10
S. 5) oder drei seiner Begleiter (Akte 10/19 S. 8 f.) in den Garten des
danach umgebrachten Gegenspielers gekommen sind,
dass er zudem einmal angab, der getötete Gegenspieler sei mit seiner
Ehefrau im Salon gewesen (Akte A1/10 S. 5), während er das andere
Mal vorbrachte, er wisse nicht, wo die Ehefrau des Getöteten gewesen
sei, nehme aber an, sie habe sich im Wohnzimmer befunden (Akte
A10/19 S. 16),
dass er auch unterschiedlich angab, ob er sich im Haus des Getöteten
befunden habe, indem er einerseits darlegte, er sei – nachdem er
nach dem Vater seines Freundes gefragt habe – wieder aus dem Haus
gekommen (Akte A1/10 S. 5), was einen Aufenthalt des
Beschwerdeführers im Haus voraussetzt, jedoch andererseits nicht mit
seiner Angabe, er sei nicht ins Haus hineingegangen (Akte A10/19 S.
16), vereinbart werden kann,
dass er ferner vorbrachte, er sei von einem der Begleiter gezwungen
worden, den sich im Haus befindenden Wächter zu töten (Akte A1/10
S. 5), was nicht in Einklang zu bringen ist mit seiner Aussage, der
Wächter (Polizist) sei von aussen gekommen, als er von seinen drei
Begleitern aufgefordert worden sei, diesen Mann zu erschiessen (Akte
A10/19 S. 10),
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dass somit die Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht glaubhaft
sind,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche
Abklärungen getroffen,
dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm
und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung
besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Sub-
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stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter
beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der
Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen
hypothetischer Natur zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaubhaft
ausgefallen sind,
dass – wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann
– an dieser Einschätzung auch eine allfällige strafrechtliche
Untersuchung und mögliche Verurteilung des Beschwerdeführers in
Nigeria mangels überzeugender und substanziierter Hinweise auf eine
menschrechtswidrige Behandlung nichts zu ändern vermag,
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des Beschwerdeführers sprechen,
dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und
ungebundene – Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise
begonnen, den Beruf des Elektrikers zu erlernen, womit er sich die
ersten Grundlagen für eine spätere Möglichkeit, seinen
Lebensunterhalt zu verdienen, geschaffen hat,
dass zudem gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die Eltern
und eine Schwester in Nigeria leben und den Beschwerdeführer
zumindest anfänglich unterstützen können,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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